{"status":"available","doknr":"OLD313896","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1210.6U208.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-10","aktenzeichen":"6 U 208/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, sie hat aber in der Sa- che keinen\nErfolg. Das Landgericht hat das Verfü- gungsbegehren der\nAntragstellerin zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung\nzurückgewiesen. Die im Rechtsmittelverfahren ergänzend vorgetrage-\nnen Umstände sowie die überreichten Unterlagen und\nGlaubhaftmachungsmittel geben keine Veranlassung zu einer im\nErgebnis abweichenden Entscheidung.\n\n3\n\nDer Senat hat schon Bedenken, ob für den Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung ein Verfügungs- grund vorliegt, da die\nZigarettenpackungen mit der streitgegenständlichen Aufschrift\nbereits seit 1986 in B. vertrieben werden. Zwar hat die Antrag-\nstellerin unwidersprochen vorgetragen, sie habe erst im Laufe ihrer\nKorrespondenz mit der engli- schen Tochterfirma der Antragsgegnerin\n- der R.T. Limited, L. - am 2. April 1993 erfahren, daß der\nAufdruck auf der Zigarettenpackung \"D. \", den sie mit dem\nvorliegenden Antrag allein angreift, inhaltlich unrichtig sei; es\nist aber schon frag- lich, ob sie diese Erkenntnisse nicht schon\nwe- sentlich früher hätte erlangen können und müssen, da sie als\ndirekter Konkurrent der Antragsgegnerin bereits seit ca. 7 Jahren\nKenntnis davon hatte, daß die Zigaretten \"D.\" in der Packung, die\nden streitgegenständlichen Aufdruck enthält, in B. vertrieben\nwerden.\n\n4\n\nDer Senat brauchte über diese Frage jedoch nicht abschließend zu\nentscheiden, da das Unterlassungs- begehren der Antragstellerin\nunbegründet ist, weil jedenfalls im Rahmen des Verfügungsverfahrens\nnicht festgestellt werden kann, daß die angespro- chenen\nVerkehrskreise in B. und in den Vereinigten Arabischen Emiraten\ndurch den angegriffenen Auf- druck auf der Zigarettenpackung \"D.\"\nirregeführt werden.\n\n5\n\nI. Für die Beurteilung des von der Antragstelle- rin\ngeltendgemachten Unterlassungsanspruchs ist grundsätzlich vom Recht\ndes Staates B. und der Vereinigten Arabischen Emirate auszugehen.\nDie Besonderheiten des Streitfalls lassen indes für das summarische\nVerfahren die Anwendung deutschen Rechts zu, weil die nach\nbahrainischem Recht und dem Recht der Vereinigten Arabischen\nEmirate in Betracht kommenden Anspruchsnormen im Eilverfahren nicht\neindeutig festgestellt und der rechtlichen Prüfung zugrundegelegt\nwerden können.\n\n6\n\n1.) Dem Landgericht ist in seiner Auffassung zuzustim- men, daß\nbei der Prüfung der geltendgemachten An- sprüche zunächst an sich\nnicht deutsches Recht an- zuwenden ist.\n\n7\n\nHinsichtlich der geltendgemachten wettbewerbs- rechtlichen\nUnterlassungsansprüche gilt, daß un- lautere Wettbewerbshandlungen\nzu den unerlaubten Handlungen zu rechnen sind. Auf sie findet die\nRechtsordnung des Tatortes Anwendung, also des Ortes, an dem die\nunerlaubte Handlung begangen wurde (BGHZ 35, 329, 333 = GRUR 1962,\n242, 245 - \"Kindersaugflasche\"; BGHZ 40, 391, 394 - \"Stahl-\nexport\"; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl.,\nEinleitung UWG Rn. 176 m.w.N.).\n\n8\n\nTatort bzw. Begehungsort ist der Ort der wett- bewerblichen\nInteressenkollision. Dies ist im Streitfall das Gebiet des Staates\nB. und das Gebiet des Emirates Du., auf denen die Parteien\nmiteinander im Anbieten von Zigaretten unmittelbar konkurrieren. Da\ndie Antragstellerin behauptet, durch die streitgegenständliche\nAufschrift auf der von der Antragsgegnerin hergestellten Ziga-\nrettenpackung werde der Verkehr in B. und Du. irregeführt,\nbeurteilt sich die Frage, ob der An- tragstellerin deswegen ein\nAnspruch auf Unterlas- sen zusteht, ausschließlich nach dem Recht\ndieser Staaten.