{"status":"available","doknr":"OLD313871","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1222.27U227.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-22","aktenzeichen":"27 U 227/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung ist\nunbegründet.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zu\nRecht verur-teilt. Die Gründe des angefochtenen Urteils tref-fen\nzu. Der Senat nimmt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zur Vermeidung von\nWiederholungen auf sie Bezug. Die Berufungsbegründung rechtfertigt\nkeine Abänderung des angefochtenen Urteils zugunsten des Beklagten.\nSie gibt nur Anlaß zu folgenden ergänzenden Aus-führungen:\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDaß die Klägerin den Antrag des\nBeklagten vom 29. September 1989 angenommen hat, ist nicht\nzwei-felhaft. Ein betriebsinterner Vorgang reicht hier-zu aus\n(Palandt, Kurzkommentar zum BGB, 52. Aufl., § 151 Rn. 2). Daß ein\nsolcher vorgelegen hat, läßt sich aus dem späteren Verhalten der\nKlägerin rück-schließen. Des Zugangs dieser Annahmeerklärung\nbe-durfte es nach § 151 BGB nicht. Da das Angebot für die Klägerin\nvorteilhaft war, war die Annahme nach der Verkehrssitte nicht zu\nerwarten.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Vereinbarung vom 29. September 1989\nist nicht nach §§ 125, 313 S. 1 BGB nichtig. Nach der\nRecht-sprechung des BGH (NJW 1990, 391) wird § 313 S. 1 BGB in\nbestimmten Fällen analog auch auf Verträge angewandt, die nicht\nselbst die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des\nEigentums an einem Grundstück zum Gegenstand haben. Danach können\nVerträge formbedürftig sein, wenn sie einen Ver-tragsteil dadurch\nwirtschaftlich binden, daß für den Fall des Unterbleibens des\nGeschäfts über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken ins\nGewicht fallende wirtschaftliche Nachteile verein-bart werden. Dies\nwurde insbesondere bei Verträgen angenommen, in denen für den Fall\ndes Abschlusses oder Nichtabschlusses eines solchen Geschäfts eine\nVertragsstrafe, der Verfall einer Kaufpreiszahlung oder einer\nerfolgsunabhängigen Maklerprovision versprochen wurde. Doch sind\nsolche Vereinbarungen grundsätzlich nicht formbedürftig, die nur\nder Vorbereitung eines Grundstückskaufs oder Verkaufs-vertrages\ndienen, auch wenn sie mit wirtschaftli-chen Belastungen verbunden\nsind, die nutzlos wer-den, wenn es nicht zu dem beabsichtigten\nGeschäft kommt (BGH a.a.O.).\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDas Landgericht hat die Vereinbarung\nzutreffend als Vorbereitungsvertrag gewertet. Nach dem Vor-trag der\nKlägerin, den der Beklagte in erster Instanz nicht bestritten hat,\nhat der Beklagte die Klägerin wegen seines Kaufinteresses gebeten,\ndas Mietverhältnis mit den Eheleuten K. zum 31. März 1990 zu\nbeenden, damit er wegen der geplanten Umbauarbeiten ein leeres\nObjekt übernehmen konnte. Da der Klägerin die Miete verlorenging,\nerklärte sich der Beklagte zur Übernahme der Miete bereit. Das\nLandgericht hat hierin richtigerweise eine im beiderseitigen\nInteresse getroffene Vereinbarung gesehen, die anders als ein\nVertragsstrafeverspre-chen oder eine Vereinbarung über eine\nMaklergebühr nicht allein den Zweck verfolgte, wirtschaftlichen\nDruck auszuüben. Die Klägerin wollte im Hinblick auf die\nUnsicherheit des Kaufvertragsabschlusses verständlicherweise das\nRisiko, nach dem 31. März 1990 zunächst keine Miete zu erhalten,\nnicht tragen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nAllerdings bestreitet der Beklagte den\nZusammen-hang zwischen der Kündigung der Klägerin und dem\nbeabsichtigten Grundstückserwerb. Doch trägt inso-weit der Beklagte\ndie Beweislast. Die Beweislast für die Einhaltung der gesetzlich\nvorgeschriebenen Form eines Grundstückserwerbs - oder\nVeräußerungs-vertrages trägt zwar grundsätzlich derjenige, der\nRechte aus dem formbedürftigen Rechtsgeschäft her-leitet. Um ein\nsolches Geschäft geht es hier aber nicht. Vielmehr geht es um die\nanaloge Anwendung des § 313 BGB auf grundsätzlich formfreie\nRechts-geschäfte in bestimmten Ausnahmefällen. Die Vor-aussetzungen\neines solchen Ausnahmefalles muß nach allgemeinen\nBeweislastgrundsätzen derjenige dartun und beweisen, der für ihn\ngünstige Rechtsfolgen daraus herleiten will.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nAber auch wenn man die Beweislast bei\nder Klägerin sieht, ändert sich nichts. Der Beklagte hätte\nan-gesichts des substantiierten Vortrages der Kläge-rin darlegen\nmüssen, was ihn denn zu dem Telex vom 29. September 1989 veranlaßt\nhat, wenn nicht das Verlangen der Klägerin, sie wegen der Kündigung\nund des damit verbundenen Mietausfalls ab 1. April 1990\nsicherzustellen. Das einfache Bestreiten die-ses Zusammenhangs\nreicht nicht aus.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nAus denselben Gründen hat das\nLandgericht auch die Wirksamkeit der Verpflichtung vom 31. Oktober\n1990 angenommen. Zweifel an der Wirksamkeit scheiden von vornherein\naus, wenn der Vortrag des Beklagten richtig ist, am 31. Oktober\n1990 habe bereits festgestanden, daß es zu einem Verkauf nicht\nkom-men werde. Denn dann hat er die Verpflichtung ge-rade losgelöst\nvon einem Kauf übernommen. Sie un-terfiele schon deshalb nicht dem\n§ 313 S. 1 BGB.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Argumentation des Beklagten, da am\n31. Oktober 1990 festgestanden habe, daß seine\nFinanzierungs-bemühungen endgültig gescheitert seien, habe für eine\nderartige in die Zukunft wirkende Verpflich-tung überhaupt keine\nVeranlassung bestanden, über-zeugt nur, wenn er die Klägerin von\ndem Scheitern der Finanzierung in Kenntnis gesetzt hat. Das\nbehauptet er zwar, tritt aber hierfür keinen Beweis an. Das\nAbrechnungsschreiben der Klägerin vom 31. Januar 1991 spricht eher\ngegen seine Be-hauptung.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nZur Echtheit der Urkunde vom 30.\nOktober 1990 folgt der Senat den Ausführungen im angefochtenen\nUrteil und sieht gem. § 543 Abs. 1 ZPO zur Vermei-dung von\nWiederholungen von der erneuten Darstel-lung der Gründe ab.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n...\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288\nBGB.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und\nBeschwer des Beklagten: 12.730,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-22/27-u-227-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-22/27-u-227-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313871","retrieved":"2026-07-09 03:45:32.432754+00:00"}}