{"status":"available","doknr":"OLD313892","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1215.27U88.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-15","aktenzeichen":"27 U 88/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Berufung ist statthaft sowie form-\nund frist-gerecht eingelegt und begründet worden und damit\nzulässig. In der Sache hat sie zum Teil Erfolg.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Kläger kann von dem beklagten Land\nnach Artikel 34 GG in Verbindung mit §§ 839 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB\nein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 DM verlangen.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer ehemals in den Diensten des\nbeklagten Landes stehende Polizeiarzt Dr. B. hat bei der ärztlichen\nBehandlung des Klägers im Jahre 1967 fahrlässig eine ihm diesem\ngegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und dem Kläger dadurch\neinen immateriel-len Schaden zugefügt, für den das Land einzustehen\nhat.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDer - inzwischen verstorbene -\nPolizeiarzt Dr. B. hat bei der ärztlichen Betreuung des Klägers in\nAusübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von § 839 BGB gehandelt.\nDie Charakterisierung als Amtsausübung im Sinne des Haftungsrechts\nhängt davon ab, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der\nBedienstete gehandelt hat, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist\nund ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung\nein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, daß die\nHandlung gleichfalls noch als dem Bereich der hoheitlichen\nBetätigung angehörend angesehen werden muß (BGH NJW 1990, 760).\nEine hoheitliche, zum Ersatz verpflichtende Tätigkeit kann auch im\nVerhältnis des Dienstherrn zum Beamten, insbe-sondere im Fall der\nVerletzung einer dem Dienst-herrn obliegenden Fürsorgepflicht,\nerfolgen (Pa-landt-Thomas, BGB, 52. Auflage, § 839 Rn. 48, 49). So\nist etwa die ärztliche Behandlung von Soldaten durch Truppenärzte\nim Rahmen der gesetzlichen Heilfürsorge als Wahrnehmung einer\nhoheitlichen Aufgabe und folglich als Ausübung eines öffent-lichen\nAmtes anzusehen (BGH NJW 1990, 760). Auch der Polizeiarzt erfüllt\nbei der Behandlung eines Polizeibeamten den Heilfürsorgeauftrag des\nDienst-herrn. Nach § 189 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NW hat der\nPolizeivollzugsbeamte einen Anspruch auf freie Heilfürsorge. Die\nnähere Ausgestaltung des Fürsorgeanspruchs findet sich in der\nVerordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs-beamten\nvom 10. Oktober 1967 (FHVOPOl) (GVNW S. 188), durch welche die\nfrühere Verordnung vom 2. Dezember 1958 (GVNW S. 376) abgelöst\nworden ist. In § 3 Abs. 2 der bis zum 30. November 1967 geltenden\nund deshalb auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Verordnung über\ndie freie Heilfür-sorge der Polizeivollzugsbeamten vom 2. Dezem-ber\n1958 ist vorgesehen, daß die Polizeiärzte auch für die ärztliche\nBehandlung zur Verfügung stehen, und daß der Beamte, wenn er den\nPolizeiarzt nicht in Anspruch nimmt, einem freipraktizierenden Arzt\nzu überweisen ist. Nach dieser Regelung hat der Polizeibeamte\neinerseits das Recht der freien Arztwahl, andererseits aber einen\nAnspruch auf Be-handlung durch den Polizeiarzt, dessen Aufgabe die\nGesundheitsfürsorge ist (§ 3 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Dezember\n1958). Ebenso wie der Heilfürsor-geanspruch eines Soldaten ist auch\nder Anspruch des Polizeibeamten auf Heilfürsorge unmittelbar auf\ndie Durchführung der ärztlichen Heilbehandlung gerichtet.