{"status":"available","doknr":"OLD313874","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1220.12U114.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-20","aktenzeichen":"12 U 114/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Parteien betrieben in L.-H.dorf\njeweils eine Kiesbaggerei. Die Beklagte hat ihren Betrieb 1991 an\ndie Firma I.-K. GmbH in N. veräußert; der ge-naue Zeitpunkt ist\nstreitig.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie von der Klägerin einerseits und der\nBeklag-ten andererseits ausgekiesten Grundstücke lagen teilweise im\nBereich eines Baggersees und grenz-ten dort auf der Seefläche\naneinander. Auf der Seefläche erfolgte die Auskiesung sowohl\nseitens der Klägerin als auch seitens der Beklagten unter Wasser\njeweils mittels eines sog. Schwimmbaggers, welcher mit auf Pontons\nverlaufenden Bändern mit einer auf dem Seeufer liegenden\nUmladestation ver-bunden war.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nNachdem die Beklagte aus einer von der\nKlägerin genutzten Parzelle insgesamt 33.500 cbm Sand und Kies\nentnommen hatte, schlossen die Parteien am 13.08.1988 in einem\nSchiedsverfahren einen Ver-gleich. Nach dem Inhalt dieses\nVergleichs durfte die Klägerin aus Parzellen der Beklagten eine\nMas-se von 50.977 cbm entnehmen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nIm Juli 1989 verließ die Klägerin mit\nihrem Schwimmbagger das im Bereich des Baggersees lie-gende, zuvor\nvon ihr ausgekieste Grundstück Flur 7 Parzellen 298/329, um einen\nweiteren in der Nähe gelegenen Baggersee auszukiesen. Der andere\nTeil des Baggersees, in welchem das zuvor genannte Grundstück Flur\n7 Parzellen 298/329 liegt, wurde von 1989 bis zur\nBetriebsveräußerung im Jahre 1991 von der Beklagten ausgekiest.\nWährend dieses Zeitraums befand sich außer dem Schwimmbagger der\nBeklagten kein weiterer Schwimmbagger auf diesem Baggersee.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Klägerin hat behauptet, sie sei\nEigentümerin des Grundstücks Flur 7 Parzellen 298/329 gewesen und\nhabe das Grundstück erst später an die Stadt L. verkauft. Die\nUmschreibung sei am 21.05.1991 erfolgt. Als sie in Juli 1989 mit\nihrem Schwimm-bagger das Grundstück verlassen habe, um die\nAbgrabung in dem anderen Baggersee fortzusetzen, habe sie die\nAbsicht gehabt, später auf dem Grundstück Flur 7 Parzellen 298/329\nnoch einmal nachzubaggern. Unter den abgebauten Schwimmbändern des\nBaggers seien nämlich noch größere Kiesmas-sen vorhanden gewesen.\nEine Unterbrechung ihres Betriebs sei durch die Umsetzung des\nBaggers in den anderen Baggersee nicht erfolgt. Um die Erfüllung\ndes Schiedsvergleichs festzustellen und gleichzeitig den\nIst-Zustand der Parzellen 298/329 festzuhalten, habe sie den\nVermessungsingenieur P. mit einer Vermessung beauftragt. Diese\nVermes-sung sei Anfang August 1989 durchgeführt worden. In den\nJahren 1990/1991 habe sie den Eindruck gehabt, daß die Beklagte mit\nihrem Schwimmbagger in die ihr (der Klägerin) gehörenden Parzellen\n298/329 hinüberwechseln würde und dort Sand und Kies entnehme. Sie\n(die Klägerin) habe deshalb den Vermessungsingenieur P. mit der\nErstellung eines erneuten Aufmaßes des Grundstücks Flur 7 Parzellen\n298/329 beauftragt. Die Vermessung sei am 13.05.1991 durchgeführt\nworden und habe erge-ben, daß zwischen dem Aufmaß vom August 1989\nund dem Aufmaß vom 13.05.1991 eine Massenminderung von 34.818,301\ncbm eingetreten sei. Hierdurch sei ihr ein Schaden von 34.818,301\ncbm x 1,8 = 62.672,9418 t x 4,00 DM pro Tonne = 248.691,76 DM\nentstanden. Daß die Beklagte die fehlende Menge abgebaggert habe,\nergebe sich daraus, daß zur Förderung ein Schwimmbagger nötig\ngewesen und der einzig vorhandene Schwimmbagger im Besitz der\nBeklagten gewesen sei. Die Firma I.