{"status":"available","doknr":"OLD313893","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1215.27UF62.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-15","aktenzeichen":"27 UF 62/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach §§ 621 e, 629 a Abs. 2 ZPO zulässige befriste- te\nBeschwerde ist sachlich gerechtfertigt.\n\n3\n\nEin Versorgungsausgleich zwischen den Parteien ist aus-\nzuschließen. Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsaus-\ngleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Ver- pflichteten\nunter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob\nunbillig wäre. Unter den vorliegenden Umständen würde die\nÜbertragung von Rentenanwartschaf- ten der Antragstellerin auf den\nAntragsgegner eine gro- be Unbilligkeit im Sinne dieser Regelung\nbedeuten.\n\n4\n\nDie Anwendung der Härteklausel setzt voraus, daß aufgrund\nbesonderer Verhältnisse die Durchführung des Wertausgleichs dem\nGrundgedanken des Versorgungsaus- gleichs in unerträglicher Weise\nwidersprechen würde (BGH FamRZ 1982, 258; 1993, 1217). Der\nGesetzgeber wollte mit dem Versorgungsausgleich vornehmlich die\nsoziale Lage des geschiedenen Ehegatten verbessern, der - wie im\nRegelfall die Ehefrau - wegen in der Ehe übernommener anderer\nAufgaben Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit auf sich genommen\nund dadurch ehebedingte Nachteile in seiner versorgungsrechtlichen\nLage erlitten hat (BGHZ 74, 38, FamRZ 1983, 1217). Dieser\nGrundgedanke trifft schon nicht mehr zu, wenn der Verzicht auf die\nversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit und den damit verbundenen\nErwerb von Versorgungsanwartschaften nicht auf einer zwischen den\nEhegatten vereinbarten Verteilung der ehelichen Aufga- benbereiche,\nsondern etwa darauf beruht, daß der nicht- erwerbstätige Ehegatte\nseine Arbeitskraft einer Schul- oder Hochschulausbildung widmet,\ndie ihn daran hindert, andere eheliche Aufgaben in größerem Maße zu\nerfüllen, als dies der andere Ehegatte neben seiner Erwerbstä-\ntigkeit noch tut. So sind insbesondere die Nachteile im Aufbau\neigener Versorgungsanwartschaften wegen einer akademischen\nAusbildung nicht ehebedingt, da sie in gleicher Weise eintreten\nwürden, wenn der Studierende nicht verheiratet wäre (BGH SamRZ\n1983, 1217; 1988, 600; 1989, 1060). Auch der Antragsgegner hat\nhinsicht- lich des Erwerbs eigener Versorgungsanwartschaften keine\nehebedingten Nachteile erlitten. Dies gilt nicht nur für die\nverhältnismäßig kurze Dauer seines Reststu- diums nach der\nEheschließung, sondern für die gesamte Ehezeit. Auch nach der\nBeendigung seines Studiums hat der Antragsgegner seine\nErwerbstätigkeit und damit den Aufbau von Versorgungsanwartschaften\nnicht etwa aus familiärer Rücksichtnahme eingeschränkt. Die von ihm\nerlangten Versorgungsanwartschaften sind vielmehr nur deshalb\ngeringer als diejenigen der Antragstellerin, weil der Antragsgegner\nnach dem ersten Staatsexamen im Mai 1984 nicht unverzüglich den\nReferendardienst ange- treten und sich im Anschluß daran um eine\nAnstellung im öffentlichen Dienst beworben hat, sondern ein\nMöbelge- schäft betrieben hat, mit dem er keine regelmäßigen Ge-\nwinne erzielen konnte. Diese ungünstige wirtschaftliche Entwicklung\nwährend der Ehezeit steht nicht im Zusam- menhang mit der Übernahme\nvon Aufgaben im gemeinsamen Haushalt oder einer Betreuung der\ngemeinschaftlichen Kinder der Parteien und ist deshalb nicht\nehebedingt.\n\n5\n\nDas Fehlen ehebedingter Versorgungsnachteile genügt zwar für\nsich allein noch nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit im\nSinne von § 1587 c Nr. 1 BGB. Für die Anwendung der Härteklausel\nmüssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten (BGH FamRZ 1983, 1217;\nOLG Stuttgart NJW 1982, 241; OLG Koblenz NJW 1986, 1762). Ein\nsolcher Umstand ist etwa dann anzunehmen, wenn der\nAusgleichsberechtigte nur unwesentlich zum Fami- lienhaushalt\nbeigetragen hat (OLG Stuttgart, NJW 1982, 241). Welche finanziellen\nBeiträge der Antragsgegner zum Familienunterhalt geleistet hat, ist\nallerdings zwischen den Parteien umstritten. Der Antragsgegner\nbehauptet, die Parteien hätten in der Anfangszeit ihrer Ehe\nregelmäßige Geldzuwendungen seiner Eltern erhalten und später zu\neinem wesentlichen Teil von einem von ihm für den Aufbau seines\nLadengeschäfts aufgenommenen Exi- stenzgründungsdarlehen gelebt.