{"status":"available","doknr":"OLD313901","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1207.22U31.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-07","aktenzeichen":"22 U 31/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Klägerinnen klagen aus abgetretenem\nRecht ihrer Ehemänner, des Steuerberaters D.K. und des\nSteuerberaters und Wirtschaftsprüfers Dr. P.G. , wegen Verletzung\nvon Anwaltspflichten aus einem Mandatsverhältnis mit dem\nBeklagten.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Zedenten erhielten 1983 einen\nAuftrag von Herrn K.W., Inhaber der I.-Werke, einer größeren\nGlashütte. Herr W. befand sich im Konkurs. Die Zedenten sollten\neinen Zwangsvergleich vorbereiten und den Betrieb sanieren. In\ndiesem Rahmen wurden sie für Herrn W. tätig. Am 31. März 1984 gab\nHerr K.W. eine schriftliche Erklärung wie folgt ab:\n\n6\n\n \n\n7\n\n \n\n8\n\n \n\n9\n\n\" Schuldanerkenntnis\n\n10\n\n \n\n11\n\n \n\n12\n\n \n\n13\n\nIch, der unterzeichnete Herr K.W. ,\nwohnhaft in E., K. Straße 208, bekenne hiermit, Herrn\nWirtschaftsprüfer Dr. P. J. G. und D.K. in Köln gegenüber einen\nBetrag in Höhe von 115.700,-- DM auf-grund der Rechnung vom 31.\nDezember 1983 zu schulden.\"\n\n14\n\n \n\n15\n\nFerner unterzeichnete er eine\nBerechnung eines Entgelts über 89.020,-- DM. Am 25. März 1984\nüber-nahm sein Sohn, R. W., die Bürgschaft für die For-derungen.\nAuf die Fotokopien der schriftlichen Er-klärungen Bl. 1 und 2 des\nAnlagenheftes wird ver-wiesen.\n\n16\n\n \n\n17\n\nIm Laufe des Jahres 1984 legten die\nZedenten das Mandat nieder. Sie beauftragten den Beklagten mit der\nDurchsetzung ihrer Forderungen. Ob das Mandat auch die Ansprüche\ngegen K.W. umfaßte, ist streitig. Da der Hauptschuldner sich im\nKonkurs befand und auch das ausländische Vermö-gen keine\nerfolgsversprechenden Befriedigungsmög-lichkeiten bot, entschieden\ndie Zedenten sich auf Empfehlung des Beklagten dahin, nur den\nBürgen R. W. in Anspruch zu nehmen. Nach Mahnverfahren wurde das\nKlageverfahren durch den Beklagten als Kor-respondenzanwalt vor dem\nLandgericht Bonn durch-geführt. Der Bürge wurde durch Urteil des\nLand-gerichts Bonn vom 19. August 1985 verurteilt, an die Zedenten\n204.720,-- DM nebst 11 % Zinsen seit dem 28. Januar 1985 zu zahlen.\nDas Landgericht Bonn ging davon aus, daß der Hauptschuldner ein\nabstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben habe. Die Berufung des R.\nW. wurde durch Urteil des OLG Köln vom 23. April 1986\nzurückgewiesen, wobei das Ober-landesgericht jedoch (nur) ein\ndeklaratorisches Schuldanerkenntnis annahm. Die Revision wurde\ndurch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Novem-ber 1987\nzurückgewiesen. Auf die angeführten Ent-scheidungen wird Bezug\ngenommen (Blatt 4 - 43 des Anlagenheftes).\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie Urteile des Oberlandesgerichts Köln\nund des Bundesgerichtshofes sind dem Beklagten in der Zeit vor der\nVerjährung eines Anspruches der Zedenten aus der Verletzung\nanwaltlicher Pflichten am 31. Dezember 1989 zugegangen; das\nRevisionsurteil wurde ihm mit Schreiben vom 17. Dezember 1987\nzu-geleitet.\n\n20\n\n \n\n21\n\nMit Schreiben der Rechtsanwälte Dr. L.\nund T. vom 24. Februar 1988 wurde der Beklagte über folgendes\ninformiert:\n\n22\n\n \n\n23\n\n \n\n24\n\n \n\n25\n\n\"Herr W. ist bereit, den ihm\nzustehen-den, gegen seinen Vater als Hauptschuld-ner gerichteten\nAnspruch auf Befreiung von der Bürgschaft aus § 775 BGB an die\nMandanten erfüllungshalber abzutreten. Dieser Anspruch des Bürgen\nverwandelt sich bekanntlich im Falle der Abtretung an den Gläubiger\nin einen Anspruch auf Erfüllung der Forderung, von der zu be-freien\nist, also auf Zahlung (BGH Be-trieb 1975, 445).\n\n26\n\n \n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\nAuf diese Weise könnte diesseits ein\nTitel erwirkt werden gegen den Haupt-schuldner K.W.. Über das\nVermögen des K.W. ist zwar derzeit noch ein Konkurs-verfahren\nanhängig. Nach Angaben seines Sohnes R. W. soll der\nKonkursverwalter Dr. K. jedoch in Aussicht gestellt ha-ben, daß für\nden Fall einer erfolgrei-chen und planmäßigen Veräußerung der\nKonkursmasse das Verfahren nach Befrie-digung aller beteiligten\nGläubiger sogar mit einem erheblichen Überschuß zugun-sten des\nGemeinschuldners abgeschlossen werden könnte.\n\n30\n\n \n\n31\n\n \n\n32\n\n \n\n33\n\nWir bitten um Mitteilung, ob die\nMandan-ten an einer solchen Regelung interes-siert wären, soweit\nnicht zwischenzeit-lich bereits ein Titel gegen den Haupt-schuldner\nvorliegt.\"\n\n34\n\n \n\n35\n\nBereits 1985 hatte der Beklagte die\nSicherungs-vollstreckung durch Zwangshypotheken auf dem Grundbesitz\ndes R. W. betrieben und später auch die Zwangsversteigerung\nbeantragt. Mit Schreiben vom 28. Januar 1991 an den Beklagten\nberiefen sich die Rechtsanwälte des R. W. darauf, daß die Forderung\ndes Hauptschuldners spätestens am 31. Dezember 1989 verjährt sei\nund dies wegen der Akzessorität der Bürgschaft nunmehr auch dem\ntitu-lierten Anspruch gegen den Bürgen entgegengehalten werden\nkönne. Das könne notfalls im Wege der Voll-streckungsgegenklage\ngeltend gemacht werden. Die Rechtsanwälte forderten die Zedenten\nauf, die Zwangsvollstreckung nicht fortzusetzen und den An-trag auf\nZwangsversteigerung zurückzunehmen. Die-ser Aufforderung kamen die\nZedenten nach.\n\n36\n\n \n\n37\n\nNachdem doch noch ein Zwangsvergleich\nzustandege-kommen war, wurde das Konkursverfahren über das Vermögen\ndes K.W. durch Beschluß des Konkursge-richts vom 21. Juni 1990\naufgehoben. Die Finanzie-rung des Vergleichs erfolgte durch einen\nHerrn M.. Zu dessen Gunsten wurde unter dem 10. August 1990 eine\nAuflassungsvormerkung auf dem umfangreichen Grundbesitz des K.W. in\nE., Grundbuch Blatt 0794, eingetragen. Welchen Wert das frühere\nBetriebsge-lände hat und inwieweit Belastungen bestehen, ist\nstreitig.\n\n38\n\n \n\n39\n\nDie Klägerinnen sind der Auffassung,\nder Beklagte habe ihre Ehemänner falsch beraten. Sie haben\nvorgetragen: Der Beklagte habe den Auftrag gehabt, sowohl die\nAnsprüche gegen den Hauptschuldner als auch gegen de Bürgen\ndurchzusetzen. Im Rahmen der anwaltlichen Beratung habe der\nBeklagte feststel-len müssen, daß sich der Bürge auf die Verjährung\nder Hauptschuld trotz Klage und Titel gegen den Bürgen berufen\nkönne, und verjährungsunterbrechen-de Maßnahmen auch gegenüber dem\nHauptschuldner ergreifen müssen. Auch hätte er darauf hinweisen\nmüssen, daß der Anspruch gegen den Hauptschuldner der kurzen und\nnicht der 30jährigen Verjährung un-terliege.\n\n40\n\n \n\n41\n\nDie Klägerinnen haben behauptet,\ninfolge der Pflichtverletzung des Beklagten sei den Zedenten ein\nSchaden in Höhe der entgangenen Vollstrek-kungsmöglichkeit aus dem\nUrteil gegen den Bürgen entstanden. Aber auch beim Hauptschuldner\nK.W. hätten die Zedenten ihre Forderung vollstrecken können. Dieser\nwäre im Sommer 1990 bereit gewesen, die Forderung zu befriedigen,\nwenn sie nicht verjährt gewesen wäre. Der Wert des Grundbesitzes\ndes Hauptschuldners in E. betrage über 12 Mio. DM und sei nur mit\nca. 7 Mio. DM belastet. Herr M. führe für Herrn W.\nVerkaufsverhandlungen auf der Basis eines Kaufpreises von 12 Mio.\nDM. Die Auflassungsvormerkung zugunsten des Herrn M. wäre zwar\nvorrangig gegenüber einer Sicherungshypothek zugunsten der Zedenten\ngewesen. Herr M. hätte aber gegen die Sicherungsypothek nichts\nunternommen. Jedenfalls aber hätten die Zedenten den Anspruch des\nK.W. auf Auszahlung des Mehrerlöses pfänden können. Im Falle eines\nVerkaufs durch Herrn M. sei dieser nämlich verpflichtet, den nach\nDeckung seiner Ansprüche verbleibenden Mehrerlös an K.W.