{"status":"available","doknr":"OLD313869","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1222.17U20.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-22","aktenzeichen":"17 U 20/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat\nüberwiegend Erfolg.\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts haftet der\n\n5\n\n \n\n6\n\nBeklagte dem Kläger aus dem\nGesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung (§§ 280, 286, 325,\n326 BGB in entsprechender Anwendung, §§ 242, 276, 278 BGB) auf\nSchadensersatz. Nach Ansicht des Senats hat der Zeuge St., dessen\nsich der Beklagte zur Bearbeitung des ihm vom Kläger erteilten\nMandats bedient hat und dessen Verschulden er sich gemäß § 278 BGB\nzurechnen lassen muß, fahrlässig die sich aus dem Anwaltsvertrag\nergebende Beratungspflicht verletzt.\n\n7\n\n \n\n8\n\nUnstreitig hat der Kläger den Beklagten\nmit einer gutachtlichen Stellungnahme zu der Frage beauftragt, ob\ner gegenüber seinem Steuerberater, dem Steuerbevollmächtigten G.,\nwegen fehlerhafter Beratung über die steuerrechtlichen Aspekte\neiner Beteiligung an einem Bauherrenmodell mit Erfolg\nSchadensersatz verlangen könne. Wie sich aus dem vom Zeugen St.\nerstellten schriftlichen Gutachten ergibt, wollte der Kläger den\nSteuerbevollmäch-tigten G. auf Ersatz der ihm entgangenen\nSteuer-vorteile in Anspruch nehmen. Nach Abgabe der gut-achtlichen\nStellungnahme durch den Zeugen St. und einer ergänzenden Beratung\nüber das Für und Wider einer gerichtlichen Geltendmachung des\nSchadenser-satzanspruchs entschloß sich der Kläger zur\nKlage-erhebung. Zu Recht wirft er dem Zeugen St. vor, ihn nicht von\neiner aussichtslosen Klage abgehalten zu haben.\n\n9\n\nAllerdings begegnet es keinen durchgreifenden Be-\n\n10\n\n \n\n11\n\ndenken, daß der Zeuge St. dem Kläger\nvon einer Klage nicht aus dem Gesichtspunkt der Verjährung des\nSchadensersatzanspruchs abgeraten hat. Dieser Anspruch war im\nZeitpunkt der Einreichung der Klage beim Landgericht Hagen (16 O\n481/91) am 09.11.1989 noch nicht verjährt.\n\n12\n\n \n\n13\n\nGemäß § 68 des Steuerberatungsgesetzes\n(StBerG) verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf\nScha-densersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerbe-rater oder\nSteuerbevollmächtigten bestehenden Ver-tragsverhältnis in drei\nJahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.\nGrundsätz-lich ist von der Entstehung eines Schadens auszu-gehen,\nwenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag\nseine Höhe noch nicht beziffert werden können, ferner, wenn durch\ndie Verletzungs-handlung eine als Schaden anzusehende\nVerschlechte-rung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daß\nfeststehen muß, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig\nwird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder\nauch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht\nfernliegenden Möglichkeit weiterer noch nicht erkennbarer adäquat\nverursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist\n(BGH NJW 87, 1887). Trifft der Auftraggeber infolge fehlerhaf-ter\nBeratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten Maßnahmen, die seine\nVermögenslage verschlechtern, zumindest ernsthaft nachteilig\ngefährden, kann der Schaden dem Grunde nach bereits mit dem\nZeitpunkt der Vornahme dieser Maßnahmen entstanden sein. So ist im\nFalle fehlgeschlagener, gescheiterter Kapitalanlagen, auf deren\nRisiken der Steuerberater pflichtwidrig nicht hingewiesen hatte,\nein Schaden dem Grunde nach bereits mit der Zeichnung der\nKapi-talanlage, spätestens mit der Zahlung des\nBeteili-gungsentgelts