\nAuf welche Höhe sich die vom Antragsgegner erbrachten oder ihm\nzumindest zuzu- rechnenden finanziellen Leistungen für die Familie\nbe- laufen, kann aber im Ergebnis offenbleiben.\n\n6\n\nUnstreitig ist jedenfalls, daß die Antragstellerin nicht nur -\nzumindest im wesentlichen - den Haushalt geführt und die drei\ngemeinschaftlichen Kinder der Parteien betreut, sondern darüber\nhinaus während erheb- licher Zeiträume den Unterhalt der Familie\ndurch eigene Teilerwerbstätigkeit mitfinanziert hat. Wie der von\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erteilten Auskunft\nzu entnehmen ist, ist die Antragstellerin von der Eheschließung im\nDezember 1983 an bis Juli 1985 einer Berufstätigkeit nachgegangen,\ndurch welche sie ein monatliches durchschnittliches Bruttoeinkommen\nvon 1.914,-- DM im Jahre 1984 und von 2.260,-- DM im Jahre 1985\nerzielt hat. Im Oktober 1988 hat sie erneut eine\nTeilerwerbstätigkeit aufgenommen, mit der sie 1.260,-- DM brutto\n(1988) bzw. 1.653,-- DM monatlich (1989) verdient und die sie bis\nzum Ende der Ehezeit fortge- setzt hat. Danach ist die\nAntragstellerin in dem über- wiegenden Teil der Ehezeit einer\nHalbtagsbeschäftigung nachgegangen, obwohl sie - jedenfalls\nweitgehend - drei gemeinschaftliche Kinder betreut und einen\nfünfköpfigen Haushalt versorgt hat. Die von ihr erbrachten Leistun-\ngen liegen damit in beträchtlichem Maße über denjenigen Aufgaben,\ndie ihr an sich zuzumuten waren. Auch wenn ein erhebliches\nUngleichgewicht in der Aufgabenteilung zu Lasten eines Ehegatten\nfür sich allein noch nicht zur groben Unbilligkeit des\nVersorgungsausgleichs führt, ist hier die Härtklausel des § 1587 c\nNr. 1 BGB anzuwenden. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß - wie\ndargelegt - der Antragsgegner keine ehebedingten Nachteile im\nAufbau eigener Versorgungsanwartschaften erlitten hat. Zu beachten\nist ferner, welche Planung der ehelichen Lebensgemeinschaft,\ninsbesondere im Hin- blick auf die Alterssicherung, zugrundelag\n(vgl. KG FamRZ 1982, 78; Palandt-Diederichsen, BGB, 52. Aufl., §\n1587 c Rn. 5). Die gemeinsame Lebensplanung der Parteien war darauf\ngerichtet, daß der Antragsgegner seine vor der Eheschließung\nbegonnene Lehrerausbildung zügig fortsetzen sowie abschließen und\ndadurch in der Lage sein werde, durch Ausübung des erlernten Berufs\nden Familienunterhalt zu sichern und Altersvorsorge zu treffen. Daß\nder Antragsgegner von dieser Lebensplanung Abstand genommen hat und\nstattdessen den seiner Ausbil- dung fremden Beruf eines\nMöbelkaufmanns ergriffen hat, darf nicht zu Lasten der\nAntragstellerin gehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der\nAntragsgegner - wie die- ser im Verhandlungstermin erklärt hat -\nsich mit Wissen der Antragstellerin zu dem Zweck zum\nSonderschullehrer hat ausbilden lassen, als Musikpädagoge zu\narbeiten. Auch hierbei handelt es sich um den Beruf des Lehrers,\nder mit seiner Ausbildung in Zusammenhang steht und den er entgegen\nder ursprünglichen Planung tatsächlich nicht ausgeübt hat.\nUnerheblich ist auch, ob der Antragsgegner - wie dieser gleichfalls\nim Verhandlungs- termin vorgetragen hat - wegen hoher\nSchuldenlasten keine Aussichten hatte, zum Beamten berufen zu\nwerden. Die hohen Verbindlichkeiten beruhen in erster Linie auf dem\nfür das Ladengeschäft aufgenommenen Existenzgrün- dungsdarlehen.\nUnabhängig davon, ob die Darlehenssumme tatsächlich auch zum\nLebensunterhalt der Familie ver- wendet worden ist, steht die\nAufnahme des Kredits je- denfalls in Zusammenhang mit der Ausübung\neines Berufs, die nicht der gemeinsamen Lebensplanung der Parteien\nentspricht. Bei Abwägung aller Umstände wäre es grob unbillig, wenn\ndie Antragstellerin dem Antragsgegner einen Teil ihrer\nAltersversorgung zu übertragen hätte, obgleich diese durch die\nÜbernahme weit überobliga- tionsmäßiger Aufgaben in der Ehe\nerworben ist.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht §§ 93 a ZPO, 13 a Abs. 1 Satz 1\nFGG.\n\n8\n\nBeschwerdewert: 1.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313893","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-15/27-uf-62-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313893","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313893","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-15/27-uf-62-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313893","retrieved":"2026-07-09 03:45:34.272448+00:00"}}