{"status":"available","doknr":"OLD313868","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1222.16U50.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-22","aktenzeichen":"16 U 50/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie Berufung der Kläger ist zulässig\nund teilweise begründet. Sie führt zu der aus dem Tenor\nersicht-lichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.\nDemgegenüber haben die unselbständigen Anschluß-berufungen der\nBeklagten, mit denen sie eine vollständige Abweisung der Klage\nerstreben, keinen Erfolg.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie von den Klägern im zweiten\nRechtszuge vorge-nommene Klageerhöhung begegnet keinen\ndurchgrei-fenden Bedenken. Denn es handelt sich lediglich um eine\nErweiterung des Klageantrages ohne Änderung des Klagegrundes, die\ngemäß §§ 523, 264 Nr. 2 ZPO auch noch im Berufungsrechtszuge\nmöglich ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 18. Aufl. 1993, § 264 Rdnr.\n3). Auch der Umstand, daß die Kläger ihren Zahlungsanspruch nunmehr\nvorrangig auf § 635 BGB stützen, führt nicht zur Annahme einer\nKlageände-rung, da sich der Streitgegenstand nicht verän-dert. Im\nübrigen wäre eine Klageänderung aber auch deshalb zulässig, weil in\nder rügelosen Einlas-sung der Beklagten in der mündlichen\nVerhandlung eine Einwilligung hierin zu sehen wäre (§§ 523, 267\nZPO).\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nAuch die in zweiter Instanz erstmalig\nerhobene Feststellungsklage ist zulässig. Denn ausgehend von der\nRechtsauffassung der Kläger, daß ihnen ein Anspruch auf Erstattung\nder Kosten für eine fachgerechte Balkonsanierung und für die\nBehebung der Feuchtigkeitsschäden in einigen Wohnungen zu-stehe,\ndie Höhe dieser Kosten aber noch offen sei, haben sie ein\nrechtliches Interesse daran, daß die Ersatzpflicht der Beklagten\nalsbald festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO).\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDen Klägern steht gegen alle drei\nBeklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus der\nVorschrift des § 635 BGB zu.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nSie haben mit den an der Sanierung\nihrer Balkone beteiligten Handwerkern, nämlich der aus dem\nRechtsvorgänger der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2.\nbestehenden Gesellschaft bürger-lichen Rechts \"S. der Beklagten zu\n3. und der Firma J. A. jeweils separate Werkverträge über die\nauszuführenden Gewerke geschlossen. Es beste-hen daher zwischen den\nKlägern und den Beklagten unmittelbare vertragliche Beziehungen.\nDamit un-terscheidet sich der Streitfall von den Fällen, in denen\nder Bauherr einen Generalunternehmer be-auftragt, der seinerseits\nSubunternehmer einschal-tet. Dort bestehen Erfüllungs- und\nGewährleistung-sansprüche unmittelbar nur gegen den\nGeneralunter-nehmer, gegenüber den Subunternehmern allenfalls aus\nabgetretenem Recht. Vorliegend sind hingegen alle drei Unternehmer\nnebeneinander gegenüber den Klägern aus den abgeschlossenen\nWerkverträgen ver-pflichtet.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nUnstreitig sind die von den Beklagten\ngeschulde-ten Werkleistungen ausgeführt, von den Klägern abgenommen\n(§ 640 Abs. 1 BGB) und entsprechend den Rechnungen bezahlt\nworden.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nNach dem in jeder Hinsicht\nnachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen\nSch., welches auch von den Beklagten nicht angegriffen wird und dem\nsich der Senat anschließt, steht fest, daß die Gewerke sowohl der\nBeklagten zu 1. und 2. als auch der Beklagten zu 3. nicht nur\nmangelhaft, sondern völlig unbrauchbar sind. Zum einen ist der\nAufbau der Bodenbeläge konstruktiv falsch. Denn zunächst hätte nach\ndem Abtragen der vorhandenen Beläge von den Beklagten zu 1. und 2.