bzw. der Unterzeichnung entsprechen-der\nVerträge als entstanden angesehen worden (Grä-fe/Lenzen/Rainer,\nSteuerberaterhaftung, 2. Aufl., 1988, Rn. 887 m.w.N.; BGH WM 1988,\n1685 - Aufklä-rungspflicht des Anlagevermittlers). Bleibt dagegen\nnoch offen, ob pflichtwidriges, ein Risiko begrün-dendes Verhalten\nzu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht\nentstanden und die Ver-jährungsfrist folglich noch nicht in Lauf\ngesetzt (BGH NJW 1987, 1887). Dies wird dann angenommen, wenn sich\nein steuerrechtlicher Beratungsfehler erst infolge einer\nBetriebsprüfung bzw. eines Steu-erbescheids vermögensmäßig\nnachteilig für den Auf-traggeber auswirkt (BGH NJW 1979, 2211). Bis\ndahin hängt die Entstehung des Schadens von vielen unge-wissen\nUmständen, etwa davon ab, ob die Finanzbe-hörde einen steuerlich\nbedeutsamen Sachverhalt auf-gedeckt bzw. wie sie ihn beurteilt.\nDies gilt vor allem für Sachverhalte, in denen von der\nFinanzbe-hörde die Frage eines Mißbrauchs eines\nbürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäfts zur Umgehung des\nSteu-ergesetzes nach § 42 AO zu prüfen ist; in diesem Fall kann der\nSchaden des Steuerpflichtigen grund-sätzlich frühestens mit dem\nZugang des nachteiligen Steuerbescheids eintreten.\n\n14\n\n \n\n15\n\nSo liegt der Fall hier. Der Kläger\nverlangte von seinem damaligen Steuerbevollmächtigten G.\nScha-densersatz wegen entgangener Vorsteuererstattung (vgl. hierzu\nBGH WM 1988, 1685) mit der Begründung, dieser habe ihm gegenüber\nseine Aufklärungspflich-ten schuldhaft verletzt, indem er ihm\nvorbehalt-los die mit einer angeblich umsatzsteuerrechtlich\nvorteilhaften Einschaltung eines gewerblichen Zwi-schenvermieters\nverbundene Beteiligung an einem Bauherrenmodell empfohlen habe,\nohne ihn auf das erhebliche Risiko der steuerrechtlichen\nAnerken-nung des Zwischenmietverhältnisses hinzuweisen. Der Schaden\ndes Klägers entstand erst durch die Versa-gung der angestrebten\nVorsteuererstattung durch das Finanzamt. Zu diesem Zeitpunkt\nverfestigte sich die durch die Pflichtwidrigkeit verursachte\nrisiko-behaftete Lage des Klägers rechtlich zu einer\nVer-mögenseinbuße. Demgemäß kann die Schadensentstehung hier erst\nmit dem Erlaß der am 8. Dezember 1983 zur Post gegebenen Bescheide\ndes Finanzamts C., in denen das Finanzamt die Umsatzsteuer unter\nHinweis auf die steuerrechtliche Nichtanerkennung des\nZwi-schenmietverhältnisses gegen den Kläger neu fest-setze und von\nihm die bis dahin enstandenen Vor-steuerbescheide zurückverlangte,\nfrühestens mit dem Erlaß des Nichtanerkennungs-Bescheids vom 22.\nNo-vember 1983 angenommen werden.\n\n16\n\n \n\n17\n\nBegann somit die Verjährung des\nSchadensersatzan-spruchs des Klägers gegen den\nSteuerbevollmächtig-ten G. frühestens am 22. November 1983, endete\nsie frühestens mit Ablauf des 22. November 1986. Der\nSteuerbevollmächtigte G. mußte sich allerdings so behandeln lassen,\nals sei der gegen ihn gerichtete Schadensersatzanspruch erst nach\nAblauf von drei weiteren Jahren verjährt. Er hat sich\nschadenser-satzpflichtig gemacht, indem er es unterlassen hat, den\nKläger nach Bekanntwerden der Nichtanerkennung der\nVorsteuererstattung auf etwaige Regressansprü-che sowie die dafür\ngeltende Verjährungsfrist hin-zuweisen. Dadurch entstand ein\nsogenannter sekun-därer Schadensersatzanspruch des Klägers gegen\nden Steuerbevollmächtigten, der, solange er seinerseits nicht\nverjährt war, den Steuerbevollmächtigten dar-an hinderte, sich auf\ndie Verjährung des sogenann-ten primären Schadensersatzanspruchs zu\nberufen.