{"status":"available","doknr":"OLD313906","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1203.6U247.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-03","aktenzeichen":"6 U 247/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, sie hat aber in der Sa- che keinen\nErfolg. Das Landgericht hat das Verfü- gungsbegehren der\nAntragstellerin zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung\nzurückgewiesen. Die im Rechtsmittelverfahren ergänzend vorgetrage-\nnen Umstände sowie die überreichten Unterlagen und\nGlaubhaftmachungsmittel geben keine Veranlassung zu einer im\nErgebnis abweichenden Entscheidung.\n\n3\n\nDas Unterlassungsbegehren der Antragstellerin ist unbegründet,\nweil jedenfalls im Rahmen des Verfü- gungsverfahrens nicht\nfestgestellt werden kann, daß zwischen der Regierung der Republik\nG. und der G.I. eine wirksame vertragliche Vereinbarung über die\nEinräumung einer ausschließlichen Lizenz auf dem Gebiet der\ninternationalen Telekommunikation besteht bzw. bestanden hat.\n\n4\n\nI. Für die Beurteilung der von der Antragstellerin geltend\ngemachten Unterlassungsansprüche, die zum einen auf\nwettbewerbsrechtliche, zum anderen auf deliktische Anspruchsnormen\ngestützt sind, ist grundsätzlich von g.ischem Recht auszugehen. Die\nBesonderheiten des Streitfalls lassen indes für das summarische\nVerfahren die Anwendung deutschen Rechts zu, weil die nach g.ischem\nRecht in Be- tracht kommenden Anspruchsnormen im Eilverfahren nicht\nfestgestellt und der rechtlichen Prüfung zu- grundegelegt werden\nkönnen.\n\n5\n\n1. Dem Landgericht ist in seiner Auffassung zuzustim- men, daß\nbei der Prüfung der geltend gemachten An- sprüche zunächst an sich\ng.isches Recht anzuwenden ist.\n\n6\n\nSoweit auf Wettbewerbsrecht abzustellen ist, gilt, daß unlautere\nWettbewerbshandlungen zu den uner- laubten Handlungen rechnen. Auf\nsie findet die Rechtsordnung des Tatortes Anwendung, also des\nOrtes, an dem die unerlaubte Handlung begangen wurde (vgl. BGHZ 35,\n333 - \"Kindersaugflasche\"; 40, 391, 394 - \"Stahlexport\";\nBaumbach-Hefermehl, 17. Aufl., Einl. UWG, Rdn. 176 m.w.N.).\n\n7\n\nTatort bzw. Begehungsort ist der Ort der wett- bewerblichen\nInteressenkollision. Dies ist im Streitfall das Gebiet der Republik\nG., auf dem die Parteien miteinander im Anbieten von Telekommuni-\nkationsleistungen unmittelbar konkurrieren. Soweit die\nAntragstellerin in diesem Zusammenhang meint, es gehe vorliegend\nnicht um den \"Kampf um den End- verbraucher\", vielmehr lägen\n\"Individualinteressen im Konflikt\", rechtfertigt dies keine\nabweichende Beurteilung. Im Konflikt liegen jedenfalls wettbe-\nwerbliche Interessen, diese stoßen aber auf dem Gebiet des Staates\nG. aufeinander.\n\n8\n\nIm Zusammenhang mit Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ist\ngleichfalls grundsätzlich von der Anwendung g.ischen Rechts\nauszugehen. Insoweit gilt nichts anderes als im Bereich des Wettbe-\nwerbsrechts: Handlungs- und Erfolgsort sind G. , denn dort hat die\nAntragsgegnerin nach Darstellung der Antragstellerin versucht,\nEinfluß auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der Republik G.\nund der Antragstellerin bzw. der G.I. zu nehmen. Soweit die\nAntragstellerin in diesem Zusammenhang auf die \"Beschlußlage\" in\nden zuständigen Gremien der Antragsgegnerin verweist, betrifft dies\nledig- lich das Fassen eines entsprechenden Entschlusses im Vorfeld\ndes objektiven Tatbestandes der uner- laubten Handlung bzw.\nMaßnahmen, die dem Bereich der Vorbereitungshandlung zuzurechnen\nsind. Beides ist kollisionsrechtlich nicht ausschlaggebend.