\nauszuzahlen. Soweit dessen Höhe noch ungewiß sei, verlangen die\nKlägerinnen hilfsweise Feststellung.\n\n42\n\n \n\n43\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\n44\n\n \n\n45\n\n \n\n46\n\n \n\n47\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n204.720,-- DM nebst 11 % Zinsen seit dem 28. Januar 1985 zu\nzahlen,\n\n48\n\n \n\n49\n\n \n\n50\n\n \n\n51\n\nhilfsweise\n\n52\n\n \n\n53\n\n \n\n54\n\n \n\n55\n\nfestzustellen, daß der Beklagte\nver-pflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der\nsich daraus ergibt, daß der Beklagte die Verpflich-tungen aus dem\nihm von dem Steuerbera-ter D.K. und dem Steuerberater und\nWirt-schaftsprüfer Dr. P.G., beide K., er-teilten Mandat gegen den\nHauptschuldner K.W., E., und den Bürgen R. W., früher E.,\nschuldhaft verletzt hat.\n\n56\n\n \n\n57\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n58\n\n \n\n59\n\n \n\n60\n\n \n\n61\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n62\n\n \n\n63\n\nDer Beklagte hat behauptet, ihm sei\nkein Mandat erteilt worden, die Ansprüche gegen den Haupt-schuldner\nund den Bürgen geltend zu machen. Viel-mehr sei er nur beauftragt\nworden, gegen den Bür-gen einen Titel zu erwirken. Er hat die\nAuffassung vertreten, es habe kein Anlaß bestanden, über\nVer-jährungsfragen nachzudenken, da das Anerkenntnis noch \"ganz\nfrisch\" gewesen sei und das Landgericht Bonn ein abstraktes\nSchuldanerkenntnis angenommen habe. Da er mit dem Berufungs- und\nRevisions-verfahren nicht mehr befaßt gewesen sei, sei er auch\nnicht verpflichtet gewesen, sich mit diesen Entscheidungen\nauseinanderzusetzen und die Angele-genheit erneut zu überprüfen. Im\nübrigen habe er im Jahre 1984 nicht erkennen müssen, daß die\nVer-jährung der Hauptforderung auch noch gegenüber der titulierten\nBürgschaftsforderung geltend gemacht werden könne.\n\n64\n\n \n\n65\n\nZu den entgangenen\nVollstreckungsmöglichkeiten beim Bürgen R. W. hat der Beklagte\nbehauptet, der einzige realisierbare Wert habe in dem 1/12-Anteil\ndes Grundstücks G. bestanden. Bei einer Versteige-rung sei\nallenfalls ein Gebot in Höhe von 7/10 des Verkehrswertes =\n47.250,-- DM zu erwarten gewesen. Der Beklagte hat\nVollstreckungsmöglichkeiten beim Hauptschuldner K.W. bestritten und\ninsbesondere auf die vorrangige Auflassungsvormerkung zugunsten M.s\nverwiesen.\n\n66\n\n \n\n67\n\nFerner hat der Beklagte die Einrede der\nVerjährung nach § 51 BRAO erhoben und geltend gemacht, sein Mandat\nsei mit Übernahme des Mandats durch den Be-rufungsanwalt am 19.\nDezember 1985 beendet worden, so daß die Verjährung spätestens nach\ndrei Jahren am 19. Dezember 1988 eingetreten sei.\n\n68\n\n \n\n69\n\nDie Klägerinnen sind der Ansicht des\nBeklagten zur Verjährung entgegengetreten und haben vorgetragen:\nDas Mandat sei nicht mit Erlaß des erstinstanzli-chen Urteils\nbeendet worden, sondern der Beklage sei von Anfang an damit\nbeauftragt worden, die An-sprüche auch durchzusetzen, d.h. notfalls\nzu voll-strecken. Das Mandat habe daher bis ins Jahr 1991\nfortbestanden. Sie haben die Auffassung vertreten, daß die Urteile\ndes Oberlandesgerichts Köln und des Bundesgerichtshofes den\nBeklagten zu einer Überprüfung seiner Rechtsauffassung hätten\nveran-lassen müssen, so daß er auch hätte feststellen müssen, daß\nein Schadensersatzanspruch wegen feh-lerhafter Beratung entstanden\nsei. Hierauf hätte er die Zedenten hinweisen müssen.\n\n70\n\n \n\n71\n\nDurch Urteil vom 15. Dezember 1992 hat\ndas Landge-richt die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein\nSchadensersatzanspruch aus positiver Verletzung des\nAnwaltsvertrages stehe den Klägerinnen nicht zu, da ein eventueller\nAnspruch jedenfalls ver-jährt sei.\n\n72\n\n \n\n73\n\nGegen das den Klägerinnen am 4. Januar\n1993 zu-gestellte Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten\nvollinhaltlich Bezug genommen wird, haben diese am 4. Februar 1993\nBerufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der\nBeru-fungsbegründungsfrist bis 19. April 1993 mit an diesem Tag\neingegangenem Schriftsatz begründet. Zur Begründung der Berufung\nwiederholen, ergänzen und vertiefen die Klägerinnen ihr\nerstinstanzli-ches Vorbringen im wesentlichen wie folgt:\n\n74\n\n \n\n75\n\nDer Beklagte habe seine anwaltlichen\nBeratungs-pflichten schuldhaft verletzt, weil er die Zeden-ten\nnicht darauf hingewiesen habe, daß eine Unter-brechung der\nVerjährung der Hauptforderung sowohl zur Wahrung der Ansprüche\ngegen den Hauptschuldner als auch gegen den Bürgen rechtlich\nzwingend erforderlich sei, daß eine Klage gegen den Bür-gen die\nVerjährung der Honorarforderungen nicht unterbreche und dieser die\nfür die Hauptforderung geltende kurze Verjährung einer\nInanspruchnahme aus der Bürgschaft würde entgegensetzen können.\nDeshalb habe der Beklagte ferner auf die Notwen-digkeit einer Klage\nauch gegen den Hauptschuldner hinweisen müssen, worauf die Zedenten\nihm ent-sprechenden Klageauftrag erteilt hätten. Wäre der Beklagte\ndieser Beratungspflicht nachgekommen, so wäre die Hauptforderung\nnicht verjährt und die Klägerinnen könnten die abgetretenen\nAnsprüche sowohl gegen den Bürgen, der sich zwischenzeitlich auf\nVerjährung berufen hat, als auch gegen den Hauptschuldner\ndurchsetzen, und sie könnten im Falle richtigen Vorgehens und\nErstreitens eines Titels mit Erfolg gegen ihn vollstrecken. Der\nZeu-ge M., der den Zwangsvergleich unterstützt und die weitere\nEntschuldung der Familie W. organisiert habe, hätte die\nvollständige Befriedigung einer unverjährten Honorarforderung\nsichergestellt. Au-ßerdem stehe dem Hauptschuldner hinreichend\nfreies Vermögen zur Erfüllung einer einredefreien Forde-rung zur\nVerfügung.\n\n76\n\n \n\n77\n\nAuf die Verjährung des\nSchadensersatzanspruches gegen den Beklagten könne dieser sich\nnicht beru-fen, da ihnen ein sogenannter \"Sekundäranspruch\"\nzustehe, weil der Beklagte nicht auf die Möglich-keit einer\nfehlerhaften anwaltlichen Beratung und eines Regreßanspruches\nhingewiesen habe, obwohl er vor Verjährung des Primäranspruches am\n01.01.1990 wiederholt begründeten Anlaß gehabt habe, seine\nbisherige Tätigkeit zu überprüfen und dabei seinen Beratungsfehler\nzu erkennen.\n\n78\n\n \n\n79\n\nSolche Anlässe hätte jede neue\nVollstreckungsmaß-nahme, die Beendigung und unmittelbar sich\nan-schließende Mandatsneuerteilung, insbesondere aber die\nerforderliche Befassung mit den Entscheidungen des\nOberlandesgerichts Köln und des Bundesgerichs-hofes sowie das\nSchreiben der Rechtsanwälte Dr. L. u.a. vom 24. Februar 1988 und\nnicht zuletzt die dem Beklagten bereits seit 1988 bekannt gewordene\ngünstige Vermögensentwicklung beim Hauptschuldner und damit\nKenntnis von der Durchsetzbarkeit der Honorarforderungen gegen\ndiesen geboten.\n\n80\n\n \n\n81\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n82\n\n \n\n83\n\n \n\n84\n\n \n\n85\n\nunter Abänderung der landgerichtli-chen\nEntscheidung vom 15. Dezember 1992 (5 O 203/91 LG Köln) nach den\nerstin-stanzlichen Klageanträgen zu erkennen,\n\n86\n\n \n\n87\n\n \n\n88\n\n \n\n89\n\nhilfsweise, den Klägerinnen zu\ngestat-ten, eine eventuelle Sicherheit auch durch Bankbürgschaft\neiner deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu\nkönnen.\n\n90\n\n \n\n91\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n92\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n93\n\ndem Berufungsbeklagten zu gestatten, Si-\n\n94\n\n \n\n95\n\n \n\n96\n\n \n\n97\n\ncherheit auch durch die Bürgschaft\neiner deutschen Großbank, öffentlichen Spar-kasse oder\nGenossenschaftsbank zu lei-sten.\n\n98\n\n \n\n99\n\nDer Beklagte tritt den Ausführungen der\nBerufung mit näheren Darlegungen entgegen.