{"status":"available","doknr":"OLD313894","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1214.9U242.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-14","aktenzeichen":"9 U 242/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten\naus eigenem und abgetretenem Recht Rückzahlung von im Rahmen einer\nPro-motionsvermittlung hingegebenen Geldbeträgen.\n\n3\n\nDem liegt folgender Sachverhalt\nzugrunde:\n\n4\n\nDer Kläger, der sich unter anderem mit\nStudien- und Promotionsberatung befaßt, interessierte sich aufgrund\neines Hinweises durch den mit beiden Parteien befreun-deten Zeugen\nSch. für eine von dem - nach Angaben des Klägers als\nWirtschaftsjurist tätigen - Beklagten gebotene angebliche\nGelegenheit, gegen Zahlung eines Betrages von 30.000,- DM eine\nPromotion einer schweizer Universität zu beschaffen. Es fanden sich\nzwei Interes-senten, namens M. und H., die jeder ein schriftliches\n\"Gesuch auf Erteilung des akademischen Grades einer Schweizerischen\nStaatsuniversität\" mit dem aus der Anlage BE 2 zur\nBerufungserwiderung (Bl. 122 d.A.) ersichtlichen Inhalt stellten,\ndem von einer u.a. in P./Südafrika residierenden Anwaltssozietät\n\"H.v.W., F. und M.\" mit Schreiben vom 30.8.1991, wegen dessen\nvoll-ständigen Wortlauts auf die Anlage BE 3 zur\nBerufungs-erwiderung Bezug genommen wird (Bl. 123 - 126 d.A.)\nstattgegeben wurde, dem eine \"Kostennote\" über einen\n\"Förderbeitrag\" von 19.000,- DM sowie eine\n\"Anwaltsko-stenpauschale\" von 590,- DM beigefügt war, nach deren\nBegleichung die Promotionsurkunden zugesandt werden sollten.\n\n5\n\nNach einer am 1.11.1991 von den\nParteien und dem Zeugen Sch. geführten Besprechung über die\nAngelegenheit, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist,\nüberbrachte der Zeuge Sch. dem Beklagten am 9.11.1991 60.000,- DM\nin bar, deren Verwendung durch den Beklag-ten ebenfalls streitig\nist.\n\n6\n\nDie daraufhin übersandten Urkunden,\nwegen deren Ausse-hen und Wortlaut auf die Anlagen K 2 und K 3 zur\nKla-geschrift verwiesen wird (Bl. 14 - 18 d.A.), erwiesen sich als\nwertlos. Von dem erhaltenen Geld zahlte der Beklagte später an den\nZeugen Sch. einen Teilbetrag von 18.820,- DM zurück, den dieser an\nden Kläger weiterlei-tete. Über die restlichen 41.180,- DM wird der\nRechts-streit geführt.\n\n7\n\nDer Kläger hat im ersten Rechtszug\nvorgetragen:\n\n8\n\nEr sei aufgrund der ihm\nvertrauenswürdig erschienenen Angaben des Beklagten davon\nausgegangen, daß die Kan-didaten M. und H. ein ordentliches\nPromotionsverfahren einschließlich Anfertigung einer Dissertation\nhätten durchlaufen sollen und einen in Deutschland\nnostrofi-zierungsfähigen Doktorgrad hätten erwerben können, wo-bei\nmit der Summe von 30.000,- DM die Kosten und Gebüh-ren für das\nPromotionsverfahren hätten beglichen werden sollen.\n\n9\n\nNachdem er und der bei der Suche nach\ngeeigneten Bewer-bern als Mittelsmann für ihn tätig gewesene Zeuge\nF. die Kandidaten M. und H. zur Hinterlegung der erforder-lichen\n30.000,- DM sowie weiterer 10.000,- DM zur Ab-deckung seiner\nBemühungen veranlaßt hätten, hätten der Zeuge F. und er\nentschieden, aus Vorsicht bis zum ord-nungsgemäßen Abschluß des\nVerfahrens die erforderlichen Beträge aus eigenen Mitteln zunächst\nvorzuschießen. Bei der Zusammenkunft am 1.11.1991 habe der Beklagte\nzuge-sichert, ihm und dem Zeugen F. das Geld zurückzuzahlen, falls\nanerkennungsfähige Promotionen nicht vermittelt werden könnten. Auf\ndiese Erklärungen hin seien dem Beklagten durch den Zeugen Sch.