{"status":"available","doknr":"OLD313885","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1216.5U214.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-16","aktenzeichen":"5 U 214/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zu\nRecht die Klage abgewiesen. Der Begründung der angefochtenen\nEnt-scheidung vermag sich der Senat allerdings nicht anzuschließen;\nvielmehr war die Klage deshalb ab-zuweisen, weil der Kläger nicht\nbewiesen hat, daß bei ihm gerade aufgrund des Unfalls vom\n15.12.1989 zumindest teilweise eine dauernde Beeinträchtigung der\nkörperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) im\nSinne von § 7 I Abs. 1 AUB 88 eingetreten ist.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nI.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n1.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Beklagte ist entgegen der\nAuffassung des Land-gerichts nach Treu und Glauben gehindert, sich\nauf die Versäumung der Frist für die ärztliche Fest-stellung der\nInvalidität innerhalb von 15 Monaten seit dem Unfalltag zu berufen.\nSie hat zwar im Schreiben an den Kläger vom 19.02.1990 (Bl. 119) um\nBeachtung der Fristen für die ärztliche Fest-stellung und die\nGeltendmachung der Invalidität gebeten und auf dieses Schreiben\nauch noch einmal im Schreiben vom 29.01.1991 (Bl. 89) Bezug\ngenom-men. In der Folgezeit hat sie aber bis zur Klage-erwiderung\nim vorliegenden Rechtsstreit zu keiner Zeit die Versäumung dieser\nFristen angesprochen, obwohl sie zwischenzeitlich abgelaufen waren.\nSie hat im Gegenteil nach Ablauf der 15-Monatsfrist für die\närztliche Feststellung bei dem Chefarzt Dr. T. des Krankenhauses E.\nunter dem 06.05.1991 ein formularmäßiges Attest eingeholt, um die\nFrage, ob unfallbedingte Dauerschäden verbleiben, zu klären. Auch\nnachdem sie mit Schreiben vom 25.06.1991 dem Kläger mitgeteilt\nhatte, daß nach dem Attest des Chefarztes Dr. T. keine\nDauerschä-den verbleiben würden und sie die Angelegenheit deshalb\nals erledigt betrachte (Bl. 37), hat sie sich gegenüber den\nBevollmächtigten des Klägers mit weiterem Schreiben vom 03.09.1991\nwiederum bereit erklärt, bei Übersendung entsprechender Atteste\nunaufgefordert auf die Angelegenheit zurückzukommen (Bl. 38). Die\nBeklagte ist dann auch nochmals in die Sachprüfung eingetreten,\nindem sie sich mit dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des\nOberarztes Dr. K. des Krankenhauses G. vom 05.11.1991 (Bl. 11 ff.)\nim Schreiben vom 22.11.1991 auseinandergesetzt und die Erbringung\neiner Invaliditätsentschädigung aus sachlichen Er-wägungen, nicht\naber wegen Versäumung der Frist für die ärztliche Feststellung,\nerneut abgelehnt hat (Bl. 39 f). Als daraufhin die Bevollmächtigten\ndes Klägers mit Schriftsatz vom 09.12.1991 eine Frist zur Zahlung\nder Invaliditätsentschädigung gesetzt und darauf hingewiesen\nhatten, daß ggfls. ein gerichtlicher Gutachter beauftragt werden\nmüs-se (Bl. 86), hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.03.1992\nlediglich einen Vergleichsvorschlag un-terbreitet (Bl. 41), ohne\naber dem Kläger deutlich zu machen, daß sie sich in einem\nRechtsstreit auch auf die Versäumung der Frist zur ärztlichen\nFest-stellung berufen werde. Angesichts des vorangegan-genen\nVerhaltens, nämlich den Anspruch auf Invali-ditätsentschädigung\nausschließlich in sachlicher Hinsicht zu überprüfen, trotz\nzwischenzeitigen Fristablaufes, bestand spätestens jetzt nach Treu\nund Glauben Anlaß, auf die Fristversäumung hinzu-weisen und damit\nklarzustellen, daß im Prozeß auch dieser Einwand erhoben werden\nwürde. Die erstma-lige Berufung auf den Fristablauf in der\nKlageer-widerung stellt sich unter diesen Umständen als\nRechtsmißbrauch dar.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n2.