{"status":"available","doknr":"OLD313876","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1217.11U145.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-17","aktenzeichen":"11 U 145/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur\nAbweisung der Klage.\n\n3\n\nDer Kläger hat nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, daß\ndie Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen ihm nach §§ 729 Abs.\n2, 727 ZPO gegen die Beklagte eine vollstreckbare Ausfertigung des\ngegen die St.Sch. KG erwirkten Vollstreckungsbescheids vom 16. Mai\n1989 zu erteilen wäre.\n\n4\n\nNach § 729 Abs. 2 ZPO ist eine vollstreckbare Ausfertigung gegen\ndenjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter\nder bisherigen Firma fortführt, bezüglich solcher Verbindlichkeiten\nzu erteilen, für die er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HGB haftet,\nsofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren Inhaber\nrechtskräftig festgestellt worden sind.\n\n5\n\nHierzu hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß die Beklagte\ndas Handelsgeschäft der KG erworben hat. Das Vorbringen des Klägers\nist sogar weitgehend als widerlegt anzusehen.\n\n6\n\nDer Erwerb eines Handelsgeschäfts erfordert die Übernahme im\nganzen, zumindest aber des wesentlichen Kerns (vgl.\nSchlegelberger-Hildebrandt HGB 5. Aufl., § 25 Anm. 5).\n\n7\n\nEs sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß\ninnerhalb der Familie Sch. die Absprache getroffen worden ist, die\nBeklagte als \"Auffanggesellschaft\" für die KG zu gründen und deren\nVermögenswerte auf sie zu übertragen. Die Zeugen Frau Sch. und Frau\nS. haben eine derartige Planung in Abrede gestellt und ausgesagt,\nder Geschäftsführer der Beklagten habe sich selbständig machen\nwollen, weil er sich mit seinem Vater, dem Komplementär der KG,\nzerstritten gehabt habe.\n\n8\n\nFerner kann auch aus den weiteren Vorgängen des Jahres 1989\nnicht entnommen werden, daß bei der Gründung der Beklagten oder\nauch später eine Übernahme des Handelsgeschäfts der KG vereinbart\nworden ist und stattgefunden hat.\n\n9\n\nEin Erwerb des Handelsgeschäfts ist nicht schon darin zu sehen,\ndaß die Beklagte zuvor von der KG genutzte Büroräume im Hause der\nMutter des Geschäftsführers unter Beibehaltung des\nTelefonanschlusses angemietet hat, und zwar - wie jetzt\nklargestellt worden ist - ab 1. September 1989. Ein Mieterwechsel,\nder auf einem neuen Vertrag mit dem Eigentümer beruht, begründet\nnicht einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen\nden beiden Mietern.\n\n10\n\nFerner weist die Firma, die die Beklagte im Jahre 1989\nangenommen hat, nicht auf einen Erwerb des Handelsgeschäfts der KG\nhin. Eine Fortführung der bisherigen Firma ist nicht nur ein\nselbständiges Tatbestandsmerkmal für die Haftung nach § 25 HGB,\nsondern kann auch ein Anzeichen für den Erwerb des gesamten\nHandelsgeschäfts sein, zumal eine Firma nicht ohne das\nHandelsgeschäft veräußert werden kann (§ 23 HGB).\n\n11\n\nDie Firma \"St.Sch. KG\" ist jedoch zunächst nicht fortgeführt\nworden. Es kommt nicht allein darauf an, daß auch in der Firma \"T.\nSch. A.-Bau GmbH\" der Familienname Sch. enthalten ist. Das\nVorsatzwort \"St.\" ist nicht von nebensächlicher Bedeutung, sondern\nist ausschlaggebend für die Unterscheidung gegenüber anderen\nKaufleuten mit dem Namen Sch.. Das gilt auch gegenüber T. Sch.\n(vgl. auch § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB). Das nachgestellte Wort \"A.-Bau\"\nweicht nach Bild, Klang und Bedeutung von dem Wort \"St.\" ab. Auch\nwenn es sich um verwandte Gewerbezweige handeln dürfte, so tritt\ndas in der Firma nicht in Erscheinung. Eine im wesentlichen\nübereinstimmende Firma hätte vom Registergericht bis zum 12.