\nsodann die von ihm und dem Zeugen F. aufgebrachten Summen von je\n30.000,- DM überbracht worden. Von der Einschaltung der\nsüdafrika-nischen Anwälte sei ihm ebensowenig etwas bekannt\nge-wesen wie davon, daß der Beklagte den später zurückge-zahlten\nTeilbetrag ursprünglich als Vermittlungshonorar für sich habe\nvereinnahmen wollen. Er fühle sich deswe-gen vom Beklagten\ngetäuscht.\n\n10\n\nDer Kläger, der sich von dem Zeugen F.\ndessen vermeint-lichen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 20.590,- DM\nhat abtreten lassen (vgl. hierzu die als Anlage K 4 zur\nKlageschrift vorgelegte Abtretungserklärung vom 9.3.1992, Bl. 19\nd.A.), hat im ersten Rechtszug bean-tragt,\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn\n41.180,- DM nebst 11 % Zinsen seit dem 10.1.1992 zu zahlen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat im ersten Rechtszug\nbeantragt,\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr hat vorgetragen, er habe in der\nAngelegenheit ausschließlich mit dem Zeugen Sch. verhandelt, der\nsich selbst um die Kandidaten bemüht und in Kenntnis und Billigung\naller Einzelheiten entschieden habe, das - mangels einer\nschriftlichen Zusicherung des Anwaltsbüros, es würden\nanerkennungsfähige Promotionen vermittelt - allen Beteiligten\nbewußt gewesene Risiko einzugehen, und die - nicht vom Kläger,\nsondern von den Bewerbern selbst aufgebrachten - Gelder\neinzuzahlen. Diese habe er am 12.11.1991 vereinbarungsgemäß bis auf\ndas für sich und seinen schweizerischen Gewährsmann - einem\nProfessor aus Zürich - einbehaltene, später an den Zeugen Sch.\nzurückgezahlte Vermittlungshonorar von 18.820,- DM auf das in der\nKostennote der südafrikani-schen Anwälte vom 30.8.1991 angebene\nKonto eingezahlt, so daß er sich keiner Schuld bewußt, vielmehr\nselbst geschädigt sei und dem Kläger, mit dem er keinerlei\nAb-sprachen getroffen habe, nichts schulde.\n\n19\n\nDurch das dem Kläger am 26.10.1992\nzugestellte Urteil vom 21.10.1992, auf das hiermit zur näheren\nSachdar-stellung Bezug genommen wird (Bl. 64 - 75 d.A.) hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im\nwesentlichen ausgeführt, daß ein vertraglicher Er-stattungsanspruch\ndes Klägers ausscheide, weil die von ihm behauptete Vereinbarung\nals Bestandteil einer nach § 141 Abs. 4 S. 2 WissHG NW bzw.\ninhaltsgleicher Ver-botsvorschriften in den Hochschulgesetzen der\nübrigen Bundesländer unerlaubten Promotionsvermittlung gemäß § 134\nBGB nichtig sei. Ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter\nBereicherung sei durch § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil (auch)\ndem Kläger angesichts aller ihm bekannten Umstände ein Verstoß\ngegen die gu-ten Sitten anzulasten sei.