{"status":"available","doknr":"OLD313872","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1222.27U3.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-22","aktenzeichen":"27 U 3/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\nDie am 14. April 1984 geborene Klägerin wurde am 30. Juli 1990\nals Kassenpatientin zur stationären Behandlung in die Kinderklinik\nder Beklagten zu 1) in B.-D., deren Chefarzt und ärztlicher Leiter\nder Beklagte zu 2) ist, aufgenommen. Sie sollte am 13. August 1990\nwegen einer Nierenerkrankung ope- riert werden. Sie war nicht\nbettlägerig.\n\n3\n\nAm Spätnachmittag des 10. August 1990 wurde sie von ihren\ngeschiedenen Eltern besucht, die ihren Besuch gegen 17.30 Uhr\nbeendeten und das Kran- kenhaus wieder verließen. Etwa zur gleichen\nZeit besuchte die Zeugin L. in Begleitung ihres am 19. Oktober 1985\ngeborenen Sohnes M. ihre Tochter, die sich ebenfalls zur\nstationären Behandlung in dem Krankenhaus befand, und zwar auf\nderselben Station wie die Klägerin. Diese Station war zu der Zeit\nmit 28 Kindern belegt, die in der Spätschicht von vier weiblichen\nPflegekräften (\"Schwestern\") betreut wurden. Die Station befand\nsich im zweiten Stockwerk. Die Krankenzimmer lagen nebeneinander\nund waren von einem langen Flur zu erreichen, der vom Treppenhaus\ndurch eine unverschlossene Tür (Haupteingangs- und -ausgangstür)\nabgegrenzt war, die sich gegenüber dem Schwesternzimmer befand. Der\nStationsflur konnte desweiteren durch unver- schlossene Türen im\nmittleren und hinteren Teil verlassen bzw. betreten werden, die in\ndie darun- terliegenden bzw. angrenzenden Stationen führten. Der\nGebäudehaupteingang bzw. -ausgang war nicht mit einer von einem\nPortier besetzten Schleuse versehen, konnte also von jedermann\nunkontrolliert benutzt werden. Außerdem war das Gebäude über die\nCafeteria und den Keller zugänglich.\n\n4\n\nNachdem ihre Eltern den Besuch beendet hatten, verließ die\nKlägerin zusammen mit M. unbemerkt die Station. Dem für sie\nzuständigen Pflegepersonal war sie als aktives Kind bekannt, das\nbereits zuvor verbotenerweise die Station verlassen hatte. Ihr\nwaren deswegen Vorhaltungen gemacht worden. M. und die Klägerin\nwaren einander als Nachbars- kinder bekannt. Die Kinder verließen\ndas Kranken- hausgebäude und suchten die unweit gelegene St.\nQ.-Kirche auf und nahmen Zeitschriften an sich. Danach begaben sie\nsich in ein zwischen Kirche und Pfarrhaus gelegenes Gebüsch. Dort\nentzündete M. das Papier. Dabei fing unter nicht näher geklärten\nUmständen die Kleidung der Klägerin Feuer. Sie erlitt schwere\nBrandverletzungen, die im Kinder- krankenhaus ......Straße in K.\nbehandelt wurden. Es wurden ausgedehnte Verbrennungen dritten\nGrades festgestellt, die etwa 60 bis 65 % der gesamten\nKörperoberfläche einnahmen. Die Klägerin mußte bis Ende Januar 1991\n24 Operationen unter Vollnarkose erdulden. Ihr gesamter Körperstamm\nund die Arme sind mit Keloidnarben bedeckt. Die Beweglichkeit der\nHüft-, Knie- und Schultergelenke ist einge- schränkt, das Gangbild\nunbeholfen. Weitere Narben- korrekturen und Hauttransplantationen\nsind erfor- derlich. Ob Spätschäden wie Gelenkarthrosen und\nBrustminderentwicklung eintreten werden, ist noch nicht\nabschließend beurteilbar.\n\n5\n\nDie Klägerin hat die Beklagten mit dem Vorwurf, die ihnen ihr\ngegenüber obliegenden Aufsichts- und Obhutspflichten verletzt zu\nhaben, auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der\nErsatzpflicht wegen der materiellen und künftigen immateriellen\nSchäden in Anspruch genommen.