{"status":"available","doknr":"OLD313883","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1217.6U114.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-17","aktenzeichen":"6 U 114/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) ist Inhaber des Weinguts \"D.hof\" in T.. Er\ngewinnt Wein auf einer rund um T. gelegenen Rebfläche und\nvermarktet ihn selbst. Der Kläger zu 2) handelt mit Sekten und\nWeinen, die - zumindest zum Teil - aus dem T.er Gebiet stammen.\nEinen Teil der Weine läßt er versekten und ver- treibt die\nhergestellten Sekte sodann unter seiner eigenen Firma.\n\n3\n\nBei der Beklagten handelt sich um die Zentralkel- lerei des\ngesamten Anbaugebietes Mosel-Saar-Ruwer. Ihr gehören mehr als 4.000\nWinzer dieses Anbauge- bietes an. Aus dem Lesegut ihrer\nGenossenschaft stellt die Beklagte Weine her und vertreibt sie in\nganz Deutschland.\n\n4\n\nIm Zusammenhang mit der Ausstattung, beim Vertrieb und beim\nBewerben bestimmter Wein- und Sektsorten benutzt die Beklagte die\nBezeichnung \"T.ischer Winzer Verein\". In der Zeitschrift \"Wein und\nSekt- Journal\", Ausgaben Nr. 2, 3 und 4 des Jahres 1992 bewarb die\nBeklagte Wein und Sekt mit den aus Anlagen K 2, K 3 und K 4\nersichtlichen Anzeigen. Weine vertreibt sie unter anderem mit\nEtikettie- rungen auf der Vor- und Rückseite, wie sie sich im\neinzelnen aus Bl. 6 und 7 der Akten und aus dem Tenor dieses\nUrteils ergeben.\n\n5\n\nDie Angabe \"T.ischer Winzer Verein\" findet vor folgendem\ngeschichtlichem Hintergrund statt: Im Jahre 1897 wurde die\nAktiengesellschaft \"T.ischer Winzer Verein\" gegründet. Ihr Zweck\nwar die Ver- marktung der Weine aus dem gesamten Anbaugebiet\nMosel-Saar-Ruwer sowie der damals noch zum Bistum T. gehörenden\nRegion N.. Dem Verein gehörten 18 selbständige\nWinzergenossenschaften und Weingü- ter aus dem gesamten Anbaugebiet\nMosel, Saar, Ru- wer und N. an. Sitz der Aktiengesellschaft war T..\nDie Gesellschaft erhielt ihren Namen von dem T.er Land, das in etwa\nin den Grenzen des Bistums T. bestand. Im Jahre 1963 wurde die\n\"T.ische Winzer Verein AG\" durch die Hauptkellerei der Winzerge-\nnossenschaft des R. e.G. mbH mit Sitz in K. über- nommen und -\njedenfalls zunächst - als nach außen eigenständige\nAktiengesellschaft weitergeführt. 1965 wurde der Sitz der\nAktiengesellschaft nach K. verlegt. Noch in demselben Jahr wurde\ndie Gesell- schaft in die \"R.F.-Mittelrhein AG\" und diese 1967 in\ndie \"R.K.-Mittelrhein AG\" umbenannt. Letztere verschmolz\nschließlich mit der \"H. für die Rhein- provinz GmbH\" in K..\n\n6\n\nDie Beklagte begann Mitte der 80er Jahre, die Bezeichnung\n\"T.ischer Winzer Verein\" zu verwenden. Im Jahre 1989 ergänzte sie\nausweislich des Genos- senschaftsregisters ihren satzungsmäßigen\nNamen um die weitere Bezeichnung \"T.ischer Winzer Verein\". Unter\ndieser Bezeichnung vertreibt sie seither Wein an den Fachhandel und\nan die Gastronomie. Die hierfür verwandten Etiketten entsprechen\nden- jenigen, die früher von der \"T.ischer Winzer Ver- ein AG\"\nbenutzt wurden.\n\n7\n\nDie Kläger haben geltend gemacht, die Verwendung der Bezeichnung\n\"T.ischer Winzer Verein\" durch die Beklagte sei in der konkret\nbeanstandeten Form irreführend im Sinne des § 3 UWG. Ein\nVerbraucher, der eine mit \"T.ischer Winzer Verein\" gekennzeich-\nnete Flasche Wein kaufe, erwarte als Hersteller einen Verein\nT.ischer Winzer. Hierunter verstehe er selbständige\nWeinbaubetriebe, die ihre Weine im Rahmen eines T.er Vereins\ngemeinsam vermarkteten. Tatsächlich handele es sich beim \"T. Winzer\nVer- ein\" lediglich um eine Marke oder einen inaktiven Firmenmantel\nder Beklagten als Zentralgenossen- schaft der gesamten Mosel.