-K. GmbH habe den Betrieb der\nBeklagten erst im Frühsommer 1991, d.h. nach der zweiten Vermessung\nam 13.05.1991 übernommen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n248.691,76 DM nebst 17,5 % Zinsen seit Klagezustellung zu\nzahlen.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDie Beklagte hat behauptet, die\nKlägerin sei nie-mals Eigentümerin des Grundstücks Flur 7\nParzel-len 298/329 gewesen. Sie (die Beklagte) habe auf dem\nGrundstück keine Abgrabungen durchgeführt. Ab dem 01.02.1991 habe\nsie dort schon deshalb keine Abgrabungen mehr durchführen können,\nweil sie ihren Betrieb mit Wirkung vom 01.02.1991 veräußert habe.\nWie es zu den Differenzen in den Messungen des\nVermessungsingenieurs P. komme, wisse sie nicht. Vorsorglich\nbestreitet sie, daß die Messun-gen überhaupt durchgeführt worden\nseien. Daß das Kiesvorkommen auf den Parzellen 298/329 bereits im\nJahre 1989 erschöpft gewesen sei, ergebe sich schon daraus, daß der\nSchwimmbagger der Klägerin nach dem Verlassen der Parzellen 298/329\nmehrere Monate stillgestanden habe, weil die\nAuskiesungs-genehmigung für das neue Feld gefehlt habe. Wenn auf\nden Parzellen 298/329 noch Kiesvorkommen vor-handen gewesen wären,\nhätte die Klägerin aus wirt-schaftlichen Gründen den Schwimmbagger\nerst später umgesetzt. Selbst wenn noch Kiesvorkommen vorhan-den\ngewesen wären, sei der Klägerin kein Schaden entstanden, weil diese\nzum jetzigen Zeitpunkt aus rechtlichen Gründen gehindert sei, die\nParzel-len 298/329 weiter auszukiesen. Die Wieder-Instal-lation des\nSchwimmbaggers widerspreche den Fest-setzungen des\nLandschaftsplans.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDurch Urteil vom 18.03.1993 hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es\nausge-führt, der Klägerin stehe weder ein Schadenersatz- noch ein\nBereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil sie nicht den ihr\nobliegenden Beweis geführt habe, daß die Beklagte in den Jahren\n1990/1991 ihren Schwimmbagger auf den Parzellen 298/329 eingesetzt\nund aus diesen Parzellen Kies entnommen habe. Der bloße Eindruck\nder Klägerin reiche nicht, zumal da unerklärlich sei, warum die\nKlägerin das Vorgehen der Beklagten daraufhin nicht sofort\nüberprüft und beanstandet habe. Eben-sowenig habe die Klägerin\nunter Beweis gestellt, daß die Fehlmengen nicht auf natürliche\nVerände-rungen zurückzuführen seien. Schließlich sei auch der\nVortrag zu dem entstandenen Schaden unsubstan-tiiert.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nGegen das ihr am 30.03.1993 zugestellte\nUrteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen\nwird, hat die Klägerin am 29.04.1993 Be-rufung eingelegt und diese\nnach Fristverlängerung bis zum 14.07.1993 am selben Tage\nbegründet.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDie Klägerin stützt die Klage in erster\nLinie weiterhin auf eigene Schadenersatz- und\nBereiche-rungsansprüche. Hilfsweise macht sie Schadener-satz- und\nBereicherungsansprüche ihres Geschäfts-führers G.B. geltend.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nUnter Wiederholung und Ergänzung ihres\nerstin-stanzlichen Vortrags behauptet die Klägerin nunmehr,\nEigentümer des Grundstücks sei ihr Ge-schäftsführer, Herr G.B.,\ngewesen. Dieser habe sämtliche ihm als Eigentümer zustehenden\nAnsprü-che an sie abgetreten. Sie (die Klägerin) sei Besitzerin und\nzur Kiesausbeute des betreffenden Grunstücks berechtigt gewesen.