\n\n20\n\nHiergegen richtet sich die am\n26.11.1992 eingelegte und - nach Fristverlängerung bis 26.1.1993 -\nmittels eines an diesem Tage bei dem Oberlandesgericht\neingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung des Klägers.\n\n21\n\nDer Kläger trägt vor:\n\n22\n\nDa er von einem ordnungsgemäßen\nPromotionsverfahren und nicht von einem \"Kauf\" der Doktorgrade\nausgegangen sei, wie ihm das Landgericht zu Unrecht unterstelle,\nsei die vom Beklagten eingegangene Verpflichtung zur Rückzah-lung\nder Gelder für den Fall des Fehlschlagens des Vor-habens entgegen\nder Auffassung des Landgerichts nicht als nichtig anzusehen.\nJedenfalls sei der Rückforde-rungsanspruch nach Bereicherungsrecht\nbegründet und nicht durch die Bestimmung des § 817 S. 2 BGB\nausge-schlossen. Zum einen Falle ihm entgegen der Auffassung des\nLandgerichts kein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last. Zum\nanderen sei seine Leistung nicht dazu be-stimmt gewesen, endgültig\nin das Vermögen des Beklagten überzugehen, sondern zur\nWeiterleitung an die schweize-rische Universität. Auf einen\nderartigen Fall sei § 817 S. 2 BGB nicht anzuwenden. Auch verstoße\nder Rückfor-derungsausschluß jedenfalls gegen Treu und Glauben: Da\nder Beklagte ihn in sittenwidriger Weise über den von ihm in\nWahrheit beabsichtigten reinen Titelhandel getäuscht habe, sei es\nunbillig, wenn er den auf diese Weise erschlichenen\nVermögensvorteil behalten dürfe.\n\n23\n\nAus ebendiesem Grunde bestehe auch ein\nSchadensersatz-anspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher\nSchädigung nach § 826 BGB, demgegenüber der Beklagte sich auf die\nBestimmung des § 817 S. 2 BGB nicht berufen könne.\n\n24\n\nIm Verhandlungstermin vom 2.11.1993 hat\nder Kläger abweichend von seinem schriftsätzlichen Vorbringen\neingeräumt, von den Gesuchen der Bewerber vom 9.8.1991 sowie den\ndiesen Gesuchen stattgebenden Schreiben der südafrikanischen\nAnwaltssozietät vom 30.8.1991 vor Einzahlung der Gelder beim\nBeklagten Kenntnis gehabt zu haben. Diese Kenntnis habe ihn und den\nZeugen F. gerade dazu veranlaßt, die erforderlichen Beträge selbst\nvorzuschießen, um die Gelder der Bewerber nicht zu ge-fährden.\n\n25\n\nDer Kläger, der die Weiterleitung der\nGelder an die südafrikanischen Anwälte bestreitet, beantragt,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 41.180,- DM nebst 11 %\nZinsen seit dem 10.1.1992 zu zahlen.\n\n29\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nDer Beklagte hält den Kläger für nicht\naktiv legiti-miert, da die geschäftlichen Beziehungen\nausschließ-lich zu dem Zeugen Sch., der stets in eigenem Namen\ngehandelt habe, bestanden hätten. Wie das Landgericht zutreffend\nausgeführt habe, sei ein - zu keiner Zeit abgegebenes -\nGarantieversprechen zur Rückzahlung des Geldes nichtig, weil es um\nden gesetzlich verbotenen Kauf von Doktorgraden gegangen sei, was\ndem in jeder Phase des Geschehens in alle Einzelheiten eingeweiht\ngewesenen Zeugen Sch. auch bewußt gewesen sei, dessen Kenntnis sich\nder Kläger entgegenhalten lassen müsse.\n\n34\n\nAus denselben Erwägungen bestünden\nweder Bereicherungs- noch Schadensersatzansprüche des Klägers, dem\nzum Zeitpunkt der Übergabe der Gelder bewußt gewesen sei, daß es um\nden Kauf akademischer Grade gehe. Auf den hier gegebenen Fall der\nabsprachegemäßen Weiterleitung der Gelder an einen Dritten (vgl.