{"status":"available","doknr":"OLD313878","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1217.19U169.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-17","aktenzeichen":"19 U 169/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers, mit der dieser nur noch die\nZahlung der Kommanditeinlage des Beklagten in Höhe von 10.000,00 DM\nweiterverfolgt, ist begründet.\n\n3\n\nDer Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, seine\nEinlageverpflichtung durch Verrechnung mit einer restlichen\nHonorarforderung gemäß einer Vereinba-rung mit den Geschäftsführern\nder Komplementär-GmbH der Gemeinschuldnerin getilgt zu haben.\n\n4\n\nGrundsätzlich ist allerdings die Tilgung einer\nEinlageverpflichtung des Kommanditisten dergestalt möglich, daß\ndieser mit einem eigenen Anspruch gegenüber der\nKommanditgesellschaft aufrechnet (vgl. BGHZ 51, 391; 90, 370; 95,\n188; Baumbach/Du-den/Hopt, HGB 28. Aufl., § 171 Anm. 2 B;\nSchlegel-berger/Karsten Schmidt, HGB 5. Aufl., §§ 171, 172 Rdnr.\n57; derselbe ZGR 1986, 152). Für die Tilgungswirkung der\nAufrechnung kommt es aber darauf an, daß die Forderung des\nKommanditisten zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung voll oder\nzumindest teilweise werthaltig ist (BGHZ 95, 188, 197). Das gilt\nauch in dem - hier nicht vorlie-genden - Fall, daß der Kommanditist\ngegen sei-ne Einlageschuld mit einer Drittgläubigerforderung\naufrechnet (BGHZ aaO. unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung in\nBGHZ 51, 391, 394). Dem Prinzip der Kapitalaufbringung zugunsten\nder KG gebührt hier der Vorrang gegenüber der sich aus § 389 BGB\nergebenden Folgerung, wonach die Aufrechnung die einander\ngegenüberstehenden Forderungen in Höhe des Nenwertes erlöschen läßt\n(vgl. hierzu Karsten Schmidt, ZGR 1986, 152, 154; auch schon\nSchlegel-berger/Karsten Schmidt aaO.). Die vom Beklagten in der\nBerufungsbegründung und in seinem Schrift-satz vom 26.11.1993\ngeäußerte gegenteilige Ansicht findet in der neuen Rechtsprechung\nund Literatur keine Stütze. Zur terminologischen Klarstellung sei\nim übrigen gesagt, daß hier der Beklagte nicht mit einem\n\"Regressanspruch\" gegenüber der Gemein-schuldnerin aufrechnen will,\nsondern mit einem ei-genen (restlichen) Honoraranspruch.\n\n5\n\nDer insoweit darlegungs- und beweispflichtige Be-klagte (BGH WM\n1977, 167, 168; Baumbach/Duden/Hopt aaO. Anm. 2 E;\nSchlegelberger/Karsten Schmidt aaO. Rdnr. 61) hat die - volle oder\nteilweise - Wert-haltigkeit seiner Forderung nicht hinreichend\ndar-gelegt und bewiesen, gleichgültig ob man als\nAuf-rechnungszeitpunkt den Dezember 1989 entsprechend dem Schreiben\ndes Beklagten vom 14.04.1990 an den Geschäftsführer K. der\nKomplementär GmbH der Ge-meinschuldnerin oder den Mai 1990\nentsprechend der Aktennotiz vom 03.01.1991 zugrundelegt.\n\n6\n\nNach seinem Vortrag hatte der Beklagte ursprüng-lich gegen die\nGemeinschuldnerin eine Gesamthono-rarforderung von 186.499,52 DM.\nHierauf hat die Gemeinschuldnerin - wiederum nach Darstellung des\nBeklagten - 141.751,55 DM gezahlt, und zwar in insgesamt 11.