\nDer Schwimmbagger der Beklagten habe auf dem Wasser ständig in der\nNähe der Grenze der beiden Kiesgruben gelegen; später sei er\ndarüber hinausgegangen. Es sei keine Schwierigkeit für die Beklagte\ngewesen, mit dem Schwimmbagger in ihr (der Klägerin) Gelände zu\nschwimmen. Dies sei vom Ufer aus nicht zu erkennen gewesen. Davon\nabgesehen werde Kies aus einem fremden Grundstück auch schon dann\nentnommen, wenn der Schwimmbagger noch 30 - 40 m von der Grenze\nentfernt sei. Sobald nämlich der Bagger tiefer grabe, rutschten die\nMassen des Nachbargeländes nach. Jedenfalls gebe es keine auch nur\ntheore-tisch denkbare andere Möglichkeit, als daß die Beklagte den\nKies von den Parzellen 298/329 abge-baggert habe, weil nur die\nBeklagte einen Schwimm-bagger auf dem See gehabt habe. Natürliche\nVerän-derungen seien ausgeschlossen. Sie (die Klägerin) habe\nbeabsichtigt, nach der Auskiesung des ande-ren Baggersees auch den\nWeg zwischen den beiden Baggerseen abzubaggern, um dann mit ihrem\nSchwimm-bagger auf das Grundstück Flur 7 Parzellen 298/329\nzurückzuschwimmen. Dort sei Kies insbesondere noch in dem Bereich\nvorhanden gewesen, wo früher ein sog. Landband gelegen habe. Unter\ndiesem Landband habe sie zunächst nicht abbaggern können, weil\nsonst das Landband ins Wasser gestürzt wäre. Ebenso sei der\nSeeboden noch nicht vollständig ausgekiest gewesen. Ihre (der\nKlägerin) Abgrabung-serlaubnis habe sich auch auf den Weg zwischen\nden beiden Baggerseen erstreckt. Ebenso wäre ihr die weitere\nAusbeute der streitgegenständlichen Parzelle gestattet worden, weil\ndas Erholungsge-biet dort noch nicht fertiggestellt sei. Der von\ndem Vermessungsingenieur P. ermittelte Fehlbestand habe aus\nabbauwürdigem Kies bestanden. Der übliche Pachtzins für Abgrabungen\nauf einem fremden Grund-stück betrage 1,50 DM pro Tonne. Sie (die\nKläge-rin) hätte pro Tonne Kies einen Gewinn von 4,00 DM erzielt.\nDie Firma I.-K. GmbH habe vor der Erstel-lung des zweiten Aufmaßes\ndurch den Vermessungs-ingenieur P. im streitgegenständlichen\nGelände nichts abgebaggert.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUr-teils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu\nerkennen.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\ndie Berufung der Klägerin\nzurückzuweisen und ihr (der Beklagten) zu gestatten, zulässige oder\nerforderliche Sicherhei-ten auch durch Bürgschaft einer im\nWäh-rungsgebiet ansässigen Großbank oder öf-fentlichen Sparkasse zu\nerbringen.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nUnter Wiederholung und Ergänzung ihres\nerstin-stanzlichen Vortrags behauptet die Beklagte, auch der\nGeschäftsführer der Klägerin sei in der fraglichen Zeit nicht\nEigentümer des Grundstücks Flur 7 Parzellen 298/329 gewesen, weil\ndieses im November 1989 an die Stadt L. verkauft worden sei.\nEbensowenig sei die Klägerin Besitzerin gewesen. Ihr (der\nBeklagten) Schwimmbagger habe nicht in das Grundstück Flur 7\nParzellen 298/329 schwimmen können, weil die Schwimmbänder zu kurz\ngewesen seien. Wenn ihr Schwimmbagger hinüber-geschwommen wäre,\nwäre der Klägerin dies auch sofort aufgefallen, zumal da der\nSchwimmbagger mit Drahtseilen am Ufer befestigt werde. Auch im\nBereich des ehemaligen Landbandes seien die Parzellen 298/329\nbereits vorher von der Klägerin ausgekiest worden. Der\nSchwimmbagger der Klägerin habe über 2 Monate stillgestanden, bis\ndiese für den anderen Baggersee die Abgrabungserlaubnis und die\nsonst erforderlichen wasserrechtlichen Erlaub-nisse bekommen habe.\nAus wirtschaftlicher Sicht sei auch die von der Klägerin behauptete\nAbsicht, mit dem Schwimmbagger von dem zweiten in den ersten\nBaggersee zurückzuschwimmen, unsinnig, weil die erforderliche\nVerlängerung der Schwimmbänder Kosten von mindestens 500.000,00 DM\nverursachen würde. Für die angeblich festgestellten Fehlmen-gen\ngebe es eine Vielzahl theoretisch denkbarer Ursachen, solange die\nKlägerin nicht genau sage, woraus die Fehlmengen resultierten und\nwo sie genau fehlten. Die Klägerin sei zur Kiesausbeute auf dem\nGrundstück Flur 7 Parzellen 298/329 nicht mehr berechtigt; sie\nverfüge auch nicht über die erforderliche Abgrabungsgenehmigung und\ndie sonst erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse. Die in der\nVergangenheit erteilten Genehmigungen seien ausgeschöpft. Der\nKlägerin wären auch keine neuen Genehmigungen erteilt worden.