\nder Gefälleestrich aufgebracht werden müssen. Auf diesem Estrich\nwären dann von der Beklagten zu 3. die der Abdichtung dienenden\nSchweißbahnen und die Wandanschlüsse zu verlegen bzw. anzubringen\ngewesen. Tatsächlich wurde jedoch in umgekehrter Reihenfolge\nvorgegangen. Die Beklagte zu 3. hat die Abdichtungen auf dem\nRohbeton der Tragplatten aufgebracht, ohne daß gewährleistet war,\ndaß Nie-derschlagswasser über ein ausreichendes Gefälle des\nUntergrundes entweder nach außen - über die Wasserspeier - oder\nüber die Bodeneinläufe in den Balkonen, die angeblich vorhanden\nwaren, aber überdeckt wurden, abfließen konnte. Erst auf die-sen\nAbdichtungen wurden dann von den Beklagten zu 1. und 2. der Estrich\nund von der Firma A. der keramische Belag verlegt. Da beides\nmaterialbe-dingt nicht völlig wasserundurchlässig ist, konnte die\neindringende Feuchtigkeit auf der ohne Gefälle verlegten\nSchweißbahn nicht abfließen, so daß es zu den vom Sachverständigen\nfestgestellten Schä-den, namentlich Rissen in den Fugen und im\nFlie-senbelag, kam.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nEs kommt als weiterer Mangel hinzu, daß\ndie Beklagten zu 1. und 2. den Estrich jedenfalls in Teilbereichen\nmit Kontergefälle ausgeführt haben, also statt Gefälle zu den\nAußenkanten der Balkone hin mit Gefälle zu den Hauswänden und den\nBalkon-türen. Weil die der Abdichtung dienenden Blechauf-kantungen\nwegen der niedrigen Türschwellen nicht hoch genug geführt werden\nkonnten, konnte deshalb Feuchtigkeit in die angrenzenden Räume\neindringen.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nSchließlich waren die von den Beklagten\nentspre-chend ihren Angeboten ausgeführten Arbeiten für die\nerstrebte Balkonsanierung ungeeignet. Ange-sichts des fehlenden\nGefälles der Tragplatten und der niedrigen Türschwellen, die zum\nTeil nur eine Höhe von 55 mm aufweisen, hätte die von dem\nSach-verständigen unter Ziffer 4. b) seines Gutachtens beschriebene\nKonstruktion des Bodenaufbaus gewählt werden müssen, um eine\nordnungsgemäße Entwässerung sicherzustellen.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nAuch die gemäß § 634 Abs. 1 BGB\nerforderlichen weiteren Voraussetzungen für einen\nSchadensersatz-anspruch sind erfüllt.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nMit Schreiben vom 22.05.1991 hatten die\nKläger den Beklagten zur Behebung der aufgetretenen Mängel eine\nFrist von 2 Wochen gesetzt verbunden mit der Androhung der\nAblehnung der Nachbesserung und der Ersatzvornahme. Der Auffassung\ndes Landge-richtes, die Fristsetzung habe nicht den Erforder-nissen\ndes § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB genügt, weil nach dem vorgerichtlich\neingeholten Gutachten des Sachverständigen B. vom 23.11.1990 zwei\nNachbesse-rungsmöglichkeiten bestanden, die Kläger aber die Art der\ngewünschten Nachbesserung nicht bezeichnet hätten, vermag sich der\nSenat nicht anzuschließen. Denn es ist nicht Sache des Bestellers,\ndie Art und Weise der Mangelbeseitigung dem Unternehmer\nvorzuschreiben. Vielmehr bestimmt der Unternehmer, wie er den\nMangel seines Werkes beheben will (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 208, 210;\nPalandt-Thomas, BGB, 52. Aufl. 1993, § 633 Rdnr. 5 a.E.). Von daher\nist für eine wirksame Aufforderung zur Nachbesserung und die\nFristsetzung lediglich die genaue Bezeich-nung des Mangels durch\nden Besteller erforderlich. Im Streitfall waren die Mängel den\nBeklagten aber bereits mit den Schreiben vom 10.12.1990, in denen\nauf das Gutachten B. Bezug genommen wurde, mitge-teilt worden.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nIm übrigen bedurfte es auch vorliegend\neiner Fristsetzung nicht (§ 634 Abs. 2 BGB). Denn eine\nNachbesserung war sowohl für die Beklagten zu 1. und 2. als auch\nfür die Beklagte zu 3. unmöglich, weil selbst eine vertragsgerechte\nAusführung der Arbeiten die Wasserschäden nicht zu verhindern\nvermochte. Die vertraglich vereinbarten und aus-geführten\nLeistungen waren nämlich angesichts der örtlichen Gegebenheiten\nobjektiv nicht geeignet, einen Balkonbodenaufbau zu schaffen, der\nWasser-schäden ausschloß.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nDer Schadensersatzanspruch nach § 635\nBGB setzt des weiteren ein Verschulden des Unternehmers voraus.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nDies ist auf seiten der Beklagten zu 1.