\n\n8\n\nAuch durch die beanstandete Werbung im \"Wein und Sekt Journal\"\nwerde der Verbraucher darüber ge- täuscht, daß die beworbenen Weine\ntatsächlich aus Erzeugerabfüllungen der M. e.G. und nicht aus der\nAbfüllung eines Vereins T.ischer Winzer stammten bzw. daß der\nbeworbene Sekt \"Nigra brut\" weder aus Grundweinen des T. Winzer\nVereins noch im Auftrag desselben hergestellt werde.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Mei- dung ei- nes vom\nGericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-\nnungsgeldes bis 500.000,00 DM - ersatz- weise Ordnungshaft - oder\nder Ordnungs- haft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an\nihren Vorstandsmitglie- dern, zu unterlassen,\n\n11\n\n1. im geschäftlichen Verkehr für Weine und Sekte wie nachstehend\nwiedergege- ben zu werben:\n\n12\n\n2. im geschäftlichen Verkehr Weine mit Etiketten wie nachstehend\nwiederge- geben zu kennzeichnen:\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat eingewandt, entscheidendes Kriterium für den Käufer von\nWeinen seien die Lagebezeichnung und die Seriosität des\nWeinherstellers. Der von den Klägern behauptete Irrtum, der so\ngekennzeich- nete Wein sei ein Produkt des \"T. Winzer Vereins\"\nkönne bei den von ihr, der Beklagten, verwandten Lagebezeichungen\nnicht aufkommen, sei aber jeden- falls ohne Relevanz.\n\n16\n\nAuch für die Sektwerbung gelte nichts anderes. Da der Verkehr\nwisse, daß Sekte aus zusammengekauf- ten, teilweise sogar\nausländischen Weinen herge- stellt würden, liege es fern,\nanzunehmen, daß ein von dem \"T. Winzer Verein\" angebotener Sekt aus\ndem Lesegut des T. Winzer Vereins oder der ihm an- geschlossenen\nWeingüter oder W. en stamme.\n\n17\n\nDas Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 16. März 1993,\nauf dessen Inhalt verwiesen wird, antragsgemäß verurteilt. Gegen\ndas ihr am 26. März 1993 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit\neinem am 26. April 1993 eingegangenen Schrift- satz Berufung\neingelegt und diese nach entspre- chender Fristverlängerung mit\neinem am 16. Au- gust 1993 eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n18\n\nDie Beklagte vertieft und ergänzt ihr erstinstanz- liches\nVorbringen. Sie macht geltend, unter dem Dach des \"T. Winer\nVereins\" hätten seit nahe- zu 100 Jahren 18 selbständige\nWinzergenossenschaf- ten und Weingüter aus dem gesamten\nWeinbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer und N. Weine aus dieser Region\nvermarktet. Schon dies stehe der Annahme entgegen, die beanstandete\nBezeichnung erwecke den Eindruck, es handele sich um eine \"regional\nbegrenzte Gruppe von Winzern\" in und unmittelbar um T.. Eine solche\nVorstellung habe zu keiner Zeit den tatsächlichen Vorstellungen vom\nT. Winzer Verein entsprochen. Dieser habe vielmehr vergleichbare\nAufgaben wie die beklagte Genossenschaft wahrgenommen. Soweit die\nBeklagte diese Tradition fortsetze, liege hierin keine Irreführung\ndes Verkehrs. Selbst wenn der eine oder andere Kaufinteressent\nannehmen sollte, er habe es lediglich mit einer kleinen Gruppe von\nWinzern aus T. zu tun, sei ein solcher Irrtum nicht beachtlich.\nJedenfalls könne er im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung\nnicht dazu führen, der Beklagten die Benutzung der Bezeichung\n\"T.ischer Winzer Verein\" zu untersagen, nachdem über viele\nJahrzehnte hinweg eben unter diesem Namen geschäftliche Tätigkeiten\nausgeübt worden seien in einem Rahmen, wie er nunmehr von ihr, der\nBeklagten, weiter fortgesetzt werde.\n\n19\n\nDer Name \"Winzer Verein\" sei zudem in der Mehrzahl der deutschen\nGebiete als synonyme Bezeichnung für Winzergenossenschaften üblich.\nIn manchen Gegenden werde er häufiger verwandt als in anderen. Ob\ndie Genossenschaftsmitglieder ihr Unternehmen als\n\"Winzergenossenschaft\" oder als \"Winzer Verein\" bezeichneten, habe\nnichts mit deren Größe zu tun. Von den 313 selbständigen\nWinzergenossenschaften in Deutschland trügen 18 die Bezeichnung\n\"Winzer Verein\".