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von\nden Parteien in der Berufungsinstanz ge-wechselten Schriftsätze\nsowie auf die zu den Akten gereichten Urkunden und sonstigen\nUnterlagen Bezug genommen.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem\nSenat hat die Klägerin ohne weiteren Sachvortrag Fotokopien\nnotarieller Urkunden vom 16.11.1989, 02.06.1981 und 14.02.1989\nsowie eines Handelsregisterauszugs zur Akte gereicht.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig,\naber - auch soweit die Klägerin ihre Klage mit Zustim-mung der\nBeklagten geändert hat - nicht begründet.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nI.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nSelbst wenn die Klägerin im Wege eines\nIndizien-beweises den Nachweis führen könnte, daß die Beklagte in\nder Zeit von August 1989 bis Mai 1991 34.818,301 cbm Kiessand von\ndem Grundstück Flur 7 Parzellen 298/329 abgebaggert hat, hat die\nKlage keinen Erfolg; denn es fehlt an substantiiertem\nTatsachenvortrag, daß und in welcher Höhe ihr des-halb ein\nSchadenersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\n1.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nSoweit die Klägerin ihre Klage in\nerster Linie auf einen eigenen Schadenersatzanspruch stützt, sind\ndie gesetzlichen Voraussetzungen eines derartigen Anspruchs nicht\ndargetan. Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen\nnicht. Ebenso ist in zweiter Instanz unstreitig geworden, daß die\nKlägerin nicht Eigentümerin des Grundstücks Flur 7 Parzellen\n298/329 war, so daß ein Schadenersatzan-spruch der Klägerin nach §\n823 Abs. 1 BGB unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer\nEigentumsver-letzung ebenso ausscheidet wie ein\nSchadenersatz-anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 242, 246\nStGB.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nSoweit die Klägerin die Auffassung\nvertritt, ihr stehe ein Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB\nunter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Besitzentziehung zu, ist\nder Besitz zwar als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB\nanerkannt (Palandt/Thomas, 52. Aufl., § 823 BGB Rdn. 13). Ebenso\nist der Umfang des zu ersetzenden Schadens bei einer\nBesitzverletzung nicht auf das bloße Besitzinteresse beschränkt,\nsondern kann darüber hinausgehen (vgl. Palandt a.a.O.:\nSchaden-ersatzanspruch des verletzten Besitzers in Höhe seiner\neigenen Schadenersatzpflicht dem Eigentümer gegenüber). Die\nKlägerin hat jedoch nicht hinrei-chend substantiiert dargelegt, daß\nund in welcher Weise sie von August 1989 bis Mai 1991 Besitzerin\ndes Grundstücks Flur 7 Parzellen 298/329 war. Nach § 854 Abs. 1 BGB\nist Besitz die tatsächliche Sach-herrschaft einer Person über eine\nSache. Da die Klägerin das o.g. Grundstück mit ihrem Schwimmbag-ger\nunstreitig im Sommer 1989 verließ und weitere Tatsachen nicht\nvorgetragen wurden, ist nicht er-sichtlich, worauf eine\ntatsächliche Sachherrschaft über das nicht in ihrem Eigentum\nstehende Grund-stück hätte beruhen können. Daß die Klägerin nach\nihrem Vortrag die \"Absicht\" hatte, die Parzel-len 298/329 später\nerneut auszubeuten, begründet für sich genommen noch keinen\nBesitz.