{"status":"available","doknr":"OLD313897","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1210.SS456.93B261B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-10","aktenzeichen":"Ss 456/93 (B) - 261 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen\nwegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 5 Abs. 1 und 2, 27\nAbs. 1 b der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt H. vom\n27. Dezember 1990 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 3\nund 4 LAbfG NW und § 19 OBG zu einer Geldbuße von 300,00 DM\nverur-teilt.\n\n6\n\n \n\n7\n\nNach den Feststellungen ist der\nBetroffene Eigentü-mer der Grundstücke K.-A.-Straße 60 und 62 in\nH.. Das Haus Nr. 60 bewohnt er selbst, das Haus Nr. 62 ist\nvermietet. Die Abfallentsorgungssatzung der Stadt H. in der Fassung\nvom 27. Dezember 1990 ent-hält u. a. folgende Bestimmungen:\n\n8\n\n \n\n9\n\n \n\n10\n\n\"§ 5 Anschluß- und Benutzungszwang\n\n11\n\n \n\n12\n\n \n\n13\n\n(1)\n\n14\n\n \n\n15\n\n \n\n16\n\nJeder Eigentümer eines im Gebiet der\nStadt liegenden, zu Wohnzwecken genutzten Grund-stücks ist\nverpflichtet, sein Grundstück an die städtische Abfallentsorgung\nanzuschließen (Anschlußzwang).\n\n17\n\n \n\n18\n\n \n\n19\n\n(2)\n\n20\n\n \n\n21\n\n \n\n22\n\nDer Anschlußpflichtige und jeder andere\nAb-fallbesitzer ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 und 3 die auf\nseinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der\nstädti-schen Abfallentsorgung zu überlassen ...\n\n23\n\n \n\n24\n\n \n\n25\n\n§ 27 Ordnungswidrigkeiten\n\n26\n\n \n\n27\n\n \n\n28\n\n(1)\n\n29\n\n \n\n30\n\n \n\n31\n\nUnbeschadet der im Bundes- oder\nLandesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten...\n\n32\n\n \n\n33\n\n \n\n34\n\nb.\n\n35\n\n \n\n36\n\n \n\n37\n\ndes § 5 über den Anschluß und\nBenutzungszwang ... zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit\neiner Geldbuße in Höhe von mindestens 5,00 DM und höchstens 500,00\nDM, bei vorsätz-licher Begehung von höchstens 1.000,00 DM,\nge-ahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen\nhierfür eine höhere Geldbuße vor-sehen.\"\n\n38\n\n \n\n39\n\nDurch Abgabenbescheid vom 7. Februar\n1991 wurde der Betroffene aufgefordert, die Gebühren für die\nAbfallentsorgung durch die Stadt H. zu bezahlen und sich damit der\nstädtischen Abfallentsorgung anzu-schließen. Mit Schreiben vom 14.\nFebruar 1991 legte der Betroffene gegen diesen Bescheid Widerspruch\nein und machte unter Bezugnahme auf den mit der Stadt geführten\nSchriftwechsel geltend, er habe und brauche keine Mülltonne, weil\nauf seinen Grund-stücken kein Abfall, der entsorgt werden müsse,\nanfalle. Daraufhin erließ die Stadt H. unter dem 12. Dezember 1991\neine Ordnungsverfügung, mit der dem Betroffenen unter Androhnung\neines Zwangsgeldes aufgegeben wurde, das von ihm bewohnte\nGrundstück an die städtische Abfallentsorgung anzuschließen. Die\nhiergegen vom Betroffenen erhobene Klage wies das\nVerwaltungsgericht Aachen durch Urteil vom 17. Juli 1992 ab. Die\nBerufung des Betroffenen an das Oberverwaltungsgericht Münster\nblieb erfolglos (Urteil vom 15. Februar 1993). Beide\nverwaltungsge-richtlichen Instanzen kamen zu dem Ergebnis, daß\ngegen den Anschluß- und Benutzungszwang in § 5 der Satzung keine\nrechtlichen Bedenken bestünden, zumal § 5 LAbfG NW dem\nOrtsgesetzgeber für die Aufgabe, die Abfallbeseitigung zu regeln,\nein weites Ermes-sen einräume.