\n\n6\n\nSie hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie zu\nHänden ihrer ge- setzlichen Vertreterin ein angemessenes\nSchmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 10. August 1990 zu\nzahlen,\n\n8\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als Ge- samtschuldner\nverpflichtet seien, ihr sämtliche materiellen und künftigen im-\nmateriellen Schäden aus dem Unfall vom 10. August 1990 zu ersetzen,\nsoweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs- träger oder\nsonstige Dritte übergegangen seien.\n\n9\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie haben behauptet, die Eltern der Klägerin seien wegen deren\nbekannter Neigung, die Station zu verlassen, mehrfach gebeten\nworden, die Beendigung ihrer Besuche jeweils bei der\nGruppenschwester an- zuzeigen. Am Nachmittag des Unfalltages hätten\ndie Eltern dies jedoch unterlassen. Die Treppenhaus- ausgangstür\nder Station werde, soweit es die Ar- beitsbelastung zulasse, von\ndem im Schwesternzim- mer befindlichen Pflegepersonal überwacht. Im\nüb- rigen fehle es am Zurechnungszusammenhang zwischen etwaiger\nPflichtverletzung und Schadenseintritt.\n\n12\n\nDas Landgericht hat die Beklagten als Gesamt- schuldner zur\nZahlung von 100.000,-- DM Schmer- zensgeld nebst 4 % Zinsen seit\ndem 19. August 1992 verurteilt und festgestellt, daß die Beklagten\nals Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr sämtliche materiellen\nund künftigen immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zu\nersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger\noder sonstige Dritte übergegangen seien.\n\n13\n\nGegen dieses, ihnen am 7. Dezember 1992 zuge- stellte Urteil\nhaben die Beklagten am 5. Januar 1993 formgerecht Berufung\neingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\nbis zum 5. März 1993 form- und fristgerecht am 4. März 1993\nbegründet haben.\n\n14\n\nSie wiederholen ihre Behauptung, daß die Eltern der Klägerin\nausdrücklich gebeten worden seien, die Beendigung eines Besuchs bei\nder Klägerin mit- zuteilen, um darauf aufmerksam zu werden, denn\ndas Schwesternpersonal hätte besonders auf die Kläge- rin geachtet,\nweil deren Neigung bekannt gewesen sei, die Station zu verlassen.\nDieser Bitte seien die Eltern am Unglückstag nicht nachgekommen.\nHät- ten die diensthabenden Schwestern gewußt, daß die Klägerin\nwieder allein gewesen sei, hätten sie auf sie geachtet, dann hätte\nsie die Klinik nicht ver- lassen können.\n\n15\n\nEs sei unmöglich, allgemeine Maßnahmen zu tref- fen, die\ngeeignet seien, Kinder am Verlassen der Klinik zu hindern. Eine\nständige Aufsicht an der Stationstür sei nicht bezahlbar. Ein\nVerschließen der Tür sei aus feuerpolizeilichen Gründen nicht\nstatthaft. Die Kinderklinik der Beklagten zu 1) entspreche in\ndiesem Punkt allgemeinem Standard. Es fehle deshalb jedenfalls am\nVerschulden. Im übrigen fehle es an der Kausalität und dem Zurech-\nnungszusammenhang zwischen etwaiger Pflichtverlet- zung und\nSchaden.\n\n16\n\nJedenfalls müsse sich die Klägerin ein Mitver- schulden ihrer\nEltern anrechnen lassen, das mit 50 % zu bewerten sei.\n\n17\n\nSie beantragen,\n\n18\n\ndie Klage unter Abänderung des angefoch- tenen Urteils\nabzuweisen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene\nUrteil.\n\n22\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstan- des wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungs- rechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien\nBezug genommen.\n\n23\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Zeugenver- nehmung. Wegen der\nBeweisanordnung wird auf den Beschluß vom 14. Juli 1993, wegen des\nErgebnisses der Beweiserhebung auf die Sitzungsniederschrift vom\n22. November 1993 verwiesen.\n\n24\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n25\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist\nform- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518,\n519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerecht-\nfertigt.