\n\n20\n\nJedenfalls aber finde § 3 UWG deswegen keine An- wendung, weil\nes an der erforderlichen wettbewerb- lichen Relevanz einer etwaigen\nIrreführung fehle. Insoweit habe das Landgericht verkannt, daß im\nZu- sammhang mit den im erstinstanzlichen Urteil ange- sprochenen\nWeinskandalen die Winzergenossenschaf- ten gerade nicht im\nVordergrund gestanden hätten. Überdies habe das Landgericht\nunberücksichtigt gelassen, daß die Geschäftspolitik der Beklagten\ntrotz der großen Mitgliederzahl nicht etwa von einer \"völlig\nunabhängigen\" Geschäftsführung be- stimmt bzw. geprägt werde,\nsondern von den Mit- gliedern selbst.\n\n21\n\nSie, die Beklagte, unterscheide sich in wichtigen Funktionen von\nden großen Handelskellereien. Inso- weit stehe sie dem\nWinzerbetrieb und dem Weingut viel näher als dem\nWeinhandelsbetrieb. Sie erfülle alle Vorstellungen, die der Verkehr\nnach Auffas- sung des Landgerichts mit einem \"Winzer Verein\"\nverbinde. Dies gelte insbesondere für die im land- gerichtlichen\nUrteil ausdrücklich angesprochene \"Seriosität\".\n\n22\n\nAlle diese Erwägungen seien gleichermaßen für die beanstandete\nSektwerbung der Beklagten gültig. Auch insoweit erfülle die\nBeklagte die vom Landge- richt angenommene Vorstellung der\nangesprochenen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Verwendung\ndes Namens \"T.ischer Winzer Verein\".\n\n23\n\nWegen der weitren Einzelheiten des Berufungsvor- bringens wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der Be- rufungsbegründung vom 13.\nDezember 1993 verwiesen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\nunter Abänderung des Urteils der 31. Zi- vilkammer des\nLandgerichts Köln vom 16. März 1993 - 31 O 611/92 - die Klage\nabzuweisen;\n\n26\n\nhilfsweise der Beklagten nachzulas- sen, die Zwangsvollstreckung\ndurch Si- cherheitsleistung abzuwenden, die auch in Form der\nselbstschuld- nerischen Bürg- schaft einer deutschen Großbank\nund/oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse er- bracht werden\nkann.\n\n27\n\nDie Kläger beantragen,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen; hilfsweise den Klä- gern die\nBefugnis ein- zuräumen, eine Sicherheits- leistung durch Bürgschaft\neiner deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu\nerbringen.\n\n29\n\nDie Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen und\nergänzen ebenfalls ihr erstinstanz- liches vorbringen. Wegen der\nEinzelheiten ihres Sachvortrags im Berufungsrechtszug wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung vom 4. November 1993\nBezug genommen.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n31\n\nDie Berufung ist zulässig. Ihr den Klageantrag zu 2)\nbetreffender Teil ist - anders als der vom Antrag zu 1) erfaßte\nStreitstoff - zur Endent- scheidung reif. Deswegen war gem. § 301\nAbs. 1 ZPO hierüber durch Teilurteil vorab zu befinden.\n\n32\n\nIn der Sache bleibt das Rechtsmittel der Beklagten in dem\nnunmehr zu entscheidenden Teil ohne Erfolg. Das Landgericht hat die\nBeklagte zu Recht unter Hinweis auf §§ 3, 13 Abs. 2 UWG zur\nUnterlassung verurteilt. Der Tenor war allerdings neu zu fas- sen,\nnachdem die Kläger dem schon in der Klage- schrift zum Ausdruck\ngebrachten Begehren entspre- chend den Antrag neu formuliert haben.\nGegenstand der Klage ist danach, wie sich bereits aus der\nKlageschrift ergibt, der Vertrieb von Wein in der angegriffenen\nAusstattung, die durch die Verbin- dung des jeweiligen\nHauptetiketts mit dem - stets gleichen - Rückenetikett\ngekennzeichnet ist.\n\n33\n\nDer Vertrieb von Weinen in Ausstattungen, die jeweils eines der\nangegriffenen der Hauptetiketten in Verbindung mit dem\nRückenetikett aufweisen, ist irreführend im Sinne des § 3 UWG.