\nhierzu die als Anlage BE 4 zur Berufungserwiderung sowie als Anlage\nBE 5 zum Schriftsatz vom 27.4.1993 überreichten Zahlungsbelege,\n(Bl. 128 und 130 d.A.) passe die von der höchstrichter-lichen\nRechtsprechung vorgenommenen Einschränkung des Ausschlusses der\nRückforderbarkeit ohne Rechtsgrund er-brachter Leistungen\nnicht.\n\n35\n\nAuch die Grundsätze von Treu und\nGlauben rechtfertigten kein anderes Ergebnis, da er nicht mehr im\nBesitz der zurückgeforderten Gelder sei und kein Grund bestehe, das\nbeiderseits bewußt eingegangene Risiko nach Fehl-schlagen des\nVorhabens ihm zu überbürden.\n\n36\n\nAus denselben Gründen fehle es auch an\nden Vorausset-zungen für eine Haftung wegen vorsätzlicher\nsittenwid-riger Schädigung.\n\n37\n\nDer Senat hat über die zwischen den\nParteien im Zusammenhang mit der Hingabe der Gelder getroffenen\nAbsprachen Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Sch. . Wegen\ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschrift vom 2.11.1993 verwiesen (Bl. 179 f. d.A.).\nDer Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.11.1993 zum Ergebnis der\nBeweisaufnahme Stellung ge-nommen. Hierwegen und wegen der\nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den\nParteien gewech-selten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n39\n\nDie an sich statthafte, form- und\nfristgerecht einge-legte und begründete hiernach insgesamt\nzulässige Beru-fung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n40\n\nZu Recht hat das Landgericht Ansprüche\ndes Klägers aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht auf restliche\nRückzahlung von dem Beklagten übergebenen Geldbeträgen in Höhe von\n41.180,- DM verneint. In dem angefochtenen Urteil ist mit durchweg\nzutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen\nBezug genommen wird, dargelegt, daß der Kläger weder aus dem\nbehaup-teten Garantievertrag Rechte herleiten noch sein\nZah-lungsbegehren auf eine ungerechtfertigte Bereicherung des\nBeklagten stützen kann.\n\n41\n\nAuch der Senat ist der Auffassung, daß\ndie von dem Kläger behauptete Vereinbarung, der Beklagte habe ihm\ngarantiert, den von dem Zeugen Sch. übergebenen Geldbe-trag von\n60.000,- DM an Herrn F. und den Kläger zurück-zuzahlen, falls eine\nanerkennungsfähige Promotion nicht vermittelt werden könne, nichtig\nist.\n\n42\n\nDas Wesen eines derartigen Gewährs-\noder Garantiever-trages liegt in der Verpflichtung zur\nSchadloshaltung, wenn der garantierte Erfolg nicht eintritt.\n\n43\n\nZwar würde das nach der Behauptung des\nKlägers vom Be-klagten abgegebene Garantieversprechen nicht gegen\nein gesetzliches Verbot verstoßen, so daß sich die Nichtig-keit\nnicht aus § 134 BGB herleiten ließe. Denn ein un-mittelbarer\nVerstoß gegen § 141 Abs. 4 S. 3 WissHG NW, der die entgeltliche\nVermittlung von akademischen Gra-den verbietet, ist nicht gegeben,\nweil Gegenstand des Garantievertrages nach dem Klagevorbringen\nlediglich die Risikoabsicherung des Klägers und des Zeugen F. bei\nFehlschlagen des Vorhabens war.