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nEntsprechendes gilt sodann auch im\nHinblick auf den erstmals in der Berufungserwiderung seitens der\nBeklagten erhobenen Einwand der Versäumung der Frist zur\nGeltendmachung der Invalidität. Dies um so mehr, als im Schreiben\nder Beklagten vom 29.01.1991 (Bl. 89) klar zum Ausdruck kommt, daß\ndie Beklagte selbst davon ausging, daß der Kläger mit seinem\nSchreiben vom 14.01.1991 (Bl. 114) auch eine Invalidität geltend\nmachen wollte, indem sie ihn aufforderte, ein entsprechendes\nKurzattest über einen eventuell verbleibenden Dauerschaden\nvorzulegen. Zudem geht aus der Bezugnahme auf das Schreiben vom\n19.02.1990 hervor, daß die Beklagte das Schreiben des Klägers vom\n14.01.1991 als den erbetenen Bericht über evtl. verbliebene\nDauerfol-gen nach Abschluß des Heilverfahrens auffaßte, der gerade\ndie Frage der Invalidität betreffen sollte. Eine besondere und\nausdrückliche Geltendmachung der Invalidität wäre unter diesen\nUmständen bloße Förmelei gewesen.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nII.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDer Anspruch des Klägers auf Zahlung\neiner Invali-ditätsentschädigung scheitert demnach nicht schon an\nformellen Voraussetzungen; er ist jedoch sachlich nicht begründet.\nDer Kläger hat nicht bewiesen, daß die von ihm geklagten Schmerzen\nim Bereich des linken Handgelenkes, die ihn nach seinen Angaben in\nseiner Leistungsfähigkeit beein-trächtigen, auf den Unfall vom\n15.12.1989 zurück-geführt werden können. Maßgebend ist insoweit der\nZeitpunkt 3 Jahre nach dem Unfall, also der Zu-stand, der am\n15.12.1992 objektiv bestand und als Unfallfolge angesehen werden\nkann. Eine diesbezüg-liche Feststellung im Sinne einer\nunfallbedingten Invalidität läßt sich aber keinem der ärztlichen\nÄußerungen und Gutachten zweifelsfrei entnehmen. Es liegen im\nGegenteil Umstände vor, die gegen eine solche Unfallfolge sprechen.\nIm ärztlichen Attest des Krankehauses E. vom 31.05.1991, wo der\nKläger im Februar 1990 wegen einer unfallunab-hängig bestehenden\nExostose (Knochenauswuchs) im linken Handgelenk operiert worden\nist, heißt es, daß der Zustand des Klägers nicht ausschließlich\neine Folge des Unfalls sei, die Exostose vielmehr unabhängig vom\nUnfall bestanden habe, und zudem auf Dauer keine Folgen des Unfalls\nzurückbleiben würden. Demgegenüber ist zwar der Oberarzt Dr. K. vom\nKrankenhaus G. im Gutachten vom 05.11.1991 zu einer \"Minderung der\nErwerbsfähigkeit\" von 1/10 auf Dauer gekommen; er führt dieses\nErgebnis allerdings auf \"Unfallfolgen\" zurück, die seiner Meinung\nnach \"aufgrund der erlittenen Verletzung und der später\ndurchgeführten operativen Therapie\" bestehen; letztere war aber\nnach den Angaben des Krankenhauses E. keine Unfallfolge, sondern\neine Folge der unfallunabhängigen Exostose im linken Handgelenk.\nAuch von den durch Dr. K. am 18.10.1991 erhobenen Befunden her läßt\nsich eine auf Dauer bestehende Invalidität nicht nachvoll-ziehen.\nDanach bestand lediglich eine \"endgra-dige\" Einschränkung der\nBeweglichkeit im linken Daumengrundgelenk, eine \"reizlose\" Narbe\naufgrund der Operation, eine \"geringfügige\" Verschmächti-gung der\nMuskulatur des linken Armes sowie die im Röntgenbefund\nbeschriebenen \"Veränderungen\". Der Röntgenbefund lautet aber:\n\"Regelrecht sich darstellendes Handgelenk; Zustand nach Resektion\nim Bereich des Processus styloideus radii; keine Verminderung des\nKnochenkalksalzgehaltes\". Dieses aufgrund der vorprozessual\nabgegebenen ärztlichen Stellungnahmen zu gewinnende Bild wird\nsodann durch die Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. im\nGuttachten vom 06.05.1993 bestätigt. Er hat bei der Untersuchung\ndes Klägers am 03.05.1993 gerade im Bereich des Griffelfortsatzes\nder Spei-che linksseitig Schmerzphänomene festgestellt, d.h. in dem\nBereich, in dem im Februar 1990 im Krankenhaus E. die Operation\nwegen der unfallun-abhängig bestehenden