\nOktober 1990 gar nicht eingetragen oder geduldet werden dürfen\n(vgl. §§ 30, 37 Abs. 1 HGB).\n\n12\n\nZu der vom Kläger darüber hinaus behaupteten Übernahme von\nArbeitskräften und Vermögenswerten hat der Zeuge V. keine Angaben\nmachen können. Die von ihm wiedergegebenen Wahrnehmungen aus dem\nJahre 1993 stimmen im wesentlichen mit dem unstreitigen Sachverhalt\nüberein, lassen aber keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse von\n1989 zu.\n\n13\n\nDie Beweisaufnahme hat ergeben, daß die für die Beklagte tätigen\nZeugen M. und Frau S. nicht bei der KG beschäftigt gewesen sind.\nFrau K. M. hat für ihren Ehemann Büroarbeiten ausgeführt, ist nach\nihren Angaben aber erst seit dem 1. April 1991 bei der Beklagten\nangestellt. Im übrigen würde ein Arbeitsverhältnis mit einem\neinzelnen früheren Mitarbeiter der KG, noch dazu einem\nFamilienangehörigen, nicht auf einen Erwerb des gesamten\nHandelsgeschäfts hindeuten.\n\n14\n\nEine Übernahme von Sachwerten ist ebenfalls nicht erwiesen. Der\njetzt vorhandene Kraftwagen mit dem Kennzeichen ....... ist auch\nnach der Aussage des Zeugen V. der unstreitig von der Beklagten neu\nangeschaffte Lkw Marke .... Auch bezüglich des ...Transit ist eine\nIdentität mit dem Fahrzeugbestand der KG nicht nachgewiesen. Nach\nder Aussage des Zeugen M. handelt es sich um ein Fahrzeug, das\nzunächst ein Subunternehmer geleast hat und das die Beklagte erst\nneuerdings übernommen hat.\n\n15\n\nNach der Aussage der Zeugin M. sind zur Zeit des Konkursantrages\nam 1. August 1989 und bei der Begutachtung der Masse im Auftrage\ndes Konkursgerichtes das Mobiliar, die Arbeitsgeräte und das\nFahrzeug der KG noch vorhanden gewesen; sie seien anschließend\ndurch die Gläubiger verwertet worden. Die Beklagte hat einige Teile\nder Büroeinrichtung vom Vater der Zeugin, also dem Großvater des\nGeschäftsführers der Beklagten, überlassen erhalten.\n\n16\n\nDa nach alledem ein Erwerb des Handelsgeschäfts der KG nicht\nfestgestellt werden kann, braucht nicht näher darauf eingegangen zu\nwerden, ob die Beklagte ab Januar 1991 die Firma der KG fortgeführt\nhat.\n\n17\n\nDer Klageanspruch kann schon deshalb nicht auf\nRechtsscheingrundsätze gestützt werden, weil § 729 Abs. 2 ZPO nach\nseinem eindeutigen Wortlaut nur im Fall einer Haftung nach § 25 HGB\nanwendbar ist und eine Ausdehnung auf andere Anspruchsgrundlagen\nnicht gerechtfertigt ist.\n\n18\n\nDarüber hinaus ist aber eine Rechtsscheinhaftung auch nicht\ngegeben. Während § 25 HGB daran anknüpft, daß ein Handelsgeschäft\ntatsächlich übernommen worden ist und unter der bisherigen Firma\nfortgeführt wird (vgl. Baumbach-Duden-Hopt HGB 28. Aufl., § 25 Anm.\n1 C; Schlegelberger-Hildebrand aaO. Anm. 6), setzt eine\nRechtsscheinhaftung voraus, daß ein von der wahren Sachlage\nabweichender Vertrauenstatbestand geschaffen und für das Verhalten\ndes anderen ursächlich geworden ist. Ein solcher Fall liegt hier\nnicht vor, denn die maßgeblichen Vorgänge bezüglich der Forderung\ndes Klägers waren schon abgeschlossen, als die Beklagte ihren\nGeschäftsbetrieb aufgenommen hat.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n20\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers:\n9.690,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313876","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-17/11-u-145-93","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 729","ref_norm":"729","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313876","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313876","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-17/11-u-145-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313876","retrieved":"2026-07-09 03:45:32.853250+00:00"}}