{"status":"available","doknr":"OLD313858","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:0107.SS555.93.253.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-01-07","aktenzeichen":"Ss 555/93 - 253 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten\nwegen Hehlerei (§ 259 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen\nzu je 35,00 DM verurteilt. Das Landgericht hat die Berufungen des\nAngeklagten und der Staatsanwalt-schaft mit der Maßgabe verworfen,\ndaß der Angeklag-te wegen Begünstigung (§ 257 StGB) zu einer\nGeld-strafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 DM verurteilt worden\nist.\n\n6\n\n \n\n7\n\nNach den Feststellungen gestattete der\nAngeklagte seinem Freund T. auf dessen Bitte, in seiner (des\nAngeklagten) Garage gestohlene Autos unter-zustellen. Nach\nEntwendung durch T. und seine Komplizen L. und N. sollten die\nFahrzeuge - wie dem Angeklagten bekannt war - bis zu ihrer\nVerschiebung nach Griechenland dort verborgen und dem Zugriff der\nPolizei entzogen werden. Dazu händigte der Angeklagte dem T. die\nGaragenschlüssel aus. Für die Benutzung der Garage zahlte T. ihm\nGeldbeträge bis zu 100,00 DM pro Monat. Im April 1991 wurden in der\nGarage mindestens 2 entwendete Pkw abgestellt, ein\nLancia-Delta-Integrale und ein VW Golf GTi 60.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDemgegenüber hat sich der Angeklagte\neingelassen, er habe T. die Garage zeitweise unentgeltlich für\ndessen Pkw überlassen. Von gestohlenen Autos habe er damals nichts\ngewußt. Später habe er zufällig einen Lancia-Pkw mit Aufbruchspuren\nin der Garage gesehen und Verdacht geschöpft. Sofort habe er von T.\ndie Rückgabe der Garage und der Schlüssel ver-langt, weil er mit\n\"so etwas\" nichts zu tun haben wolle, jedoch erfolglos.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDas Landgericht hat die Einlassung für\nwiderlegt gehalten. Seine Überzeugung hat es folgendermaßen\nbegründet: Der Zeuge N., ehemaliger Komplize des T., habe glaubhaft\nausgesagt, T. habe ihm erklärt, der Angeklagte sei in den Plan,\ngestohlene Fahrzeu-ge in der Garage unterzustellen, eingeweiht.\nFerner habe der Zeuge T. bekundet, der Angeklagte habe für die\nBenutzung der Garage Geldbeträge erhalten und \"wohl auch annehmen\"\nmüssen, daß dort gestohlene Fahrzeuge untergebracht werden sollten.\nSchließlich sei der Angeklagte nach den Angaben des Zeugen N. im\nApril 1991 dabei gewesen, als ein Lkw mit nicht mehr benötigten und\nzur Vernichtung bestimmten Au-toteilen in die Halle des N. gefahren\nsei. Hieraus hat die Strafkammer abgeleitet, dem Angeklagten seien\nbei Überlassung der Garage im April 1991 die Machenschaften der\nZeugen und die geplante Verwen-dung der Garage als\nUnterbringungsort für gestohle-ne Fahrzeuge bekannt gewesen.\n\n12\n\n \n\n13\n\nGegen das Berufungsurteil richtet sich\ndie Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Er beanstandet die\nBeweiswürdigung der Strafkammer als rechtsfeh-lerhaft.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDas Rechtsmittel hat (vorläufigen)\nErfolg.\n\n16\n\n \n\n17\n\nNach dem Sinngehalt des § 261 StPO hat\nder Tatrich-ter in der Regel eine erschöpfende Beweiswürdigung\nvorzunehmen und in den Urteilsgründen darzulegen. Er muß die\nEinlassung des Angeklagten mitteilen und sich damit unter\nBerücksichtigung der erhobenen Beweise so eingehend\nauseinandersetzen, daß nach-vollziehbar wird, warum er nicht den\nAngaben des Angeklagten gefolgt ist, sondern denen der Zeugen (vgl.\nSenat VRS 82, 358/359; Kleinknecht/Meyer-Goß-ner, StPO, 41. Aufl.,\n§ 261 Rn. 6, § 267 Rn. 12; jeweils m. w N.). Zwar darf das\nRevisionsgericht die Beweiswürdigung nur auf rechtliche Fehler\nprü-fen und nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. Se-nat a. a.\nO.). Rechtsfehlerhaft sind die Erwägungen jedoch, wenn die\nSchlußfolgerungen lückenhaft sind, gegen Denkgesetze und\nErfahrungssätze verstoßen oder sich so sehr von einer festen\nTatsachengrund-lage entfernen, daß sie letztlich nicht mehr als\neinen schweren Verdacht begründen (vgl. BGH NStZ 1990, 501; Senat\na. a. O.). Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält hiernach der\nrechtlichen Überprü-fung nicht stand.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDas Landgericht stützt seine\nÜberzeugung davor, daß der Angeklagte den Tatbestand der\nBegünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) auch in subjektiver Hinsicht\nverwirklicht habe, vornehmlich auf die Aussage des Zeugen N., der\nwiederum von T. erfahren haben will, daß der Angeklagte vor\nÜberlassung der Garage in den Plan, dort gestohlene Fahrzeuge\nunterzustellen, eingeweiht worden sei. Bei den Bekundungen des\nZeu-gen N. handelt es sich somit um die Aussage eines \"Zeugen vom\nHörensagen\". Zwar ist die Vernehmung eines solchen Zeugen und die\nVerwertung seiner Aussage als Indiz im Rahmen der Beweiswürdigung\ngrundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG NStZ 1991, 445; BGH StV 1989,\n518, 519; Senat NStZ 1990, 557). Jedoch besteht bei einem \"Zeugen\nvom Hörensagen\" allgemein eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder\nUnvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von\ndemjenigen vermittelt worden sind, auf den sein Wissen zurückgeht\n(vgl. BGH St. 17, 382, 385; Senat a. a. O.). Der Tatrichter ist\ndaher gehalten, den Beweiswert dieses weniger sachnahen\nBeweismittels bei seiner Überzeugungsbildung beson-ders vorsichtig\nzu prüfen und zu würdigen (vgl. BGH NStZ 1988, 144; Senat a. a.\nO.). Er muß sich der Grenzen seiner Überzeugungsbildung bewußt\nsein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck\nbringen (vgl. BGH St. 34, 15 = NJW 1986, 1766; Se-nat a. a. O.).\nDies hat zur Folge, daß die Aussage eines \"Zeugen vom Hörensagen\"\nregelmäßig nur dann Grundlage einer Verurteilung sein kann, wenn\ndessen Bekundungen durch andere, nach der Überzeugung des\nTatrichters wichtige Beweisanzeichen bestätigt wer-den (vgl. BGH a.\na. O. sowie BGH St. 34, 15, 17/18; 36, 159, 166/167; BGHR, StPO, §\n261 \"Zeuge\" Nr. 10 und 13). Wichtige, zur Unterstützung der Aussage\ndes Zeugen N. geeignete Beweisanzeichen enthält das Berufungsurteil\nindes nicht. Der Zeuge T., von dem die Äußerung, der Angeklagte sei\nin den Plan \"eingeweiht\", stammen soll, hat dies weder bestä-tigt\nnoch einen Sachverhalt bekundet, dem entnommen werden könnte, wer\nden Angeklagten informiert habe und wie das geschehen sei. Vielmehr\nbeschränkt sich die Darstellung des Zeugen T. im wesentlichen auf\ndie Mutmaßung, der Angeklagte habe \"wohl auch annehmen\" müssen, daß\nin der Garage gestohlene Fahrzeuge untergebracht werden sollten.\nWorauf der Zeuge T. diese Annahme stützt, geht aus dem Urteil nicht\nhervor. Infolgedessen stellt sich die Aussage des Zeugen T., wie\nsie im Urteil festgehalten ist, als reine Spekulation ohne\ntatsächliche Grundlage dar und ist als solche keinesfalls geeignet,\ndie Darstellung des Zeugen N. zu untermauern. Der Zeuge T. mag\nzwar, um den Angeklagten zu schonen, mit der Wahrheit hinterm Berg\ngehalten und davon abgesehen haben, sein Wissen zu offenbaren.\nDiese Möglichkeit ändert jedoch nichts daran, daß die Aussage des\nZeugen T. für sich genommen unergiebig und daher auch als\nBestätigung der Bekundungen des Zeugen N. ungeeignet ist. Die\nStrafkammer hätte den Zeugen T. - im Weigerungsfall durch\nOrdnungsmaßnahmen (§ 70 StPO) - veranlassen müssen, konkret\nanzuge-ben, was er über den Kenntnisstand des Angeklagten in bezug\nauf die Unterstellung gestohlener Fahrzeu-ge wußte. Da dies nicht\ngeschehen ist, zumindest keinen Niederschlag im Urteil gefunden\nhat, konnte die Überzeugung des Berufungsgerichts vom Vorliegen der\nsubjektiven Tatseite weder auf die Bekundungen des Zeugen T. allein\nnoch darauf gestützt werden, daß durch dessen Angaben die Aussage\ndes Zeugen N. bestätigt worden sei. Auch die Aussage des Zeugen N.,\nder Angeklagte sei dabei gewesen, als im April 1991 ein mit\nAutoteilen beladener Lkw in seine (des Zeugen) Halle gefahren\nworden sei, reicht weder für sich noch in Verbindung mit den\nsonstigen Bekundungen der Zeugen für eine lückenlose Überfüh-rung\ndes Angeklagten in subjektiver Hinsicht aus. Es ist schon nicht\nnachvollziehbar dargelegt, wes-halb ein Außenstehender Verdacht\nschöpfen sollte, wenn ein Lkw mit Autoteilen in eine Halle fährt.