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie Sekundärhaftung des Steuerberaters\nist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung derjenigen des\nRechtsanwalts nachgebildet worden (BGH NJW 1982, 1285). Danach ist\nder Steuerberater (bzw. der Steuerbevollmächtigte) verpflichtet,\nseinen Man-danten auf die Möglichkeit seiner eigenen Haftung\n(\"primärer\" Schadensersatzanspruch) hinzuweisen und über die\nhierfür geltenden Verjährungsvorschriften zu belehren. Verstößt er\nschuldhaft gegen diese Belehrungspflicht, so führt dies zu dem\n\"sekundä-ren\" Schadensersatzanspruch des Mandanten, der den\nSteuerberater verpflichtet, seinen Mandanten so zu stellen, wie er\nstehen würde, wenn er richtig belehrt worden wäre. Für diesen Fall\nist davon aus-zugehen, daß der Mandant den \"primären\"\nSchadenser-satzanspruch verfolgt und verjährungsunterbrechende\nMaßnahmen ergriffen hätte (BGH a.a.O.; VersR 1984, 663). Eine die\n\"Sekundär\"-Haftung begründende Pflichtverletzung kann nur\nangenommen werden, wenn während des Laufs der Verjährungsfrist und\nvor Beendigung des Auftrags zur Steuerberatung für den\nSteuerberater ein begründeter Anlaß zur Belehrung über seine\netwaige Haftung wegen des früheren Bera-tungsfehlers sowie der\nVerjährung des (\"Primär\"-) Anspruchs gegeben war und diese\nBelehrung dennoch unterblieben ist (Gräfe/Lenzen/Rainer, Rn. 907 ff\nm.w.N.; BGH NJW 1985, 2250 für den Fall der An-waltshaftung). Da\ndie Belehrungspflicht des Steuer-beraters ihren Grund in der\nvertraglichen Bindung zwischen ihm und seinem Mandanten hat,\nentfällt sie mit der Beendigung des Steuerberatungsauftrags.\n\n20\n\n \n\n21\n\nIm hier zu entscheidenden Fall hatte\nder Steuerbe-vollmächtigte G. begründeten Anlaß, die Möglichkeit\neines eigenen schuldhaft begangenen Beratungsfehler gegenüber dem\nKläger in Betracht zu ziehen, als ihm im November bzw. Dezember\n1983 die Bescheide des Finanzamts C. zugingen, in denen dem\nZwischenmiet-verhältnis aus dem Gesichtspunkt des\nGestaltungs-mißbrauches (§ 42 AO) die steuerliche Anerkennung\nversagt und der betreffende Vorsteuerabzug rückwir-kend abgelehnt\nwurde. Bei einer erneuten Überprü-fung des steuerrechtlichen\nSachverhalts, hätte der Steuerbevollmächtigte G. feststellen\nkönnen, daß - wie in dem Rechtsgutachten des Zeugen Dr. St.\nun-widersprochen ausgeführt wird - bestimmte Vertrags-gestaltungen\ndes Zwischenmietverhältnisses, die ähnlich gelagert waren, von\neinzelnen Finanzge-richten bzw. Finanzverwaltungen bereits seit\nlän-gerer Zeit vor der Beratung des Klägers über das\nBauherrenmodell steuerlich nicht anerkannt worden waren und das\nProjekt deshalb von vorneherein mit erheblichen steuerrechtlichen\nRisiken, auf die er den Kläger hätte hinweisen müssen, belastet\nwar. Im Zeitpunkt des Zugangs der Bescheide, die dem\nSteuerbevollmächtigten Anlaß zur Belehrung gaben, bestand das ihm\nvom Kläger erteilte Beratungsmandat noch; es endete unstreitig\nAnfang 1984. Zu diesem Zeitpunkt war der primäre\nSchadensersatzanspruch noch nicht verjährt.\n\n22\n\n \n\n23\n\nAuch der sekundäre\nSchadensersatzanspruch unter-liegt der Verjährungsfrist des § 68\nStBerG. Sie beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Der sekundäre\nSchadensersatzanspruch entsteht im Augen-blick der Verjährung des\nprimären Schadensersatz-anspruchs (Gräfe/Lenzen/Rainer Rn. 930).