\nund 2. si-cherlich gegeben und wird von ihnen im\nBerufungs-rechtszuge auch nicht mehr in Abrede gestellt. Sie\nkonnten und mußten erkennen, daß die von ihnen angebotenen und\nausgeführten Leistungen nicht den Regeln der Technik und den\nmaßgeblichen Richtli-nien für Estricharbeiten entsprachen. Wegen\nder Einzelheiten wird auf die Seiten 18 und 19 des Gu-tachtens des\nSachverständigen Sch. Bezug genommen.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nDie Beklagte zu 3. trifft an der\nMangelhaftigkeit und Unbrauchbarkeit ihres Werkes ebenfalls ein\nVerschulden. Auch sie konnte und mußte erken-nen, daß angesichts\ndes fehlenden Gefälles der Tragplatten und der niedrigen\nTürschwellen der vorgesehene Aufbau des Bodenbelages technisch\nnicht durchführbar war, sollten Feuchtigkeits-schäden verhindert\nwerden. Zudem hätte sie die Schweißbahnen ohne das erforderliche\nGefälle nicht aufbringen dürfen. Dies sieht die Beklagte zu 3. auch\nselbst nicht anders. Soweit sie behauptet, sie habe die Kläger in\nPerson des klagenden Ehe-mannes zu 12. auf Bedenken gegen die\nvorgesehene Bauausführung hingewiesen, dieser habe aber auf einem\nVerschließen der Bodeneinläufe bestanden und auch die geäußerten\nBedenken hinsichtlich des fehlenden Gefälles der Balkone zu den\nAußenkanten hin zerstreut, vermag dies - die Richtigkeit\nun-terstellt - die Beklagte zu 3. gleichwohl nicht zu entlasten.\nDenn sie mußte wissen, daß ihre Beden-ken berechtigt und die\nEinwände des Klägers H. un-erheblich waren. Da nämlich Estrich- und\nFliesen-belag das Eindringen von Feuchtigkeit jedenfalls nicht\ngänzlich verhindern können, mußte ihr klar sein, daß infolge des\nVerschließens der Bodenab-läufe und des mangelhaften Gefälles der\nAbdichtung ein Abfließen eingedrungenen Wassers nicht möglich sein\nwerde. Sie hätte deshalb die Abdichtung jedenfalls nicht ohne das\nvorherige Aufbringen des Gefälleestrichs verlegen dürfen.\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nDer unter Bezugnahme auf die\nEntscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.07.1982 (NJW 1983, 875)\nerhobene Einwand der Beklagten zu 3., die hier vertretene\nRechtsauffassung überspanne die an die Prüf- und Hinweispflicht des\nUnternehmers zu stellenden Anforderungen, ist nicht berechtigt.\nZwar ist es richtig, daß dem Auftragnehmer keine umfassende\nBeratung des Bauherren in Planungs- und Ausführungsfragen obliegt.\nAllerdings ist er in jedem Falle verpflichtet, seine Leistung so zu\nerbringen, daß sie eine geeignete Grundlage für die darauf\naufbauenden Folgeleistungen bildet. Gegen eben diese Verpflichtung\nhat die Beklagte zu 3. jedoch hier verstoßen. Denn die auf den\nebenen Balkontragplatten aufgebrachten Dichtungen waren - wie\ndargelegt - keine brauchbaren Grundlagen für die Folgegewerke, da\nsie geradezu die Gefahr von Feuchtigkeitsschäden\nheraufbeschworen.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nNeben dem Verschulden der Beklagten ist\nallerdings auch den Klägern - im Einklang mit dem Landge-richt -\nein nicht unerhebliches Mitverschulden an der Entstehung des\nSchadens zur Last zu legen, was im Rahmen des § 635 BGB zu\nberücksichtigen ist (vgl. Palandt-Thomas, § 635 Rdnr. 8). So hat\nder Bundesgerichtshof entschieden, daß einen Bauher-ren, der einem\nNichtfachmann die Herstellung eines Flachdaches ohne\nKonstruktionsplan eines Architek-ten überträgt, grundsätzlich ein\nMitverschulden trifft (vgl. BGH, WM 1974, 311). Dieser Grundsatz\nhat entsprechend auch hier zu gelten. Zwar handelt es sich bei den\nBeklagten jeweils um Meisterbe-triebe für das Estrichleger- bzw.\ndas Dachdek-kerhandwerk. Daraus läßt sich jedoch nicht ohne\nweiteres herleiten, daß sie auch für die Probleme im Zusammenhang\nmit einer Balkonsanierung hinrei-chend sach- und fachkundig sind.