{"status":"available","doknr":"OLD313864","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1230.1U66.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-30","aktenzeichen":"1 U 66/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne\nErfolg, da ihr der Beklagte nicht über die im angefochtenen Urteil\nzugrundegelegte Haftungsquote von 50 % hinaus verpflichtet ist.\n\n3\n\nDer Senat sieht den Beklagten ebenso wie das Landgericht schon\nallein deshalb für hälftig verpflichtet an, weil er die Verletzung\nder Klägerin dadurch hervorgerufen hat, daß er zur Wurftechnik Kani\nBasami ansetzte, ohne dies zuvor mit der Klägerin abgestimmt zu\nhaben.\n\n4\n\nEine vorherige, rechtfertigende Einwilligung der Klägerin in die\nerfolgte Verletzung kommt, auch in schlüssiger Form, nicht in\nBetracht. Die Rechtsfigur der rechtfertigenden Einwilligung läßt\nsich im Sport allenfalls heranziehen bei der Ausübung extrem\ngefährlicher Sportarten (wie zum Beispiel gemeinsamer waghalsiger\nFelsklettereien mehrerer) oder sogar auf die Beibringung von\nVerletzungen hin ausgerichteter Sportarten (wie Boxkämpfen, vgl.\nBGHZ 63, 140 ff., 144). Bei Kampfsportarten, die zwar ein\ngegenseitiges Kräftemessen und den körperlichen Kontakt erfordern,\njedoch im wesentlichen unter Einsatz von Kraft und Geschicklichkeit\ndurchgeführt werden und Verletzungen auf jeden Fall zu vermeiden\nversuchen, scheidet eine Einwilligung aus, mag es auch zu einer bei\nderartigen Sportausübungen letztlich im Einzelfall einmal\nunvermeidbaren Verletzung kommen (vgl. BGH a.a.O.). Mit derartigen\nVerletzungsfolgen rechnet jeder Teilnehmer und geht davon aus, daß\nauch der andere sie in Kauf nimmt und keiner deswegen gegen den\nanderen Haftungsansprüche erheben werde. Hierdurch wird keine\nEinwilligung abgegeben, jedoch späteres Geltendmachen von\nSchadenersatzansprüchen als rechtlich unzulässiger Widerspruch zum\neigenen vorhergehenden Verhalten gekennzeichnet. Dies ergibt einen\nHaftungsfreiraum bei regelgerechter Sportausübung, nach weit\nverbreiteter Auffassung auch bei leichten Regelverstößen aus\nSpieleifer, Unüberlegtheit oder technischem Versagen, Übermüdung\noder ähnlichem (vgl. BGH NJW 1976, 957; Scheffen, NJW 1990, 2658\nff. und Angaben bei Palandt/Thomas, Rdn. 122 zu § 823 BGB und Rdn.\n74 zu § 254 BGB m.w.A.). Judo zählt zu diesen Kampfsportarten, bei\ndenen zwar, wie allgemein bekannt und durch die eingereichten\nArtikel auch belegt, ein körperliches Kräftemessen in unmittelbarem\nKontakt vorgesehen ist, eine Verletzung aber gerade vermieden\nwerden soll.\n\n5\n\nEin haftungsbegründeter Regelverstoß läge beim Judokampf\nfreilich nicht allein darin, daß im Einzelfall eine bestimmte\nWurftechnik falsch angewandt wurde und dadurch beim Gegner Schaden,\ngegebenenfalls auch erheblicher, eingetreten ist. - Fehler bei dem\nAnsetzen und Durchführen bestimmter Wurf- oder Grifftechniken sind\nkaum vermeidbar und bilden als solche für sich noch keinen\nHaftungsgrund schlechthin. - Dies gilt jedenfalls dann, wenn der\nfalsche Einsatz einer bestimmten Wurftechnik pp. nicht auf Vorsatz\noder bösem Willen beruht, sondern fahrlässig erfolgt. Für Vorsatz\noder dergleichen ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.\n\n6\n\nDer Einsatz der Beinschere ohne vorherige Ankündigung verstieß\nvorliegend aber gegen das jede Sportausübung als oberster Grundsatz\ndurchziehende Prinzip der Fairness. Dieser Grundsatz verbietet es\ndem Stärkeren gefährdende Kampftechniken einzusetzen, die ein\nschwächerer Gegner nicht erwarten und/oder beherrschen muß. - Im\nJudosport werden die sehr zahlreichen, nach Kompliziertheit und\ndamit erforderlicher Fertigkeit sich steigernden Wurf- und\nGrifftechniken nicht auf einmal, parallel eingeübt und erlernt.\nVielmehr erwirbt der Sportausübende sie in einer längeren Zeit,\nwobei sein Repertoire an Fähigkeiten, das beherrscht werden muß,\ndurch die Prüfungsordnungen zu den Gürtelprüfungen vorgegeben wird.