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nEbensowenig hat die Klägerin\nhinreichend substan-tiiert einen Schadenersatzanspruch nach § 823\nAbs. 1 BGB unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Verletzung des\nRechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorgetragen.\nDas Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-trieb ist zwar\nebenfalls ein absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB (vgl.\nPalandt/Thomas, 52. Aufl., § 823 BGB Rdn. 19 ff.). Voraussetzung\nfür eine zum Schadenersatz verpflichtende Verlet-zung dieses Rechts\nist jedoch ein betriebsbezoge-ner Eingriff des Schädigers, d.h. der\nEingriff muß sich spezifisch gegen den betrieblichen Organis-mus\noder die unternehmerische Entscheidungsfrei-heit richten. Eine nur\nmittelbare Beeinträchtigung reicht nicht aus (Palandt/Thomas a.a.O.\nRdn. 21 m.w.N.). Dafür, daß ein derartiger betriebsbezoge-ner\nEingriff erfolgte, hat die Klägerin keine hin-reichenden Tatsachen\nvorgetragen. Sofern die Klä-gerin allein die \"Absicht\" hatte, das\nGrundstück Flur 7 Parzellen 298/329 später nochmals auszu-kiesen,\nlag in dem von der Klägerin behaupteten Verhalten der Beklagten\nallenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung künftiger\nErwerbschancen, nicht aber ein aktueller betriebsbezogener\nEingriff. Von einem betriebsbezogenen Eingriff könnte allenfalls\ndie Rede sein, wenn die Klägerin aufgrund fester Absprachen mit dem\nGrundstückseigentümer einen rechtlich gesicherten Anspruch auf\nAbbau des angeblich entwendeten Kiessandes hatte, so daß der\nKiessand praktisch zum Betriebsvermögen gehör-te. Konkreter\nTatsachenvortrag der Klägerin dazu fehlt. Die bloße Behauptung, daß\ndie Klägerin zur Kiesausbeute des betreffenden Grundstücks\nberech-tigt sei, reicht nicht aus, weil nicht ersichtlich ist,\nworauf die behauptete Berechtigung beruht und inwieweit diese\nrechtlich bindend ist. Eine Vernehmung der benannten Zeugin E. war\ndeshalb nicht erforderlich. Bei ihrer Vernehmung hätte es sich um\neinen unzulässigen Ausforschungsbeweis ge-handelt.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nDaß ihr ein durch § 823 Abs. 1 BGB\ngeschütztes dingliches Recht zur weiteren Auskiesung zustand, hat\ndie Klägerin ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin\nsteht dieser schließlich kein Schadenersatzanspruch unter dem\nrechtlichen Gesichtspunkt eines nachbarschaftli-chen\nGemeinschaftsverhältnisses zu. Auch insoweit fehlt es schon an\nkonkretem Tatsachenvortrag, inwieweit die Parteien nach dem\nVerlassen der Parzellen 298/329 durch die Klägerin noch \"Nach-barn\"\nwaren. Davon abgesehen handelt es sich bei dem nachbarschaftlichen\nGemeinschaftsverhältnis um ein nur in zwingenden Ausnahmefällen\nanzuwendendes Rechtsinstitut, welches dem gerechten Ausgleich\nwiderstreitender Interessen über die gesetzlichen Regelungen des\nNachbarrechts hinaus dient (vgl. Palandt/Bassenge, 52. Aufl., § 903\nBGB Rdn. 13 m.w.N.). Darum geht es der Klägerin im vorliegen-den\nFall jedoch nicht.\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\n2.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nDie Klägerin hat auch keine\nhinreichenden Tatsa-chen dafür vorgetragen, daß ihr aus\nabgetretenem Recht ihres Geschäftsführers G.B. ein\nSchadener-satzanspruch gegen die Beklagte zusteht.\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nInsoweit ist schon die von der Klägerin\nbehauptete Abtretung etwaiger Ansprüche ihres Geschäftsführer an\nsie nicht hinreichend substantiiert. Da die Beklagte die Abtretung\nbestreitet, hätte die Klä-gerin näher darlegen müssen, wann und in\nwelcher Weise (mündlich, schriftlich) die Abtretung er-folgte.\nMangels substantiierten Tatsachenvortrags der Klägerin war eine\nVernehmung der zur Abtretung benannten Zeugin E. nicht\nerforderlich. Auch inso-weit hätte es sich um einen unzulässigen\nAusfor-schungsbeweis gehandelt.