\n\n44\n\nJedoch verstößt der vom Kläger\nbehauptete Garantiever-trag gegen die guten Sitten und ist deswegen\nnichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Denn zu der nach § 141 Abs. 4 S. 3\nWissHG NW gesetzeswidrigen Vermittlung der Dok-torgrade wäre es\nohne das Rückzahlungsversprechen des Beklagten nicht gekommen, weil\nder Kläger das Risiko der Geldübergabe dann gescheut hätte. Die\nRechtsordnung darf einen Vertragsinhalt jedoch nicht billigen, der\nein gesetzeswidriges Vorhaben fördert. Sie muß einer derartigen\nGarantieverpflichtung auch deswegen den Schutz versagen, weil sie\ndazu führen würde, daß die Parteien auf diese Weise die gesetzliche\nRegelung der Folgen sittenwidrigen Handelns (§ 817 BGB) außer Kraft\nsetzen könnten. § 817 S. 2 BGB ist nicht abdingbar und kann durch\nErsetzung des ausgeschlossenen Berei-cherungsanspruchs, auf den\nnoch einzugehen sein wird, durch eine andere Forderung nicht\numgangen werden (BGH, Urteil vom 5.10.1993 - XI ZR 200/92, bisher\nnicht ver-öffentlicht; BGHZ 28, 164, 170).\n\n45\n\nZu Recht hat das Landgericht auch einen\nAnspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint, wobei\ndahin-stehen kann, ob als Tatbestand für einen derartigen Anspruch\neine Leistungskondition nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB wegen\nrechtsgrundloser Leistung oder nach Abs. 1 S. 2, 2. Alternative\nwegen Nichteintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolges in\nBetracht kommt.\n\n46\n\nEine Leistungskondiktion würde nach dem\nVortrag des Klägers nicht schon mangels eines\nLeistungsverhältnis-ses zwischen den Parteien scheitern. Denn nach\ndem Kla-gevorbringen ist der Kläger gegenüber dem Beklagten als\nsogenannter \"mittelbarer Stellvertreter\" (vgl. Palandt-Thomas, 52.\nAufl., Rdnr. 47 zu § 812 BGB) für die Inte-ressenten M. und H.\naufgetreten, und vom Beklagten auch selbst als Leistender angesehen\nworden, wie aus dem behaupteten Versprechen des Beklagten folgt,\nihm - dem Kläger - das empfangene Geld im Falle des Fehlschlagens\ndes Vorhabens zurückzuerstatten.\n\n47\n\nDer Senat gelangt jedoch nach\nabschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage ebenso wie das\nLandgericht zu dem Ergebnis, daß die Rückforderung nach der\nBestimmung des § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen ist, weil bei der\nHingabe des Geldbetrages von 60.000,- DM nicht nur der Beklagte,\nsondern auch der Kläger gegen die guten Sitten verstieß. Für den\nBeklagten folgt dies schon daraus, daß er entgegen § 141 Abs. 4 S.\n3 WissHG NW ein Vermittlungshonorar einbehalten wollte. Der Vorwurf\neines Verstoßes ist aber auch gegen den Kläger begrün-det, weil er\nnach seinem eigenen Vorbringen zumindest leichtfertig gehandelt\nhat, was im Rahmen des § 817 S. 2 BGB einem vorsätzlichen Tun\ngleichzusetzen ist. Wer vor den Folgen seines Tuns oder vor dessen\nBewer-tung geradezu die Augen verschließt, muß es sich gefal-len\nlassen, wie ein bewußt Handelnder behandelt zu wer-den (vgl. BGH\nNJW 1983, 1420/1423; NJW 1990, 568; NJW 1992, 310).