\n\n26\n\nDas Landgericht hat die Beklagten mit Recht wegen unerlaubter\nHandlung und, soweit es um den materiellen Schaden geht, aus dem\nGesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Ersatz der\ninfolge des Unfallereignisses vom 10. August 1990 erlittenen\nmateriellen und immateriellen Schäden verurteilt (§§ 847, 823, 831,\n31, 611, 242 BGB).\n\n27\n\nDie Beklagte zu 1) haftet, weil sie es vorwerfbar unterlassen\nhat, die notwendigen Vorkehrungen und Anordnungen zu treffen, um\ndie in der Obhut ihres Klinikpersonals aufgenommene Klägerin vor\nSchaden zu bewahren.\n\n28\n\nEs ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat\nfolgt, seit langem anerkannt, daß der Krankenhausträger geeignete\nMaßnahmen zu tref- fen hat, die vermeiden, daß aufgenommene\nPatienten durch andere Kranke oder Besucher zu Schaden kom- men\n(vgl. BGH NJW 1976, 1145). Hieraus und aus dem Grundsatz, daß die\nSicherheit des Patienten ober- stes Gebot ist (vgl. BGH VersR 1954,\n290), folgt, daß darüber hinaus geeignete Vorkehrungen zu tref- fen\nsind, die verhindern, daß ein Patient sich selbst allein oder im\nZusammenwirken mit anderen Schaden zufügt, wenn dies nach der Art\nder Erkran- kung oder sonstigen Eigenarten des Patienten, wozu auch\nkindliche Unreife gehört, bei verständiger Betrachtungsweise\nernsthaft in Erwägung zu ziehen ist.\n\n29\n\nSo liegt es im Streitfall. Ein sechs Jahre altes Kind bedarf der\nAufsicht, damit es sich nicht in der ihm fremden Umgebung an\npotentiell-gefähr- lichen Gegenständen, Maschinen oder ähnlichem\nver- letzen oder den sicheren behüteten Bereich verlas- sen kann\nund dadurch auch unvermuteten Gefahren ausgesetzt wird, die sich\nverwirklichen können, so daß es zu Schaden kommt. An solchen\nschadenverhü- tenden Maßnahmen hat es gefehlt. Die Klägerin war\ndurch keine geeigneten Vorkehrungen daran gehin- dert, zusammen mit\ndem etwa ein Jahr jüngeren M. die Klinik zu verlassen. Das stellt\neinen Organi- sationsmangel dar.\n\n30\n\nDer Senat sieht sich nicht gehalten zu entschei- den, welche\nkonkreten Maßnahmen im allgemeinen und erforderlichenfalls für den\nbesonderen Einzel- fall vom Klinikträger zu ergreifen sind, um die\nin seiner Obhut befindlichen behandlungsbedürfti- gen Kinder am\nunerlaubten Verlassen des behüteten Bereichs zu hindern. Es sind\nviele Maßnahmen denk- bar, deren Wirksamkeit von den jeweiligen\nUmstän- den abhängt, so daß im Einzelfall relativ einfache und\nkostengünstige Vorkehrungen ausreichen mögen, während in anderen\nFällen ein hoher Aufwand erfor- derlich sein mag. In jedem Fall ist\naber ein Min- deststandard erforderlich, der gewährleistet, daß\njedenfalls nach dem normalen Lauf der Dinge ein\naufsichtsbedürftiges Kind den Obhutsbereich nicht unbemerkt\nverlassen kann. Daran hat es in der Kli- nik der Beklagten zu 1)\ngefehlt.\n\n31\n\nWeder die Station, auf der sich die Klägerin befand, noch das\nKrankenhausgebäude insgesamt war insoweit in irgendeiner Weise\ndurch bauliche Maß- nahmen im weitesten Sinne gesichert. Die Kinder\nkonnten jederzeit unbemerkt ihr Krankenzimmer ver- lassen, den\nStationsflur betreten und von dort aus durch ungesicherte Türen\nunbemerkt in das Treppen- haus gelangen, und zwar entweder\nunmittelbar oder mittelbar über eine andere Station. Ob sie dabei\nbemerkt und daran gehindert wurden, hing mehr oder weniger vom\nZufall ab, nämlich davon, ob sich eine Pflegekraft zufällig auf dem\nFlur oder in dem Schwesternzimmer befand und zudem gerade auf die\nTür achtete. Die Türen waren unverschlossen und von sechsjährigen\nKindern zu öffnen, wie die Beklagten selbst einräumen, mögen die\nTüren auch schwergängig gewesen sein. Ab dem Treppenhaus waren die\nKinder jeglicher Kontrolle entzogen und konnten ohne weiteres das\nGebäude verlassen. Danach sind überhaupt keine\nSicherungsvorkehrungen ersichtlich.