\n\n100\n\n \n\n101\n\nErgänzend wird wegen aller weiteren\nEinzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen\nInhalt der von ihnen in beiden Instanzen gewech-selten Schriftsätze\nund zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die nachgelassenen\nSchrift-sätze der Klägerinnen vom 26. Oktober 1993 und des\nBeklagten vom 2. November 1993 und den weiteren Schriftsatz des\nBeklagten vom 2. November 1993 Be-zug genommen.\n\n102\n\n \n\n103\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n104\n\n \n\n105\n\nA.\n\n106\n\n \n\n107\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte\nund rechzei-tig begründete Berufung ist in formeller Hinsicht\nbedenkenfrei.\n\n108\n\n \n\n109\n\nDie Berufung ist trotz des in der\nBerufungsbe-gründung entgegen § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO noch fehlenden\nbestimmten Antrages zulässig, da in der Berufungsbegründung der\nAnfechtungswille der Klä-gerinnen klar zum Ausdruck kommt und\nhinreichend deutlich wird, daß diese ihren erstinstanzlichen\nKlageanspruch in vollem Umfang weiter verfolgen wollen und die\nvolle Beschwer bekämpft werden soll. Auch ohne einen ausdrücklichen\nAntrag genügt es nach einhelliger Meinung, wenn aus dem Inhalt der\nBerufungsbegründung eindeutig zu entnehmen ist, in welchem Umfang\nund mit welchem Ziel das Urteil angegriffen wird (vgl. BGH NJW\n1987, 3264, 3265; NJW 1992, 698; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20.\nAufl., zu § 519 Rn 20; Zöller-Schneider, ZPO, 18. Aufl., zu § 519\nRn 28 und 32).\n\n110\n\n \n\n111\n\nBereits der unter I. 1. formulierte\nObersatz der Berufungsbegründungsschrift läßt eindeutig er-kennen,\ndaß die Klägerinnen die landgerichtliche Entscheidung insgesamt für\nrechtsfehlerhaft halten und eine Abänderung begehren, die ihrem\nerstin-stanzlichen Klageantrag entspricht. Dabei ist auf Grund der\nvollen Wiederholung des erstinstanzli-chen Vortrages (Blatt 270\nd.A.) davon auszugehen, daß die Klägerinnen auch den Hilfsantrag\nweiter verfolgen wollen. Sie haben nämlich ihr Vorbringen\nbetreffend die Verletzung der Pflichten aus einem auch gegen den\nHauptschuldner erteilten Mandat nicht aufgegeben.\n\n112\n\n \n\n113\n\nB.\n\n114\n\n \n\n115\n\nDas Rechtsmittel der Klägerinnen hat\nauch insoweit Erfolg, als die Klage dem Grunde nach gerechtfer-tigt\nist, hinsichtlich der streitigen Höhe jedoch zur weiteren\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen\nist (§§ 538 Abs. 1 Nr. 3, 304 ZPO).\n\n116\n\n \n\n117\n\nDen Klägerinnen steht auf Grund\nabgetretenen Rech-tes gemäß § 398 BGB ein Schadensersatzanspruch\naus dem Gesichtspunkt schuldhafter Verletzung des zwi-schen den\nZedenten und dem Beklagten geschlossenen Anwaltsvertrages zu.\n\n118\n\nDie Klage scheitert nicht bereits an fehlender\n\n119\n\n \n\n120\n\nAktivlegitimation der Klägerinnen, die\nvon ihren Ehemännern abgetretene Schadensersatzansprüche ge-gen den\nBeklagten geltend machen. Sie haben ei-nen schriftlichen\nAbtretungsvertrag vom 25. Janu-ar 1991 (Blatt 339 d.A.)\nvorgelegt.\n\n121\n\nDie Wirksamkeit der Zession unterliegt keinen\n\n122\n\n \n\n123\n\ndurchgreifenden Bedenken unter dem\nAspekt der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB in\nVerbindung mit § 134 BGB, weil die Zedenten als Steuerberater und\nWirtschaftsprüfer der Verschwie-genheitspflicht im Sinne der\ngenannten Vorschrift unterliegen. Daß diese auf Grund der Abtretung\nverpflichtet sind, an die Klägerinnen Unterlagen herauszugeben und\nihnen Kenntnis von Umständen zu verschaffen, welche die\nGeheimhaltungsphäre des ehemaligen Mandatsverhältnisses mit dem\nHaupt-schuldner K.W. betreffen, ist nicht ersichtlich und vom\nBeklagten auch nicht näher dargelegt. Vorliegend geht es nur um\neine Regreßforderung, d.h. um eine Verletzung der Pflichten aus dem\nMandatsverhältnis zwischen den Zedenten und dem Beklagten und nicht\num die Abtretung von Steuerbe-raterhonorarforderungen (die vom\nBeklagten zitier-te Entscheidung des OLG Hamburg in NJW 1993, 1335,\nbetrifft die Abtretung von Rechtsanwaltshonoraran-sprüchen).\n\n124\n\nDas Schadensersatzbegehren der Klägerinnen findet\n\n125\n\n \n\n126\n\nseine Grundlage im Gesichtspunkt\npositiver Ver-letzung der dem Beklagten obliegenden\nSorgfalts-plichten aus dem zwischen den Zedenten und dem Beklagten\ngeschlossenen Anwaltsvertrag (§§ 611, 675 BGB).\n\n127\n\nDer Beklagte hat seine anwaltlichen Sorgfalts-\n\n128\n\n \n\n129\n\npflichten bei der Verfolgung der\nAnsprüche auch nur gegen den Bürgen schuldhaft verletzt, weil er es\nverabsäumt hat, für eine Unterbrechung der Verjährung der\nHonorarforderungen zu sorgen. Er hätte jedenfalls die Zedenten\nausdrücklich darauf hinweisen müssen, daß wegen der Akzessorietät\nder Bürgschaft der Bürge die Verjährung der Hauptfor-derung auch\nnoch nach Erhebung der Bürgschaftskla-ge (vgl. BGH 76, 223 f. = NJW\n1980, 1460), unter Umständen noch nach Titulierung des\nBürgschafts-anspruches, geltend machen kann und daß zur\nAbsi-cherung der Bürgschaftsverpflichtung erforderlich ist, die\nVerjährung der Hauptforderung zu unter-brechen. Denn eine\ndahingehende Belehrung hätte zu der erforderlichen\nUnterbrechungsmaßnahme hin-sichtlich der Verjährung der\nHonoraransprüche ge-gen den Hauptschuldner geführt.\n\n130\n\n \n\n131\n\nDer Rechtsanwalt ist zur möglichst\nerschöpfenden Beratung seines Mandanten verpflichtet und hat dessen\nInteressen umfassend wahrzunehmen, wozu die sorgfältige Prüfung und\nSicherung des zu verfol-genden Anspruches nach jeder Richtung\ngehört (vgl. Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht, 1989, RN 90 und 91\nm.w.N.). Er muß die geeigneten Schritte unter-nehmen, um die Rechte\ndes Mandanten zu wahren, ihn insbesondere vor Rechtsverlusten\nschützen, und hat sein Verhalten insgesamt so einzurichten, daß\njede von einem Rechtskundigen, wenn auch nur als möglich,\nerkennbare Schädigung seines Mandanten verhindert wird (vgl.\nVollkommer, a.a.O., Rn. 91 m.w.N.; BGH VersR 1975, 425, 426; NJW\n1988, 1079, 1080). Dabei hat er insbesondere die\nhöchst-richterliche Rechtsprechung zu beachten, soweit sie - wie\nvorliegend - in der Entscheidungssamm-lung eines oberen\nBundesgerichtes veröffentlicht und/oder in einer allseits benutzten\nZeitschrift abgedruckt ist (vgl. BGH NJW 1983, 1665; OLG\nDüs-seldorf VersR 1980, 359, 360, Vollkommer, a.a.O., Rn. 142). Der\nBeklagte mußte auf Grund der grund-legenden und in der NJW 1980,\n1460 f. veröffentli-chen Entscheidung des Bundesgerichtshofes Band\n76, 222 f. damit rechnen, daß seine Mandanten die Durchsetzbarkeit\nihrer Bürgschaftsforderung verlö-ren, sobald die Verjährung der\nHauptforderung ein-trat und der Bürge sich hierauf berief. Daher\nkann er isch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm habe diese\nrechtliche Möglichkeit im Jahr 1984 aus der veröffentlichen\nRechtsprechung und Kommentierung nicht bekannt sein können.\nAußerdem ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 768 BGB, daß auch\nder Bürge wegen der Akzessorietät der Bürgschaft die Verjährung der\nHauptforderung geltend machen kann. Es war für den Beklagte bei\nÜbernahme des Mandates und Erhebung der Klage gegen den Bürgen\nnicht abzusehen, ob das Urteil noch vor Eintritt der kurzen\nzweijährigen Verjährung der Hauptschuld rechtskräftig werden oder\nin der Tatsacheninstanz abgeschlossen sein würde. Daher mußte er\nbei der Erörterung mit den Zedenten und den Erwägungen, aus\nwirtschaftlichen und praktischen Gründen nur gegen den Bürgen zu\nklagen, die Mandanten auf die Gefahr hinweisen, daß der Bürge sich\nauf die nach zwei Jahren eintretende Verjährung der\nHonorarfor-derungen auch noch nach Erhebung der Bürgschafts-klage\nberufen könne und es deshalb erforderlich sei, die Verjährung der\nHauptforderung zu unter-brechen, um den Bürgschaftsanspruch nicht\n\"zu ver-lieren\", womit gleichzeitig die Aufrechterhaltung der\nHonoraransprüche verbunden war.