{"status":"available","doknr":"OLD313900","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1207.22U140.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-07","aktenzeichen":"22 U 140/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt eine Textilfabrik\nin der T.. Im April 1992 belieferte sie in Ausführung eines ihr von\nder Firma ... Fashion am 16. Ja-nuar 1992 erteilten Auftrages im\nGesamtwert von 237.600,-- DM die Firma R. mit Textilien. Nach\nOffenlegung einer Globalzession vom 6. Juni 1991 zwischen der Firma\n... Fashion und der Beklagten zahlte die Firma R. den von ihr aus\nder Lieferung vom April 1992 der Firma ... Fashion geschuldeten\nKaufpreis an die Beklagte.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte als\nNichtberech-tigte unter Berufung auf § 816 Abs. 2 BGB auf Zah-lung\nvon 237.600,-- DM in Anspruch.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nSie hat die Auffassung vertreten, in\nHöhe dieser von ihr mit der Firma ... Fahion vereinbarten\nGe-samtsumme sei die Forderung gegen die Firma R. von der\nGlobalzession nicht erfaßt, weil die Warenlie-ferung an die Firma\n... Fashion unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erfolgt sei.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDazu hat sie behauptet, die Firma ...\nFashion habe die Waren am 16. Januar 1992 schriftlich bei ihr\nbestellt. Unter demselben Datum sei der Auftrag mit der Maßgabe\nbestätigt worden, daß die gelie-ferte Ware bis zur vollständigen\nZahlung Eigentum ihrer Firma bleibe und im Falle der Veräußerung\ndie Forderung an den Erwerber an die Stelle des Eigentums trete.\nDiese Auftragsbestätigung vom 16. Januar 1992 sei auch an demselben\nTag dem Ge-schäftsführer der Firma ... Fashion, Herrn Dr. K., durch\nden Zeugen S. übergeben worden. Sie habe die Firma R. mit Textilien\nzu einem Gesamtrechnungsbe-trag von 237.600,-- DM beliefert.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nIm Juli 1992 sei der Geschäftsführer\nder Firma ... Fashion an sie, die Klägerin, herangetreten und habe\nihr mitgeteilt, daß nach Auffassung seines Anwaltes die in der\nAuftragsbestätigung vom 16. Januar 1992 enthaltene\nVorbehaltsklausel mangels Gegenzeichnung der Firma ... Fashion\nnicht wirksam sei. Er habe sich aber bereiterklärt, die\nUnterschrift nachzuvollziehen. Nachdem die Klägerin zu diesem Zweck\nein neues Auftragsbestä-tigungsformular mit einer Rubrik für die\nUnter-schrift des Kunden ausgefertigt gehabt habe, habe der\nGeschäftsführer der Firma ... Fashion jedoch die\nUnterschriftsleistung von Zahlungen abhängig gemacht, auf die er\nkeinen Anspruch gehabt habe.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDie Klägerin hat ferner behauptet, sie\nnehme seit Ablauf der im Schreiben vom 28. Juli 1992 an die\nBeklagte gesetzten Zahlungsfrist (4. August 1992) ununterbrochen\nBankkredit in einer die Klagefor-derung übersteigenden Höhe zu\neinem Zinssatz von mindestens 28 % in Anspruch.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n(die Klä-gerin) 237.600,-- DM nebst 28 % Zinsen seit 4. August 1992\nzu zahlen.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nhilfsweise, ihr nachzulassen, die\nZwangs-vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzu-wenden.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nSie hat den geltend gemachten Anspruch\nnach Grund und Höhe bestritten.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nSowohl der schriftliche Auftrag vom 16.\nJanu-ar 1992 als auch die Auftragsbestätigung vom 16. Januar 1992\nseien erst im Juli 1992 gefertigt und rückdatiert worden.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nEine Auftragsbestätigung habe es in\nWirklichkeit überhaupt nicht gegeben. Dies sei bei den\nGe-schäftsbeziehungen der Klägerin mit der Firma ... Fashion nicht\nüblich gewesen. Insbesondere sei auch keinerlei Absprache\nhinsichtlich eines ver-längerten Eigentumsvorbehaltes getroffen\nworden. Erst nachdem sich herausgestellt gehabt habe, daß die Firma\n... Fashion den von der Klägerin in Rechnung gestellten Betrag\nnicht habe begleichen können, habe die Klägerin versucht, ihre\nForderung auf andere Weise zu realisieren. Zu diesem Zweck habe sie\nden Geschäftsführer der Firma ... Fashion erheblich unter Druck\ngesetzt. Am 14. Juli 1992 hätten zwei Mitarbeiter der Klägerin mit\nihm die Rechtsanwaltskanzlei E., H. und M. aufgesucht. Dort habe\nRechtsanwalt B. sie beraten und ihnen erklärt, daß die Klägerin nur\ndann eine Chance ha-be, an das Geld zu gelangen, wenn ein\nverlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart sei. In diesem\nZu-sammenhang habe Rechtsanwalt B. dann Formulierun-gen mitgeteilt,\nwie ein verlängerter Eigentumsvor-behalt auszusehen habe.