\n\n32\n\nAls relativ einfache, gleichwohl aber durchaus effektive\nMaßnahme hätte es sich zumindest angebo- ten, die Stationsflurtüren\nmit erhöht angebrachten Klinken zu versehen, die von Kindern im\nAlter der Klägerin gewöhnlich nicht hätten erreicht werden können,\noder die Türen dadurch zu sichern, daß sie nur mittels von Kindern\nnicht ohne weiteres erreichbaren automatischen Druckknöpfen hätten\nge- öffnet werden können. Ferner wäre eine Überwachung der Türen\nund/oder des Hauptflures mittels einer Videoanlage zu erwägen\ngewesen. Man hätte auch daran denken können, bestimmte Kinder in\neinem besonderen Bereich zusammenzulegen, der überhaupt nur durch\neine personell gesicherte Schleuse oder durch eine nur auf\nAnforderung (Klingel, Lichtsi- gnal) vom Pflegepersonal zu öffnende\nTür betreten und verlassen hätte werden können. Daß solche\nMaßnahmen keinen absoluten Schutz geboten hätten, macht sie nicht\nvon vornherein überflüssig. Darum geht es auch nicht. Gefordert\nsind zumindest solche Vorkehrungen, die wirksame Schranken bewir-\nken, mögen sie auch durch besonderes Geschick und gezieltes\nAusnutzen unvermeidlicher Defizite über- wunden werden können.\n\n33\n\nWieso solchen Maßnahmen feuerpolizeiliche Gründe ernsthaft\nentgegenstehen sollten, ist nicht recht nachvollziehbar. Eine\nStation kann mit sogenannten Brandmeldern ausgestattet werden, die\ndafür sor- gen, daß im Brandfalle sämtliche Türen automatisch\naufspringen. Im übrigen ist die Station immer mit Pflegepersonal\nbesetzt, das selbstverständlich sofort die nötigen Maßnahmen\nergreifen kann, ohne daß es zu unvertretbaren Zeitverzögerungen\nkommt. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß es in vielen Kliniken\nBereiche gibt, die vor unbefugtem Zutritt oder Verlassen geschützt\nsind, wie der Intensiv-, Quarantäne- oder auch Säuglingsbereich. Es\nist nicht einzusehen, warum gleiches nicht auch für bestimmte\nBereiche einer Kinderklinik gelten soll.\n\n34\n\nDaß Sicherungsmaßnahmen Kosten verursachen, muß im Interesse der\nGefahrenabwehr für den Pa- tienten hingenommen werden, zumal die\nvon den Beklagten angegebene Größenordnung von mehreren 100.000,--\nDM jährlich für den Fall einer nahezu optimalen Sicherungsmaßnahme,\nnämlich einer perso- nell permanent besetzten Schleuse, im\nVerhältnis zu den Gefahren nicht unangemessen oder unzumutbar\nerscheint.\n\n35\n\nDie Beklagte zu 1) meint zu Unrecht, die fehlenden\nSicherungsmaßnahmen seien ihr jedenfalls mangels Verschuldens nicht\nanzulasten, weil ihre Klinik insoweit dem gewöhnlichen Standard\nvergleichbarer Kliniken, sogar solcher modernerer Bauart, ent-\nspreche. Der Fahrlässigkeitsbegriff (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB)\norientiert sich an der im Verkehr er- forderlichen Sorgfalt, die\nnicht notwendig der üb- lichen entspricht (vgl. BGH NJW 1965,\n1075). Soll- te die Behauptung der Beklagten zutreffen, so sind\noffenbar Nachlässigkeiten eingerissen, die der be- troffene Patient\nnicht hinzunehmen braucht und die auch nicht zu entschuldigen\nvermögen (vgl. BGHZ 5, 319; 23, 290).\n\n36\n\nDie Beklagte zu 1) ist der ihr obliegenden Auf- sichts- und\nObhutspflichten im Streitfall auch nicht anderweitig durch\nbesondere personenbezogene Einzelbetreuung nachgekommen. Sie\nbehauptet selbst nicht eine Anordnung getroffen zu haben, wonach\neine Pflegekraft ständig den Aufenthalt der Kläge- rin unter\nKontrolle zu halten gehabt hätte, weil sich die Klägerin als\n\"überaktiv\" erwiesen hatte und offenbar dazu neigte, unerlaubt die\nStation zu verlassen.