\n\n132\n\n \n\n133\n\nDer Beklagte kann in diesem\nZusammenhang nicht einwenden, er habe kein Mandat zur gerichtlichen\nDurchsetzung der Honorarforderungen gegen den Hauptschuldner\ngehabt. Denn es geht allein darum, daß er bei richtiger Beratung\nder Zedenten den Auftrag erhalten hätte, die Verjährung der\nHaupt-forderungen durch Klage gegen K.W. zu unterbre-chen. Über die\nNotwendigkeit entsprechender Maß-nahmen mußte der Beklagte die\nZedenten belehren, daß es zur erforderlichen Aufrechterhaltung der\nHonoraransprüche zwingend notwendig, jedenfalls dringend geboten\nsei, auch gegen den Hauptschuld-ner zu klagen, so daß rein\nwirtschaftliche Über-legungen über kurzfristige\nRealisierungschancen durch Vorgehen gegen den Bürgen in den\nHintergrund getreten wären oder doch hätten zurückstehen\nmüssen.\n\n134\n\n \n\n135\n\nUnter den gegebenen Umständen kam nur\neine Klage gegen den Hauptschuldner in Betracht. Denn der\nRechtsanwalt hat den Grundsatz des sichersten We-ges zu befolgen\n(vgl. Vollkommer, a.a.O., Rn 179). Er hat, wenn mehrere Maßnahmen\nzur Verfügung ste-hen, die für den Mandanten sicherste und\ngefahr-loseste zu wählen (vgl. Vollkommer, a.a.O., Rn 91 und 179\nm.w.N.). Der sicherste Weg war zweifellos eine Klage gegen den\nHauptschuldner zugleich mit der gegen den Bürgen. Sie bot zudem den\nVorteil, einen Titel auch gegen den Hauptschuldner zu\ner-langen.\n\n136\n\n \n\n137\n\nDie vom Beklagten angesprochenen\nsonstigen Mög-lichkeiten, den Hauptschuldner zum Verzicht auf die\nEinrede der Verjährung oder zur Abgabe ei-nes abstrakten\nSchuldanerkenntnisses zu veranlas-sen, stellten sich aus\nrechtlichen Gründen bzw. tatsächlichen Erwägungen\n(Auslandsaufenthalt des Hauptschuldners) nicht als der gebotene\nsichere und effiziente Weg dar. Die Haftung des Bürgen selbst kann\ngemäß § 768 Abs. 2 BGB durch einen Verzicht des Hauptschuldners auf\nEinreden - wie der Verjährung - nicht verschärft werden (vgl. BGH\n76, 223 f. = NJW 1980, 1460, 1461). Dem steht nicht entgegen, daß\ndie Rechtsverfolgung gegen Bürgen und Hauptschuldner entgegen der\nDarstellung der Berufungsbegründung (Blatt 260 d.A.) nicht ohne\nbesondere Schwierigkeiten und zusätzliche Kosten möglich gewesen\nwäre, weil sich der Haupt-schuldner nach unwidersprochener\nBehauptung des Beklagten im Ausland aufhielt, ohne daß seine\nAnschrift bekannt war (Blatt 306 d.A.), und eine gemeinsame\nVerfolgung von Hauptschuldner und Bür-gen - mit Zustellung im\nAusland oder öffentlicher Zustellung - zu einem erheblichen Kosten-\nund vor allem Zeitaufwand geführt hätte. Gleichwohl hätten die\nÜberlegungen kurzfristiger Realisierung des die Honorarforderungen\nabsichernden Bürgschaftsan-spruches durch Vorgehen nur gegen den\nBürgen bei ordnungsgemäßer Beratung zurücktreten müssen und wären\nhintangstellt worden angesichts der Gefahr, daß der Bürge sich vor\nvollständiger Erfüllung auf die kurze zweijährige Verjährung der\nHauptforde-rung berufen konnte.\n\n138\n\n \n\n139\n\nEine solche Beratung und Aufklärung\ndurch den Be-klagten ist unstreitig nicht erfolgt.\n\n140\n\n \n\n141\n\nOb eine anwaltliche Pflichtverletzung\nauch zu bejahen ist, soweit der Beklagte die Zedenten nicht auf die\nfür ihre Honorarforderungen gelten-de kurze zweijährige\nVerjährungsfrist gemäß den §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 201 BGB (vgl.\nPalandt-Hein-richs, 52. Aufl., zu § 196 Rn 29) hingewiesen hat,\nbedarf keiner Entscheidung, dürfte aber mit dem Landgericht zu\nverneinen sein. Von einer Belehrung ist der Anwalt befreit, wenn er\nerkennt, daß dem Mandanten die Risiken des Geschäftes oder der ins\nAuge gefaßten rechtlichen Gestaltung bekannt sind und er diese auch\nbei einer entsprechenden Beleh-rung auf sich nehmen würden (vgl.\nBGH NJW 1977, 2073, 2074; Vollkommer, a.a.O., Rn 159). Es ist - wie\nim angefochtenen Urteil zutreffend ausge-führt - kaum vorstellbar,\ndaß ein Steuerberater und ein Wirtschaftsprüfer nicht wissen, daß\nihre Honoraransprüche der kurzen Verjährung unterliegen und daß\ndiese eintritt, wenn keine unterbrechenden Maßnahmen ergriffen\nwerden.\n\n142\n\nDer Beratungsfehler, das Unterlassen eines Hinwei-\n\n143\n\n \n\n144\n\nses des Beklagten darauf, daß es wegen\nder dem Bürgen möglichen Berufung auf die Verjährung der\nHonorarforderungen unerläßlich sei, die Verjährung der\nHauptforderungen - am sichersten durch Klage gegen den\nHauptschuldner - zu unterbrechen, hat sich entgegen der Auffassung\ndes Beklagten für die Zedenten dadurch schädigend ausgewirkt, daß\ndie Honoraransprüche mit Ablauf des 31.12.1986 ver-jährt sind und\nder Hauptschuldner sich hierauf be-rufen kann. Denn es ist davon\nauszugehen, daß die Zedenten bei ordnungsgemäßer Belehrung über das\nRisiko isolierten Vorgehens nur gegen den Bürgen den Beklagten auch\nmit der Erhebung der Klage ge-gen den Hauptschuldner beauftragt\nhätten und dann - ebenso wie gegen den Bürgen - ein Titel gegen ihn\nerstritten worden wäre. Gegenteilige Anhalts-punkte sind weder nach\nden Umständen ersichtlich noch vom Beklagten vorgebracht\nworden.\n\n145\n\n \n\n146\n\nDas 1982 gegen den Hauptschuldner\neröffnete Kon-kursverfahren stand einer Titelerwirkung gegen diesen\nnicht entgegen. Denn die Honorarforderungen beinhalteten keine im\nKonkursverfahren zu verfol-genden Forderungen, da die Zedenten vom\nGemein-schuldner und Hauptschuldner persönlich nach\nKon-kurseröffnung, nämlich 1983 mit der Sanierung des Betriebes\nbeauftragt worden sind und es sich daher weder um Massekosten im\nSinne des § 58 Nr. 2 noch um Masseschulden im Sinne des § 59 KO,\nsondern um \"neue Verbindlichkeiten\" des Gemeinschuldners\nhan-delte.\n\n147\n\n \n\n148\n\nEin adäquat kausaler Schaden der\nZedenten ist schon eingetreten mit der Verjährung der\nHonorar-forderungen am 31. Dezember 1986 (§§ 196 Nr. 15, 201 BGB).\nDenn ein Schaden ist bereits gegeben, wenn die Vermögenslage des\nGeschädigten infolge des schädigenden Ereignisses im Vergleich mit\ndem früheren Vermögensstand schlechter geworden ist, während nicht\nerforderlich ist, daß der Schaden auch der Höhe nach schon\nfeststeht oder feststellbar ist (vgl. Feuerich,\nBundesrechtsan-waltsordnung, 2. Aufl., zu § 51 Rn 11 m.w.N.). Es\nunterliegt keinem Zweifel, daß die Verjährung einer Forderung die\nVermögenslage des Gläubigers verschlechtert, da der Schuldner die\nForderung nicht mehr zu erfüllen braucht, auch wenn nicht feststeht\noder feststellbar ist, ob und inwieweit die Forderung hätte\nrealisiert werden können. Eine andere Beurteilung kommt nur dann in\nBetracht, wenn die Uneinbringlichkeit der Forderung endgül-tig\nfeststeht, wovon vorliegend in der Person des Hauptschuldners keine\nRede sein kann, da es nicht ungewöhnlich ist, daß eine in Konkurs\ngefallene Person später wieder treues Vermögen erwirbt. Vor-liegend\nhat sich der Primärfehler, die unterlasse-ne Beratung und das\ndadurch bedingte Verjährenlas-sen der Honorarforderungen darin\nniedergeschlagen, daß die Verjährung eingetreten und dadurch ein\nSchaden der Zedenten hinsichtlich der Durchsetz-barkeit ihrer\nHonoraransprüche eingetreten ist. Hätten die Zedenten bei\nordnungsgemäßer Beratung einen Titel auch gegen den Hauptschuldner\nerwirkt, so wären die Forderungen gegen ihn nicht verjährt und\nkönnten - soweit gemäß Darstellung der Kläge-rinnen\nRealisierungsmöglichkeiten in der Person des Hauptschuldners\nbestehen oder sich künftighin ergeben - durchgesetzt werden. Es lag\nund liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß der\nHauptschuldner wieder zu Vermögen kommt und die Honorarforderungen\nzu realisieren sind.