\nDemzufolge handelt es sich bei der Tä-tigkeit des polizeiärztlichen\nDienstes um eine ho-heitliche Aufgabe (so auch Laufs/Uhlenbruck,\nHand-buch des Arztrechts, § 105 Rn. 10).\n\n10\n\n \n\n11\n\nDer Kläger hat im Jahre 1967 auch von\nseinem Recht, den Polizeiarzt auf Heilbehandlung in Anspruch zu\nnehmen, Gebrauch gemacht. Ausweislich der von Dr. B. geführten\nKrankenunterlagen hatte sich der Kläger in den Jahren 1966 und 1967\nwegen verschiedener Erkrankungen wiederholt in dessen Behandlung\nbegeben. Daß der Kläger zwischenzeit-lich an den Facharzt für\nLungenkrankheiten Dr. K., der damals die Tuberkuloseklinik in\nKöln-Merheim geleitet hat, überwiesen worden war, steht der\nEinordnung des Polizeiarztes als des behandelnden Arztes nicht\nentgegen. Wie die Patientenkartei belegt, war auch die Erkrankung,\nderetwegen sich der Kläger in der Tuberkuloseklinik vorgestellt\nhat, Gegenstand der zwischen ihm und Dr. B. ge-führten\nBehandlungsgespräche. Die Patientenkartei enthält unter dem 9. Juni\n1967 einen Hinweis auf die Untersuchung des Klägers durch Dr. K.\nund unter dem 10. Juli 1967 den Vermerk \"Befund Dr. K. vorgelesen\".\nDie letztgenannte Eintragung erlaubt den zwingenden Schluß, daß -\nzumindest auch - der Verdacht auf eine Tuberkuloseerkrankung Grund\ndes Arztbesuches des Klägers bei Dr. B. und damit auch Gegenstand\nder Behandlung durch den Polizeiarzt war. Auch die an Dr. B.\ngerichteten Arztberichte des Lungenfacharztes Dr. K. vom 20. Juni\nund 13. September 1967 rechtfertigen die Annahme, daß Dr. B.\nseinerzeit der behandelnde Arzt des Klägers war. In beiden\nSchreiben hat Dr. K. dem Polizei-arzt die Untersuchungsergebnisse\nmitgeteilt und ihm Vorschläge für den weiteren Behandlungsverlauf\nunterbreitet. Das gilt zum einen für den Passus in dem Schreiben\nvom 20. Juni 1967: \"Herr Kapp bedarf sorgfältigster dichter\nröntgenologischer Überwa-chung. Deshalb sollte Anfang September\ndieses Jahres der Befund im linken Oberlappen nochmals auch mit\nSchichtaufnahmen kontrolliert werden. Sollte sich auch nur der\nVerdacht ergeben, daß der Befund sich ändert, so würde ich es für\nzweckmäßig halten, dann unverzüglich Herrn Kapp einem\nHeil-verfahren zuzuführen.\" Einen Vorschlag enthält zum anderen das\nSchreiben vom 13. September 1987 mit dem Hinweis: \"Sofortige\nEinweisung zu einer sta-tionären Behandlung erscheint dringend\nangezeigt. Die Behandlung braucht nicht unbedingt in der hie-sigen\nKlinik eingeleitet oder durchgeführt zu wer-den, falls die\nsofortige Aufnahme von Herrn Kapp in ein geeignetes Sanatorium ...\nmöglich ist.\"\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie in seinem Schreiben vom 13.\nSeptember 1987 erwähnte Bitte des Lungenfacharztes Dr. K. an den\nKläger, nochmals \"vorzusprechen\", bedeutet keine Übernahme der\nBehandlung, sondern allenfalls ein Behandlungsangebot an den\nKläger, das dieser nicht angenommen hat. Behandelnder Arzt war und\nblieb vielmehr Dr. B., an den ausweislich des Schreibens der\nTuberkuloseklinik der städtischen Krankenan-stalt K.-M. vom 21.\nJuni 1967 auch die durch die Klinik angeforderten Röntgenaufnahmen\nvom 5. Au-gust 1966 und 19. April 1987 zurückgegeben worden waren.\nDa der Klinikarzt Dr. K. nicht die Behand-lung übernommen, sondern\nlediglich als Konsilial-rarzt bei der Untersuchung des Klägers\nmitgewirkt und dabei keine ärztlichen Fehler begangen hatte,\nscheidet auch eine Inanspruchnahme der Erben des gleichfalls\ninzwischen verstorbenen Lungenfacharz-tes Dr. K. als anderweitiger\nErsatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB aus.