\nJedem verantwortungsbewußten Judosportler ist klar, daß Personen\nauf einer niedrigeren Gürtelstufe nicht die Fähigkeiten beherrschen\nkönnen oder gar müssen, die von einem Judokämpfer mit längerer\nAusbildung oder jedenfalls höherem Status in der Hierarchie der\nGürtelfarben erwartet werden können. Dies hat zur Folge, daß sich\nauch beim freien Übungskampf, dem sogenannten Randori, ein\nJudokämpfer nicht beliebig aller ihm geläufigen Techniken bedienen\ndarf. Das Randori erfordert zwar grundsätzlich keine Ankündigung,\nbestimmte Techniken einsetzen zu wollen. Dann ginge der Sinn des\nfreien Übungskampfes weitgehend verloren. Uneingeschränkt gilt dies\naber nur unter ausbildungsmäßig ebenbürtigen Gegnern. Bei\nrangverschiedenen Gegnern hingegen fordert die Fairness Rücksicht.\nDer Teilnehmer muß sich dann im Rahmen des Griff- und\nWurfrepertoires halten, das seinem Gegner nach den objektiv\nerkennbaren Umständen geläufig sein muß. Bei freiem Übungskampf mit\neinem Judoteilnehmer aus einer niedrigeren Gürtelstufe darf der\nhöherrangige Judoka folglich sein eigenes Repertoire nicht\nvollständig einsetzen, sondern nur diejenigen Techniken verwenden,\ndie dem Gegner nach dessen Ausbildungs- und Prüfungsstand bekannt\nsein müssen. Will ein statusmäßig höherer Judokämpfer beim freien\nÜbungskampf gegen einen in der Gurtfarbe niedrigeren Teilnehmer im\nRahmen des Randori eine Technik einsetzen, die bei üblichem\nAusbildungsverlauf erst zum Übungs- und Prüfungsrepertoire einer\nhöheren Gürtelstufe als der des Gegners gehört, so darf er dies\nallenfalls dann, wenn er den \"Rangniedrigeren\" zuvor gefragt hat,\nob er diese Technik schon beherrscht und ob sie daher eingesetzt\nwerden darf. Eine andere Vorgehensweise wäre leichtfertig und\nunfair. Denn im Judo ist die Beherrschung der jeweiligen\nWurftechnik nicht nur für den Werfenden erforderlich, sondern auch\nfür den Geworfenen. Dieser muß sich in der Art seines Falles und\nder Gegenbewegungen auf die spezielle Technik einstellen, will er\nnicht erhebliche Verletzungen erleiden.\n\n7\n\nGegen diese Grundsätze hat der Beklagte verstoßen, da er,\nunstreitig, die damals noch verlaubte, inzwischen wegen ihrer\nVerletzungsgefahr aber verbotene Wurftechnik Kani Basami beim\nRandori mit der Klägerin eingesetzt hat, ohne die Klägerin zuvor zu\nbefragen, ob sie die Technik kenne und mit ihr einverstanden sei.\nKani Basami gehört nach der Prüfungsordnung erst zu dem\nFähigkeitsbereich, der bei der Prüfung für den zweiten Meistergrad\ngefordert wird, wie der Beklagte nicht ausdrücklich bestritten hat\nund wie es sich auch aus der Prüfungsordnung selbst ergibt (vgl.\nzum Beispiel Weinmann, Judobrevier, 27. Aufl. 1990, S. 72). Der\nBeklagte durfte diese Wurftechnik somit nicht allein deshalb ohne\nKlärung anwenden, weil die Klägerin damals unbestritten schon\nselbst rund 10 Jahre den Judosport ausübte. Sie hatte nur den\nBlaugurt, also die zweithöchste Schülergurtfarbe und hätte folglich\nvor Einsatz dieser Technik vom Beklagten befragt werden müssen.\nBeweis dafür, daß die Klgäerin die fragliche Technik tatsächlich\nschon gekannt oder beherrscht hätte, ist nicht angetreten. Die\nAuffassung, nach 10-jähriger Judoausübung habe sie ihr bekannt sein\nmüssen, ist nur eine fehlsame Ansicht, die keiner Beweiserhebung\ndurch Sachverständigengutachten zugänglich ist und den Beklagten\nnicht entlastet.\n\n8\n\nDie eingetretene Verletzung beruht auf dem jedenfalls\nfahrlässigen Verstoß gegen diese Ausprägung der Fairnesspflicht\nerklären. Der Beklagte hat dafür gem. § 823 Abs. 1 BGB\neinzustehen.\n\n9\n\nWeiterer Aufklärung in diesem Bereich bedurfte es nicht.\nInsbesondere mußte der Senat kein Sachverständigengutachten zu\ngenaueren Einzelheiten des Judosports einholen. Denn aus diesem\nRegelverstoß folgt im vorliegenden Fall keine höhere Haftung als\neine hälftige.\n\n10\n\nEin weitergehender Regelverstoß als die dargelegte Unfairness\nist dem Beklagten nicht vorzuwerfen.\n\n11\n\nHierbei kann letztlich offenbleiben, ob er die Technik der\nBeinschere am fraglichen Tag und bei dem zur Verletzung führenden\nVersuch korrekt angesetzt hat oder nicht. Eine fehlsame Wurftechnik\nfür sich allein würde, wie schon dargelegt, noch keine Haftung\nergeben, sondern wäre ein im Judosport zwar unerwünschtes, im\nEinzelfall aber letztlich durch die Bedingungen des freien Kampfes\nkaum vermeidbares Versagen, das noch nicht zu einer Haftung führte.