\n\n149\n\nEinen Schaden in Bezug auf den Bürgen hat das\n\n150\n\n \n\n151\n\nLandgericht zutreffend mit der Erwägung\nverneint, die Zwangsvollstreckung gegen R. W. könne entgegen dem\nRat des Beklagten noch betrieben werden, weil ihm die Einrede der\nVerjährung nach § 767 Abs. 2 ZPO versagt sei; denn er habe die\nEinrede der am 31. Dezember 1986 eingetretenen Verjährung nicht\nrechtzeitig geltend gemacht, was ihn zwar erst nach Schluß der\nmündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren über den\nBürgschaftsanspruch (26 U 43/85 OLG Köln = 13 O 214/85 LG Bonn) am\n5. März 1986, jedoch vor der mündlichen Verhand-lung in der\nRevisionsinstanz am 4. November 1987 möglich gewesen sei, so daß\nalso aus dem gegen den Bürgen erstrittenen Titel noch erfolgreich\nvoll-streckt werden könne.\n\n152\n\n \n\n153\n\nDem ist zu folgen.\n\n154\n\n \n\n155\n\nDaß der Beurteilung des\nRevisionsgerichtes gemäß § 561 Abs. 1 ZPO nur das im\nBerufungsurteil oder im Sitzungsprotokoll des Berufungsgerichtes\naus-gewiesene Parteivorbringen unterliegt und dement-sprechend die\nerstmalige Geltendmachung der Ver-jährungseinrede nach einer\nälteren - auf BGH 1, 234 f. zurückgehenden - Ansicht ausgeschlossen\nist (vgl. auch Staudinger/Dilcher, 12. Aufl., zu § 222 BGB Rn 9;\nMünchener Kommentar/von Feldmann, 2. Aufl., zu § 222 BGB Rn 3)\nsteht dieser Auffas-sung nicht entgegen. Nach nunmehr ständiger\nRecht-sprechung (vgl. BGH 53, 129, 131 f.; NJW 1979, 105; NJW 1988,\n3092, 3094; NJW 1990, 2754 f.) berücksichtigt das Revisionsgericht\nnämlich aus prozeßökonomischen Gründen auch neue Tatsachen\nmaterieller Art, wenn diese unstreitig sind oder wegen\nOffenkundigkeit keines Beweises bedürfen, ihre Bachtung einer\nschnellen und endgültigen Streitbereinigung dient und keine\nschutzwürdigen Belange der Gegenpartei entgegenstehen (vgl. auch\nMünchener Kommentar/Walchshöfer, ZPO, 1992, zu § 561 Rn 29 f.;\nZeiss, Zivilprozeßrecht, 8. Aufl., § 83 Rn 107; Stein/Jona/Grunsky,\nZPO, 1977, zu § 561 Rn 17). Die Verjährung einer Forderung ist\nentsprechend dem Aspekt der Sachverhaltsänderung durch bloßen\nZeitablauf zu berücksichtigen, denn der Zeitablauf ist stets eine\noffenkundige Tatsa-che und der Eintritt der Verjährung\ngrundsätzlich ein entsprechender Umstand (vgl. Mattern, Neues\nVorbringen in der Revisionsinstanz JZ 1963, 649, 653). Vorliegend\nsteht der Offenkundigkeit auch nicht entgegen, daß in der\nRevisionsinstanz noch ungeklärt war, ob das Schuldanerkenntnis\nkonsti-tutive Wirkung mit der Folge einer 30jährigen Verjährung\noder deklaratorische Wirkung mit der Folge einer zweijährigen\nVerjährung haben würde; denn die Klärung dieser Rechtsfrage oblag\ndem Re-visionsgericht ohnehin bei seiner Überprüfung des\nBerufungsurteiles.\n\n156\n\n \n\n157\n\nDie Berücksichtigung der Verjährung\nhätte einer endgültigen Streitbereinigung gedient, und\nentge-genstehende schützenswerte Interessen der Zeden-ten, die es\nrechtfertigen könnten, den Bürgen auf die Erhebung einer\nVollstreckungsgegenklage zu verweisen, sind nicht ersichtlich. Die\nBedenken der Klägerinnen, die Zedenten hätten Einwendungen gegen\ndie Erhebung der Einrede der Verjährung vor-bringen können, hat das\nLandgericht zu Recht nicht durchgreifen lassen, weil die\nnachträglich erhobe-ne Einrede von den Zedenten hingenommen worden\nund nicht erkennbar ist, daß sie sich im Prozeß anders verhalten\nhätten.\n\n158\n\n \n\n159\n\nDer Entscheidung des\nBundesgerichtshofes NJW 1990, 2754 f. ist kein Anhalt dafür zu\nentnehmen, eine in der Revisionsinstanz eingetretene Verjährung\nkönne nur Berücksichtigung finden, wenn die Einre-de bereits in der\nTatsacheninstanz (verfrüht) er-hoben worden ist.\n\n160\n\n \n\n161\n\nEs ist allerdings die Frage, ob die\nunter den gegebenen Voraussetzungen von der Rechtsprechung\nzugelassene Möglichkeit der Einrede der Verjährung bei\nNichterhebung zwingend die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO\nauslöst. Diese Frage ist zu bejahen, da sich nach zutreffender\nMeinung (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, a.a.O., zu § 561 Rn 23;\nStein/Jonas/Leipold, 20. Aufl., zu § 322 Rn 237; Rimmelspacher,\nMateriell-rechtlicher Anspruch und Streitgegenstandsprobleme im\nZivilprozeß, Sei-te 255, Fußnote 115) der für die Präklusion\nmaß-gebende Zeitpunkt auf den Schluß der mündlichen Verhandlung\nverschiebt, wenn die neue Tatsache noch in der Revisionsinstanz\nhätte vorgetragen werden können. Denn diese Auffassung hat sowohl\nden Wortlaut als auch den Sinn und Zweck des § 767 Abs. 2 ZPO für\nsich. Die Vorschrift stellt auf die Entstehung der Gründe der\nEinwendungen und nicht auf ihre Geltendmachung ab; sie will zudem\nden rechtskräftigen Titel möglichst weitgehend vor nachträglichen\nAngriffen des Schuldners schü-zen (vgl. Lippross,\nVollstreckungsrecht, 6. Aufl., 1992, Seite 222). Daher müssen\nEinwendungen schon dann ausgeschlossen werden, wenn sie objektiv im\nVorprozeß hätten geltend gemacht werden können (vgl. BGH 34, 274,\n279). Demgemäß ist sogar ohne Belang, ob die Partei ein Verschulden\ndaran trifft, daß sie nicht alles ihr Günstige vorgetra-gen hat\n(vgl. Zöller-Herget, 18. Aufl., zu § 767 Rn 14). Im übrigen kommt\ndie Vollstreckungsgegen-klage in der Sache einer Fortsetzung des\nfrüheren Prozesses nah (vgl. BGH NJW 1980, 1393). Bereits deshalb\nist die Partei mit dem Vortrag neuer Tatsachen gemäß § 767 Abs. 2\nZPO präkludiert, wenn sie diese unter Verletzung ihrer\nProzeßförderungs-pflicht im Vorprozeß nicht geltend gemacht hat\n(vgl. Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Konkurs-recht, 19. Aufl.,\nSeite 50 f.).\n\n162\n\nAllerdings sind primäre Schadensersatzansprüche\n\n163\n\n \n\n164\n\nder Zedenten gemäß § 51 BRAO in Bezug\nauf den Hauptschuldner mit dem Ablauf des 31. Dezem-ber 1989\nverjährt, worauf der Beklagte sich beru-fen hat.\n\n165\n\n \n\n166\n\nDie dreijährige Verjährungsfrist\nbeginnt zu laufen in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden\nist (vgl. Feuerich, a.a.O., zu § 51 Rn 11). Der Anspruch ist\nentstanden, wenn infolge der Pflicht-verletzung des Anwaltes eine\nVerschlechterung der Vermögenslage des Mandanten eingetreten ist,\nwobei sich der Schaden noch nicht konkret ausgewirkt zu haben\nbraucht und Kenntnis des Geschädig-ten von dem Schaden und der\nPflichtwidrigkeit seines Anwaltes nicht erforderlich ist (vgl.\nJessnitzer/Blumberg, Bundesrechtsanwaltsordnung, 6. Aufl., zu § 51\nRn 2 m.w.N.). Läßt der Rechtsan-walt im Lauf eines Mandats einen\nAnspruch seines Mandanten verjähren, so entsteht der Schaden und\ndamit der Regreßanspruch gegen den Anwalt im Zeitpunkt dieser\nVerjährung, und von diesem Zeit-punkt an läuft auch die\nVerjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche, die der Mandant\ngegen den eigenen Anwalt stellen kann (vgl. Jessnitzer/Blum-berg,\na.a.O., zu § 51 RN 2 u. Feuerich, a.a.O., zu § 51 RN 12 - jeweils\nmit w.N. -).\n\n167\n\n \n\n168\n\nVorliegend ist der Schaden der Zedenten\nmit Ablauf der Verjährungsfrist für die Honoraransprüche am 31.\nDezember 1986 eingetreten mit der Folge, daß primäre\nSchadenersatzansprüche jeglicher Art aus dem Gesamtkomplex am 1.\nJanuar 1990 verjährt wa-ren, so daß die vorliegende 1991 erhobene\nKlage die Verjährung nicht mehr unterbrechen konnte, wovon auch die\nKlägerinnen ausgehen (Blatt 267 d.A.).\n\n169\n\n \n\n170\n\nDer Beklagte hatte einen einheitlichen\nAuftrag der Zedenten, der die Vollstreckung mit umfaßte, so daß das\nMandat entgegen der Auffassung des Beklag-ten nicht bereits im Jahr\n1985 mit entsprechend früherer Verjährung daraus resultierender\nScha-densersatzansprüche beendet war.