\n\n48\n\nVorliegend mußte schon die Höhe der\nangeblichen \"Kosten und Gebühren für das Promotionsverfahren\" von\n30.000,- DM pro Interessent bei unbefangener Betrach-tungsweise\nMißtrauen erwecken. Der Verdacht, daß es in Wahrheit um den\nanstößigen Handel mit akademischen Graden gehen könnte, mußte sich\naufdrängen. Dafür sprach auch die Einschaltung mehrerer\nMittelsleute, das Verschweigen des Namens des Schweizer Professors\ndurch den Beklagten sowie die Übergabe der Geldbeträge in bar. Denn\nbei redlichen Rechtsgeschäften sind Vermö-genstransaktionen, wie\nsie der Kläger selbst vorträgt, unüblich. Der Kläger hat das Risiko\ndes Vorhabens auch selbst erkannt, wie sich daraus ergibt, daß er\nsich beim Beklagten ausdrücklich vergewissert haben will, \"daß die\nAktion in Ordnung gehe\". Wenn der Kläger sich dann aber lediglich\nauf mündliche Versicherungen des Beklagten verließ, handelte er\nangesichts der Begleit-umstände leichtfertig.\n\n49\n\nAuch aufgrund der dubiosen Umstände der\nVermittlung über ein südafrikanisches Anwaltsbüro mußte dem Kläger\n- es sei denn, daß er sich dieser Einsicht leichtfertig\nverschlossen hat - bewußt gewesen sein, daß die Dokto-rentitel ohne\neigene intellektuelle Leistung der Bewer-ber gegen Zahlung eines\nGeldbetrages vermittelt werden sollten.\n\n50\n\nHat der Kläger sein Wissen dieser\nTatsache früher auch noch in Abrede gestellt, so hat er doch in der\nmündli-chen Verhandlung vor dem Senat im Laufe der Vernehmung des\nZeugen Sch. eingeräumt, die Gelder an den Beklagten in Kenntnis der\nGesuche der Bewerber vom 09.08.1991 sowie der Schreiben des\nsüdafrikanischen Anwaltsbüros vom 30.8.1991 weitergeleitet zu\nhaben, denen für jeden der beiden Bewerber eine \"Kostennote\" über\neinen Betrag von 19.590,- DM beigefügt war. Diese Kenntnis hatte\nden Kläger gerade veranlaßt, \"aus Vorsicht\" nicht die Geld-mittel\nder Bewerber weiterzuleiten, sondern selbst in Vorlage zu\ntreten.\n\n51\n\nDa die Bewerber M. und H. bis zu diesem\nZeitpunkt noch keine Dissertation angefertigt hatten, die in den\nSchreiben vom 30.8.1991 auch nicht gefordert wird, konnte der\nKläger desweiteren jedenfalls im Zeitpunkt der Übergabe des Geldes\nnicht (mehr) davon ausgehen, daß eine Doktorarbeit zur Erlangung\nder Promotionen tatsächlich verlangt würde.\n\n52\n\nNach alledem hat sich der Kläger in\neiner gegen die guten Sitten verstoßenden Weise an dem Titelhandel\nbe-teiligt.\n\n53\n\nSoweit der Senat die Parteien in seinem\nBeschluß vom 22.6.1993 auf die Entscheidung des BGH in BGHZ 28, 255\nhingewiesen hat, die Anlaß zu Zweifeln am Ausschluß der\nRückforderbarkeit der Leistung geben könnte, sieht er die\nAnwendbarkeit des § 817 S. 2 BGB auf den vorliegen-den Sachverhalt\nnach abschließender Prüfung durch die erwähnte Entscheidung nicht\nin Frage gestellt.\n\n54\n\nZwar hat schon das Reichsgericht und\nihm folgend der Bundesgerichtshof den Leistungsbegriff im Sinne von\n§ 817 S. 2 BGB auf solche Leistungen beschränkt, die der Empfänger\nendgültig behalten soll, während nur zu einem vorübergehenden Zweck\nerbrachte Leistungen kondiziert werden können (vgl. RGZ 67, 321;\nBGHZ 19, 205; 28, 255; BGH WM 69, 1083 und WM 72, 383). Dieser\nRechtsprechung, die in der Kommentierung, wenn auch teils mit\nKritik an der Begründung gebilligt wird (Palandt-Thomas, 52. Aufl.,\nRdnr. 