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nDie Klägerin hat ebenfalls nicht\nhinreichend sub-stantiiert dargelegt, daß ihr Geschäftsführer B. im\nfraglichen Zeitraum Eigentümer des genannten Grundstücks war, so\ndaß ihm Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB (Eigentum) und/oder § 823\nAbs. 2 BGB i.V.m. den §§ 242, 246 StGB zustehen könnten. Da die\nBeklagte dies bestreitet und die Klägerin in erster Instanz noch\nvorgetragen hat, selber Eigen-tümerin gewesen zu sein, wäre auch\ninsoweit kon-kreter Tatsachenvortrag der Klägerin erforderlich\ngewesen. Bei der von ihr verwendeten Formulierung, ihr\nGeschäftsführer sei \"Grundstückseigentümer\" gewesen, handelt es\nsich um einen Rechtsbegriff, welcher allenfalls in\nunproblematischen Fällen Tatsachenvortrag ersetzen kann. Eine\nVernehmung der benannten Zeugin E. darüber, ob der Geschäfts-führer\nGrundstückseigentümer gewesen sei, war deshalb ebenfalls nicht\nerforderlich. Konkreter Tatsachenvortrag der Klägerin wurde auch\nnicht durch die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nohne weiteren Sachvortrag vorgelegten notariellen Urkunden ersetzt.\nEs ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den einer Partei günstigen\nTatsachenvortrag aus vorgelegten Unterlagen selbst\nzusammenzusuchen. Konkreter Vortrag der Klägerin wäre darüber\nhinaus hier auch deshalb erforderlich gewesen, weil sich aus der\nUrkunde vom 16.11.1989 (S. 3 = GA 149) gerade ergibt, daß Herr B.\ndie in Rede stehenden Parzellen 298/329 in dieser Urkunde an die\nStadt L. verkauft und auch die Auflassung erklärt hat.\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nEbenso fehlt konkreter Tatsachenvortrag\nder Kläge-rin, daß und in welcher Weise ihr Geschäftsführer B. in\nder Zeit von August 1989 bis Mai 1991 noch Besitzer der hier in\nRede stehenden Grundstücke war.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\n3.\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nSelbst wenn ein Schadenersatzanspruch\nder Klägerin aus eigenem oder abgetretenem Recht bestünde, fehlte\nes weiterhin an substantiiertem Vortrag zur Schadenshöhe.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nSoweit die Klägerin ihren\nSchadenersatzanspruch auf abgetretene Ansprüche ihres\nGeschäftsführers B. stützt, könnte sie allenfalls Ersatz des\nScha-dens verlangen, der dem Geschäftsführer durch das behauptete\nVerhalten der Beklagten entstanden ist. Dazu fehlt jeglicher\nVortrag. Insbesondere wäre dem Geschäftsführer der Klägerin kein\nSchaden in Höhe von 4,00 DM pro Tonne Kiessand entgangener Gewinn\nentstanden, weil dieser in keinem Fall beabsichtigte, das\nGrundstück selbst auszukiesen. Denkbar wäre allenfalls ein Schaden\nin Höhe des Betrages, den die Klägerin für die Auskiesung\nmög-licherweise an Herrn B. gezahlt hätte. Auch dazu ist indes\nnichts vorgetragen. Daß die Klägerin den üblichen Betrag von 1,50\nDM pro Tonne an ihren Geschäftsführer gezahlt hätte, kann ohne\nentspre-chenden Sachvortrag nicht einfach unterstellt werden.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nSoweit die Klägerin behauptet, ihr\nselbst sei ein Schaden von 4,00 DM pro Tonne entgangener Gewinn\nentstanden, fehlt es zunächst an substantiiertem Tatsachenvortrag,\ndaß sie - ohne das behauptete Verhalten der Beklagten - überhaupt\ndie Möglich-keit gehabt hätte, den auf den Parzellen 298/329\nverbliebenen Kiessand nach erfolgter Auskiesung des zweiten\nBaggersees heute noch abzubauen. Die Klägerin hat weder dargelegt,\nwann und von wem ihr die erforderlichen öffentlich-rechtlichen\nGenehmi-gungen erteilt wurden, noch substantiiert vorge-tragen, daß\nihr diese zumindest zu