{"status":"available","doknr":"OLD313891","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1215.26U10.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-15","aktenzeichen":"26 U 10/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Berufung der Beklagten ist\nzulässig, insbe-sondere form- und fristgerecht eingelegt und\nbe-gründet worden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.\nDenn der Klägerin steht ein Anspruch auf Auszahlung des\nhinterlegten Betrages von 9.500,00 DM gegen die Beklagten nicht zu.\nVielmehr ist der Rückzahlungsanspruch durch die von den Beklagten\nerklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen erloschen.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nIm einzelnen ist dazu folgendes\nauszuführen:\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\n1.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nZutreffend ist das Landgericht davon\nausgegangen, daß als Anspruchsgrundlage für die Klageforderung\nallein die §§ 667, 675 BGB in Verbindung mit §§ 829, 835, 836 ZPO\nsowie § 398 BGB in Betracht kommen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nZu folgen ist dem Landgericht weiterhin\ndarin, daß gegen die Wirksamkeit der von der Klägerin und ih-ren\nTöchtern ausgebrachten Pfändung keine Bedenken stehen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n2.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nZu Unrecht hat das Landgericht aber der\nvon den Beklagten erklärten Aufrechnung die Wirkung versagt.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\na) Dabei kann es dahinstehen, ob die\nAufrech-nungserklärung der Beklagten bereits am 12. No-vember 1991\n- also vor der Pfändung - gegenüber Herrn Dr. F. erfolgte, was die\nKlägerin im zwei-ten Rechtszug bestreitet (Blatt 156 f.). Sollte\ndie Aufrechnung bereits zum damaligen Zeitpunkt erfolgt sein, müßte\nsich die Klägerin das da-durch bewirkte Erlöschen der\nRückzahlungsforderung (§ 389 BGB) als Rechtsnachfolgerin des Dr. F.\nent-gegenhalten lassen, §§ 404, 412 BGB.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nFalls demgegenüber am 12. November 1991\nnoch keine Aufrechnungserklärung abgegeben wurde, so ist\nje-denfalls im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz der Beklagten\nvom 3. Juni 1992 gegenüber der Klä-gerin die Aufrechnung erklärt\nworden (Blatt 34). Auch diese Aufrechnung wäre wirksam, und zwar\nnach §§ 406, 412 BGB. Denn die Beklagten hatten, wie noch\nausgeführt werden wird, sämtliche der hier zur Aufrechnung\ngestellten Forderungen gegen Dr. F. erworben, bevor sie von der\nPfändung und Überweisung der Auszahlungsforderung des Dr. F.\nzugunsten der Klägerin und ihrer Kinder durch die Zustellung des\nPfändungs- und Überweisungsbe-schlusses am 22. November 1991\nKenntnis erhielten.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nAus denselben Erwägungen spielt es auch\nkeine Rolle, daß eine der zur Aufrechnung gestellten\nGegenforderungen der Beklagten erst mit einer Ko-stennote vom 15.\nNovember 1991 (Blatt 62 f.), also nach der von den Beklagten\nbehaupteten Aufrech-nungserklärung vom 12. November 1991, Herrn Dr.\nF. in Rechnung gestellt wurden. Denn auch diese Gegenforderung\nhatten die Beklagten jedenfalls erworben, bevor ihnen der\nPfändungs- und Überwei-sungsbeschluß zugestellt wurde. Daher war\nauch in-soweit eine Aufrechnung gegenüber der Klägerin mit\nSchriftsatz vom 3. Juni 1992 gemäß §§ 406, 412 BGB möglich.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nb) Die Hauptforderung auf Auszahlung\ndes hinter-legten Betrages war zum Zeitpunkt der\nAufrech-nungserklärung der Beklagten bereits erfüllbar. Das heißt:\nDie Beklagten durften die Forderung durch Zahlung erfüllen. Daher\nkonnten sie auch wirksam gegen die Auszahlungsforderung aufrechnen.\nDies gilt auch, wenn man auf den Zeitpunkt der von den Beklagten\nbehaupteten Aufrechnungserklärung vom 12. November 1991\nabstellt.