\n\n9\n\nAuch das Betreiben einer Bodenstation für Satel-\nlitenverbindungen in H. rechtfertigt nicht die Annahme, der Tatort\neinen etwaigen unerlaubter Handlung liege in Deutschland. Das\nTelekommunika- tionssystem, um das es im Streitfall geht, wird in\nG. errichtet bzw. soll dort errichtet werden, und zwar unabhängig\ndavon, wo gegebenenfalls Bodensta- tionen für Übermittlung, Empfang\nund Koordination im Ausland stationiert sind. Im übrigen trägt die\nAntragsgegnerin überzeugend und ohne daß dies von der\nAntragstellerin substantiiert bestritten wird, vor, die\nBodenstation in H. stelle einen Ausgangs- punkt für vielfältige\nweltweite Satellitenverbin- dungen dar, und zwar in keiner Weise\nspeziell auf die Verbindung mit G. zugeschnitten. Technisch sei sie\nvielmehr der Mittelpunkt einer Vielzahl von V- Sat-Netzen der\nAntragsgegnerin.\n\n10\n\n2. Die Anwendung deutschen Rechts ist im vorliegenden\nVerfügungsverfahren gleichwohl zulässig und gebo- ten. Grund\nhierfür ist, daß g.isches Recht weder von den Parteien vorgetragen\nist noch im Rahmen des Eilverfahrens ohne weiteres ermittelt werden\nkann. Daß letzteres nicht möglich ist, ergibt sich anschaulich aus\ndem Schreiben des Instituts für Ostrecht der Universität zu K. vom\n8. August 1993 (Anlage K 3). Danach liegt zum Recht G. s auch bei\nden auf Ostrecht spezialisierten Insti- tuten fast keine Literatur\nvor. In der im ersten Rechtszug von der Antragsgegnerin\nangesprochenen Möglichkeit, durch die deutsche Botschaft in G.\nGesetzestexte zu ermitteln, hat das Landgericht zu Recht keine\nGelegenheit gesehen, zu hinreichend gesicherten Erkenntnissen über\ndie Rechtslage nach g.ische m Recht zu gelangen.\n\n11\n\nLassen sich über den Inhalt des durch eine deut- sche\nKollisionsnorm berufenen ausländischen Rechts keine sicheren\nFeststellungen treffen, so sind nach der jüngeren Rechtsprechung\ndes Bundesge- richtshofes grundsätzlich die Sachnormen des\ndeutschen Rechts anzuwenden. In der durch das Landgericht zitierten\nEntscheidung (BGHZ 69, 387) hat der BGH zwar der Erklärung, die\nAnwendung der Sachnormen des eigenen Rechts sei als die prakti-\nkabelste aller im Schrifttum erwogenen Lösungen vorzuziehen, wenn\ndie Bemühungen um die Feststel- lung des ausländischen Rechts zu\nkeinem Ergebnis geführt hätten, eine gewisse Einschränkung hinzu-\ngefügt. Er hat nämlich (a.a.O. S. 394, 395) weiter ausgeführt,\njedenfalls in dem damals zu entschei- denden Fall halte er es\n\"angesichts der gegebenen Inlandsbeziehungen\" für angebracht, die\ndeutschen Sachnormen anzuwenden. In einer späteren Entschei- dung\n(NJW 1982, 1215, 1216) hat er jedoch unter Hinweis auf BGHZ 69, 387\nfür Fälle, in denen sich über den Inhalt des berufenen\nausländischen Rechts keine sicheren Feststellungen treffen lassen,\nerklärt, es sei \"grundsätzlich\" deutsches Recht anzuwenden. Eine\nEinschränkung hat er insoweit lediglich für den Fall gemacht, daß\ndie Anwendung deutschen Rechts \"äußerst unbefriedigend\" wäre. Für\ndas hier zur Entscheidung stehende Verfügungs- verfahren kann\ndanach von der Anwendbarkeit von Anspruchsnormen des deutschen\nsachlichen Rechts ausgegangen werden.\n\n12\n\nII. Auch auf dieser Rechtsgrundlage ist das Begehren der\nAntragstellerin jedoch nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin\nhat weder die tatsächlichen Voraussetzungen einer\nwettbewerbsrechtlichen An- spruchsnorm noch der einer Bestimmung\naus dem Recht der unerlaubten Handlung mit dem für das\nVerfügungsverfahren erforderlichen Grad von Wahr- scheinlichkeit\nglaubhaft zu machen vermocht. Es kann nämlich nicht mit\nhinreichender Gewißheit festgestellt werden, daß die Vereinbarung\neiner ausschließlichen Lizenz, zu deren Bruch die An- tragsgegnerin\ndie g.ische Regierung nach Darstel- lung der Antragstellerin\nverleitet bzw. zu verlei- ten versucht hat, wirksam\nzustandegekommen ist.