\n\n9\n\n2.) Die Anwendung deutschen Rechts ist im vorliegenden\nVerfügungsverfahren gleichwohl zulässig und gebo- ten. Grund\nhierfür ist, daß das Recht des Staates B. und das der Vereinigten\nArabischen Emirate im Rahmen des Eilverfahrens nicht ohne weiteres\ner- mittelt werden können. Den von der Antragstellerin auszugsweise\nin englischer Sprache vorgelegten Ge- setzestexten läßt sich nicht\nentnehmen, daß in den Vereinigten Arabischen Emiraten oder im Staat\nB. ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen\nIrreführung der Verbraucher entsprechend § 3 UWG besteht.\n\n10\n\nDarüber hinaus hat die Antragsgegnerin sowohl das Vorliegen\ndieser Gesetze als auch die ordnungsge- mäße Übersetzung aus dem\nArabischen in die eng- lische Sprache bestritten. Hierzu hat die\nAntrag- stellerin weder die Original-Gesetzestexte noch eine\nbeglaubigte Übersetzung vorgelegt, so daß es bereits an einer\nGlaubhaftmachung des Inhaltes dieser Gesetze fehlt.\n\n11\n\nAuch das von der Antragstellerin vorgelegte Gut- achten von Dr.\nE. vom 29.06.1993 (Bl. 106 ff d.A.) ist nicht geeignet, das\nVorliegen derartiger Normen im Recht des Staates B. und im Recht\nder Vereinigten Arabischen Emirate hinreichend glaub- haft zu\nmachen. Zwar führt Dr. E. in seiner gut- achtlichen Stellungnahme\naus, daß es sich bei den streitgegenständlichen Zigarettenpackungen\nsowohl nach dem Recht von B. als auch nach dem Recht der\nVereinigten Arabischen Emirate um Handelsmarken handele, so daß\ndurch Verwendung einer ähnlichen Verpackung ein unlauterer\nWettbewerbsverstoß vor- liege, der dem Geschädigten einen\nUnterlassungsan- spruch gebe. Dieser Anspruch ist jedoch vorliegend\nnicht geltendgemacht. Hinsichtlich des streit- gegenständlichen\nPackungsaufdrucks führt Dr. E. selbst aus, daß nicht eindeutig\nvorherzusagen sei, welche Wirkung die genannten wettbewerbsrechtli-\nchen Vorschriften im konkreten Fall entfalten und wie weit ihr\nAnwendungsbereich gefaßt sei. Eine derart vorsichtige Formulierung\nim Gutachten von Dr. E. reicht zu einer hinreichenden Glaubhaftma-\nchung nicht aus, daß ein dem § 3 UWG entsprechen- der\nUnterlassungsanspruch auch nach dem Recht von B. oder der\nVereinigten Arabischen Emirate gegeben ist.\n\n12\n\nLassen sich über den Inhalt des durch eine deut- sche\nKollisionsnorm berufenen ausländischen Rechts keine sicheren\nFeststellungen treffen, so sind nach der jüngeren Rechtsprechung\ndes Bundesge- richtshofes grundsätzlich die Sachnormen des\ndeutschen Rechts anzuwenden. In der Entscheidung BGHZ 69, 387 hat\nder Bundesgerichtshof zwar der Erklärung, die Anwendung der\nSachnormen des eigenen Rechts sei als die parktikabelste aller im\nSchrifttum erwogenen Lösungen vorzuziehen, wenn die Bemühungen um\ndie Feststellung des ausländi- schen Rechts zu keinem Ergebnis\ngeführt hätte, ei- ne gewisse Einschränkung hinzugefügt. Er hat\nnäm- lich (a.a.O. Seiten 394, 395) weiter ausgeführt, jedenfalls in\ndem damals zu entscheidenden Fall halte er es \"angesichts der\ngegebenen Inlandsbe- ziehungen\" für angebracht, die deutschen\nSachnor- men anzuwenden. In einer späteren Entscheidung (NJW 1982,\n1215, 1216) hat er jedoch unter Hinweis auf BGHZ 69, 387 für Fälle,\nin denen sich über den Inhalt des berufenen ausländischen Rechts\nkeine sicheren Feststellungen treffen lassen, erklärt, es sei\n\"grundsätzlich\" deutsches Recht anzuwenden. Eine Einschränkung hat\ner insoweit lediglich für den Fall gemacht, daß die Anwendung\ndeutschen Rechts \"äußerst unbefriedigend\" wäre. Für das hier zur\nEntscheidung stehende Verfügungsverfahren kann danach von der\nAnwendbarkeit von Anspruchs- normen des deutschen sachlichen Rechts\nausgegangen werden.