\n\n34\n\nZu Recht hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, ein nicht\nunbeachtlicher Teil der an- gesprochenen Verbraucher werde aufgrund\nder bean- standeten Etiketten annehmen, Hersteller der so\nbezeichneten Weine seien Winzer, die sich in T. zu einem Verein\nzusammengeschlossen hätten. Eine sol- che Annahme legt die\nblickfangmäßige Überschrift \"T.ischer Winzer Verein\" nahe. Der\nweitere Hinweis \"Erzeugerabfüllung\" suggeriert vor dem Hintergrund\nder vorausgestellten Überschrift, der \"T.ische Winzer Verein\" sei\nErzeuger dieser Weine. Dies ist unzutreffend. Erzeuger der Weine\nist die Beklagte, die M. e.G.\n\n35\n\nSoweit die Etiketten den Zusatz\n\n36\n\n\"Vertrieb: T.ischer Winzer Verein\"\n\n37\n\nenthalten, rechtfertigt dies keine abweichende Be- urteilung.\nDieser Hinweis ist in so kleinem Druck gehalten, daß er vom\nflüchtigen Betrachter überse- hen wird. Diesem fallen allein die\nhervorgehobene Schrift und im übrigen allenfalls der Hinweis \"Er-\nzeugerabfüllung\" ins Auge.\n\n38\n\nEbenfalls zutreffend hat das Landgericht ange- nommen, daß ein\nnicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit der\nBezeichnung \"T.ischer Winzer Verein\" die Vorstellung einer regional\nbegrenzten Vereinigung mit Sitz in T. verbindet. Dieser Hinweis auf\neinen regionalen Bezug wird durch die Verwendung einer Abbildung\nder P.N. unterstrichen. Die zusätzliche prominente Herausstellung\ndieses Wahrzeichens der Stadt T. verstärkt den Eindruck, beim \"T.\nWinzer Verein\" handele es sich um eine örtlich begrenzte Gruppe von\nT.er Winzern. Jedenfalls aber wird damit nicht die Vorstellung\nverbunden, dahinter stehe eine Genossenschaft mit mehr als 4.000\nWinzern aus dem gesamten Anbaugebiet Mosel, Saar und Ruwer. Noch\nviel weniger wird der Leser daran denken, daß ein\nPersonenzusammenschluß mit der Bezeichnung \"T.ischer Winzer Verein\"\nseit Mitte der 60er Jahre nicht mehr existiert.\n\n39\n\nOhne Erfolg macht die Beklagte in diesem Zusammen- hang geltend,\neine Vielzahl auch großer Winzerge- nossenschaften bezeichne sich\nals \"Winzer Verein\". Zum einen muß davon ausgegangen werden, daß\neine synonyme Verwendung der Begriffe \"Verein\" und \"Ge-\nnossenschaft\", sofern es sie tatsächlich gibt, al- lenfalls in\nFachkreisen geläufig ist. Der Endver- braucher wird hingegen eine\nsolche Gleichstellung beider Begriffe nicht ohne weiteres\nvornehmen. Die Beklagte läßt mit ihrer Argumentation aber vor allem\nunberücksichtigt, daß die beim Verbraucher hervorgerufene\nIrreführung insbesondere den örtli- chen Bezug des \"T.ischen Winzer\nVereins\" zum Ge- genstand hat.\n\n40\n\nDen unter der Bezeichnung \"T.ischer Winzer Ver- ein\" von der\nBeklagten vertriebenen Weinen fehlt in Wirklichkeit jeder Bezug zur\nStadt T.. Die Geschäftsadresse, unter der die Beklagte mit der\nKennzeichnung \"T.ischer Winzer Verein\" geschäft- lich in\nErscheinung tritt, befindet sich in B.. Der Wein stammt nicht von\nT.er Winzern.\n\n41\n\nGleichfalls ohne Erfolg macht die Beklagte gel- tend, aufgrund\nder deutlich hervorgehobenen Lage- bezeichnungen, die zugleich\nHerkunftsangaben sei- en, erscheine es ausgeschlossen, daß der\nVerkehr annehme, das Lesegut für diese Weine stamme von Winzern aus\nT.. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist davon auszugehen, daß\nein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher mit den\nOrtsbezeichnungen nicht ohne weiteres ein außerhalb der T.er Region\nliegendes Anbaugebiet verbindet. Vor allem aber schließt eine\nVerkehrsvorstellung, nach der es sich bei dem \"T. Winzer Verein\" um\neine - heute noch bestehende - Vereinigung von T. er Winzern\nhandelt, nicht aus, daß ein solcher regional begrenzter Verein bzw.\ndessen Mitglieder auch über Weinlagen verfügt, die zum Teil\naußerhalb des un- mittelbaren T.er Bereichs liegen.\n\n42\n\nDie vorstehend beschriebene Irreführung des Ver- kehrs ist\nentgegen der Ansicht der Beklagten auch wettbewerblich relevant.