\n\n13\n\n1. Der Tatbestand des Verleitens zum Vertragsbruch im Sinne des\n§ 1 UWG ist nicht glaubhaft gemacht.\n\n14\n\na) § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Verleitens zum\nVertragsbruch erfüllt, wer einen anderen zu Zwek- ken des\nWettbewerbs dazu verleitet, den mit einem Dritten geschlossenen\nVertrag zu brechen. Dabei ist unter Verleiten jedes bewußte\nHinwirken darauf zu verstehen, daß der andere einen Vertragsbruch\nbegeht, ohne daß ein entsprechender Erfolg (der Vertragsbruch)\ntatsächlich erreicht werden muß.\n\n15\n\nb) Ein Verleiten zum Vertragsbruch setzt zunächst objektiv eine\nrechtswirksame vertragliche Bindung desjenigen voraus, der\nverleitet wird bzw. verlei- tet werden soll. Eine solche kann im\nStreitfall nicht festgestellt werden.\n\n16\n\naa) Eine vertragliche Verpflichtung der Republik G. bzw. des\nMinisteriums für Kommunikation der Re- publik G., die darauf\ngerichtet ist, mit keinem anderen als der G.I. Absprachen und\nVereinbarun- gen über die Errichtung eines internationalen\nTelefonsystems zu treffen, läßt sich nicht aus dem \"Internationalen\nLizenz- und Lizenzausübungs- vertrag im Bereich Telekommunikation\"\nvom 22. März 1991 herleiten. Dort ist zwar in Artikel II für die\nG.I. ein Ausschließlichkeitsrecht im Zusam- menhang mit der\nErrichtung und dem Betrieb eines internationalen\nTelekommunikationssystems für die Republik G. eingeräumt, durch das\nDritte ausdrück- lich von der Gewährung entsprechender Rechte aus-\ngeschlossen werden. Daß diese Vereinbarung wirksam ist, kann aber\naufgrund der vorgelegten Glaubhaft- machungsmittel nicht mit\nhinreichender Gewißheit festgestellt werden.\n\n17\n\nDabei ist zunächst grundsätzlich davon auszugehen, daß die Frage\nder Wirksamkeit des Vertrages vom 22. März 1991 und der sich\nhieraus ergebenden Bindung allein nach dem Recht der Republik G. zu\nbeurteilen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob auf die\nRechtsbeziehungen der Parteien des vorliegen- den Streitverfahrens\ndeutsches oder g.isches Recht anzuwenden ist. Ungeachtet dessen ist\nnämlich auch bei der Anwendung von Anspruchsnormen des deutschen\nsachlichen Rechts - hier des § 1 UWG im Zusammenhang mit dem\nTatbestand des Verleitens zum Vertragsbruch - inzidenter zu prüfen,\nob der zwischen dem Ministerium für Kommunikation der Republik G.\nund der G.I. geschlossene Vertrag wirksam ist. Für die Anwendung\ndeutschen sach- lichen Rechts bei der Prüfung dieses Vertrages, der\nzwischen Parteien geschlossen worden ist, die weder deutscher\nNationalität noch in Deutschland ansässig oder tätig sind und auch\nsonst, soweit ersichtlich, in keiner in dem hier in Rede stehen-\nden Zusammenhang bedeutsamen Beziehung zu Deutsch- land stehen, ist\nkein Raum. Vielmehr kann die Wirksamkeit dieser Vereinbarung, die\nzwischen Kör- perschaften bzw. Institutionen g.ischen Rechts ge-\nschlossen worden ist und die in G. erfüllt werden sollte, allein\nnach g.ischen Sachnormen beurteilt werden. Die g.ische Regierung\nunterlag mithin nur dann einer Bindung, wenn der von ihr\ngeschlossene Vertrag nach dem für diesen maßgeblichen g.ischen\nRecht wirksam und bindend war, nicht aber, wenn und weil dies nach\ndeutschem Recht der Fall ist bzw. wäre. Welche rechtlichen\nBindungen für die Republik G. durch den Vertrag entstanden sind,\nkann sich deswegen allein nach g.ischem Recht richten.