\n\n171\n\n \n\n172\n\nAndererseits ist nach Wortlaut und\nZweck der Vor-schrift des § 51 BRAO für den Beginn der Verjäh-rung\nnicht auf das Mandatsende abzustellen, wenn - wie vorliegend - der\nSchadenersatzanspruch aus der Verletzung der anwaltlichen\nSorgfaltspflichten bereits vorher entstanden ist (vgl. Vollkommmer,\na.a.O., Rn 463).\n\n173\n\nIII. 1. Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt daher\n\n174\n\n \n\n175\n\ndavon ab, ob ein sogenannter\nSekundäranspruch ge-geben ist, welcher der Berufung des Beklagten\nauf den Eintritt der Verjährung mit dem 1. Januar 1990\nentgegensteht.\n\n176\n\n \n\n177\n\nDas ist zu bejahen.\n\n178\n\nDer Sekundäranspruch ist daraus hergeleitet, daß\n\n179\n\n \n\n180\n\nder Anwalt verpflichtet ist, den\nMandanten auf einen Schadenersatzanspruch gegen sich selbst und die\ndafür geltende kurze dreijährige Verjährung hinzuweisen. Für den\nAnwalt kann sich bei der weiteren Wahrnehmung des Mandates ein\nbegründeter Anlaß ergeben zu prüfen, ob er dem Mandanten durch\neinen Fehler einen Schaden zugefügt hat; muß ein sorgfältig\narbeitender Anwalt dabei die Möglichkeit einer Regreßhaftung\nkennen, ist ein Hinweis darauf und auf die kurze Verjährungsfrist\ndes § 51 BRAO geboten (vgl. Feuerich, a.a.O., zu § 51 Rn 20). Die\nschuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung führt gemäß § 249 BGB\ndazu, daß der Anwalt den geschädigten Mandanten so stellen muß, als\nwäre die Verjährung des Primäranspruches nicht eingetreten, d.h. er\ndarf sich auf die Verjährung nicht berufen. Der Sekundäranspruch\nsetzt indes eine neu schuldhafte Pflichtverletzung voraus, die\nnicht identisch ist mit dem ersten Beratungsfehler (vgl. BGH NJW\n1985, 2250; NJW 1987, 326; NJW 1988, 266; NJW 1991, 2828; Feuerich,\na.a.O., zu § 51 Rn 17 f., 22). Der Anwalt muß nach Entstehen, aber\nvor Verjährung des Primäranspruches begründeten Anlaß gehabt haben,\neine durch seine Pflichtwid-rigkeit verursachte Schädigung des\nMandanten zu erkennen und diesem die Durchsetzbarkeit des\nRegreßanspruches durch entsprechende Hinweise und Belehrungen zu\nermöglichen, dies aber schuldhaft unterlassen haben (vgl. Feuerich,\na.a.O., zu § 51 Rn 22; BGH VersR 1967, 979 f.; NJW 1985, 2250 f.\nNJW 1987, 326; NJW 1987, 3136, 3138).\n\n181\n\n \n\n182\n\nSchuldhaft ist die Unterlassung des\nHinweises des Anwaltes auf den Primäranspruch des Mandanten und\ndessen drohende Verjährung im allgemeinen schon dann, wenn es sich\neinem sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt aufdrängen mußte, einen\nzur Scha-densentstehung führenden Fehler gemacht zu haben (vgl.\nJessnitzer/Blumberg, a.a.O., zu § 51 Rn 4 m.w.N.). Der Anwalt, der\nbegründeten Anlaß hat, eine durch seinen Fehler eingetretene\nSchädigung des Mandanten zu erkennen, muß ihn hierauf sowie auf die\nkurze Verjährung des § 51 BRAO so recht-zeitig hinweisen, daß\ndieser ohne Zeitdruck ander-weitigen Rechtsrat einholen und\ngegebenenfalls die Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung\nun-terbrechen kann (vgl. Jessnitzer/Blumberg, a.a.O., m.w.N.).\n\n183\n\n \n\n184\n\nEntscheidend ist daher, ob für den\nBeklagten be-gründeter Anlaß bestand, seine bisherige Tätigkeit zu\nüberprüfen und hierbei seinen Beratungsfehler, die Hauptforderung\nverjähren zu lassen, zu er-kennen.\n\n185\n\nEin solcher begründeter Anlaß war entgegen der\n\n186\n\n \n\n187\n\nAuffassung des Beklagten sowohl auf\nGrund der Übermittlung der Urteile des Oberlandesgerichts Köln und\ndes Bundesgerichtshofes an den Beklagten als insbesondere auch auf\nGrund des Schreibens der Rechtsanwälte L. und T. vom 24. Februar\n1988 (Blatt 354 f. d.A.) gegeben. Ob er unter Umständen auch in\neiner Mitteilung erheblicher Verbesserung der finanziellen\nSituation des Hauptschuldners zu sehen war, kann dahinstehen.\n\n188\n\nSoweit der Senat auf Grund des Vorbringens des Be-\n\n189\n\n \n\n190\n\nklagten in der Berufungserwiderung\nzunächst davon ausgegangen ist, daß der Beklagte nicht vor Ablauf\nder Verjährung des Primäranspruches Ende 1989 mit den Urteilen des\nOberlandesgerichtes Köln und des Bundesgerichtshofes befaßt gewesen\nist, sich hiermit vielmehr gemäß Schreiben vom 20. Juli 1990 erst\n1990 beschäftigt hat (Blatt 330 d.A.), ist jedenfalls in der\nletzten mündlichen Verhandlung klargestellt und unstreitig\ngeworden, daß die genannten Urteile dem Beklagten in unverjährter\nZeit, das Revisionsurteil Ende 1987, zugegangen sind.\n\n191\n\n \n\n192\n\nBei der Durchsicht und Erwägung der\nobergerichtli-chen Urteile hätte dem Beklagten der begangene\nBe-ratungsfehler auffallen müssen.\n\n193\n\n \n\n194\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten\nist den Klä-gerinnen dahin zu folgen, daß es zu den Pflichten des\nerstinstanzlichen Anwaltes gehört, die Beru-fungs- und\nRevisionsurteile der von ihm betreuten Verfahren zu lesen und auf\nihre Konsequenzen zu analysieren, insbesondere, wenn er noch mit\nder Vollstreckung betraut ist und Ansprüche nicht umfassend\nverfolgt worden sind. Eine Pflicht, ergangene Urteile zu beachten,\nist in Fällen bejaht worden, in denen eine dem Anwalt ungünstige\nEntscheidung ergangen war (vgl. BGH NJW 1986, 581, 583; OLG\nDüsseldorf NJW-RR 1989, 927, 929). Vorliegend ist zwar nur die\nBegründung der vom Beklagten erstrittenen Entscheidung erster\nInstanz zu Ungunsten der Zedenten geändert worden. Gleich-wohl ist\nder Anwalt generell als gehalten anzuse-hen, die obergerichtlichen\nUrteile insbesondere wegen inhaltlicher Änderungen hinsichtlich der\ntragenden rechtlichen und tatsächlichen Gründe, die weitere\nKonsequenzen haben können, zu lesen und zu überdenken. Dabei hätten\ndem Beklagten die verjährungsrechtlichen Folgen der Beurteilung der\nAnerkenntnisse als nur deklaratorisch klar werden müssen. Hierdurch\nhätte sein Fehler bei der Bera-tung und gemeinsamen Überlegung mit\nden Zedenten, Ansprüche nur gegen den Bürgen gerichtlich zu\nver-folgen und die Hauptforderung verjähren zu lassen mit der\nMöglichkeit für den Bürgen, die Verjäh-rung einwenden zu können,\nauffallen und er hätte die Zedenten auf seinen Beratungsfehler und\ndie Verjährung eines sich daraus ergebenden\nSchadener-satzanspruches hinweisen müssen.\n\n195\n\n \n\n196\n\nSchon das am 24. April 1986 verkündete\nzweitin-stanzliche Urteil im Bürgschaftsprozeß, von dessen Zugang\nan den Beklagten (nach Zustellung am 2. Ju-ni 1986) im Rahmen der\nVollstreckung jedenfalls im Sommer 1986 auszugehen ist, hätte dem\nBeklagten begründeten Anlaß bieten müssen, dieses auch bei ihm nur\nnoch obliegender Vollstreckungstätigkeit zu lesen und auf seine\nrechtlichen Folgerungen hinsichtlich der Anspruchsgrundlage zu\nüberdenken, zumal die Annahme eines abstrakten\nSchuldaner-kenntnisses von Anfang an unter Berücksichtigung der\nUmstände zweifelhaft sein mußte. Die Qualifi-zierung des\nAnerkenntnisses als abstraktes oder deklaratorisches hat im\nwesentlichen Auwirkungen hinsichtlich der Frage der Verjährung und\nmußte daher Anlaß für einen sorgfältig arbeitenden Anwalt sein, die\nFolgen der Beurteilung bei der Frage der Verjährung zu bedenken.\nDer Beklagte hätte die kurze zweijährige Verjährung der\nHono-raransprüche und deren Auswirkung auf den Bürg-schaftsanspruch\nsowie die Notwendigkeit der bisher unterlassenen Unterbrechung der\nVerjährung der Hauptforderungen erkennen und die Zedenten auf die\nFolgen der Verjährung des Hauptanspruches gemäß der Auffassung des\nBerufungsurteils hinzuweisen müssen. Eine solche Aufklärung hat der\nBeklagte unstreitig nicht vorgenommen.