einem späteren Zeitpunkt (wann?) erteilt\nworden wären. Weiterer Sachvortrag der Klägerin hierzu wäre jedoch\nschon deshalb erforderlich gewesen, weil die Klägerin selbst\neinräumt, daß in der fraglichen Gegend ein Erholungsgebiet geplant,\nwenn auch noch nicht fer-tiggestellt ist. Insoweit ist völlig\noffen, ob die Klägerin mit ihrem Schwimmbagger überhaupt\nrecht-zeitig zu dem Grundstück Flur 7 Parzellen 298/329 hätte\nzurückgelangen können. Mangels substantiier-ten Vortrag der\nKlägerin durfte den zur Erteilung der Genehmigung angebotenen\nBeweisen (Sachverstän-digengutachten, Auskunft der Stadt L.) nicht\nnach-gegangen werden. Auch insoweit ersetzten die im Termin zur\nmündlichen Verhandlung vorgelegten Ur-kunden keinen ordnungsgemäßen\nParteivortrag. Dies gilt um so mehr, als sich aus dem notariellen\nVer-trag vom 16.11.1989 (S. 6/7 = GA 152/153) ergibt, daß die für\neine weitere Auskiesung erforderliche Planfeststellung nach dem\nWasserhaushaltsgesetz jedenfalls im November 1989 noch nicht einmal\nbe-gonnen war und daß auch die durch die Stadt L. zur erteilende\nöffentlich-rechtliche Auskiesungsgeneh-migung noch fehlte (S. 8 =\nGA 154).\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nUnsubstantiiert ist schließlich der von\nder Klägerin in Ansatz gebrachte Betrag von 4,00 DM pro Tonne. Eine\nnachvollziehbare Berechnung dieses Betrags fehlt. Ebensowenig\nergeben sich konkrete - vom Senat oder von einem Sachverständigen\nnach-prüfbare - Zahlen aus der mit Schriftsatz vom 09.11.1993\nvorgelegten Bescheinigung des Steuerbe-raters G. vom 14.07.1993 (GA\n141). Auch insoweit ist es nicht Aufgabe des Senats, die\nmaßgeblichen Zahlen erst durch einen Sachverständigen ermitteln zu\nlassen.\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nII.\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nDie Klägerin hat auch für einen\netwaigen Berei-cherungsanspruch gegen die Beklagte keine\nhin-reichenden Tatsachen vorgetragen, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\n1.\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\nEin eigener Bereicherungsanspruch der\nKlägerin setzte wiederum voraus, daß die Klägerin substan-tiiert\ndargelegt hätte, daß und in welcher Weise sie einen rechtlich\ngesicherten Anspruch auf Abbau der auf den Parzellen 298/329\nverbliebenen Kiesmenge hatte. Nur dann hätte die Beklagte den\nabgebaggerten Kiessand \"auf Kosten der Klägerin\" erlangt. Zugleich\nwäre dadurch ein Anspruch des Grundstückseigentümers\nausgeschlossen.\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\n2.\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nHatte die Klägerin nur die \"Absicht\"\nund \"Aus-sicht\", noch einmal auf den Parzellen 298/329\nnachzubaggern, hätte die Beklagte den Kiessand auf Kosten des\nGrundstückseigentümers erlangt. Die Klägerin hätte dann\nsubstantiiert darlegen müssen, daß ihr Geschäftsführer B. in dem\nfraglichen Zeit-raum Grundstückseigentümer war und einen etwaigen\nBereicherungsanspruch an sie abgetreten hat. Wie oben bereits\nausgeführt wurde, ist der Vortrag der Klägerin dazu jedoch nicht\nausreichend.\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nIII.\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf den §§ 97 Abs. 1, 108 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\nBerufungsstreitwert und Revi-\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\nsionsbeschwer für die Klägerin:\n248.691,76 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-20/12-u-114-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 854","ref_norm":"854","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-20/12-u-114-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313874","retrieved":"2026-07-09 03:45:32.690391+00:00"}}