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDer Erfüllbarkeit der\nAuszahlungsforderung standen auch zum damaligen Zeitpunkt weder der\nSicherungs-zweck der Hinterlegung noch die fehlende Zustim-mung der\nKlägerin zur Auszahlung des Betrages ent-gegen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nEs ist davon auszugehen, daß der\nSicherungszweck am 12. November 1991 bereits weggefallen war. Mit\nSteuerbelastungen der Klägerin und entsprechenden\nErstattungsforderungen an den Zeugen Dr. F. für die\nVeranlagungszeiträume 1985 bis 1988 war zu diesem Zeitpunkt nicht\nmehr zu rechnen. Demgemäß hat auch die Klägerin auf das Schreiben\nder Be-klagten vom 16. Oktober 1991, mit welchem die Klä-gerin um\nMitteilung gebeten wurde, was einer Frei-gabe der hinterlegten\nBeträge entgegenstehe, nicht reagiert. Soweit die Klägerin im\nersten Rechtszug einmal geltend gemacht hat, es sei nicht\nauszu-schließen, daß noch Steuerforderungen gegen sie gestellt\nwürden, weswegen der Sicherungszweck noch fortdauere (Blatt 80),\nfehlt es hierfür an kon-kreten tatsächlichen Grundlagen. Die\nKlägerin hat dieses Vorbringen auch in zweiter Instanz nicht mehr\naufgegriffen.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nIm übrigen könnte, wenn der\nSicherungszweck tat-sächlich noch fortbestehen sollte, die Klage\naus anderen Gründen keinen Erfolg haben. Denn dann würde es an\neiner Voraussetzung für die Rückzah-lung des hinterlegten Betrages\nfehlen, womit auch die von der Klägerin und ihren Töchtern\nausge-brachte Pfändung und Überweisung der gepfändeten Forderung\nins Leere gehen würde.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nEs kommt nicht entscheidend darauf an,\nob die Auszahlung des hinterlegten Betrages formal noch von der\nZustimmung der Klägerin abhängig war oder - wie die Beklagten mit\nder Berufung geltend machen - allein der Wegfall des\nSicherungszwecks zur Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs des Dr.\nF. führte. Selbst wenn man die Vereinbarungen der Beteiligten\ndahingehend verstehen wollte, daß zur Auszahlung die Zustimmung der\nKlägerin erforderlich war, so durfte die Klägerin aber jedenfalls\ndiese Zustimmung nicht mehr verweigern, nachdem der Sicherungszweck\nweggefallen war. Dies wird von der Klägerin und auch im\nangefochtenen Urteil übersehen. Die Verweigerung der Zustimmung\nnach Wegfall des Sicherungszwecks stellt sich als Verstoß gegen\nTreu und Glauben - § 242 BGB - dar. Diese rechtliche\nSchlußfolgerung leuchtet ohne weiteres ein. Denn wollte man anders\nentscheiden, so hätte es die Klägerin in der Hand gehabt,\nwill-kürlich auf Dauer die Rückzahlung des hinterlegten\nGeldbetrages zu verhindern. Das aber wäre keines-falls von den von\nden Parteien getroffenen Verein-barungen getragen.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nSoweit die Klägerin in der\nBerufungserwiderung darauf hinweist, sie habe mit der Pfändung des\nmöglichen Rückgabeanspruchs des Dr. F. deutlich zum Ausdruck\ngebracht, welche Gründe aus ihrer Sicht einer Rückzahlung an Herrn\nDr. F. entge-genstünden (Seite 4 der Berufungserwiderung, Blatt 156\nd.A.), kann sie auch damit die Verwei-gerung einer etwa\nerforderlichen Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Geldes\nnicht rechtfer-tigen. Denn auch eine Verweigerung der Zustimmung\naus diesen Gründen wäre als treuwidrig anzusehen. Die Pfändung\nsollte der Befriedigung von Unter-haltsansprüchen der Klägerin und\nihrer Kinder dienen. Diese Ansprüche waren aber von dem\nSiche-rungszweck, um den es hier geht, nicht erfaßt.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nc) Entgegen der Auffassung des\nLandgerichts stand der Wirksamkeit der Aufrechnung auch ein\nAufrech-nungsverbot nicht entgegen. Die vom Landgericht hierzu\nzitierte Rechtsprechung kommt im vorliegen-den Fall nicht zum\nTragen.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDies läßt sich allerdings nicht, wie\ndie Beklagten in der Berufungsbegründung offenbar meinen (dort\nunter 5.), allein schon mit dem Wegfall des Siche-rungszwecks\nbegründen. Denn das vom Landgericht angeführte Aufrechnungsverbot\nwird aus der Natur des auf besonderes Vertrauen angelegten\nTreuhand-verhältnisses hergeleitet (vgl. unter anderem BGHZ 95, 109\nff., 113; BGHZ 14, 342 ff., 347; BGH LM 1972, 53 f.; RGZ 160, 53\nff., 59, 60). Die hierfür maßgeblichen Gründe gewinnen gerade nach\nWegfall des Sicherungszwecks ihre besondere Bedeutung.