\n\n197\n\n \n\n198\n\nEine entsprechende Pflicht zur\nÜberprüfung ergab sich für ihn aufgrund des Revisionsurteils vom 4.\nNovember 1987, wobei nach Erhalt dieses Urteils die bereits mit\nAblauf des 31. Dezember 1986 ein-getretene Verjährung des\nHauptanspruches als die Zedenten schädigendes Ereignis festgestellt\nworden wäre.\n\n199\n\n \n\n200\n\nDen Erwägungen des Landgerichtes, die\ngenannten Urteile hätten keinen Anlaß gegeben, die bisherige\nTätigkeit zu überprüfen und den Beratungsfehler, nicht auf eine\nUnterbrechung der Verjährung des Hauptanspruches hingewirkt zu\nhaben, zu erkennen, da die Verjährung während des\nBürgschaftsprozesses nicht eingewandt worden sei und die\nAuswirkungen der Verjährung des Hauptanspruches auf den\nBürg-schaftsanspruch nicht erörtert worden seien, kann nicht\ngefolgt werden. Die Bedeutung der Quali-fizierung der\nAnspruchsgrundlage des Schuldaner-kenntnisses als lediglich\ndeklaratorisch insbeson-dere für die Frage der Verjährung mußte\nAnlaß für einen gewissenhaft arbeitenden Anwalt sein, diese von der\ndes Landgerichtes abweichende Beurteilung auf ihre rechtlichen\nKonsequenzen zu überdenken, den Verjährungseintritt der\nHauptforderungen auf-grund der Auffassung des Oberlandesgerichtes\nund des Bundesgerichtshofes und die sich daraus für den Bürgen\nergebende Einrede der Verjährung beden-ken, auch wenn der Bürge\nsich auf die Verjährung bis zur mündlichen Verhandlung in der\nRevisions-instanz nicht berufen hatte und die Urteile sich mit der\nAuswirkung der Verjährung des Hauptanspru-ches auf den\nBürgschaftsanspruch nicht befassen. Der Beklagte hätte bei einer\nsolchen Überprüfung erkennen müssen, einen Fehler gemacht zu haben,\nindem er nicht für die Unterbrechung der Verjäh-rung des\nHauptanspruches gesorgt, den Hinweis an die Zedenten auf die Gefahr\nder Verjährung des Hauptanspruches für die Durchsetzbarkeit des\nBürg-schaftsanspruches, der zum Auftrag der Klage auch gegen den\nHauptschuldner geführt hätte, unterlas-sen hat. Der Beklagte hätte\ndie Zedenten rechtzei-tig im Jahr 1988 hierauf und auf die kurze\ndrei-jährige Verjährungsfrist des § 51 BRAO hinweisen müssen.\n\n201\n\n \n\n202\n\nDabei ist nicht entscheidend, ob die\nEntscheidung des Bundesgerichtshofes als Leitentscheidung zur\nRechtsberatungsbefugnis von Wirtschaftsprüfern an-gesehen und\nentsprechend veröffentlicht worden ist. Denn der Beklagte durfte\nsein Augenmerk nicht nur auf die Bedeutung der Entscheidung für\nWirt-schaftsprüfer richten, sondern mußte für sie zum Anlaß der\nÜberprüfung seiner eigenen Rechtsauffas-sung nehmen, auch wenn er\nden Standpunkt eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nicht als\nsicher und eindeutig vertreten hat.\n\n203\n\nAber selbst wenn man die Übermittlung der Urteile\n\n204\n\n \n\n205\n\ndes Oberlandesgerichts Köln und des\nBundesge-richtshofes als begründeten Anlaß für die Überprü-fung der\nbisherigen Tätigkeit und Erkenntnis eines die Hinweis- und\nBelehrungspflicht auslösenden Beratungsfehlers nicht ausreichen\nläßt, ist ein solcher jedenfalls zu bejahen im Zusammenhang mit den\nSchreiben der Rechtsanwälte Dr. L. u. a. vom 24. Februar 1988 (Bl.\n354 f. d. A.), in dem sowohl die Frage des Vermögenszuwachses als\nauch die der Erwirkung eines Titels gegen den Hauptschuldner\nausdrücklich angesprochen wird. Auch wenn der Beklagte den\nbehaupteten Vermögenszuwachs für un-glaubhaft und unzutreffend\nhielt, darin nur einen Versuch des Bürgen sah, sich der\nVollstreckung zu entziehen, mußte der Beklagte den im Schreiben\nangesprochenen Fragen und Möglichkeiten nachgehen. Es stellten sich\ndann für den Beklagten die von den Klägerinnen formulierten\nFragen:\n\n206\n\n \n\n207\n\n \n\n208\n\nBesteht bereits ein Titel gegen den\nHaupt-schuldner oder nicht?\n\n209\n\n \n\n210\n\n \n\n211\n\nIst ein solcher Titel heute noch zu\nerlangen?\n\n212\n\n \n\n213\n\n \n\n214\n\nAus welchen Gründen ist ein Titel gegen\nden Hauptschuldner heute gefährdet bzw. unmöglich?\n\n215\n\n \n\n216\n\n \n\n217\n\nIst diese Unmöglichkeit bzw. Gefährdung\ninfol-ge eingetretener Verjährung auf einen Fehler der anwaltlichen\nTätigkeit zurückzuführen?\n\n218\n\n \n\n219\n\nBei Beantwortung dieser Fragen hätte\nein sorg-fältiger Anwalt den Eintritt der Verjährung der\nHauptforderung und damit den eigenen Pflichtverstoß erkennen\nmüssen. Dem Beklagten hätte der Beratungs-fehler hinsichtlich der\nVerfolgung von Ansprüchen nur gegen den Bürgen, daß zur Absicherung\ndes Bürg-schaftsanspruches die Klage auch gegen den Haupt-schuldner\nzumindest dringend geboten war, klarwer-den und er hätte die\nZedenten auf die hieraus re-sultierende Anwaltshaftung hinweisen\nmüssen.\n\n220\n\n \n\n221\n\nDabei ist unerheblich, ob die Zedenten\nauf das Schreiben des Beklagten vom 8. März 1988 nicht reagiert\nhaben, was die Klägerinnen bestreiten. Maßgebend ist, daß der\nBeklagte Anlaß hatte, seinen Beratungsfehler festzustellen und die\nZedenten hie-rauf und auf die sich daraus ergebenden\nErsatzan-sprüche hinzuweisen, was er schuldhaft unterlassen\nhat.\n\n222\n\n \n\n223\n\nWären die Zedenten noch im Jahr 1988\nauf einen bei Überprüfung erkennbaren Beratungsfehler des\nBe-klagten aufmerksam gemacht worden, so hätte sie ih-re\nSchadenersatzansprüche in nicht verjährter Zeit verfolgen können\nund geltend gemacht.\n\n224\n\nDie weiter von den Klägerinnen angeführten Umstände\n\n225\n\n \n\n226\n\nboten dagegen keinen begründeten Anlaß\nzu erneuter Überprüfung des Vorgehens, bzw. reichen für die\nAn-nahme eines zweiten Pflichtverstoßes nicht aus.\n\n227\n\n \n\n228\n\nDaß der Beklagte vor Einleitung jeder\neinzelnen Vollstreckungsmaßnahme erneut die materiellrecht-lichen\nGrundlagen auf einen möglichen Fehler über-prüfen mußte, wie die\nKlägerinnen meinen, bedeu-tet eine Überspannung der anwaltlichen\nSorgfalts-pflichten.\n\n229\n\n \n\n230\n\nAuch der Mandatsentzug und die\nalsbaldige Neuer-teilung des Mandates (betreffend nur die\nVollstrek-kung) im Sommer 1989 boten keinen begründeten An-laß, das\ngesamte Vorgehen einer vollständigen Über-prüfung zu entziehen;\ndenn es muß ein hinreichender Grund gegeben sein, an welchem es\ninsoweit fehlt. Die gleiche Beurteilung gilt hinsichtlich der vom\nBeklagten 1989 eingeleiteten Duldungsklage, die nur einen Akt der\nZwangsvollstreckung beinhaltet.\n\n231\n\n \n\n232\n\nEs kann dahinstehen, ob eine\nKenntniserlangung seitens des Beklagten davon, daß der\nHauptschuldner wieder zu Vermögen gekommen sei und daher ein\nVorgehen gegen ihn in Betracht komme, ohne konkrete Frage nach\neinem Titel gegen diesen begründeter Anlaß war, das bisherige\nVorgehen einer Überprü-fung zu unterziehen. Ob eine solche Kenntnis\nvor dem 1. Januar 1990 - abgesehen von dem erörterten Schreiben der\nRechtsanwälte Dr. L. u.a. vom 24. Fe-bruar 1988 - hinreichend\ndargetan ist, erscheint zweifelhaft. Dem Schreiben des Beklagten\nvom 20. Juli 1990 und 13. März 1991 ist eine solche Kenntnis nicht\nsicher zu entnehmen. Der Beklagte hat bestritten, schon 1989 oder\nnoch früher von der erfolgreichen Abwicklung des Konkursverfahrens\nerfahren zu haben. Einer Sachaufklärung bedarf es angesichts der\nbereits festgestellten zweiten Pflichtverletzung nicht.\n\n233\n\n \n\n234\n\nAuch auf die im insoweit nicht\nnachgelassenen klä-gerischen Schriftsatz vom 2. November 1983\nvorge-tragenen Unterredungen vom 29. Januar 1988, bei der eine\nInanspruchnahme des Hauptschuldners erörtert worden sei, und vom 6.\nOktober 1989, bei der der Beklagte über frei verfügbares Vermögen\nuntrrichtet worden sei, kommt es demnach nicht an.