\n\n40\n\n \n\n41\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die\nRechtsbe-schwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts gerügt wird.\n\n42\n\n \n\n43\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt\ngemäß § 79 Abs. 6 OWiG aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils und zum Freispruch des Be-troffenen.\n\n44\n\n \n\n45\n\nArt. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den\nGesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu\numschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der\nStraftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung\nermitteln lassen. Gleiches gilt für Bußgeldtatbestände (vgl.\nBVerfGE 71, 108, 114 = NStZ 1986, 261 = NStE Nr. 1 zu Art. 103 GG;\nBVerfG NStZ 1990, 394). Dementsprechend bestimmt § 3 OWiG, daß eine\nHandlung als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden kann, wenn die\nMöglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung\nbegangen wurde. Das Bestimmtheitsgebot dient einem doppelten Zweck.\nEs geht einerseits um den rechts-staatlichen Schutz des\nNormadressaten. Jedermann soll vorhersehen können, welches\nVerhalten verboten und mit Strafe oder der Auferlegung eines\nBußgeldes bedroht ist (vgl. BVerfG NStZ 1990, 394; 1991, 88; KK\nOWiG-Rogall, § 3 Rn. 28; Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 3 Rn. 5;\njeweils m. w. N.). Anderer-seits soll sichergestellt werden, daß\nder Gesetz-geber über die Strafbarkeit oder die\nBußgeldvoraus-setzungen entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs.\n2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und\nder rechtsprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen\neiner Bestrafung oder der Auferlegung eines Bußgeldes selbst zu\nent-scheiden (vgl. BVerfGE 47, 109, 120; 71, 108, 114; NStZ 1990,\n394). Dabei sind Gesetze im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG\nnicht nur solche im formellen Sinn, sondern auch Satzungen von\nGemein-den (vgl. BVerfGE 32, 346, 362; NStZ 1990, 394). Art. 103\nAbs. 2 GG verlangt ebenso wie § 3 OWiG, daß es dem Normadressaten\njedenfalls im Regelfall möglich sein muß, anhand der gesetzlichen\nRegelung vorauszusehen, ob ein Verhalten strafbar bzw.\nbußgeldbewehrt ist. Dies kann er jedoch nur, wenn in erster Linie\nder für ihn verstehbare Wortlaut des Gesetzes maßgebend ist. Führt\nerst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift\nhinausge-hende Interpretation zu dem Ergebnis der\nStrafbar-keit/Ordnungswidrigkeit eines Verhaltens, so kann dies\nnicht zu Lasten des Bürgers gehen (vgl. BVerf-GE 47, 109, 121; 75,\n329, 341; NStZ 1990, 394). Dieser Wortsinn ist aus der Sicht des\nBürgers zu bestimmen (vgl. BVerfGE 71, 108, 115; NStZ 1990, 394).\nIn Grenzfällen kann allerdings auch eine weithin anerkannte\nAuslegung einer Straf- oder Buß-geldvorschrift durch die\nRechtsprechung die Straf-barkeit/Ordnungswidrigkeit eines\nVerhaltens vorher-sehbar machen (vgl. BVerfGE 73, 206, 243 = NStE\nNr. 8 zu § 240 StGB).\n\n46\n\n \n\n47\n\nDiese Grundsätze hat das Amtsgericht\nnicht hin-reichend beachtet. Es hat die Verurteilung des\nBetroffenen zu einer Geldbuße von 300,00 DM auf §§ 5 Abs. 1 und 2,\n27 Abs. 1 b der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt H.