\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nDem Zeugen Dr. K. sei am 22. Juli 1992\nbei einer Besprechung mit einem Vertreter der Klägerin in dem\nBonner Hotel W. eine auf den 16. Januar 1992 rückdatierte\nAuftragsbestätigung mit der Forderung nach Unterschrift vorgelegt\nworden. Diese Auf-tragsbestätigung habe erstmals eine Vereinbarung\nüber einen verlängerten Eigentumnsvorbehalt ent-halten. Der Zeuge\nDr. K. habe es jedoch abgelehnt, an diesem Manipulationsversuch mit\nder rückdatier-ten Vereinbarung mitzuwirken und habe sie nicht\nunterzeichnet.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nIm übrigen habe die Klägerin gemäß\nRechnung vom 24. April 1992 lediglich Waren zum Preis von\n168.000,-- DM an die Firma R. geliefert, so daß ihr über diesen\nBetrag hinaus ohnehin kein An-spruch gegen die Klägerin\nzustehe.\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nDurch Urteil vom 5. Mai 1993 hat das\nLandgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vortrag\nder Klägerin sei in sich widersprüchlich. Ferner sei in keiner\nWeise nachvollziehbar, warum die Klägerin nicht sofort nach der\nbereits im April erfolgten Rechnungsstellung gegenüber der Firma R.\ndie Vereinbarung des verlängerten Eigen-tumsvorbehaltes offengelegt\nund unmittelbar Zah-lung von ihr verlangt habe.\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nGegen dieses ihr am 12. Mai 1993\nzugestellte Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug\ngenommen wird, hat die Klägerin am 11. Ju-ni 1993 Berufung\neingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis 16. September 1993 mit einem an\ndiesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nSie rügt, das Landgericht habe in\nunzulässiger Vorwegwürdigung eines Beweisergebnisses eine\nBe-weisaufnahme zur Frage des Zugangs der Auftrags-bestätigung\nunterlassen, weil es ihren Vortrag zu Unrecht für widersprüchlich\nund unwahrscheinlich gehalten und den im nachgelassenen Schriftsatz\nzu dem Beweisthema benannten Zeugen nicht vernommen habe.\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nSie stellt nunmehr klar, daß der Zeuge\nS. das Fax in den Geschäftsräumen einer Tochtergesell-schaft der\nKlägerin, nämlich der Firma ... Moden GmbH, die ihren Geschäftssitz\nin demselben Gebäude unterhalten habe wie die Firma ... Fashion\n(K., L.weg 173), entgegengenommen und persönlich dem\nGeschäftsführer der Firma ... GmbH übergeben habe. Der Auftrag vom\n16. Januar 1992 sei der Klägerin per Fax übermittelt worden und die\nAuftragsbestä-tigung der Klägerin sei am gleichen Tage abgefaßt und\nzudem noch am gleichen Tage der Firma ... per-sönlich überbracht\nworden.\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu er-kennen.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\ndie Berufung zurückzuweisen\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nund für den Fall der Anordnung einer\nSicher-heitsleistung der Beklagten zu gestatten, diese durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nSie wiederholt ihren erstinstanzlichen\nVortrag und stellt klar, daß sie bestreitet, daß eine\nAuf-tragsbestätigung durch die Klägerin abgefaßt, ab-gesandt und\nder Firma ... Fashion zugegangen sei. Erst recht sei kein\nEigentumsvorbehalt vereinbart worden.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach-\nund Streit-standes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den\nParteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und zu den\nAkten gereichten Unterla-gen Bezug genommen.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nDas Landgericht hat die Klage im\nErgebnis zu Recht abgewiesen.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nI.\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht\nbegründet.