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDem Polizeiarzt Dr. B. ist eine\nAmtspflichtver-letzung im Sinne von § 839 BGB dahin anzulasten, daß\ner - wie unstreitig ist - trotz des ihm von Dr. K. mit Schreiben\nvom 13. September 1967 mitge-teilten Befundes einer aktiven\nTuberkulose und der Empfehlung, den nicht dienstfähigen Kläger\nsofort in stationäre Behandlung einzuweisen, keinerlei Therapie\nergriffen hat. Aufgrund seiner Dokumen-tation ist ferner davon\nauszugehen, daß er den Kläger nicht einmal über das Ergebnis der in\nder Tuberkuloseklinik vorgenommenen Untersuchung in Kenntnis\ngesetzt hat. Die Patientenkartei enthält zwar unter dem 10. Juli\n1967 den Vermerk \"Befund Dr. K. vorgelesen\", jedoch keinen Hinweis\nauf eine Unterrichtung des Klägers über das Ergebnis der erneuten\nUntersuchung in der Tuberkuloseklinik am 11. September 1967, bei\nder - erstmals - die Er-krankung des Klägers an einer Tuberkulose\nfestge-stellt worden war. Wegen der besonderen Bedeutung dieses\nBefundes für die weitere Behandlung der Krankheit hätte zumindest\ndie Bekanntgabe des Un-tersuchungsergebnisses an den Kläger\ndokumentiert werden müssen. Das Fehlen einer Dokumentation\nbe-gründet deshalb die Vermutung, daß der Polizeiarzt den Kläger\nnicht über die in der Tuberkulosekli-nik gestellte Diagnose\ninformiert hat (vgl. BGH NJW 1988, 2949). Als behandelnder Arzt war\ner dazu jedoch verpflichtet.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDer von dem Polizeiarzt im Jahre 1967\nbegangene Behandlungsfehler hat auch zu einem Gesundheits-schaden\nbeim Kläger geführt. Der Sachverständige Prof. Dr. R. ist in seinem\npneumologisch-inter-nistischen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt,\ndaß durch eine fachgerechte antituberkulotische Behandlung im Jahre\n1967 die 12 Jahre später notwendig gewordene Oberlappenresektion\nund damit auch die als deren Folge zeitweilig auftretenden\nBrustschmerzen vermieden worden wären. Diese Fol-gerung schließt\ndie Feststellung ein, daß es sich bei der im Jahre 1979\naufgetretenen Erkrankung um die Reaktivierung der zwischenzeitlich\nausgeheil-ten Lungentuberkulose von 1967 gehandelt hat. Für einen\nsolchen Zusammenhang spricht - worauf be-reits der erstinstanzliche\nSachverständige Dr. W. hingewiesen hat - vor allem, daß in beiden\nFällen die Hauptlokalisation der Tuberkulose im linken Oberfeld zu\nfinden war. Nach der insoweit zurück-haltenden Formulierung in dem\nerstinstanzlichen Gutachten ist eine Reaktivierung der\nAlterkrankung aus dem Jahre 1967 allerdings nicht mit Gewißheit,\nsondern lediglich mit \"großer Wahrscheinlichkeit\" anzunehmen.\n\n18\n\n \n\n19\n\nOb - anders als nach den Ausführungen\nvon Prof. W. - dem Gutachten des Sachverständigen Prof. R. zufolge\ndie Ursächlichkeit des Behand-lungsfehlers für den späteren\nGesundheitsscha-den mit hinreichender Sicherheit festzustellen ist,\nkann aber letztendlich offenbleiben. Dem Kläger kommt eine\nBeweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zugute, weil der\nvon Dr. B. begangene Behandlungsfehler als grob zu qualifi-zieren\nist (vgl. BGH NJW 1988, 1949). Wer - wie Dr. B. - als behandelnder\nArzt auf eindeutige Befunde nicht reagiert, handelt grundsätzlich\ngrob fehlerhaft (vgl. Steffen, Neue Entwicklungli-nien der\nBGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 5. Auflage, S. 158). Das\nUntätigbleiben des Po-lizeiarztes trotz des eindeutigen Befundes\neiner Lungentuberkulose ist um so unverständlicher, als ihm der\nLungenfacharzt Dr. K. in seinem Schreiben vom 13. September 1967\neine sofortige Einweisung des Klägers zur stationären Behandlung\ndringend empfohlen hatte. Der grobe Fehler rechtfertigt ei-ne\nBeweislastumkehr für den Kausalzusammenhang zum Nachteil des\nbeklagten Landes.