17; Staudinger-Lo-renz, 12. Aufl., Rdnr. 13 f.; Soergel-Mühl,\n11. Aufl., Rdnr. 45 f.; Ermann-Westermann, 9. Aufl., Rdnr. 14;\nMünchKomm.-Lieb, Rdnr. 9 f., je zu § 817 BGB), lagen jedoch mit dem\nvorliegenden Sachverhalt nicht ver-gleichbare Fallgestaltungen\nzugrunde, nämlich insbeson-dere Bestellung von Sicherheiten sowie\nTreuhandverhält-nisse, denen gemeinsam ist, daß es sich um ihrer\nNatur nach zurückzugewährende Leistungen handelt. Hiervon\nun-terscheidet sich der Streitfall dadurch, daß die Geld-beträge im\nVerhältnis zwischen den Parteien vom Kläger auf den Beklagten nicht\nnur vorläufig, sondern endgül-tig übergehen sollten. Daß die\nGeldbeträge anschließend von dem Beklagten an Dritte weitergeleitet\nwerden sollten, ist unerheblich (anders RGRK-Heimann-Trosien, 12.\nAufl., Rdnr. 25 zu § 817 BGB).\n\n55\n\nDer vorliegende Sachverhalt ist\nvielmehr der Fall-gestaltung vergleichbar, die der in WM 1957, 1190\nveröffentlichten Entscheidung des BGH zugrunde lag. Dort hatte der\nBGH einem Geldgeber, der einem anderen Geld zur Vornahme verbotener\nSchwarzmarktgeschäfte gegeben hatte, den Rückforderungsanspruch\naufgrund der Bestimmung des § 817 S. 2 BGB mit der Begründung\nver-sagt, daß das hingegebene Kapital nach den getroffenen\nAbmachungen nicht an den Geldgeber hätte zurückfließen sollen. So\nliegt es auch hier, wobei das vom Kläger behauptete\nRückzahlungsversprechen des Beklagten als unwirksamer\nUmgehungsversuch von § 817 S. 2 außer Be-tracht zu bleiben hat\n(vgl. die noch unveröffentlichte, bereits zitierte Entscheidung des\nBGH vom 5.10.1993 - XI ZR 200/92 sowie RGRK-Heimann-Trosien, Rdnr.\n30 zu § 817 BGB m.w.N.).\n\n56\n\nZwar hat der BGH in BGHZ 28, 255, 258\nan seiner frü-heren, in WM 1957, 1190 veröffentlichten Entscheidung\nnicht festgehalten und dort ausgeführt, daß, wenn die Leistung das\nVermögen des Bereicherungsschuldners wirtschaftlich nicht vermehre,\nsondern nur einen Durch-gangsposten darstelle, § 817 S. 2 BGB nicht\nanzuwenden sei.\n\n57\n\nIn diesen Ausführungen vermag der Senat\naber nicht eine eindeutige Abkehr von der vorangegangenen\nEntscheidung zu erkennen, weil sie mit der Einschränkung verbunden\nist, daß dort ein etwas anders gelagerter Fall behan-delt sei.\n\n58\n\nDesweiteren kann nach dem Urteil des\nBGH vom 5.10.1993 - XI ZR 200/92 - nicht zweifelhaft sein, daß sich\ndie Bestimmung des § 817 S. 2 BGB jedenfalls dann zum Nach-teil des\nKlägers auswirken würde, wenn dieser die Geld-zahlungen unmittelbar\nan die südafrikanischen Anwälte erbracht hätte. An diesem Ergebnis\nkann sich nichts da-durch ändern, daß im vorliegenden Fall der\nBeklagte als Vermittler zwischengeschaltet gewesen ist. Denn sonst\nwürde sich diese Konstruktion als unzulässige Umgehung der\nnachteiligen Folgen des § 817 S. 2 BGB für den Klä-ger\nauswirken.\n\n59\n\nEtwas anderes könnte nur für den Fall\nder nichtabspra-chegemäßen Verwendung der Gelder gelten, wovon\nindes-sen nicht (mehr) auszugehen ist, nachdem der Kläger die\nKenntnis von dem Schreiben des südafrikanischen Anwaltsbüros vom\n30.8.1991 zugestanden und der Beklagte Belege über die Einzahlung\nder Gelder auf das in den Kostennoten, die den Schreiben beigefügt\nwaren, angege-bene \"Anwalts-Anderkonto\" sowie für die Zahlung\nweite-rer 2.000,- DM an einen Dr. S. in P./Südafrika vorge-legt\nhat.