Exostose durchgeführt\nworden war. Auch röntgenologisch konnte der Sachverstän-dige keine\nVeränderungen im Bereich des linken Handgelenkes feststellen,\nwiederum \"abgesehen von den Folgezuständen, die sich aus der\noperativen Abtragung des Griffelfortsatzes der linken Speiche\nergeben\". Er vermochte demzufolge auch keine me-dizinisch\nbegründbare Ursächlichkeit zwischen den vorgetragenen Schmerzen und\nder Unfallschädigung als gegeben zu erachten. Der Sachverständige\nkommt dann auch folgerichtig zu dem Ergebnis, daß un-fallbedingt\nbeim Kläger keine dauernde Beeinträch-tigung der Leistungsfähigkeit\neingetreten ist.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nSoweit der Kläger im Schriftsatz vom\n18.06.1993 Einwände gegen das Gutachten des Sachverständigen\nerhoben hat, ist der Sachverständige dem in seiner schriftlichen\nStellungnahme entgegengetreten, ohne daß der Kläger seine Einwände\ndann weiter aufrecht erhalten hätte, so daß auch kein Anlaß\nbestand, den Sachverständigen dieserhalb zur Erläuterung seines\nGutachtens zu laden.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nAuch das im Schriftsatz des Klägers vom\n08.11.1993 überreichte weitere Gutachten des Oberarztes Dr. K. vom\n27.10.1993 gibt keinen Anlaß zur Ein-holung eines weiteren\nGutachtens oder zur Erläute-rung des gerichtlichen\nSachverständigengutachtens. Im Kern entspricht das neue Gutachten\nvon Dr. K. schon dem ersten Gutachten vom 05.11.1991, zu dem oben\nbereits Ausführungen erfolgt sind. Auffällig ist lediglich, daß die\nBefunde jetzt zum Teil schwerwiegender dargestellt werden als\ndamals. So heißt es nunmehr, bei dem Unfall sei eine \"erheb-liche\"\nDistorsion des linken Handgelenkes einge-treten, wovon im ersten\nGutachten noch nicht die Rede war. Auch wird jetzt von einer\n\"Banddehnung der Bandhaft zwischen der distalen Elle und Spei-che\"\ngesprochen, die seinerzeit bei der Erstvor-stellung des Klägers am\nUnfalltag diagnostiziert worden sei, wovon im ersten Gutachten aber\nnoch nichts zu lesen ist. Ferner meint der Gutachter Dr. K.\nnunmehr, die grobe Kraft des linken Armes, geprüft durch\nHändedruck, sei gegenüber rechts \"herabgesetzt\", während es im\nersten Gutachten heißt: \"geringfügig herabgesetzt\". Dies alles mag\nauf einer Verschlimmerung des Zustands gegenüber früher beruhen,\ndie jedoch erst nach dem maßgeb-lichen Dreijahreszeitraum\neingetreten sein kann. Entsprechendes gilt für den neuen Befund,\ndaß sich eine \"deutlich druckempfindliche\" Narbe im Bereich der im\nFebruar 1990 im Krankenhaus E. durchgeführ-ten Operation finde; im\nersten Gutachten wurde die Narbe noch für \"reizlos\" befunden. Die\nschon beim früheren Gutachten von Dr. K. angebrachten Zweifel an\neiner Unfallbedingtheit der nach den Angaben des Klägers heute noch\nbestehenden Beschwerden im linken Handgelenk werden auch durch das\nneue Gutachten im Ergebnis nicht ausgeräumt. Insofern kommt es\nletztlich auch nicht darauf an, daß der Schriftsatz des Klägers mit\ndem neuen Gutachten von Dr. K. erst etwa ein halbes Jahr nach\nEingang des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen vom\n06.05.1993 und erst drei Tage vor dem Verhand-lungstermin, mithin\nverspätet, eingereicht worden ist, und bei Berücksichtigung des auf\ndas neue Gutachten gestützten Vorbringens des Klägers ei-ne\nVerzögerung des Rechtsstreits eintreten würde (§§ 523, 282, 296\nAbs. 2 ZPO).\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nIII.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nNach alledem war die Berufung mit der\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer für den Kläger: 17.187,50 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-16/5-u-214-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-16/5-u-214-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313885","retrieved":"2026-07-09 03:45:33.605615+00:00"}}