{"status":"available","doknr":"OLD313877","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1217.19U135.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-17","aktenzeichen":"19 U 135/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache zum über-wiegenden Teil\nErfolg.\n\n3\n\nDer Kläger hat aus dem Schadensereignis gegen den Beklagten zu\n2) aus §§ 823, 830, 398 BGB lediglich einen Schadensersatzanspruch\nin Höhe von 1.498,21 DM.\n\n4\n\nIm übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n5\n\nZwar steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der eingehenden\nBeweisaufnahme vor dem Landgericht fest, daß bei dem Kläger und\nseiner Frau der vom Landgericht in den Urteilsgründen, auf die zur\nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, näher\nbeschriebene Verschmutzungsschaden entstan-den ist. Die\nBeweiswürdigung des Landgerichts ist insoweit nicht zu\nbeanstanden.\n\n6\n\nLediglich in bezug auf die Schadenshöhe hält der Senat den für\ndie verschmutzte Holzkassettendecke in Abzug gebrachten Anteil \"neu\nfür alt\" für übersetzt. Da sich die Wertverbesserung lediglich\noptisch auswirkt und eine zwar aufwendige aber von Zeit zu Zeit\nohnehin erforderliche Grundreinigung erspart wird, erscheint ein\n20%iger Abzug ausrei-chend, so daß der dem Kläger und seiner Frau\nent-standene Schaden 3.729,36 DM ausmacht, soweit die Decke\nbetroffen war.\n\n7\n\nSoweit das Landgericht dem Kläger wegen der übrigen\nVerfleckungen Reinigungskosten in Höhe von 250,00 DM zugesprochen\nhat, erscheint dem Senat der Ansatz von 5 Arbeitsstunden im\nHinblick auf den Umstand, daß sich Teile angetrockneter Eier-masse\nan zahlreichen verschiedenen Stellen des 37 qm großen Wohnzimmers\nbefanden und nur mit Mühe zu entfernen waren, angemessen aber auch\naus-reichend unter Berücksichtigung der Mithilfe der drei anderen\nJugendlichen im Rahmen ihrer \"tätigen Reue\". Der Höhe nach\nerscheint der Kostenansatz von 50,00 DM pro Stunde für\nReinigungsarbeiten jedoch übersetzt, zumal die schwierigen Stellen\ndurch entsprechende Fachleute behandelt worden sind bzw. werden\nsollten, die gesondert in Ansatz gebracht werden.\n\n8\n\nFür Reinigungstätigkeiten in Privathaushalten werden derzeit\nmaximal 20,00 DM pro Stunde gezahlt. Auch wenn die Fleckentfernung\nwegen der Hart-näckigkeit der Substanz mühselig ist und aufwen-dig,\nist einee besondere Fachkunde zu ihrer Ent-fernung, die einen\nhöheren Ansatz rechtfertigte, nicht ersichtlich.\n\n9\n\nDer 50%ige Abzug für den Bezugsstoff der Couchgarnitur ist\nangemessen. Der Senat hat keine Veran-lassung, an der vom\nsachverständigen Zeugen K. be-schriebenen durchschnittlichen\nLebensdauer des Be-zugsstoffes zu zweifeln. Auch der Kostenansatz\nvon 302,10 DM für die sachkundige Reinigung des Side-boards ist\nnicht zu beanstanden.\n\n10\n\nEin Verstoß des Klägers und seiner Ehefrau gegen die\nSchadensminderungspflicht ist nicht ersicht-lich. Der Vorfall\nereignete sich gegen 22.30 Uhr abends und war für die Beteiligten\nmit einiger Aufregung verbunden, zumal der Kläger den Beklag-ten zu\n2) im Wege der Nacheile als einzigen Täter stellte. Daß im Zuge\ndessen bis zum Erscheinen der Polizei die Eimasse, die nach dem\nAufprall in kleineren Partikeln in alle Richtungen geflogen war,\ndurchgängig angetrocknet war, versteht sich von selbst. Auch der\nUmstand, daß es dann dunkel war, behinderte von der späten Stunde\nabgesehen die Reinigungsarbeiten.