{"status":"available","doknr":"OLD313886","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1216.5U60.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-16","aktenzeichen":"5 U 60/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung des Klägers\nbleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDas Landgericht hat - mit im\nwesentlichen zutref-fender Begründung - im Ergebnis zu Recht einen\nAnspruch des Klägers wegen des Schadensfalles vom 23.03.1991\nverneint und dies - ebenfalls zutref-fend - auf Leistungsfreiheit\ndes Beklagten wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers\ngestützt.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nZu Recht geht das Landgericht von einer\nunrichti-gen Beantwortung der Frage nach dem Kaufpreis aus.\nInsoweit hat der Kläger sogar zweifach falsche An-gaben\ngemacht.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nIn der Schadensanzeige vom 25.03.1991\nist ein-deutig und unmißverständlich gefragt nach dem \"entrichteten\nKaufpreis des Fahrzeugs\". Dies waren bei normalem Verständnis eines\ndurchschnittlich geistig begabten Versicherungsnehmers eben nicht\ndie dort vom Kläger angegebenen 15.950,00 DM, wel-cher Betrag einen\nsolchen von rd. 2.000,00 DM für nachträglich und nicht etwa bei der\nVerkäuferfirma eingebaute Zubehörteile betraf -, sondern nur ein\nBetrag von 13.990,00 DM. Die Fragestellung in der Schadensanzeige\nist schlechterdings nicht miß-zuverstehen und sowohl sprachlich als\nauch ihrem Sinngehalt nach für jeden normaldenkenden\nVersi-cherungsnehmer ohne weiteres verständlich. Die dortige\nAntwort des Klägers ist somit eindeutig falsch.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nEbenfalls eklatant unrichtig - dies\nauch unstrei-tig - sind die Angaben des Klägers in dem Schrei-ben\nseiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtig-ten an den Beklagten\nvom 05.06.1991, wo es heißt: \"Dem Mandanten wurde damals ein\nPreisnachlaß in Höhe von 1.000,00 DM gewährt, so daß der\neigentli-che Kaufpreis DM 14.990,00 ausmachte\". Diese - den\nTatsachen zuwiderlaufenden - Angaben können - man-gels\nentgegenstehender Anhaltspunkte - nur auf einer entsprechenden\nunrichtigen Information der Prozeßbevollmächtigten durch den Kläger\nberuhen. Auch hierbei handelt es sich um eine eindeutig den\ntatsächlichen Gegebenheiten widersprechende Auskunft des Klägers,\ndie - wiederum mangels ent-gegenstehender Anhaltspunkte - nur\nbewußt und vor-sätzlich unrichtig erfolgt sein kann.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nFür bewußt unrichtige Angaben des\nKlägers zum angeblich gezahlten Kaufpreis sprechen auch wei-tere\nIndizien, so zum einen der Umstand, daß er auf entsprechende\nAnfrage des Beklagten hin nicht etwa eine Preisliste für Maschinen\ndes Baujahres 1989 vorlegte, aus welchem sein eigenes Motorrad\nstammte, sondern eine solche aus dem Jahr 1990 mit einem um ca.\n2.000,00 DM höheren Kaufpreis für die fragliche Maschine.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nFür vorsätzliche Verschleierung des\ntatsächlich gezahlten Kaufpreises spricht des weiteren, daß der\nKläger trotz mehrfacher Anmahnungen seitens des Beklagten die\nVerkäuferfirma lange Zeit nicht benannt hat, obwohl ihm dies\nunschwer möglich gewesen wäre, weil der Kauf der Maschine nur rund\nsechs Monate zurücklag und deshalb davon auszuge-hen ist, daß er\ndie Verkäuferfirma mit Sicherheit zum Entwendungszeitpunkt noch in\nErinnerung hatte. Insoweit ist auch aufschlußreich, daß er dann\nnach wiederholten Anforderungen seitens des Beklagten und nach\nlängerer Zeit durchaus in der Lage war, das Kaufangebot vorzulegen.