\n\n37\n\nDie nach allem vorwerfbare Pflichtverletzung hat auch\nadäquatkausal zum Körperschaden der Klägerin geführt. Nach der im\nZivilrecht allgemein vertre- tenen Adäquanztheorie (vgl. die\nNachweise bei Pa- landt/Heinrichs, 52. Aufl., Vorbemerkung vor §\n249 Rdn. 58 bis 61), ist die Ursache, sofern sie wie hier nicht\nhinweggedacht werden kann, ohne daß auch der Erfolg entfiele, nur\ndann rechtlich irre- levant, wenn der Zusammenhang zwischen\nPflichtver- letzung als schädigendem Ereignis und Verletzungs-\nerfolg auf besonders eigenartigen, unwahrscheinli- chen und nach\ndem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden\nUmständen beruht. Das ist hier nicht der Fall. Es liegt weder\naußerhalb aller Lebenserfahrung, daß sich Kinder im Alter der\nKlägerin aus einem für sie bedrohlich oder auch nur langweilig\nwirkenden Krankenhaus entfer- nen, um außerhalb zu spielen, um sich\ngleichsam wenigstens zeitweilig der Isolierung zu entziehen, noch\nist es unwahrscheinlich, daß sie sich dabei gefährlichen Spielen\nzuwenden, wozu das Anzünden von Papier und ähnlichem gehört.\nDerartiges ist nicht selten für Kinder dieses Alters besonders\nreizvoll; die darin liegenden Gefahren werden von ihnen nicht\ngenügend realisiert. Daß es dabei zu erheblichen Verletzungen\nkommen kann, wird man ebenfalls nicht in Abrede stellen können. Das\nHin- zutreten weiterer Kinder, hier des M., ist eben- falls nicht\naußergewöhnlich.\n\n38\n\nDer eingetretene Schaden hat zur Pflichtverletzung auch nicht\nbloß eine zufällige äußere Verbindung, sondern steht im inneren\nZusammenhang zu der von der Beklagten durch Unterlassung\ngeschaffenen Gefahrenlage. Insoweit unterfällt er auch dem\nSchutzzweck der verletzten Norm, nämlich der Verletzung der\nObhutspflicht (vgl. BGH NJW 1986, 1332). Die Pflicht, die Klägerin\nam Verlassen des behüteten und kontrollierten Bereichs zu hindern,\nsollte sie auch davor schützen, in fremder Umge- bung zu Schaden zu\nkommen, mag die Schadensquelle auch letztlich im kindlichen\nSpieltrieb begründet sein. Es bedarf einer besonderen Prüfung und\nAbwä- gung aller Umstände, insbesondere auch der Eigen- arten des\nKindes und seiner Freunde, bevor man ein nicht schulpflichtiges\nKind sich selbst unbeauf- sichtigt aushäusig überläßt.\n\n39\n\nDer Haftung der Beklagten zu 1) steht auch nicht ihre Behauptung\nentgegen, ihr Pflegepersonal habe die Eltern der Klägerin gebeten,\ndie Beendigung ihres Besuches anzuzeigen, um es in die Lage zu\nversetzen, auf das Kind besonders zu achten. Dem seien die Eltern\nnicht nachgekommen, weshalb die besondere Überwachung unterblieben\nsei. Es kann offenbleiben, ob diese Behauptung bereits aus\nRechtsgründen unerheblich ist, wie das Landgericht meint, und\nwelches anspruchsbegründende Merkmal gegebenenfalls davon betroffen\nwäre. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich nicht\nfest, daß die Behauptung richtig ist. Die Zeugin K., die am\nUnglückstag ihren Dienst verrichtete, hat bekundet, Eltern würden\nallgemein gebeten, sich abzumelden, wenn sie mit ihrem Kind die\nSta- tion verlassen würden, beispielsweise um die Cafe- teria\naufzusuchen (Bl. 329/330 d. A.). Gespräche mit den Eltern der\nKlägerin habe sie diesbezüglich nicht geführt. Sie wisse lediglich,\ndaß eine ihrer Kolleginnen die Eltern gebeten hatte, der Klägerin\nins Gewissen zu reden, damit sie nicht unbefugt die Station\nverlasse. Auch die Zeugin P., die nach den Angaben der Zeugin T.\nu.a. für die Klägerin \"zuständig\" war (Bl. 335 d. A.), konnte sich\nnicht erinnern, ob mit den Eltern der Klägerin etwas ab- gesprochen\nworden ist (Bl. 332 d. A.). Schließlich hat auch die Zeugin T.