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nEntscheidend ist aber, daß das\nAufrechnungsver-bot, welches die Beklagten als Treuhänder traf,\nzunächst nur in ihrem Verhältnis zu dem Treugeber Dr. F. galt. Die\nKlägerin als seine Rechtsnachfol-gerin kann sich hingegen auf das\nAbtretungsverbot nicht berufen. Die Weitergeltung des\nAufrechnungs-verbots zugunsten des neuen Gläubigers läßt sich nicht\nschon aus § 406 BGB herleiten. Vielmehr ist aus dem Zweck des\nAufrechnungsverbots heraus zu entscheiden, ob es auch nach einer\nAbtretung oder - wie hier - nach einer Pfändung weiter gilt (vgl.\nBGHZ 95, 109 ff., 117). Dies ist im vorliegenden Falle zu\nverneinen. Das aus dem Treuhandverhält-nis hergeleitete\nAufrechnungsverbot diente jeden-falls nicht dazu, der Klägerin auf\ndiese Weise zu ermöglichen, ganz andere Ansprüche als die dem\nTreuhandverhältnis zugrundeliegenden Steuererstat-tungsforderungen\ndurchzusetzen. Es geht vorliegend vielmehr nur um konkurrierende\nAnsprüche verschie-dener Gläubiger - die Honorarforderungen der\nBe-klagten und die Unterhaltsforderungen der Klägerin und ihrer\nTöchter -, ohne daß einer dere Gläubiger gerade wegen des\nTreuhandverhältnisses den Vorzug verdient. Anders in dem vom\nBundesgerichtshof ent-schiedenen Fall:\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nDort bestand ein enger Zusammenhang\nzwischen der Forderung des Rechtsnachfolgers und dem dem\nAufrechnungsverbot unterliegenden Rückzahlung-sanspruch des\nTreugebers. Rechtsnachfolgerin des Teugebers war die Bank, die dem\nTreugeber den zu hinterlegenden Betrag als Darlehen zur Verfügung\ngestellt hatte und die mit der von dem Treugeber vorgenommenen\nAbtretung des Anspruchs auf Rückzah-lung des hinterlegten Betrages\ngleichzeitig ihren Darlehensrückzahlungsanspruch sichern wollte. An\neiner derartig engen Verknüpfung fehlt es im vor-liegenden\nFall.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDa nach alledem ein Aufrechnungsverbot\nzugunsten der Klägerin nicht besteht, kommt es nicht mehr darauf\nan, ob die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen - ganz oder\nteilweise - in unmit-telbarem Zusammenhang mit dem\nTreuhandverhältnis standen und eine Aufrechnung trotz eines\nAufrech-nungsverbots möglich gewesen wäre.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nd) Die zur Aufrechnung gestellten\nGegenforderungen haben auch bestanden.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nSoweit die Klägerin bestritten hat, daß\nHerr Dr. F. die mit den vorgelegten Kostennoten ver-langten Beträge\nschuldete, ist folgendes festzu-halten:\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nIm Hinblick auf die Kostennote der\nBeklagten vom 25. Juli 1991 (Blatt 64) ist das Bestreiten der\nKlägerin mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Denn\nnach dem unwidersprochenen Vor-bringen der Beklagten im Schriftsatz\nvom 16. Ju-li 1993 (dort unter 2., Blatt 167) betrifft diese\nRechnung einen zwischen der Klägerin und Herrn Dr. F. geführten\nRechtsstreit, so daß die Klägerin insoweit aus eigener Kenntnis von\nder Tätigkeit der Beklagten für den Zeugen Dr. F. weiß.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nHinsichtlich der übrigen Kostennoten\nhat die Beweisaufnahme ergeben, daß die in Rechnung ge-stellten\nBeträge von dem Zeugen Dr. F. geschuldet wurden. Nach den\nglaubhaften Aussagen der Zeugen Dr. F. und M. hat der Senat keinen\nAnlaß daran zu zweifeln, daß die in Rechnung gestellten\nTätigkei-ten ausgeführt wurden und das angesetzte Stunden-honorar\nden zwischen Dr. F. und den Beklagten ge-troffenen Vereinbarungen\nentsprach.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\n3.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nNach alledem war die Klage unter\nAbänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.\n\n58\n\nStreitwert für die Berufung: 9.500,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-15/26-u-10-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-15/26-u-10-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313891","retrieved":"2026-07-09 03:45:34.092758+00:00"}}