\nTeilbeträgen, zuletzt am 21.12.1988. Danach sind bis Mai 1990 keine\nZahlungen mehr erfolgt, obwohl der Beklagte nach eigenem Vortrag im\nJahre 1989 ständig versucht hat, seine offen-stehenden Forderungen\ngegenüber der Gemeinschuld-nerin einzutreiben. Neben weiteren\nBesprechungen habe es unter anderem am 23.05.1989 und am 14.12.1989\nGespräche mit den Geschäftsführern der Komplementär GmbH gegeben,\nüber die der Beklag-te Gesprächsnotizen vorgelegt hat. Dabei sollen\nseitens der Gemeinschuldnerin jeweils Zahlungsver-sprechungen\ngemacht worden sein, ohne daß diese jedoch erfüllt wurden. Deshalb\nschrieb der Beklag-te unter dem 14.04.1990 an den Geschäftsführer\nK., daß er nach \"den vielen Gesprächen bezüglich der offenen\nRechnungen und unserem letzten Gespräch\" nun um baldige Begleichung\nbitte. Er wies auf die schon im Dezember 1989 getroffene\nVerrechnungsver-einbarung hin. Daraufhin kam es dann im Mai 1990 zu\neiner weiteren Besprechung, bei der dann die Verrechnung sei es\nendgültig vereinbart, sei es bestätigt wurde. Der offengebliebene\nBetrag, der vor dem Landgericht ebenfalls streitig war, wurde\nsodann unstreitig an den Beklagten gezahlt. Mit Datum vom\n02.08.1990 stellte die KG Konkursantrag beim Amtsgericht Bonn, das\nzunächst den Kläger als Sequester bestellte und sodann durch\nBeschluß vom 16.10.1990 das Konkursverfahren über das Vermögen der\nGemeinschuldnerin eröffnete.\n\n7\n\nDer Beklagte will aus der Zahlung der 9.797,97 DM im Mai 1990\nschließen, daß die Gemeinschuldnerin sehr wohl noch in der Lage\ngewesen sei, seine Forderungen zu erfüllen, daß diese also\nwerthaltig gewesen seien. Dieser Schluß ist jedoch nicht\nzwingend.\n\n8\n\nDer Beklagte schildert selbst, daß er sich das ge-samte Jahr\n1989 hindurch vergeblich um die Beglei-chungen seiner Forderungen\nbemüht habe. Abgesehen davon, daß der Beklagte die Darstellung des\nKlä-gers über die Geschäftslage der Gemeinschuldnerin schon vor\n1990 nicht substantiiert bestritten hat, haben die Geschäftsführer\nder Komplementär GmbH in ihrem Konkursantrag vom 02.08.1990 selbst\nerklärt, daß sich die Gesamtlage der Gemeinschuldnerin seit Anfang\n1990 verschlechtert habe, angeblich uner-wartet. Dieser\nAllgemeinzustand der Gemeinschuld-nerin in Verbindung mit der\nHinhaltetaktik, wie sie vom Beklagten selbst geschildert wird, läßt\nden Schluß zu, daß dieser seine Forderung jeden-falls insoweit, als\nsie über den im Mai 1990 aus-gezahlten Rest hinaus ging, nur noch\nin der Weise einbringen konnte, daß er sie mit seinen\nEinlage-verpflichtungen verrechnete.\n\n9\n\nUnter diesen Umständen ist eine Werthaltigkeit der Forderung des\nBeklagten keinesfalls aufgrund der vom Beklagten vorgetragenen\nUmstände schlüssig dargetan, geschweige denn nachgewiesen. Dies\nins-besondere auch deshalb, weil es darauf ankommt, ob die\nGemeinschuldnerin über Mittel verfügte, aus denen sie alle gegen\nsie gerichteten fälligen For-derungen erfüllen konnte, nicht nur\ndie einzelne des Beklagten und Einlageschuldners (BGHZ 90, 370,\n373). Um die Werthaltigkeit seiner Forderung ganz oder teilweise\ndarzutun, wäre es also Sache des Beklagten gewesen, die Fähigkeit\nder KG zur Erfül-lung sämtlicher fälliger Forderungen im Zeitpunkt\nder Aufrechnung darzutun. Daran fehlt es.\n\n10\n\nOb der Beklagte der KG im Ergebnis ein kapitaler-setzendes\nDarlehen gegeben hat, kann unter diesen Umständen offenbleiben.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO.\n\n12\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n13\n\nStreitwert für die II. Instanz und Wert der Be-schwer des\nBeklagten: 10.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-17/19-u-169-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-17/19-u-169-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313878","retrieved":"2026-07-09 03:45:33.020408+00:00"}}