\n\n60\n\nDer Kondiktionsausschluß nach § 817 S.\n2 BGB erweist sich im vorliegenden Fall schließlich auch aufgrund\nder Erwägung als richtig, daß der Beklagte ihn in gleicher Weise\ngegen sich gelten lassen müßte, wenn er seiner-seits die Gelder von\nden südafrikanischen Anwälten zurückfordern würde. Hält man sich\nden Zweck der Geset-zesbestimmung vor Augen, der in einer\nRechtsschutzver-weigerung für denjenigen gesehen wird, der sich\ndurch sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stellt\n(vgl. MK-Lieb, Rdnr. 9 zu § 817 BGB m.w.N.), so ist kein Grund\nersichtlich, den Kläger bei der Gewäh-rung von Rechtsschutz\ngegenüber dem Beklagten zu bevor-zugen.\n\n61\n\nAufgrund dieser Erwägung erweist sich\nauch der weitere Einwand des Klägers, der Kondiktionsausschluß nach\n§ 817 S. 2 BGB verstoße wegen seiner einseitigen Vorleistung gegen\nTreu und Glauben (§ 242 BGB), als unberechtigt. Denn der Kläger hat\ndurch die einseitige Vorleistung ein zusätzliches Risiko auf sich\ngenommen, das ihm nicht aufgrund von Billigkeitserwägungen wieder\nabgenommen werden kann. Dies würde der Wertung des Gesetzgebers\nwidersprechen, die in § 817 S. 2 BGB zum Ausdruck kommt. Die\nVorschrift soll \"ganz mit Absicht eine Quelle unerfreulicher\nStreitigkeiten verstopfen\". Der Gesichtspunkt der Gerechtigkeit\nsoll bewußt unbe-rücksichtigt bleiben (vgl. BGHZ 8, 348, 373).\n\n62\n\nAuch ein Schadensersatzanspruch nach §\n826 BGB ist nach dem Klagevortrag nicht gegeben. Sofern der Kläger\nzunächst tatsächlich von der rechtmäßigen Vermittlung von\nDoktorwürden im Rahmen eines ordnungsgemäßen Pro-motionsverfahrens\nausgegangen sein sollte, konnte er dies jedenfalls nach\nKenntniserlangung von den Gesuchen der Bewerber vom 9.8.1991 sowie\nden Anwortschreiben der südafrikanischen Anwälte vom 30.8.1991\nnicht mehr. Vielmehr stellte sich die in Kenntnis dieser\nSchrift-stücke vorgenommene Einzahlung der Gelder als eigene\nBeteiligung des Klägers an dem Titelhandel dar, was eine\nsittenwidrige vorsätzliche Schadenszufügung durch den Beklagten\nausschließt. Etwas anderes könnte allen-falls für den vom Beklagten\nals Vermittlungshonorar einbehaltenen Betrag gelten, der indessen\nbereits au-ßergerichtlich erstattet worden ist.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n64\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n65\n\nDer Senat mißt der Sache wegen der\nKlärungsbedürftig-keit des Anwendungsbereiches von § 817 S. 2 BGB\ngrund-sätzliche Bedeutung zu und läßt deswegen gemäß § 546 Abs. 1\nS. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu.\n\n66\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer des\nKlägers: 41.180,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-14/9-u-242-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":22},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-14/9-u-242-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313894","retrieved":"2026-07-09 03:45:34.354811+00:00"}}