\nAuf den Straßen werden alle möglichen Gegenstände hin- und\nherbefördert, ohne daß jedermann sofort veranlaßt wäre, sich über\nden Sinn und Zweck nähere Gedanken zu machen. Dementsprechend kann\naus der bloßen Anwesenheit des Angeklagten bei der Ankunft des\nTransports mit Autoteilen ohne die Angabe von weiteren\nverdachtsbegründenden Umständen kein hin-reichendes Indiz für den\nsubjektiven Tatbestand ab-geleitet werden. Abgesehen davon weist\ndie Vertei-digung mit Recht darauf hin, daß dem Urteil nicht\nentnommen werden kann, wann genau der Angeklagte den Lkw mit den\nAutoteilen gesehen haben soll. Die Angabe, dies sei im April 1991\ngewesen, genügt schon deshalb nicht, weil die Überlassung der\nGa-rage an T. ebenfalls in diesem Monat stattgefunden hat und das\nLandgericht davon ausgeht, man habe den Angeklagten vorher\n\"eingeweiht\". Unter diesen Umständen hätte sich aus den\nFeststellungen zwei-felsfrei ergeben müssen, daß der Angeklagte den\nAu-toteile-Transport vor der Übergabe der Garage an T. beobachtet\nhatte. Daran fehlt es jedoch mangels ex-akter Zeitangabe.\n\n20\n\n \n\n21\n\nInsgesamt tragen somit die\nSchlußfolgerungen der Strafkammer die Urteilsfeststellungen zur\ninneren Tatseite nicht. Die Beweiswürdigung enthält viel-mehr die\noben aufgezeigten, revisionsrechtlich bedeutsamen Lücken und beruht\nletztlich auf Erwä-gungen, die nicht mehr hergeben als\nschwerwiegende Verdachtsmomente auf Vermutungsbasis.\n\n22\n\n \n\n23\n\nSoweit sich das Landgericht im übrigen\nmit dem Hinweis begnügt hat, es gebe keinen Anlaß, den\nWahrheitsgehalt der Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen, weil\nFalschbelastungstendenzen nicht erkennbar und die Zeugen eher\nbereit gewesen seien, ihre Aussagen für den Angeklagten günstig zu\ngestalten, wird diese Würdigung der Notwendig-keit, die\nBeweismittel bei der gegebenen Sachlage besonders kritisch zu\nüberprüfen, nicht gerecht. Allein die Tatsache, daß die Zeugen den\nAngeklagten offenbar weniger stark als vom Landgericht erwartet\nbelastet haben, spricht noch nicht ohne weiteres für ihre\nWahrheitsliebe auch im übrigen. Immerhin handelt es sich um\nPersonen, die weit stärker als der Angeklagte nach der\nAnklageschrift in kriminel-le Machenschaften verstrickt waren. Es\nsind des-halb keine \"klassischen\" unbeteiligten Zeugen ohne\nInteresse am Ausgang des Verfahrens, deren Glaub-würdigkeit mangels\nhinreichender Anhaltspunkte für Zweifel keine breiten Erörterung\nbedarf, sondern Zeugen, deren Verläßlichkeit sowohl nach ihrer\nLebensführung als auch deshalb problematisch ist, weil ihr Wissen\nteilweise nur vom Hörensagen stammt und im übrigen nach Auffassung\ndes Landgerichts weitgehend zurückgehalten wird. In einem solchen\nFall dürfen sich die Erwägungen des Tatrichters zur Glaubwürdigkeit\nder Zeugen und zur Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen nicht in\nformelhaften Wendungen erschöpfen. Vielmehr muß eine ausführliche,\nalle Zweifelsfragen umfassende Beweiswürdigung vorgenom-men werden,\nan der es hier ersichtlich fehlt.\n\n24\n\n \n\n25\n\nWegen der aufgezeigten Mängel der\nBeweiswürdigung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben\nund ist mit seinen Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO). Die\nSache ist gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung unter Be-achtung der oben dargelegten Grundsätze an\ndie Vorinstanz zurückzuverweisen. Eine Sachentscheidung (§ 354 Abs.\n1 StPO) ist dem Senat verwehrt, weil die Beweiswürdigung (wie oben\nerwähnt) allein Sache des Tatrichters ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-07/ss-555-93-253","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-01-07/ss-555-93-253","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313858","retrieved":"2026-07-09 03:45:31.320084+00:00"}}