\n\n235\n\nHinsichtlich der gemäß den vorstehenden Ausführun-\n\n236\n\n \n\n237\n\ngen zu bejahenden sekundären\nPflichtverletzungen in Bezug auf den Beratungsfehler betreffend die\nerfor-derliche Titelerwirkung gegen den Hauptschuldner kann der\nBeklagte sich weder darauf berufen, die Klägerinnen stützten ihre\nAnsprüche nicht darauf, daß er keinen Titel gegen K.W. erstritten\nhabe, noch darauf, daß ein adäquater Zusammenhang zwi-schen\nPflichtverstoß und Schaden fehle. Wie bereits dargelegt, ist\nentscheidend, daß die Zedenten bei ordnungsgemäßer Beratung den\nAuftrag zur Klageerhe-bung auch gegen den Hauptschuldner erteilt\nhätten, um die Verjährung der Hauptforderung sicher zu ver-hindern\nund damit dem Bürgen den Verjährungsaufwand abzuschneiden, worauf\ndie Klägerinnen sich aus-drücklich berufen (Bl. 384 d. A.).\n\n238\n\n \n\n239\n\nIm übrigen scheitert der\nSchadenersatzanspruch insgesamt nicht daran, daß die Klägerinnen\ngegen den Bürgen noch vollstrecken können, weil diesem wegen der\nPräklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO eine Berufung auf die\nVerjährung der Hauptforderung verwehrt ist. Dadurch ist ein Schaden\nnur in bezug auf die Anspruchsverfolgung gegen den Bürgen\nausge-schlossen, weil sich der Beratungsfehler in bezug auf den\nBürgen nicht ausgewirkt hat. Hinsichtlich des Hauptschuldners ist\nein Schaden entstanden, weil die Hauptforderung verjährt ist und\ngegen ihn nicht mehr durchgesetzt werden kann, während bei\nordnungsgemäßer Beratung ein Titel auch gegen den Hauptschuldner\nerwirkt worden wäre.\n\n240\n\n \n\n241\n\nDer adäquate Zusammenhang zwischen der\nzweiten Pflichtverletzung und einem Schaden der Klägerinnen aus der\nentgangenen Vollstreckungsmöglichkeit gegen den Hauptschuldner ist\nzu bejahen. Denn aus der erneuten Pflichtverletzung, der trotz\nbegründeten Anlasses unterbliebenen Überprüfung und dadurch nicht\nerlangten Kenntnis des ersten Beratungsfeh-lers resultiert das\nUnterlassen eines Hinweises des Beklagten auf seine\nSchadenersatzpflicht sowie die Verjährung eines entsprechenden\nAnspruches und daraus wiederum der Eintritt der Verjährung von\nSchadenersatzansprüchen der Zedenten gegen den Beklagten gemäß § 51\nBRAO mit Ablauf des 31. De-zember 1989 (vgl. Feuerich, aao, zu § 51\nRn. 22 m.w.N.). Hat der Anwalt während der Dauer des Mandates -\nvorliegend der Beklagte während der ihm übertragenen Vollstreckung\njedenfalls Anfang 1988 - trotz begründeten Anlasses, also\npflichtwidrig, die Belehrung über die Verjährung des\nRegreßanspruches unterlassen, so ist in der Regel davon auszugehen,\ndaß darauf die Verjährung des primären Schadenser-satzanspruchs\nberuht; denn es ist - sofern keine festgestellten Umstände\nentgegenstehen - anzuneh-men, daß der Mandant bei zutreffender\nBelehrung den Anspruch in einer die Verjährung unterbrechenden\nWeise geltend gemacht hätte (vgl. Feuerich, aaO, zu § 51 Rn. 26\nm.w.N.). Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Zedenten einen\nSchadenersatzanspruch gegen den Beklagten bei rechtzeitiger\nInformierung im Jahr 1988 noch vor Ablauf der Verjährungsfrist Ende\n1989 in einer die Verjährung unterbrechenden Weise geltend gemacht\nhätten.\n\n242\n\nEs ist ferner weder ein Mitverschulden der Zeden-\n\n243\n\n \n\n244\n\nten an der Entstehung des Schadens\nersichtlich (§ 254 BGB), noch kann der Beklagte sich mit Erfolg\ndarauf berufen, die Zedenten hätten den durch die Verjährung des\nAnspruches gegen den Hauptschuldner eingetretenen Schaden in\nmutwilliger Weise selbst herbeigeführt, indem sie den Bürgen im\nJahr 1990 auf die Erhebung der Verjährungseinrede hingewiesen und\nihn veranlaßt hätten, diese geltend zu machen. Demgegenüber tragen\ndie Klägerinnen vor, der Zeuge M. habe im Sommer 1990 aufgrund\npositiven Abschlus-ses des Konkursverfahrens eine abschließende\nRege-lung zur Schuldenbefreiung der Familie W. herbei-führen und\nauch die Honorarforderungen im Falle der Einwendungsfreiheit\nbedienen wollen. Bei der recht-lichen Überprüfung habe er den\nEintritt der Verjäh-rung festgestellt und im Namen des\nHauptschuldners die Regulierung unter Berufung auf die eingetretene\nVerjährung verweigert. Nach diesem Vorbringen, dem der Beklagte\nnicht entgegengetreten ist, kann treu-widriges Verhalten nicht\nfestgestellt werden.\n\n245\n\nDer Sekundäranspruch war bei Erhebung der Klage\n\n246\n\n \n\n247\n\nim Jahr 1991 noch nicht verjährt. Er\nverjährt ge-mäß § 51 BRAO in drei Jahren ab Entstehung des\nAn-spruches, wobei die Verjährung mit dem Eintritt der\nPrimärverjährung zu laufen beginnt (vgl. Feuerich, aaO, zu § 51 Rn.\n30 m.w.N.). Da der Primäranspruch mit dem Ablauf des 31. Dezember\n1989 während des noch fortbestehenden Mandatsverhältnisses verjährt\nist, begann die Verjährung des Sekundäranspruches am 01.01.1990 zu\nlaufen, und diese Verjährungsfrist war bei Klageerhebung noch nicht\nverstrichen.\n\n248\n\nHinsichtlich des auch der Höhe nach streitigen\n\n249\n\n \n\n250\n\nSchadens der Klägerinnen gilt\nfolgendes:\n\n251\n\nDa dem Bürgen die Berufung auf die Verjährungsein-\n\n252\n\n \n\n253\n\nrede versagt ist und mithin gegen ihn\nvollstreckt werden kann, ist in Bezug auf den Bürgen kein Scha-den\nentstanden und braucht nicht geklärt zu werden, ob und welche\nVermögenswerte des Bürgen zur Verfü-gung stehen, bzw. ob diese zur\nErfüllung des gegen ihn erwirkten Titels ausreichen.\n\n254\n\nHinsichtlich eines Schadens in bezug auf den Haupt-\n\n255\n\n \n\n256\n\nschuldner ist streitig und\naufklärungsbedürftig, ob der Zeuge M. unverjährte titulierte\nHonorarfor-derungen gegen den Hauptschuldner erfüllt hätte und/oder\nob dieser inzwischen wieder über ausrei-chende eigene freie\nVermögenswerte verfügt, um sol-che zu befriedigen, was die\nKlägerinnen unter Be-weisantritt behaupten und der Beklagte\nbestreitet.\n\n257\n\nDa vorliegend der Schadensersatzanspruch nach Grund\n\n258\n\n \n\n259\n\nund Höhe streitig ist, der Streit über\nden Grund im bejahenden Sinne entscheidungsreif ist, während die\nHöhe noch der Sachaufklärung bedarf, hat der Senat gemäß § 304 ZPO\nein Grundurteil erlassen.\n\n260\n\n \n\n261\n\nHinsichtlich der Aufklärung zur Höhe,\ninsoweit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, war der\nRechtsstreit gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Gericht des ersten\nRechtszuges zurückzuverweisen. Vorliegend ist im Fall eines auch in\nI. Instanz nach Grund und Höhe streitigen Schadenersatzan-spruches\ndie Klage abgewiesen worden und der Rechtsstreit nur über den\nGrund, nicht über die Höhe entscheidungsreif (vgl.\nZöller-Schneider, ZPO, 18. Aufl., zu § 538 Rn. 16).\n\n262\n\n \n\n263\n\nDas Absehen von der Zurückverweisung\nund die eigene Sachaufklärung und Entscheidung zur Höhe hat der\nSenat im vorliegenden Fall nicht für sachdienlich erachtet (§ 540\nZPO). Es sind erhebliche tatsächli-che Feststellungen erforderlich,\nda zum Grund noch keine Aufklärungsmaßnahmen getroffen worden sind.\nDas Interesse der Parteien an einer schnelleren Erledigung\nüberwiegt daher nicht den Verlust einer Tatsacheninstanz, den die\nParteien bei eigener Ent-scheidung des Senats hinnehmen müßten.\n\n264\n\nDa der Zahlungsantrag dem Grunde nach gerechtfer-\n\n265\n\n \n\n266\n\ntigt ist, bedarf es keiner Entscheidung\nüber den nur hilfsweise gestellten Feststellungsantrag.\n\n267\n\nEine eigene Kostenentscheidung war nicht zu\n\n268\n\n \n\n269\n\ntreffen.\n\n270\n\n \n\n271\n\nGegenstandswert für das\nBerufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Beklagten:\n204.720,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-07/22-u-31-93","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-07/22-u-31-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313901","retrieved":"2026-07-09 03:45:34.995807+00:00"}}