\nDas Landgericht, auf des- sen zutreffende Urteilsbegründung in\ndiesem Zusam- menhang im wesentlichen verwiesen werden kann, hat zu\nRecht ausgeführt, daß für den Verbraucher ein Kriterium bei der\nKaufentscheidung die Seriosität des Weinherstellers sei. Die\nAnnahme, ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher ziehe den\nGe- nuß solcher Weine vor, die aus einem regional oder örtlich\nbegrenzten und deswegen \"überschaubaren\" Kreis von Erzeugern und\nAbfüllbetrieben stammten, weil vermutet werde, daß dort ein\nverantwortungs- bewußter Umgang mit dem Produkt Wein in besonderem\nMaße gewährleistet sei, ist nicht zu beanstanden.\n\n43\n\nDie Ausstattung mit den angegriffenen Etiket- ten verstößt aber\ninsbesondere deswegen gegen § 3 UWG, weil sie eine irreführende\nAlterswerbung darstellt. Dabei ist zunächst - wie oben ausge- führt\n- davon auszugehen, daß die Ausstattung mit den angegriffenen\nHauptetiketten jeweils in ihrer Verbindung mit dem - einheitlichen\n- Rückenetikett Gegenstand der Klage ist.\n\n44\n\nDie Ausführungen auf dem Rückenetikett, die die blickfangartige\nHerausstellung der Bezeichnung \"T.ischer Winzer Verein\" auf dem\nHauptetikett wieder aufnehmen, weisen auf die Gründung dieses\nVereins im Jahre 1897 und die darauf beruhende \"100jährige\nTradition\" hin, in der der \"T.ische Winzer Verein\" im Zeichen der\nP.N., dem Stadttor der ältesten Stadt Deutschlands, stehe. Damit\nwird der Eindruck erweckt, dieser Verein als Hersteller bzw.\nAbfüller des so etikettierten Weines könne sich auf eine Tradition\nseit dem Jahre 1897 stüt- zen. Die Beklagte, die in Wirklichkeit\nHersteller und Abfüller der Weine ist, nimmt auf diese Weise die\nTradition eines \"T. Winzer Vereins\" für sich in Anspruch, der seit\nMitte der 60er Jahre nicht mehr besteht. Der Hinweis der Beklagten,\nunter der Bezeichnung \"T.ischer Winzer Verein\" seien über viele\nJahrzehnte hinweg geschäftliche Tätigkeiten \"in einem Rahmen\nausgeübt worden, wie er nunmehr von der Beklagten weiter\nfortgesetzt wird\", vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, daß die\nBeklagte keineswegs kontinuierlich an die Tradition der \"T. Winzer\nVerein AG\" angeknüpft hat. Sie hat vielmehr Mitte der 80er Jahre\neine seit ca. 20 Jahren nicht mehr benutzte Bezeichnung\naufgegriffen und für ei- gene Zwecke verwandt.\n\n45\n\nDer Hinweis auf das Gründungsjahr 1897 ist auch, soweit er, wie\noben ausgeführt, unrichtig aufge- faßt wird, geeignet, den Anschein\neines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen, und damit wett-\nbewerblich relevant. Die sog. Alterswerbung weist auf Solidität,\nlangjährige Wertschätzung inner- halb des Kundenkreises und\nbesondere Erfahrungen bei der Erzeugung bzw. Herstellung hin. Sie\nist daher geeignet, mittelbar auch das Warenangebot eines solchen\nUnternehmens als besonders günstig erscheinen zu lassen. Wer sich\nin der Werbung auf ein ihm nicht zukommendes Gründungsjahr bezieht,\nverstößt deshalb regelmäßig gegen § 3 UWG (vgl. BGH GRUR 1960, 563,\n565 - \"Sektwerbung\" -). Nichts anderes gilt, wenn wie hier durch\ndie Warenaus- stattung auf eine in dieser Form tatsächlich nicht\nbestehende langjährige Geschäftstradition und Übung hingewiesen\nwird.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vor- zubehalten, da\nsie davon abhängt, wie der Streit über das weitere Klagebegehren\nausgeht.\n\n47\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n48\n\nDie Beschwer der Beklagten war gem. § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzen; sie entspricht dem Wert des Un- terliegens der\nBeklagten durch dieses Urteil.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-17/6-u-114-93","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-17/6-u-114-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313883","retrieved":"2026-07-09 03:45:33.433212+00:00"}}