\nVon da ab läuft eine weitere dreijährige Verjährungsfrist. Entgegen\nder vom Landgericht Hagen in seinem Urteil vom 26. April 1990\nvertretenen Auffassung beginnt die Verjährung des Sekundäranspruchs\nnicht bereits mit dem Ende des Mandatsverhältnisses, wenn dieses\nvor dem Ablauf der den Primäranspruch betreffenden Verjährungsfrist\nliegt. Anders als das Landgericht Köln im angefochtenen Urteil\nmeint, hatten der Beklagte bzw. der Zeuge Dr. St. keine\nVeranlassung, ernstlich in Betracht zu ziehen, das Landgericht\nHagen werden diese Auffassung vertreten. Sie hätten den Kläger\nnicht auf ein entsprechendes Prozeß-risiko hinweisen müssen. Die\nHilfsregelung des § 51 BRAO wonach dann, wenn das Mandat des\nAnwalts vor der Verjährung des Primäranspruchs beendet ist, die\nFrist für den auf der Verjährung des Schadens-ersatzanspruchs mit\ndem Mandatsende beginnt (BGH NJW 85, 2250), ist vom Gesetzgeber\nabsichtlich nicht für den Steuerberater und den\nSteuerbevoll-mächtigten übernommen worden (BGH NJW 82, 1285). Der\nWille des Gesetzgebers ging zwar dahin, die steuerberatenden Berufe\nhinsichtlich der Verjäh-rungsfrage den Rechtsanwälten\ngleichzustellen, doch sollte eine Schadensersatzklage wegen den\nBesonder-heiten des Steuerverfahrens auch noch nach Ablauf von drei\nJahren seit Beendigung des Auftrags möglich sein, eine der\nHilfsregelung des § 51 BRAO entsprechende Vorverlegung des\nVerjährungsbeginns für den Steuerberater und den\nSteuerbevollmächtig-ten also nicht gelten (BGH a.a.O.). Demgemäß\nhat der Bundesgerichtshof in seiner in NJW 1979, 2211\nveröffentlichten Entscheidung die Auffassung ver-treten, die\nVerjährung aus Fehlern der Steuerbera-tung, die erst bei der\nAußenprüfung aufgedeckt wer-den und zur Nacherhebung von Steuern\nführen, begän-ne gemäß § 68 StBerG nicht schon mit dem Ende des\nMandatsverhältnisses zwischen dem Steuerberater und dem\nAuftraggeber, sondern erst mit der Schlußbe-sprechung über das\nErgebnis der Außenprüfung.\n\n24\n\n \n\n25\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß der\nBundesgerichtshof den Beginn der Verjährung des \"primären\" oder des\n\"sekundären\" Schadensersatzanspruchs gegen ei-nen Steuerberater in\nanderen Entscheidungen auf das Mandatsende vorverlegt hat. Die vom\nLandgericht Hagen zur Stützung seiner Auffassung herangezo-genen\nEntscheidungen des BGH (BGHZ 94, 387 und BGH NJW 1988, 266)\nbetreffend sämtliche Rechtsan-waltshaftungssachen. Auch aus der im\nangefochtenen Urteil zitierten, in NJW 1991, 2828 veröffentlich-ten\nEntscheidung ergibt sich kein Hinweis darauf, daß der\nBundesgerichtshof die Auffassung vertritt, die Verjährung eines\nSchadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater beginne spätestens\nmit der Been-digung des Auftrags. Er wiederholt nur seine für die\nHaftung des Rechtsanwalts wie diejenige des Steuerberaters auch\nfrüher vertretene Auffassung, daß eine Pflicht zur Belehrung des\nMandanten über einen Regressanspruch und dessen Verjährung nur\nwährend der Dauer des Mandatsverhältnisses bestehe und ein\nbegründeter Anlaß zur Belehrung vor dessen Ende gegeben sein müsse.\nEine andere Frage ist, wann die Verjährung eines durch die\nVerletzung der Belehrungsfrist begründeten Schadensersatzan-spruchs\nbeginnt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in der angezogenen\nEntscheidung keine Ausführungen gemacht, die darauf hinweisen, daß\ndie Beendigung des Auftrags für den Beginn der Verjährungsfrist\nmaßgeblich sein kann. Er ist vielmehr ebenso wie in weiteren\nEntscheidungen (vgl. beispielsweise BGH WM 1990, 1915) ohne\nEinschränkung davon ausgegan-gen, daß der sekundäre\nSchadensersatzanspruch drei Jahre nach seiner Entstehung, die mit\ndem Ende der Verjährungsfrist des \"primären\"\nSchadensersatzan-spruchs angenommen wird, verjährt.\n\n26\n\n \n\n27\n\nAuch die in Gräfe/Lenzen/Rainer\nvertretene Auffas-sung zum Verjährungsbeginn gab dem Beklagten bzw.