\nDaß er dies nicht umgehend getan hat, spricht auch für eine\nbewuß-te Verschleierungsabsicht des Klägers hinsichtlich des\ntatsächlich für die Maschine gezahlten Kauf-preises.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nNach allem liegt eindeutig eine\nvorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Klägers hinsichtlich\nseiner Angaben zum angeblich gezahlten Kaufpreis vor. Hieran ändert\nentgegen der Ansicht der Berufungsbegründung auch nichts der\nUmstand, daß der Kläger über die unrichtige Kaufpreiszahlung hinaus\nEinzelangaben zum Typ des Fahrzeugs gemacht hat, nach denen\ntheoretisch unter Umständen die Möglichkeit für den Beklagten\nbestanden hätte, den tatsächlichen Kaufpreis zu ermitteln. Der\nBeklagte war nicht gehalten, von sich aus in entsprechende\nUntersuchungen einzutreten. Vielmehr oblag es dem Kläger, der\nhiernach klar und eindeutig gefragt worden war, die Frage nach dem\ngezahlten Kaufpreis klar und zutreffend zu beantworten, was ihm\nohne weiteres möglich war. Vollends unverständlich sind die\nAusführungen der Berufungsbegründung (S. 4 dort), der Kläger \"habe\nzu keinem Zeitpunkt behauptet, daß sich der angegebene Preis von\n15.950,00 DM wegen der eingebauten Zubehörteile noch um rund\nweitere 2.000,00 DM erhöhen werde\". Dies ist für die Frage der\nObliegenheitsverletzung gänzlich irrelevant. Entscheidend ist\nvielmehr lediglich, daß die eindeutige Frage nach dem ge-zahlten\nKaufpreis unzutreffend beantwortet worden ist. Hieraus, d. h. aus\ndieser vorsätzlichen Ob-liegenheitsverletzung ergibt sich\nentsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts die\nLeistungsfreiheit des Beklagten. Denn auch die weiteren\nVoraussetzungen der vom Bundesgerichtshof entwickelten\nRelevanzrechtsprechung für die Fälle vorsätzlicher folgenloser\nObliegenheitsverlezungen sind vorliegend gegeben: Die generelle\nEignung ei-ner Interessengefährdung des Beklagten ist zu be-jahen,\nwobei es entgegen der Ansicht der Berufung nicht etwa darauf\nankommt, ob vorliegend die un-richtige Kaufpreisangabe tatsächlich\nzu einer un-richtigen Einschätzung des Zeitwertes geführt hat.\nEntscheidend ist vielmehr nur die generelle Eig-nung einer\nInteressengefährdung zu Lasten des Ver-sicherers, und dies ist bei\nder Angabe eines fal-schen Kaufpreises nahezu stets und auch im\nvorlie-genden Fall zu bejahen.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nNach den vorstehend aufgezeigten\nGesichtspunkten ist auch schweres Verschulden des Klägers zu\nbeja-hen. Der Kläger hat sehr hartnäckig den tatsäch-lich\ngezahlten, geringeren Kaufpreis zu verschlei-ern versucht, ganz\noffenkundig, um einen höheren Zeitwert zu erzielen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nÜber die Folgen von\nObliegenheitsverletzungen der vorgenannten Art ist er in dem\nSchadensanzeigefor-mular auch ausdrücklich hingewiesen worden, denn\ndort heißt es auf S. 1 unten: \"Bewußt unwahre und unvollständige\nAngaben führen zum Verlust des Anspruches auf Versicherungsschutz,\nauch wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein Nachteil\nent-steht\".\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nNach allem war die Berufung des Klägers\nmit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nBerufungsstreitwert und Wert der\nBeschwer des Klä-gers: 13.200,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-16/5-u-60-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-16/5-u-60-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313886","retrieved":"2026-07-09 03:45:33.692544+00:00"}}