{"status":"available","doknr":"OLD313887","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1216.5U66.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-16","aktenzeichen":"5 U 66/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung ist nicht begründet.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage\nabgewiesen. Auch der Senat vermag die vom Kläger behauptete\nEntwendung seines Fahrzeugs, Ford Sierra, amtli-ches\nKennzeichen........., am 26./27. März 1990 in der D.er Altstadt\nnicht für bewiesen zu erachten. Dies gilt auch, wenn man dem Kläger\ndie vom Land-gericht zutreffend dargestellten\nBeweiserleichte-rungen zubilligt, wonach er lediglich Tatumstände\nzu beweisen hat, denen das äußere Bild einer versicherten\nFahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnommen\nwerden kann. Hierzu hätte aber zumindest der Nachweis erbracht\nwerden müssen, daß das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem\nbestimmten Ort abgestellt und später an diesem Ort nicht mehr\naufgefunden werden konnte. Einen Zeugen, der diesen\n\"Minimalsachverhalt\" be-kunden könnte, hat der Kläger nicht\nbenannt. Der vom Landgericht bereits vernommene Zeuge K. hat nicht\ngesehen, ob und an welcher Stelle der Kläger sein Fahrzeug an dem\nbetreffenden Abend abgestellt hat und ob er es an dieser Stelle\nspäter nicht mehr vorgefunden hat. Insofern könnte der Kläger das\näußere Bild einer entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung nur\ndadurch beweisen, daß ihm selbst und seiner Darstellung von den\nVorgängen an jenem Abend uneingeschränkt und vorbehaltlos geglaubt\nwerden könnte (vgl. zu dieser Möglich-keit der Beweisführung BGH\nVersR 1993, 571 f. = r + s 1993, 169 ff.). Dies würde jedoch\nvorausset-zen, daß dem Kläger generell Glauben geschenkt werden\nkann, weil er absolut vertrauenswürdig und zuverlässig erscheint.\nDas aber ist nicht der Fall. Der Kläger ist wegen\nWirtschaftsdelikten erheblich vorbestraft, und zwar wegen Betruges\nin 320 und weiteren 94 versuchten Fällen (Bl. 13, 20 der Beiakte).\nWer derart massiv in Vermögensde-likte verstrickt war, kann für\nsich im allgemeinen schon aus diesem Grunde nicht in Anspruch\nnehmen, daß man allein aufgrund seiner Angaben eine\nFahr-zeugentwendung für erwiesen hält. Aber selbst wenn man\ninsoweit berücksichtigen würde, daß die Verur-teilung zu sechs\nJahren Freiheitsstrafe und drei Jahren Berufsverbot aus dem Jahre\n1980 stammt, und aus diesem Grunde nicht von vornherein schon\njegliche Glaubwürdigkeit in Abrede stellen würde, kommen hier\nweitere Umstände hinzu, die erhebliche Zweifel gegenüber den\nAngaben des Klägers ange-zeigt erscheinen lassen. So hat er im\nvorliegenden Fall gegenüber der Polizei angegeben, er habe sich mit\ndem Zeugen K. \"am Wochenende\" telefonisch verabredet gehabt (Bl. 6\nder Beiakte). Da der fragliche Tattag ein Montag war, lag demnach\ndie Verabredung lediglich ein oder zwei Tage zurück. Bei seiner\nAnhörung vor dem Landgericht hat der Kläger aber erklärt, er habe\nsich \"einige Tage vorher\" verabredet gehabt (nach der Bekundung des\nZeugen K. war es sogar \"etwa eine Woche\" her, daß man sich\nverabredet hatte). Sodann hat der Kläger bei der landgerichtlichen\nAnhörung erklärt, er habe auch im Lokal nachgesehen, ob der Zeuge\nK. schon da war. In der Berufungsbegründung vom 9. Juni 1993 (dort\nSeite 8/9 oben) läßt er dagegen vortragen, er sei auf der\nHafenstraße, an der das Steakhaus liegt, auf und ab gegangen; das\nSteak-haus betreten hätten aber weder er noch der Zeuge K..\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nIn Anbetracht des Umstandes, daß der\nKläger be-reits vor dem Landgericht angehört worden ist, be-stand\nfür den Senat kein Anlaß, ihn nochmals anzu-hören oder als Partei\nvon Amts wegen zu vernehmen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Berufung war demnach mit der\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer für den Kläger: 41.690,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-16/5-u-66-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-16/5-u-66-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313887","retrieved":"2026-07-09 03:45:33.771741+00:00"}}