\ndem Zeugen Dr. St. entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen\nMeinung keine Veranlassung, die Erfolgsaussicht einer\nSchadensersatzklage des Klägers gegen den Steuerbevollmächtigten G.\naus dem Gesichtspunkt der Verjährung als risikobehaftet anzusehen\nund den Kläger entsprechend zu belehren. Die im angefochtenen\nUrteil angegebene Literatur-stelle (Rn. 917) und die darin zitierte\nRechtspre-chung betrifft lediglich die Frage der Abhängigkeit der\nBelehrungspflicht vom bestehenden Mandat und vom Ablauf der\nPrimärverjährung. Unter Rn. 930 ver-treten Gräfe/Lenzen/Rainer\nuneingeschränkt die Auf-fassung, daß die 3-jährige Verjährungsfrist\nbezüg-lich des \"sekundären\" Schadensersatzanspruchs mit dem\nVerjährungseintritt des Primäranspruchs zu laufen beginnt. Daß in\nder Literatur und Rechtspre-chung eine andere Auffassung vertreten\nwird, vermag auch die Berufungsbegründung nicht anhand von\nkon-kreten Zitaten aufzuzeigen.\n\n28\n\n \n\n29\n\nKonnte sich somit der\nSteuerbevollmächtigte G. nicht vor dem 22. November 1989 auf die\nVerjäh-rung des gegen ihn gerichteten Schadensersatzan-spruchs des\nKlägers wegen fehlerhafter Beratung berufen, hätte seiner\nVerjährungseinrede bei einer die Verjährung unterbrechenden\nKlageeinreichung bis zu diesem Tage und einer demnächst erfolgenden\nKlagezustellung (§ 209 Abs. 1 BGB, §§ 207, 270 Abs. 3 ZPO) bei\nrichtiger gerichtlicher Entschei-dung nicht stattgegeben werden\ndürfen.\n\n30\n\nDem Zeugen St. ist allerdings vorzuwerfen, daß er\n\n31\n\n \n\n32\n\ndie sich aus dem zwischen den Parteien\ngeschlosse-nen Anwaltsvertrag ergebende Pflicht, den Kläger über\ndie Risiken der Rechtsverfolgung erschöpfend zu belehren, in\nvorwerfbarer Weise verletzt hat, indem er ihn nicht darauf\nhingewiesen hat, daß er den Steuerbevollmächtigten G. wegen\nfehlerhafter Beratung über die steuerrechtlichen Aspekte einer\nBeteiligung an dem betreffenden Bauherrenmodell nicht auf\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung der in Aussicht gestellten\nsteuerrechtlichen Vorteile sondern nur auf Ersatz desjenigen\nSchadens in An-spruch nehmen könne, der in der Differenz zwischen\nseiner Vermögenslage ohne Beteiligung am Bauherren-modell und\nderjenigen Mitbeteiligung am Bauherren-modell besteht.\n\n33\n\n \n\n34\n\nDer Senat ist nicht deshalb gehindert,\ndas Scha-densersatzbegehren des Klägers auch unter diesem\nBlickwinkel zu prüfen, weil der Kläger vor dem Hinweisbeschluß des\nSenats vom 11. August 1993 sei-nen Schadensersatzanspruch nicht auf\ndiesen Bera-tungsfehler gestützt hat. Das Gericht hat auf der\nGrundlage des gesamten Vorbringens des Klägers zu prüfen, ob es die\nVoraussetzungen der Normen aus-füllt, aus denen der mit der Klage\ngeltend gemachte Anspruch begründet sein könnte. Demgemäß wird der\nStreitgegenstand bestimmt von dem Grund des zur Entscheidung\ngestellten Anspruchs und dem zugehö-rigen Lebenssachverhalt, aus\ndem dieser Anspruch hergeleitet wird (BGH NJW 1981, 2306). Im hier\nzu entscheidenden Fall hat der Kläger sein Schadens-ersatzbegehren\nvon Anfang an darauf gestützt, daß der Zeuge St. ihm nicht von\neinem aussichtslosen Prozeß abgeraten habe, mit dem er die\nVerurteilung der Steuerbevollmächtigten zum Ersatz der entgan-genen\nSteuervorteile habe erreichen wollen. Zur Begründung seines\nSchadensersatzanspruchs hat er auf den Inhalt der gutachtlichen\nStellungnahme des Zeugen verwiesen. Damit war das gesamte Gutachten\neiner rechtlichen Überprüfung unter dem Blickwinkel der\nErfolgsaussicht des gegen den Steuerbevollmäch-tigten G. ins Auge\ngefaßten Schadensersatzprozes-ses unterworfen. Somit liegt keine\nKlageänderung oder Klageerweiterung darin, daß der Kläger seine\nSchadensersatzklage nunmehr hilfsweise auch darauf stützt, über die\nSchadensberechnung falsch belehrt worden zu sein.