{"status":"available","doknr":"OLD313881","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1217.19U206.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-17","aktenzeichen":"19 U 206/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die\nHauptsache ist auch nicht erledigt, weil die Klage von Anfang an\nunbegründet war.\n\n3\n\nMit den durch ihre Geschäftsführer vertretenen Parteien ist in\nder mündlichen Verhandlung vom 26.11.1993 eingehend erörtert\nworden, daß sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein\nVerfügungs-grund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht\nworden sind. Eine Eigentumsverletzung (Zerstörung einer Diskette\noder Löschung oder Veränderung der Sofware) droht nicht, weil die\nAn-tragstellerin unstreitig alle Programmversionen im Besitz hat.\nSoweit die Antragstellerin vorgetragen hat, den Antragsgegnerinnen\nsei lediglich ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht eingeräumt\nwor-den, so ist Näheres zu dieser angeblichen Frist-vereinbarung\nnicht ersichtlich.\n\n4\n\nAbgesehen davon fehlt es auch an einem Verfügungs-grund, wie\ninsbesondere daraus hervorgeht, daß die Antragstellerin inzwischen\ndas - hier allein sach-dienliche - Beweissicherungsverfahren\neingeleitet hat. Daß tatsächlich Manipulationen seitens der\nAntragsgegnerinnen an der bei ihnen verbliebenen Software drohten,\nist nicht glaubhaft gemacht, insbesondere auch nicht durch das\nVerhalten des Geschäftsführers W. der Antragsgegnerinnen gegen-über\ndem Gerichtsvollzieher.\n\n5\n\nAlles dies ist in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der\nParteien eingehend erörtert wor-den. Darauf wird Bezug\ngenommen.\n\n6\n\nDas bedeutet, daß der Antrag auf einstweilige Ver-fügung von\nAnfang an unbegründet war, so daß eine Erledigung der Hauptsache,\nwie sie die Antragstel-lerin erklärt hat, nicht in Betracht kommt.\nViel-mehr war die Berufung auf den Antrag der Antrags-gegnerinnen\nhin zurückzuweisen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 6, Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n9\n\nStreitwert und Wert der Beschwer der Antragstelle-rin: 35.000,--\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313881","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-17/19-u-206-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313881","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313881","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-17/19-u-206-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313881","retrieved":"2026-07-09 03:45:33.272355+00:00"}}