\nDa die Kläger die vollständige Neuverlegung der Balkonbeläge\nwünsch-ten und den Auftrag nicht an eine Spezialfirma, sondern an\ndrei selbständig arbeitende Unternehmen vergeben wollten, lag es\nangesichts der bauseiti-gen Gegebenheiten, insbesondere der\nniedrigen Tür-schwellen, nahe, sich bei der Planung der\nBaumaß-nahmen und im Zuge ihrer Durchführung der Mithilfe eines\nArchitekten zu bedienen. Dieser hätte dann die erforderliche\nPlanung erstellen und auf eine den besonderen örtlichen\nVerhältnissen entspre-chende Angebotsabgabe und Auftragserteilung\nhin-wirken können.\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nIn diesem Sinne hat auch der\nSachverständige Sch. ausgeführt, daß die Mängel vorwiegend durch\ndie fehlende Planung verursacht worden seien. Es sei deshalb zu\nAngeboten gekommen, die nicht zusammen-gepaßt bzw. die vorhandene\nSituation nicht ausrei-chend berücksichtigt hätten.\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nDas Mitverschulden der Kläger wirkt\nsich dahin aus, daß sie die Beklagten nicht auf Ersatz der Kosten\nsowohl für die Beseitigung ihrer mangelhaf-ten und im Ergebnis\nunbrauchbaren Gewerke als auch für die Herstellung eines sach- und\nfachgerechten Bodenaufbaus, der nach den Gutachten der\nSachver-ständigen B. und Sch. erheblich teurer gewesen wäre, in\nAnspruch nehmen können. Hätten die Kläger nämlich ordentlich\ngeplant, so wären ihnen neben den Architektengebühren die (höheren)\nKosten für die fachgerechte Balkonsanierung ohnehin entstan-den.\nDer Umstand, daß sie die ihnen obliegende Planung eingespart haben,\nkann dann aber nicht da-zu führen, daß sie nunmehr - im Wege des\nSchadens-ersatzes - auf Kosten der Beklagten eine einwand-freie\naber an sich teurere Bauleistung erhalten.\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nDer von den Beklagten zu vertretende\nSchaden besteht deshalb zum einen darin, daß sie eine un-brauchbare\nLeistung mangelhaft erbracht und hier-für eine Vergütung erhalten\nhaben. Sie haben somit ihren Werklohn zurückzuzahlen und die Kosten\nfür die Beseitigung ihrer Gewerke zu erstatten.\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nZum anderen haben sie die\nMangelfolgeschäden zu ersetzen, also die Beträge zu zahlen, die zur\nBehebung der Feuchtigkeitsschäden in den betref-fenden Wohnungen\naufzuwenden sind. Insoweit sind allerdings nur die Beklagten zu 1.\nund 2. in der Pflicht. Denn die Feuchtigkeitseinbrüche beruhen, wie\nder Sachverständige Sch. auch insoweit nach-vollziehbar ausgeführt\nhat, nicht auf den Abdich-tungsarbeiten der Beklagten zu 3.,\nsondern allein auf dem von den Beklagten zu 1. und 2. zu\nverant-wortenden Kontergefälle.\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nHiervon ausgehend ergibt sich folgende\nSchadensbe-rechnung:\n\n47\n\nDie Beklagten zu 1. und 2. haben zunächst\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nden Werklohn für die Herstellung des\nEstrichs (Position 2 des Angebots/der Rechnung vom\n08.10.1988/30.06.1989) zurückzuzahlen. Das sind\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\n4.408,04 DM.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nDemgegenüber besteht keine\nVerpflichtung zur Er-stattung der in Position 1 berechneten\nVergütung für die Entfernung des alten Balkonbelages. Denn diese\nKosten wären den Klägern ohnehin entstanden.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nFerner haben die Beklagten zu 1. und 2.\ndie Kosten zu ersetzen, die für die Beseitigung ihres Werkes\nanfallen. Diese belaufen sich nach dem Gutachten des\nSachverständigen Sch. (Seite 21, Position 1) auf:\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\n300,-- DM x 12 = 3.600,-- DM zuzüglich\n15 % Mehr-wertsteuer = 4.140,-- DM.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nSchließlich sind von den Beklagten zu\n1. und 2. die anfallenden Renovierungskosten zu erstatten.\nAusweislich des Gutachtens des Sachverständigen Sch. sind von\nFeuchtigkeitseinbrüchen allerdings nur die Wohnungen der Kläger zu\n2., 3., 4., 5. und 12. betroffen. Die geschätzten\nRenovierungskosten pro Wohnung betragen 1.000,-- DM. Damit ergibt\nsich folgender Ersatzbetrag:\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\n1.000,-- DM x 5 = 5.000,-- DM zuzüglich\n15 % Mehr-wertsteuer = 5.750,-- DM\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\n14.298,04 DM.