\n- Im übrigen hat die durchgeführte Beweisaufnahme für den konkreten\nVersuch auch nicht ergeben, daß der Beklagte tatsächlich technisch\nfalsch, nämlich zu tief angesetzt hätte. Hierfür spricht zwar\nverschiedenes, insbesondere die schriftliche Angabe des Zeugen R.\ngegenüber der Sporthilfe (Bl. 106 GA). Sichere Feststellungen haben\nsich aber letztlich nicht treffen lassen. Hierfür sei auf die\nüberzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Eine\nerneute Vernehmung der Zeugen wäre nicht erforderlich, auch dann,\nwenn der Senat diesen Punkt rechtlich anders betrachten würde, als\nes der Fall ist.\n\n12\n\nEin verstärkter Vorwurf wäre dem Beklagten allerdings zu machen\ngewesen, wenn er beim fraglichen Versuch im freien Kampf eine\nWurftechnik angewandt hätte, obwohl er diese nicht einmal\nseinerseits sicher beherrscht hätte. Denn dies hätte eine\nunverantwortliche Gefahrsteigerung bedeutet. Solches ist von der\nKlägerin auch vorgetragen worden. Der Beklagte hat aber behauptet,\nihm sei die Technik durchaus geläufig gewesen, er habe sie auch\nverschiedentlich zuvor hinreichend geübt gehabt. Die vom Senat\nvernommene Tochter der Klägerin hat keine Angaben gemacht, die\ninsoweit den Vortrag der Klägerin bestätigt hätten. Denn die Zeugin\nhat ausdrücklich erklärt, sie habe zwar irgendwie \"im Hinterkopf\",\nder Beklagte habe etwas darüber gesagt, die Technik erst zuvor bei\neinem Lehrgang gesehen oder geübt zu haben. Sie hat aber\nausdrücklich erklärt, irgendeine sichere Erinnerung an die\nÄußerungen des Beklagten anläßlich eines Besuches im Krankenhaus\nhabe sie zu diesem Punkt nicht. Der Bekundung der Tochter C. K.\nließ sich auch nicht entnehmen, der Beklagte habe eine von ihm\nvöllig mißverstandene, also vielleicht überhaupt nicht hinlänglich\neingeübte Wurftechnik angewandt. Die Zeugin hat angegeben, ihr\nselbst sei diese Wurftechnik gar nicht bekannt gewesen, obwohl sie\nzu dieser Zeit schon den braunen Gurt besessen habe. Sie habe sich\nnach dem Unfall der Klägerin bei Inhabern des Meistergurts den Wurf\nerläutern lassen und dann dem Beklagten bei einem Treffen im\nKrankenzimmer der Klägerin die aus Sicht der Zeugin - richtige\nWurftechnik vorgeführt. Er habe ihre Demonstration als unrichtig\nbezeichnet. - Hieraus läßt sich nichts Entscheidendes ableiten. Der\nZeugin war nach eigenen Angaben die Wurftechnik des Kani Basami\nnicht wirklich vertraut. Es ist daher nicht auszuschließen, daß sie\ndem Beklagten bei dem fraglichen Treffen eine ihrerseits falsche\nVersion vorgeführt hat, die dieser dann zutreffend als unrichtig\nbezeichnet haben mag.\n\n13\n\nDie Klägerin kann vollen Ersatz ihres Schadens aber nicht\nerhalten, da ihr jedenfalls ein hälftiges Mitverschulden\nanzurechnen ist. Sie hat, obwohl ihr nach eigenen Angaben der Wurf\nKani Basami nicht bekannt war, dieser vom Beklagten letztlich aber\ndreimal angesetzt wurde, in keiner Weise protestiert oder um\nUnterbrechung des Randori und Aufklärung gebeten. Hierin liegt ein\nVerschulden gegen die eigenen Interessen, das im Rahmen des § 254\nBGB vom Landgericht, auf dessen Ausführungen zur weiteren\nBegründung im übrigen verwiesen sei, zutreffend mit hälftiger\nMitverantwortung gewertet worden ist. Spätestens nach dem zweiten\nVersuch hätte die Klägerin eine Klarstellung herbeiführen müssen.\nEs ist anzunehmen, daß dann der Unfall auch nicht eingetreten\nwäre.\n\n14\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO, die über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713\nZPO.\n\n15\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer für die Klägerin durch\ndieses Urteil: 10.000,-- DM (geschätzt nach § 3 ZPO).\n\n16\n\nBeschwer für den Beklagten: 0,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-30/1-u-66-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-30/1-u-66-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313864","retrieved":"2026-07-09 03:45:31.831774+00:00"}}