\n\n35\n\n \n\n36\n\nIn seinem im Jahre 1989 erstatteten\nGutachten hat der Zeuge St. die Auffassung vertreten, der vom\nSteuerbevollmächtigten G. zu leistende Schadens-ersatz bestehe in\neinem Ausgleich dafür, daß der Kläger das Hausgrundstück wegen\nentgangener Vor-steuer Erstattung \"zu teuer\" erworben habe. Diese\nAuffassung hat der Zeuge auf die in WM 1988, 1688 veröffentlichte\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs gestützt. In der Tat hat der\nBundesgerichtshof dort in einem Fall, in dem ein Anlagevermittler\nfür ein entsprechend ausgestaltetes Bauherrenmodell mit der\nEinschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters geworben und\ndadurch einen Kapitalanleger zu einer Beteiligung an dem\nBauvorhaben veranlaßt hatte, Anlagevermittler, der schuldhaft seine\nAufklärungs-pflicht hinsichtlich der Voraussetzungen und Ri-siken\nder Gewährung der angestrebten Vorsteuerer-stattung verletzt hat,\nfür verpflichtet gehalten, dem Kapitalanleger Schadensersatz wegen\nentgangener Vorsteuererstattung zu leisten. Dabei handelte es sich\nnach der Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht um Schadensersatz\nfür entgangenen Gewinn, sondern um einen Ausgleich dafür, daß der\nKapita-lanleger nach seiner Behauptung das Hausgrundstück wegen der\nentgangenen Vorsteuererstattung \"zu teu-er\" erworben habe. Diese\nEntscheidung entspricht der ständigen höchstrichterlichen\nRechtsprechung in denjenigen Fällen, in denen der Geschädigte bei\nVertragsverhandlungen durch falsche Angaben zum Vertragsabschluß\nveranlaßt worden ist. In diesen Fällen haftet der Vertragspartner\ndes Geschädigten ebenso wie derjenige, der als dessen Vertreter\noder Verhandlungsgehilfe dem Vertragsgegenstand beson-ders nahe\nsteht und bei wirtschaftlicher Betrach-tung gleichsam in eigener\nSache handelt oder ge-genüber dem Verhandlungspartner in besonderem\nMaße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und die\nVertragsverhandlungen beeinflußt hat, auf den Ver-trauensschaden,\nder beim Festhalten am Vertrag auch den durch die Täuschung\nveranlaßten Mehraufwand im Sinne von \"Zuviel\"-Aufwand umfaßt (BGH\nNJW 1980, 2408; NJW-RR 1986, 1102; WM 1988, 1685 = NJW-RR 1989,\n150).\n\n37\n\n \n\n38\n\nIm hier zu entscheidenden Fall ist der\nSteuerbe-vollmächtigte G. indessen gegenüber dem Kläger we-der als\nVertragspartner bezüglich der Durchführung des Bauherrenmodells\nnoch als dessen Vertreter oder sonst als dessen Sachwalter, etwa\nals Anlagenver-mittler, bei Vertragsverhandlungen aufgetreten. Es\nsind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß er die für eine\nHaftung wegen Inanspruchnah-me besonderen persönlichen Vertrauens\nerforderliche Stellung eines Sachwalters des Anlagevertreibers (BGH\nNJW 1990, 1907) hatte, als er dem Kläger die Beteiligung an dem\nBauherrenmodell empfahl. Die Anlageempfehlung erfolgte vielmehr -\nwie es in dem insoweit nicht angegriffenen Gutachten des Zeugen St.\nheißt - \"im Rahmen des laufenden Steuerbera-tungsmandates\".