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\n===========\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nDie Beklagten zu 1. und 2. haften als\nGesellschaf-ter einer BGB-Gesellschaft gesamtschuldnerisch (vgl.\nPalandt-Thomas, § 718 Rdnr. 8).\n\n68\n\nDie Beklagte zu 3. hat ihren gesamten Werklohn zu-\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\nrückzuzahlen. Das sind: 9.881,06\nDM.\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\nDarüber hinaus hat sie die Kosten für\ndie Besei-tigung ihrer Arbeiten zu ersetzen. Diese belaufen sich\nnach dem Gutachten des Sachverständigen Sch. (Seite 21, Position 2)\nauf:\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\n400,-- DM x 12 = 4.800,-- DM zuzüglich\n15 % Mehr-wertsteuer = 5.520,-- DM.\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\n15.401,06 DM\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\n============\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\nZinsen können die Kläger in Höhe von 4\n% - wie beantragt - erst ab Klagezustellung am 07.06.1991 (Beklagte\nzu 2. und 3.) bzw. 16.08.1991 (Beklagte zu 1.) beanspruchen (§ 291\nBGB). Für einen frühe-ren Verzugseintritt der Beklagten haben sie\nkeine hinreichenden Tatsachen vorgetragen.\n\n81\n\n##blob##nbsp;\n\n82\n\nEin Vorschußanspruch in entsprechender\nAnwendung des § 633 Abs. 3 BGB, worauf die Kläger ihren\nZahlungsanspruch hilfsweise stützen, steht ihnen nicht (mehr) zu.\nDa nämlich die Voraussetzungen der Gewährleistungsansprüche aus den\n§§ 634, 635 BGB gegeben sind, ist der Anspruch auf Besei-tigung des\nMangels ausgeschlossen (§ 634 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BGB). Die\nKläger können des-halb nicht mehr Aufwendungsersatz gemäß § 633\nAbs. 3 BGB oder einen Vorschuß auf die Kosten der Ersatzvornahme\nfordern.\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\nDie Feststellungsklage ist unbegründet.\nDenn es ist nicht ersichtlich, daß in Zukunft weitere Schäden\nauftreten könnten, für die die Beklagten einzustehen hätten.\n\n85\n\n##blob##nbsp;\n\n86\n\nDer Feststellungsanspruch läßt sich\ninsbesondere nicht auf den Kostenvoranschlag der Firma A. vom\n25.11.1993 stützen. Denn dieses Angebot ist un-brauchbar. Zum einen\ngeht es nämlich entgegen den Feststellungen des Sachverständigen\nSch. von ei-ner Renovierungsbedürftigkeit sämtlicher Wohnungen aus.\nZum anderen ergeben sich aus dem Sachverstän-digengutachten keine\nAnhaltspunkte für die Erneue-rungsbedürftigkeit von Deckenplatten\nin sechs Woh-nungen. Schließlich sind die für jede Wohnung in\nAnsatz gebrachten Kosten für die Renovierung der Balkondecken nicht\nden Beklagten anzulasten. Denn die dortigen\nFeuchtigkeitserscheinungen beruhen nicht auf den mangelhaften\nArbeiten der Beklagten.\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4, 708 Nr. 10, 711,\n713 ZPO.\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\nStreitwert für das\nBerufungsverfahren:\n\n91\n\n##blob##nbsp;\n\n92\n\nBerufung der Kläger 38.440,-- DM\n\n93\n\n##blob##nbsp;\n\n94\n\nAnschlußberufung der Beklagten\n14.000,-- DM\n\n95\n\n##blob##nbsp;\n\n96\n\n62.440,-- DM\n\n97\n\n##blob##nbsp;\n\n98\n\nWert der Beschwer:\n\n99\n\n##blob##nbsp;\n\n100\n\nfür die Kläger 18.740,90 DM\n\n101\n\n##blob##nbsp;\n\n102\n\nfür die Beklagten zu 1. und 2.\n14.298,04 DM\n\n103\n\n##blob##nbsp;\n\n104\n\nfür die Beklagte zu 3. 15.401,06 DM\n\n105\n\n##blob##nbsp;\n\n106\n\nEine Zulassung der Revision gemäß § 546\nAbs. 1 Satz 2 ZPO ist nicht veranlaßt. Die Rechtssache hat weder\ngrundsätzliche Bedeutung, noch weicht das Urteil - wie ausgeführt -\nvon einer Entschei-\n\n107\n\n##blob##nbsp;\n\n108\n\ndung des Bundesgerichtshofes oder des\ngemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313868","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-22/16-u-50-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313868","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313868","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-22/16-u-50-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313868","retrieved":"2026-07-09 03:45:32.163090+00:00"}}