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nAuf die Rüge der Beklagten hat die\nKlägerin ihre Rechts- und Parteifähigkeit mit ihrer Eigenschaft als\neine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit\nbeschränkter Haftung, die durch ihren Geschäftsführer vertreten\nwird, dargelegt. Diesen Ausführungen ist die Beklagte nicht mehr\nentgegengetreten.\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nII.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte\nBereiche-rungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB nicht zu.\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\n1)\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nAuf die Beziehungen der Vertragspartner\nist ent-gegen der Auffassung der Beklagten in Abweichung von dem\nGrundsatz des § 28 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Die\nbesonderen Umstände des Falles lassen mit hinreichender Sicherheit\neine dahingehende konkludente Rechtswahl der Vertrags-parteien\nerkennen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB); die Vertragssprache war\ndeutsch, der Vertrag war von der Klägerin in Deutschland zu\nerfüllen und die Gegenleistung war in deutscher Währung\nvereinbart.\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\n2)\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nDie Klage ist unschlüssig.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nVoraussetzung für die Berechtigung der\nKlägerin an der von der Beklagten eingezogenen Forderung gegen die\nFirma R. ist die Vorausabtretung des Kauf-preisanspruchs der Firma\n... Fashion an die Klä-gerin im Rahmen eines wirksam vereinbarten\nverlän-gerten Eigentumsvorbehaltes.\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\na.\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nDie zeitlich früher getroffene\nGlobalzession zug-unsten der Beklagten steht zwar der Wirksamkeit\neines verlängerten Eigentumsvorbehaltes und der darin enthaltenen\nVorausabtretung der Kaufpreis-forderung nicht entgegen.\nGrundsätzlich gilt bei mehreren sich widersprechenden Abtretungen\ndersel-ben Forderung der Grundsatz der Priorität. Nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofess ist eine zur\nKreditsicherung vereinbarte Global-zession jedoch insoweit\nsittenwidrig und damit nichtig, als sie nach dem Willen der\nVertragspart-ner auch solche Forderungen umfassen soll, die der\nSchuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten\nEigentumsvorbehaltes abtreten muß. Zur Sicherung der schutzwürdigen\nBelange des Kreditnehmers und seiner Lieferanten müssen Ansprüche\naus einem ver-längerten Eigentumsvorbehalt der Globalabtretung in\njedem Fall und mit dinglicher Wirkung vorgehen (BGH NJW 1991, 2144,\n2147 f. m.w.N.).\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nb.\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nFür das Entstehen eines verlängerten\nEigentumsvor-behaltes genügt aber entgegen der vom Landgericht in\ndem angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauf-fassung nicht schon\nder bloße Zugang einer Auf-tragsbestätigung mit der\nEigentumsvorbehaltsklau-sel und dem Zusatz, daß im Falle der\nVeräußerung an die Stelle des Eigentums die Forderung an den\nErwerber tritt. Es bedarf vielmehr für die in die-sem\nRechtsinstitut enthaltene Vorausabtretung der durch die Veräußerung\nder Ware entstehenden künf-tigen Forderungen eines entsprechenden\nAbtretungs-vertrages, also übereinstimmender Willenserklärun-gen\nder Klägerin und des Geschäftsführers der Fir-ma ... Fashion.\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\naa)\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\nDas Vorliegen einer dahingehenden\nWillenserklärung des Geschäftsführers der Firma ... Fashion hat die\nKlägerin nicht dargetan.\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nDas Schweigen auf den behaupteten\nZugang der Auftragsbestätigung kann jedenfalls nicht als\nZu-stimmung gewertet werden. Die Auftragsbestätigung enthält im\nGegensatz zum kaufmännischen Bestäti-gungsschreiben, das einen\nbereits geschlossenen Vertrag wiedergibt, die Annahmeerklärung des\nande-ren Teils zu dem erteilten Auftrag. Enthält die\nAnnahmeerklärung - wie hier - Änderungen, gilt sie gemäß § 150 Abs.\n2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Anders als\nbeim Bestätigungs-schreibene bedeutet das Schweigen auf eine solche\nAuftragsbestätigung grundsätzlich keine Zustimmung\n(Palandt/Heinrichs, 52. Aufl., § 148 Rdnr. 12).