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDer grobe Verstoß gegen die Regeln der\nHeilkunst war auch geeignet, den konkreten Gesundheitsscha-den des\nKlägers hervorzurufen (vgl. dazu BGH NJW 1988, 2950). Wie bereits\ndargelegt, handelt es sich bei der Erkrankung im Jahre 1979\nzumindest mit großer Wahrscheinlichkeit um eine Reaktivie-rung der\nLungentuberkulose von 1967. Durch das Un-tätigbleiben des\nPolizeiarztes hat sich das Risiko einer späteren Reaktivierung der\nLungentuberkulose gegenüber einer Ausheilung durch eine\nantituber-kulotische Therapie erhöht. Der Sachverständige Prof. R.\nhat dazu ausgeführt, die Tuberkulose - eine Infektionskrankheit -\nkomme zwar in den meisten Fällen auch ohne medikamentöse Behandlung\nzum Stillstand, was jeweils von der Abwehrlage des Körpers abhängig\nsei. Die durch die Abwehrme-chanismen des Organismus eingekapselten\nBakterien seien jedoch prinzipiell noch vermehrungsfähig. Durch\neine antituberkulotische Behandlung würden diese vermehrungsfähigen\nErreger zahlenmäßig er-heblich reduziert oder sogar vollständig\nabgetö-tet. Eine Reaktivierung nach entsprechender\nanti-tuberkulotischer Therapie sei somit wenig wahr-scheinlich.\nAndererseits begründe die Nichtbehand-lung einer Tuberkulose eine\nerhöhte Wahrschein-lichkeit ihrer späteren Reaktivierung. Daraus\nzieht Prof. R. für den vorliegenden Fall den nach-vollziehbaren\nSchluß, daß bei einer fachgerechten antituberkulotischen Therapie\nim Jahre 1967 das Risiko einer Reaktivierung mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit geringer gewesen wä-re. Entgegen der\nAuffassung des beklagten Landes stehen diese Ausführungen nicht im\nWiderspruch zu dem in erster Instanz eingeholten Gutachten. Dr. W.\nhatte lediglich darauf hingewiesen, daß auch nach Ausheilung einer\nTuberkulose selbst bei adäquater antituberkulotischer Chemotherapie\neine spätere Reaktivierung durchaus möglich sei. Diese von dem\nerstinstanzlichen Gutachter erwähn-te Möglichkeit stellt die\nWahrscheinlichkeitsüber-legungen des Sachverständigen Prof. R.\nkeineswegs in Frage. Der von dem beklagten Land beantragten\nmündlichen Anhörung des erstinstanzlichen Sach-verständigen zu\nseinem Gutachten, das der Senat seiner Entscheidung auch zugrunde\nlegt, bedarf es deshalb nicht.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDer von dem beklagten Land erhobene\nEinwand gegen die Eignung des Behandlungsfehlers für den\neinge-tretenen Schaden, bei einer antituberkulotischen Therapie im\nJahre 1967 hätte der Kläger denselben Belastungen ausgesetzt werden\nmüssen wie bei der Behandlung 12 Jahre später, ist durch das\nGutach-ten des Sachverständigen Prof. R. widerlegt. Der\nSachverständige hat betont, bei den 1967 festge-stellten\ntuberkulösen Veränderungen handele es sich nach ihrer Beschreibung\num das Frühstadium der Krankheit; in einer solchen Phase komme es\nunter fachgerechter antituberkulotischer Behand-lung fast immer zu\neiner sehr raschen und weit-gehenden Rückbildung der\nInfiltrationen. Bei der Reaktivierung im Jahre 1979 habe sich\ndagegen eine Kaverne im linken Oberfeld gebildet, die sehr viel\nschwieriger zu behandeln sei als eine Infiltration allein und die\neine Oberlappenresektion notwendig gemacht habe. Bei einer\nfrühzeitigen antituberku-lotischen Behandlung wäre - so Prof. R. -\nein ope-rativer Eingriff zu vermeiden gewesen. Auch diese\nAusführungen hält der Senat für nachvollziehbar und\nüberzeugend.