\n\n13\n\nII. Auch auf dieser Rechtsgrundlage ist das Begehren der\nAntragstellerin jedoch nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin\nhat es nicht vermocht, eine für § 3 UWG relevante Irreführung der\nVerbraucher in dem Staat B. und in dem Emirat Du. glaubhaft zu\nmachen.\n\n14\n\nDer Senat sieht sich - wie auch schon die Kammer des\nLandgerichts - nicht in der Lage eine relevan- te Irreführung der\nangesprochenen Verkehrskreise in B. und Du. aus eigener Sachkunde\nund Lebens- erfahrung festzustellen, da die Mitglieder des Senats -\nwie auch die Mitglieder der Kammer des Landgerichts - nicht Teile\ndieser angesprochenen Verkehrskreise sind.\n\n15\n\nSoweit die Antragstellerin mit ihrer Berufungs- begründung vom\n20. September 1993 eine Umfrage (Survey) bei Zigarettenhändlern in\nden genannten Staaten vorgelegt hat, ist dies kein ausreichendes\nMittel zur Glaubhaftmachung. Dieser Befragung läßt sich nicht\nentnehmen, ob den befragten Personen überhaupt die entsprechenden\nPackungen der unter- schiedlichen Zigarettenmarken mit dem\nstreitgegen- ständlichen Aufdruck vorgelegen haben. Schließlich\nhandelt es sich lediglich um ausgefüllte Fragebö- gen, die nicht\nerkennen lassen, wer die Befragung durchgeführt hat, wie die\nbefragten Personen aus- gesucht worden sind und nach welcher\nMethodik eine derartige Befragung durchgeführt worden ist. Damit\nentsprechen die vorgelegten Fragebögen nicht den\nMinimalanforderungen einer derartigen Verkehrsbe- fragung.\n\n16\n\nAuch die mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1993 vor- gelegten\nFragebögen (Bl. 193 ff d.A.) stellen kein hinreichendes Mittel zur\nGlaubhaftmachung der von der Antragstellerin behaupteten\nIrreführung dar. Bei den 19 in Sh. (VAE) und den 20 in B. befragten\nPersonen handelt es sich nach dem Vortrag der An- tragstellerin um\nVerbraucher, den Fragebögen läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß\nes sich um eine repräsentative Umfrage oder um eine zulässige Be-\nfragungsmethodik handelt. Abgesehen davon, daß nur ein sehr\nbeschränkter Personenkreis befragt worden ist, handelte es sich bei\nden Befragten in Sh. ausschließlich um in diesem Lande lebende\nAuslän- der, nämlich aus Indien und Bangladesh. Den Befra- gungen\nläßt sich weiter entnehmen, daß die Befrag- ten ausdrücklich nur\nauf die streitgegenständliche Aufschrift hingewiesen und dann\nbefragt worden sind, in welchem Land diese Zigaretten hergestellt\nworden sind. Dies ergibt sich schon daraus, daß bei mehreren der\nBefragten, die mit \"G.\" oder \"L.\" anworteten, diese Aussage damit\nbegründet wurde, daß dies doch auf dem Aufdruck stehe. Die übrigen\nBefragten gaben an, daß sie ohnehin nicht lesen könnten.\nSchließlich ergibt sich aus diesen Frage- bögen auch nicht, wer\ndiese Befragung durchgeführt hat und welche weitere\nBefragungsmethodik angewen- det worden ist. Anhand derartiger\nFragebögen läßt sich somit auch nicht die von der Antragstellerin\nbehauptete relevante Irreführung der Verkehrskrei- se in B. und in\nDu. (Vereinigte Arabische Emirate) feststellen, so daß auch die\nVoraussetzungen einer Irreführung nach § 3 UWG nicht hinreichend\nglaub- haft gemacht worden sind.\n\n17\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n18\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechts- kräftig, § 545 Abs.\n2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-10/6-u-208-93","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-10/6-u-208-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313896","retrieved":"2026-07-09 03:45:34.524636+00:00"}}