\nin der Fassung vom 27. Dezember 1990 gestützt, obwohl diese\nVor-schriften nach ihrem für den Adressaten verstehba-ren Wortlaut\nkeinen genügenden Bußgeldtatbestand im Sinne von Art. 103 Abs. 2\nGG, § 3 OWiG darstellen. Die Formulierung, ordnungswidrig handele,\nwer vor-sätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten des § 5\nüber den Anschluß- und Benutzungszwang zuwider handele, ist derart\nweit gefaßt und läßt einer solchen Vielzahl möglicher Verstöße\nRaum, daß für den Normadressaten letztlich nicht mehr abschätzbar\nist, wann und wodurch er sich ordnungs-widrig verhält, sondern dem\nBelieben der Verwal-tungsbehörde überlassen bleibt, was sie als\nVerstoß behandeln will. Dementsprechend könnte sowohl die\nNichtabnahme des angekündigten Müllgefäßes, etwa wegen einer\nUrlaubsabwesenheit des Grundstücksei-gentümers, ebenso als\nZuwiderhandlung betrachtet werden wie die unterlassene Begleichung\nder Gebüh-renrechnung infolge eines finanziellen Engpasses des\nVerpflichteten. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Begriff\nAnschlußzwang, daß der Anschluß des Grundstücks an die städtische\nAbfallentsorgung auch ohne und gegen den Willen des Eigentümers\ndurch Verwaltungsakt vollzogen werden kann. Ist die Anschließung\naber - notfalls gegen den Willen des Eigentümers - wirksam erfolgt,\ngibt es keinen Grund für die Annahme, daß dieser Rechtszustand\ndurch ein Verhalten des Verpflichteten geändert oder beeinträchtigt\nwerden könnte, es sei denn durch den erlaubten Einsatz\nverwaltungsrechtlicher Mittel und Rechtsbehelfe. Gerade deshalb\nhätte die Satzung im einzelnen bestimmbar festlegen müssen, in\nwelchen Handlungen oder Unterlassungen des Normadressaten sie einen\nbußrechtlich zu ahndenden Verstoß gegen die Anschlußpflicht\nerblicken wollte. Nicht anders verhält es sich bei den mit\nbußgeldbedrohten Zuwi-derhandlungen gegen den Benutzungszwang. Auch\nhier bleibt wegen der konturlosen Weite der entsprechen-den\nSatzungsbestimmung unvorhersehbar, welches Ver-halten des\nNormadressaten den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen\nsoll und welches nicht der bußrechtlichen Ahndung unterliegt. So\nist bei-spielsweise unklar, ob derjenige Eigentümer, der durch\nKooperation mit einem Nachbarn seine Abfälle zwar der Stadt H.\n\"überläßt\", jedoch nicht auf dem eigenen Grundstück, sondern unter\nMitbenutzung ei-nes fremden Müllgefäßes, gegen den Benutzungszwang\nverstößt. Durch Auslegung läßt sich diese Frage nicht lösen, weil\ndie in der Satzung enthaltene Bußgeldnorm dafür keine hinreichende\nSubstanz bie-tet. Auch in diesem Bereich hätte der Satzungsgeber\nnicht davon absehen dürfen, den Tatbestand einer bußgeldbewehrten\nZuwiderhandlung gegen den Benut-zungszwang so klar und eindeutig zu\nfassen, daß seine Verwirklichung für den Normadressaten\nvoraus-sehbar und nicht dem Gutdünken der Verwaltungsbe-hörde\nüberlassen war.\n\n48\n\n \n\n49\n\nDa die Satzung mangels hinreichend\nbestimmter Bußgeldnorm keine Grundlage für die Verurteilung des\nBetroffenen sein kann, ist unter Aufhebung der angefochtenen\nEntscheidung auf Freispruch zu er-kennen.\n\n50\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG\ni. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313897","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-10/ss-456-93-b-261-b","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313897","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313897","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-10/ss-456-93-b-261-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313897","retrieved":"2026-07-09 03:45:34.627260+00:00"}}