\nnicht bestätigt, mit den Eltern der Klägerin darüber gesprochen zu\nhaben. Sie will lediglich vor dem Unfall von der Schwe-\nsternschülerin S. davon unterrichtet worden sein, daß jene den\nEltern gesagt habe, sie möchten sich abmelden, wenn sie gingen,\nweil die Klägerin eine sehr unruhige Patientin sei (Bl. 334 d. A.).\nDas genügt nicht, zumal nicht klar ist, welche Kon- sequenzen denn\ndas Abmelden gehabt haben sollte. S. war für die persönliche\nBetreuung der Klägerin gar nicht zuständig. Ferner ist unklar, zu\nwelchem Zweck die Eltern der Klägerin von S. darum gebeten worden\nsein sollen.\n\n40\n\nDie Vernehmung der Zeugin S. ist entbehrlich. Sie hatte\nunstreitig am Unfalltag Urlaub und kann deshalb über die Vorgänge\ndieses Tages nichts bekunden. Sie soll auch nicht persönlich mit\nden Eltern der Klägerin über deren Verhaltensweise bei Beendigung\nvon Krankenbesuchen gesprochen sondern lediglich die diensthabenden\nSchwestern angewiesen haben, dies mit den Eltern zu besprechen. Das\nist aber unerheblich. Wenn überhaupt, kommt es darauf an, was mit\nden Eltern vereinbart worden ist.\n\n41\n\nDie nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor- gebrachten\nweiteren Beweismittel (Vernehmung der Zeuginnen Sch. und S.) müssen\ngemäß §§ 523, 296 a ZPO unberücksichtigt bleiben. Es besteht auch\nkein Grund, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Der\nBeklagten war aus dem Dienstplan ersichtlich, welche Schwestern\nseinerzeit Dienst hatten. Es war ihre Sache, diese rechtzeitig zu\nbenennen. Sie be- hauptet selbst nicht, erst infolge der Beweisauf-\nnahme Kenntnisse erlangt zu haben, die Veranlas- sung gegeben\nhätten, nunmehr weitere Zeugen zu be- nennen.\n\n42\n\nArt und Höhe des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes\nwerden von der Berufung, abgese- hen von dem\nMitverschuldenseinwand, der nach den vorstehenden Ausführungen\nnicht durchgreift, weil den Eltern der Klägerin jedenfalls kein\nschadens- ursächlicher Beitrag anzulasten ist, nicht ange- griffen,\nso daß es damit sein Bewenden hat (§ 536 ZPO).\n\n43\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten bedarf der Tenor des\nangefochtenen Urteils auch in bezug auf den nach allem begründeten\nFeststellungsanspruch keiner Korrektur zum Zwecke der Klarstellung.\nDie Einschränkung, daß sich die Ersatzpflicht gegen- über der\nKlägerin nicht auf Ansprüche bezieht, die auf Dritte übergegangen\nsind, bezieht sich ersichtlich auf sämtliche materiellen Schäden.\nDie genaue Abgrenzung der künftigen von den durch das ausgeurteilte\nSchmerzensgeld bereits abgegoltenen immateriellen Schäden ist\nzulässigerweise und in der möglichen Klarheit in den\nEntscheidungsgründen erfolgt.\n\n44\n\nDer Beklagte zu 2) haftet als verantwortlicher Chefarzt der\nKlägerin in demselben Umfang aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten\nHandlung (§§ 823, 847 BGB) auf Schadenersatz, und zwar\ngesamtschuld- nerisch mit der Beklagten zu 1) (§§ 840, 421 BGB). Es\ngehört zu seinem Verantwortungsbereich als ärztlicher Leiter der\nKinderklinik darauf hinzuwirken, daß die notwendigen Vorkehrungen\nzur Sicherheit und Obhut der Kinder getroffen und eingehalten\nwerden. Diese Pflicht hat er verletzt. Er behauptet selbst nicht,\nMaßnahmen irgendwelcher Art ergriffen oder angeordnet zu haben.\n\n45\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n46\n\nWert der Beschwer für die Beklagten: über 60.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313872","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-22/27-u-3-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313872","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313872","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-22/27-u-3-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313872","retrieved":"2026-07-09 03:45:32.518261+00:00"}}