\n\n24\n\n \n\n25\n\nZum Ausgleich der infolge des\nBehandlungsfehlers erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen hat\ndas beklagte Land dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von\n15.000,00 DM zu zahlen. Die Reak-tivierung der unbehandelt\ngebliebenen Lungentu-berkulose im Jahre 1967 hat eine langwierige\nstationäre Therapie erfordert. Nach dem Wieder-ausbruch der\nErkrankung ist der Kläger zunächst in der Zeit vom 25. Juli bis zum\n7. August 1979 im Prosper-Hospital in R. und daran anschließend bis\nzum 28. Dezember 1979 in der Lungenfachklinik H.-A. stationär\nbehandelt worden. Während des Auf-enthalts in H.-A. hat sich der\nKläger schließlich einer operativen Oberlappenresektion unterziehen\nmüssen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus ist der Kläger\nferner über 6 Monate ambulant behandelt worden. Folgen des\noperativen Eingriffs vom 25. Oktober 1979 sind noch heute\nzeitweilig auftretende linksseitige Brustschmerzen. Da nach den\nAusführungen des Sachverständigen Prof. R. die vom Kläger\nangegebenen Schmerzen erfahrungsgemäß nach Thoraxeingriffen\nlängerfristig auftreten kön-nen, ist von der Richtigkeit der\nSchmerzäußerungen auszugehen. Wie der Sachverständige weiter\nfestge-stellt hat, ist aufgrund der Oberlappenresektion auch die\nLungenfunktion geringfügig eingeschränkt. Die gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen des Klä-gers infolge der Lungentuberkulose aus\ndem Jah-re 1967 und deren operativer Behandlung rechtfer-tigen\ninsgesamt eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 DM. Ein\nSchmerzensgeld in dieser Höhe bewegt sich im Rahmen dessen, was\nnach der Rechtsprechung des Senats und anderer Gerichte\nüblicherweise als Ausgleich immaterieller Beein-trächtigungen\ndieses Schweregrades verlangt werden kann.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDie zuerkannten Zinsen rechtfertigen\nsich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92\nAbs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar-keit\nauf § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n30\n\n \n\n31\n\nAnlaß, die Revision zuzulassen, besteht\nnicht, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch\neine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs\nvorliegt.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDer Berufungsstreitwert wird auf\n30.000,00 DM festgesetzt. Zwar hat der Kläger einen unbezif-ferten\nSchmerzensgeldantrag gestellt und mit der Angabe einer Summe von\n30.000,00 DM lediglich seine Vorstellung von dem immateriellen\nSchaden zum Ausdruck gebracht. Ein Schmerzensgeld von 30.000,00 DM\nwäre aber dann angemessen gewesen, wenn der Kläger seine\nBehauptung, er sei noch heu-te durch Luftnot in seiner\nLeistungsfähigkeit be-einträchtigt und einer Lebensbedrohung\nausgesetzt, bewiesen hätte.\n\n34\n\n \n\n35\n\nBeschwer für beide Parteien: unter\n60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-15/27-u-88-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-15/27-u-88-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313892","retrieved":"2026-07-09 03:45:34.183718+00:00"}}