\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nbb)\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\nEs sind keine Anhaltspunkte dafür\nvorgetragen oder ersichtlich, daß das Schweigen des\nGeschäftsfüh-rers der Firma ... Fashion ausnahmsweise einer\nWillenserklärung gleichstünde, etwa weil er nach Treu und Glauben\n(§ 242 BGB) unter Berücksichti-gung der Verkehrssitte verpflichtet\ngewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern. Das käme\nmöglicherweise in Betracht, wenn die Vertragspar-teien zuvor schon\ndes öfteren Geschäfte mit Ver-einbarung eines verlängerten\nEigentumsvorbehaltes getätigt hätten. Eine derartige Praxis ist\naber nicht behauptet. Der unwidersprochene Vortrag der Beklagten,\ndaß nach den bisherigen Gepflogenheiten der Klägerin nicht einmal\nseparate Auftragsbestä-tigungen erfolgt seien, spricht im übrigen\ngegen eine solche Praxis.\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\ncc)\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\nZwar könnte auch die Branchenüblichkeit\neiner Ei-gentumsvorbehaltsklausel ein Indiz dafür sein, daß\nausnahmsweise der Vertragspartner stillschweigend mit der Regelung\neinverstanden ist. (Beim norma-len Eigentumsvorbehalt setzt sich\ndiese Rechts-folge ohnehin auch ohne vertragliche Vereinbarung\nimmer durch, weil bei dem Erfüllungsgeschäft auch der nur\neinseitige Vorbehalt des Verkäufers nur bedingtes Eigentum beim\nErwerber entstehen läßt (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 2 AGBG\nRdnr. 28)). Eine solche Indizwirkung wird aber bei den Sonderformen\ndes verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehaltes von der\nRechtsprechung und Literatur zu Recht verneint (BGH NJW 1985, 1838,\n1840 m.w.N.). Aus denselben Gründen, aus denen ein in den AGB des\nVerkäufers enthaltener verlängerter und erweiterter\nEigentumsvorbehalt nicht Vertrags-inhalt wird, wenn sich der Käufer\nbei Vertrags-schluß auf eine in seinen AGB enthaltene\nAbwehr-klausel beruft, kann ein verlängerter Eigentums-vorbehalt\nnicht allein durch die schlichte Erwäh-nung in einer\nAuftragsbestätigung und anschließen-de Übereignung der Ware Geltung\nerlangen. In bei-den Fällen fehlt es an der erforderlichen\nWillens-übereinstimmung der Vertragsparteien hinsichtlich der für\nden verlängerten Eigentumsvorbehalt erfor-derlichen Vorausabtretung\nder künftig entstehenden Forderungen. Ohne die Annahmeerklärung des\nanderen Teil (die nicht durch Stillschweigen ersetzt wer-den kann\n(vgl. BGH a.a.O.)), besteht hinsichtlich der Sonderform des\nverlängerten Eigentumsvorbehal-tes Dissenz (§§ 154, 155 BGB).\nDieses Ergebnis ist auch von der Rechtsfolge her gerechtfertigt, da\n- anders als beim einfachen Eigentumsvorbehalt - bei dem mit einer\nVorausabtretung künftiger Forde-rungen verbundenen verlängerten\nEigentumsvorbehalt der Vertragspartner nicht nur ein Recht nicht\ner-langt (unbeschränktes Eigentum), sondern etwas von seiner\nRechtsposition aufgibt (die künftige Forde-rung gegen den\nErwerber).\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\ndd)\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\nEs kann schließlich auch nicht einfach\nvermutet werden, daß die Firma ... Fashion allein aufgrund der ihr\nzugesandten Auftragsbestätigung gewillt gewesen sein könnte, einen\nTeil ihrer zukünftigen Forderungen an die Klägerin abzutreten,\nzumal sie wegen der bereits erfolgten Globalzession der Beklagten\ngegenüber vertraglich verpflichtet war. Dies gilt unbeschadet der\nFrage, daß die Global-zession im Verhältnis zu einem wirksam\nvereinbar-ten verlängerten Eigentumsvorbehalt zurückzutreten hat\n(siehe oben zu 2) a.).\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\n3.\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97\nAbs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit\naus § 708 Nr. 10, §§ 711, 108 ZPO.\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund zugleich Urteilsbeschwer der Klägerin: 237.600,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-07/22-u-140-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-07/22-u-140-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313900","retrieved":"2026-07-09 03:45:34.892726+00:00"}}