\n\n11\n\nVon der sich demgemäß ergebenden Schadenssumme von 5.992,86 DM\n(1.861,40 + 302,10 + 3.729,36 + 100) beträgt die Haftung des\nBeklagten zu 2) jedoch le-diglich ein Viertel, das sind 1.498,21\nDM.\n\n12\n\nZwar hat der Kläger, wie das Landgericht zutreffend ausführt,\nauf Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) nicht\nverzichtet. Dies ergibt sich zum einen aus seinem Vorgehen bei der\nPolizei in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfah-ren, zum\nanderen aus seiner Klageerwiderung im Verfahren 121 C 116/90 AG\nKöln und den weiteren Schriftsätzen vom 12. und 28.05.1990, in\ndenen er zum Ausdruck brachte, den \"reueunwilligen\" Beklagten zu 2)\nanders behandelt wissen zu wollen als seine Kumpane, die ihm\nGenugtuung geleistet und eine symbolische Schadensersatzleistung\ner-bracht hatten. Angesichts dessen hätte der mit ei-nem\nvollständigen Verzicht verbundene Erlaß diesem Täter gegenüber, der\naus der Sicht des Klägers noch der renitenteste war, einer\nausdrücklicheren Erklärung bedurft, als des vom Zeugen K. als\nEin-druck geschilderten und vom Kläger in seiner Par-teivernehmung\nin Abrede gestellten Abtuns als dum-men Jungenstreich.\n\n13\n\nDas gesamte Verhalten des Klägers war aber darauf gerichtet, den\nMittäter des Beklagten zu 2), den reuigen Jugendlichen, die ihre\nVerfehlung eingese-hen hatten, zu verzeihen und sie ungeachtet des\nhohen Schadens nicht mehr in Anspruch zu nehmen, wobei er\nausweislich seines Vorgehens im Prozeß vor dem Amtsgericht den\nBeklagten zu 2) nur antei-lig in Anspruch nehmen wollte, ohne daß\ndie ande-ren Mittäter doch noch auf dem Umweg des\nGesamt-schuldnerausgleichs zum Schadensersatz herangezo-gen werden\nsollten. Dies hat der Kläger im Termin bestätigt, in dem er\nerklärte, die Angelegenheit hätte für die anderen ein für alle Male\nerledigt sein sollen.\n\n14\n\nDas bedeutet, daß der Kläger ihnen gegenüber die Schuld mit\nbeschränkter Gesamtwirkung (vgl. Pa-landt-Heinrichs, § 423 Rn. 4\nm.N.) erlassen und sie keinem Ausgleichsanspruch des Beklagten zu\n2) aussetzen wollte. Und es bedeutet, daß er den Beklagten zu 2)\nzwar wegen seiner fehlenden Reue auf Schadensersatz in Anspruch\nnehmen wollte, ohne ihn jedoch so zu bestrafen, daß der Beklagte zu\n2) allein außer für seinen Verschuldensanteil für die den reuigen\nFreunden entgegengebrachte Groß-zügigkeit mit geradestehen sollte.\nDurch den mit dem Kläger abgeschlossenen Erlaßvertrag wurden die\ndrei Mittäter des Beklagten zu 2) völlig frei und auch der Beklagte\nzu 2) ist von der (Mit-)Haftung für die auf die Mittäter\nentfallenden Forderungs-teile, die diese im Innenverhältnis zu\ntragen hät-ten, frei geworden.\n\n15\n\nDemgemäß steht dem Kläger gegen den Beklag-ten zu 2) nur noch\nein Viertel des Schadensbetra-ges zu.\n\n16\n\nDer Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 284 BGB.\n\n17\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n18\n\nBerufungsstreitwert: 5.521,30 DM\n\n19\n\nBeschwer des Klägers: 4.023,09 DM\n\n20\n\nBeschwer des Beklagten zu 2): 1.498,21 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-17/19-u-135-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-17/19-u-135-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313877","retrieved":"2026-07-09 03:45:32.936880+00:00"}}