\nDemgemäß hat der Kläger in dem Rechtsstreit 16 O 481/89 LG Hagen\ndie Auffassung vertreten, der Steuerbevollmächtigte G. sei ihm \"aus\npositiver Forderungsverletzung des Steuerbe-ratungsvertrages\" zum\nSchadensersatz verpflichtet. Hat der Steuerbevollmächtigte aber\nseine Bera-tungspflicht im Rahmen eines zwischen ihm und dem Kläger\ngeschlossenen allgemeinen Steuerberatungs-vertrages schuldhaft\nverletzt, ohne Sachwalter des Anlagevertreibers zu sein, besteht\nkein Bedürfnis ihn in dem Umfang wie den Anlagevertreiber haften zu\nlassen; seine Schadensersatzpflicht ist vielmehr auf die normale\nHaftung bei beratender Tätigkeit beschränkt, die dahin geht, daß er\nden Mandanten so zu stellen hat, wie dieser bei pflichtgemäßer\nBeratung gestanden hätte. Grundsätzlich kann der Steuerberater\nwegen fehlerhafter Beratung nicht auf Schadensersatz wegen\nNichterfüllung der steuer-lichen Vorteile des Anlagemodells im\nSinne einer Garantie für einen bestimmten steuerlichen Erfolg in\nAnspruch genommen werden. Der Schaden ist grund-sätzlich in\nderselben Weise wie in anderen Fällen der Haftung wegen\nfehlerhafter Rechtsberatung, so bei der Anwalts- und Notarhaftung,\nin der Weise zu berechnen, daß dem Mandanten nur der Nachteil zu\nersetzen ist, der ihm durch das Vertrauen auf die Richtigkeit und\nVollständigkeit der Beratung ent-standen ist (NJW 1988, 2880). Der\nKläger konnte vom Steuerberater G. demgemäß nur den Schaden ersetzt\nverlangen, der in der Differenz zwischen der Vermö-genlage ohne\nAnlagebeteiligung und derjenigen als Folge der Anlagebeteiligung\nbestand. Hierzu gehören Aufwendungen, die dem Kläger nicht\nerwachsen wären, hätte er den Vertrag über die Vermögensanlagen\nnicht geschlossen. Sein Schadensersatzanspruch um-faßte nicht das\nErfüllungsinteresse.\n\n39\n\nBei Anwendung des üblichen, von einem Rechtsanwalt\n\n40\n\n \n\n41\n\nzu fordernden Sorgfalt hätten der\nBeklagte bzw. dessen Mitarbeiter Dr. St. auf Grund der bis zum\nJahre 1989 veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum\nHaftungsumfang bei Beratungsfeh-lern rechtsberatender Berufe\neinerseits und zur Haftung bei Vermögensanlageberatung andererseits\nzu dem oben gefundenen Ergebnis kommen und dem Kläger davon abraten\nmüssen, im Klagewege einen Ausgleich für die entgangene\nVorsteuererstattung zu verlan-gen, da eine hierauf gerichtete Klage\nbei richtiger Entscheidung keinen Erfolg haben konnte. Daß er oder\nder Zeuge St. dem Kläger einen entsprechenden Rat gegeben hat,\nbehauptet der Beklagte selbst nicht. Nach dem Vorbringen des\nKlägers hätte er im Falle einer derartigen Beratung von der\nKlageerhe-bung abgesehen, da ihm lediglich an einem Ersatz des ihm\nentgangenen Vorteils der Vorsteuererstat-tung gelegen gewesen sei.\nDem Kläger kommt die Vermutung zugute, daß ein Mandant einen\npflichtwid-rig unterlassenen Rat des Anwalts vernünftigerweise\nbefolgt hätte; der Anwalt hat darzulegen und zu beweisen, daß sich\nder Mandant über jeden Rat und Hinweis hinweggesetzt hätte und der\nSchaden deshalb auch bei richtigem Verhalten eingetreten wäre (BGH\nNJW 1981, 2741 und 1983, 1665). Daß der Beklagte entgegen einem\nHinweis des Beklagten bzw. des Zeugen St. auf die Erfolglosigkeit\neiner auf Ersatz entgangener Kostenerstattung gerichteten Klage\nden-noch mit diesem Ziel einen Prozeß gegen den\nSteuer-bevollmächtigten G. geführt hätte, hat der Beklagte nicht\ndargetan, geschweige denn bewiesen.\n\n42\n\nDer dem Kläger durch die fehlerhafte anwaltliche\n\n43\n\n \n\n44\n\nBeratung entstandene Schaden beläuft\nsich auf ins-gesamt 6.622,-- DM.\n\n45\n\n \n\n46\n\nDa der Kläger den Rechtsstreit 16 O\n481/89 LG Hagen bei richtiger Beratung nicht geführt hätte, kann er\nvom Beklagten Ersatz der ihm durch diesen Rechtsstreit entstandenen\nKosten verlangen. Aus der Aussage des Zeugen St. vor dem\nLandgericht ergibt sich, daß das vom Kläger in dem\nSchadensersatz-prozeß verfolgte Klagebegehren seinem im Rahmen\neiner mündlichen Erörterung der Prozeßaussichten erteilten Rat\nentsprochen hat. Der Senat hat bei dieser Sachlage keine Bedenken,\ndavon auszugehen, daß die nach einem Streitwert von 30.200,91 DM\nerwachsenen Kosten des vorgenannten Rechtsstreits durch die\nfehlerhafte Beratung verursacht worden sind. Dazu gehören die\nKosten des eigenen Prozeß-anwalts des Klägers in Höhe von 2.425,92\nDM (Rech-nung des Rechtsanwalts und Notars Linnenkugel vom 28. Juni\n1990) sowie die im Beschluß der Rechts-pflegerin des Landgerichts\nHagen vom 25. Mai 1990 gegen ihn festgesetzten Prozeßkosten des\nSteuer-bevollmächtigten G. zum Betrage von 2.472,88 DM, außerdem\ndie von ihm - dem Kläger - gezahlten Gerichtskosten jenes\nVerfahrens in Höhe des geltend gemachten Betrages von 904,-- DM,\nschließlich auch die Abratekosten der Berufungsanwälte des Klägers\nin Höhe von 819,20 DM (Rechnung der Rechtsanwälte Dr. R., Dr. Sp.\nund Partner vom 23. Juli 1990). Daß der Kläger auf den\nKostenfestsetzungsbeschluß vom 25. Mai 1990 insgesamt 25.000,-- DM\ngezahlt hat, hat er nicht bewiesen. Einen entsprechenden\nZahlungsbeleg hat er nicht vorgelegt. Die von ihm geltend gemachten\nKosten der Rechnung der Rechtsan-wälte Dr. K., W. und Partner vom\n7. November 1990 über 521,66 DM kann der Kläger nicht ersetzt\nver-langen. Zu Recht rügt der Beklagte, daß der Kläger nicht\ndargetan hat, wodurch diese Kosten enstanden, insbesondere, daß sie\neine Folge des anwaltlichen Beratungsfehlers sind. Ebenso wenig\numfaßt der Schadensersatzanspruch des Klägers die Kosten des\nRechtsgutachtens in Höhe von 1.413,26 DM, da sie nicht durch den\nanwaltlichen Beratungsfehler verur-sacht worden sind, vielmehr auch\nbei richtiger Be-ratung entstanden wären.\n\n47\n\nDer zum Betrage von 6.622,-- DM begründete Scha-\n\n48\n\n \n\n49\n\ndensersatzanspruch des Klägers ist in\nHöhe von 918,84 DM durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen, die dem\nBeklagten unstreitig gegen den Kläger zu-stehen, gemäß § 389 BGB\nerloschen.\n\n50\n\nDer gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatz-\n\n51\n\n \n\n52\n\nanspruch des Klägers ist nicht\nverjährt. Die drei-jährige Verjährungsfrist des Anspruchs, die mit\nder Schadensentstehung im Jahre 1989, in dem die gut-achtliche\nStellungnahme dem Kläger zur Kenntnis ge-geben und von ihm die\nKlage gegen den Steuerbevoll-mächtigten G. erhoben wurde, begann,\nendete im Jah-re 1992. Sie wurde gemäß § 209 Abs. 1 BGB durch die\ndem Beklagten am 4. Dezember 1991 zugestellte Klage unterbrochen.\nSoweit der Schadensersatzanspruch in der Berufungsinstanz auch auf\neine fehlerhafte Schadensberechnung gestützt wird, ist damit kein\nneuer Anspruch geltend gemacht worden; der Streit-gegenstand ist -\nwie oben bereits ausgeführt wur-de - seit Klageerhebung unverändert\ngeblieben.\n\n53\n\nIn Höhe des restlichen Schadensersatzanspruchs des\n\n54\n\n \n\n55\n\nKlägers von 5.703,16 DM nebst 4 %\nZinsen seit Zu-stellung der Klage (§§ 288, 291 ZPO) ist der Klage\nsomit unter Abänderung des angefochtenen Urteils stattzugeben.\n\n56\n\n \n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92\nAbs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n58\n\n \n\n59\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n60\n\n \n\n61\n\nDer Streitwert für das\nBerufungsverfahren beträgt 7.943,36 DM. Die sich aus diesem Urteil\nerge-bende Beschwer liegt für beide Parteien unter 60.000,-- DM.\nEine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die\nVoraussetzungen des § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht erfüllt sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-22/17-u-20-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-22/17-u-20-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313869","retrieved":"2026-07-09 03:45:32.252432+00:00"}}