\n\n18\n\nbb) Die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 22. März 1991 begegnet\ndurchgreifenden Bedenken. Grund hierfür ist zunächst, daß das\nKabinett der Minister der Republik von G. durch Dekret Nr. 494 vom\n25. Juni 1993 (Anlage AG 1) beschlossen hat,\n\n19\n\n\"die exklusive Lizenz für internationale Tele- kommunikation...\nwird für null und nichtig und ohne gegenwärtige Wirkung\nerklärt...\"\n\n20\n\nNach dem Wortlaut des Dekrets ist mithin zunächst von\nvollständiger Nichtigkeit und Wirkungslosig- keit der\nLizenzvereinbarung vom 22. März 1991 auf die die Antragstellerin\nsich beruft, auszugehen. Damit ist der Vertrag vom 22. März 1991\nper Ho- heitsakt für nichtig und wirkungslos erklärt wor- den. Ob\ndieses Dekret nach g.ischem Recht zu Recht ergangen ist oder nicht,\nentzieht sich der Beur- teilung durch deutsche Gerichte. Als\nausländischer Staatsakt unterliegt das Dekret keiner Überprüfung\ndurch die deutsche Gerichtsbarkeit, sondern ist als solcher mit den\nin ihm ausgesprochenen Wirkun- gen zunächst hinzunehmen. Die\ndeutschen Gerichte dürfen zwar im Rahmen des internationalen\nPrivat- rechts auf Rechtsbeziehungen zwischen Ausländern\nausländisches Recht anwenden, sie dürfen aber nicht ausländische\nRegierungsakte, die Auswirkun- gen auf die Rechtsbeziehungen zweier\nParteien ha- ben, von sich aus selbständig überprüfen oder gar\nkorrigieren.\n\n21\n\nDie Antragstellerin macht im Berufungsverfahren unter Hinweis\nauf die Verordnung Nr. 728 des Mi- nisterkabinetts der Republik G.\nvom 30. September 1993 geltend, auf den Inhalt des Dekrets Nr. 494\nvom 26. Juni 1993 sei nicht abzustellen, weil es durch Verordnung\nNr. 728 wieder aufgehoben worden sei. Dieser Einwand rechtfertigt\njedoch keine im Ergebnis abweichende Beurteilung.\n\n22\n\nEs kann bereits nicht mit hinreichender Gewißheit festgestellt\nwerden, ob die Verordnung Nr. 728 mit dem von der Antragstellerin\nbehaupteten Inhalt tatsächlich ergangen ist. Die Antragsgegnerein\nbestreitet dies. Zur Glaubhaftmachung hat sie ein Schreiben\nvorgelegt, das - jedenfalls den vorge- legten deutsch- und\nenglischsprachigen Übersetzun- gen zufolge - vom ersten\nVizeminister für Tele- kommunikation der Republik G. unterzeichnet\nist. Danach ist durch Vertreter der G.I. in fiktives Dokument\nerstellt worden, das die Änderung des vom Ministerkabinett gefaßten\nBeschlusses Nr. 494 vom 25. Juni 1993 zum Inhalt hat. Dem\nvorgenannten Schreiben zufolge handelt es sich dabei um eine grobe\nFälschung. Diesem durch die Vorlage von Be- legen untermauerten\nVorbringen hat die Antragstel- lerin keine eigenen\nGlaubhaftmachungsmittel entge- gengesetzt.\n\n23\n\nAber auch unabhängig hiervon läßt der auf die nach Darstellung\nder Antragstellerin erlassene Verord- nung Nr. 728 gestützte\nEinwand keine im Ergebnis abweichende Entscheidung zu. Ob die durch\nVerord- nung Nr. 728 ausgesprochene Aufhebung auch die\nNichtigerklärung hinsichtlich der Lizenzerteilung erfaßt, kann\nnämlich allein aufgrund des vorgeleg- ten Textes der Verordnung Nr.\n728 nicht festge- stellt werden.\n\n24\n\nDas Dekret Nr. 494 enthält in seinem Tenor zwei Anordnungen.\nDurch die erste (Ziff. 1) wird die zugunsten der G.I. erteilte\nexclusive Lizenz \"für null und nichtig\" erklärt. Durch die zweite\nAnord- nung wird verfügt, daß \"die für die Registrierung des\nGemeinschaftsunternehmens... notwendigen Doku- mentationen...\" der\nzuständigen Stelle vorzulegen sind. In der die Aufhebung\nanordnenden Verordnung Nr. 728 ist demgegenüber von der Lizenz mit\nkeinem Wort die Rede, sondern es wird allein von der \"Staatlichen\nRegister-Eintragung des gemein- samen Unternehmens, G.I.\"\ngesprochen. Damit wird deutlich die die Registrierung des\nUnternehmens betreffende Ziff. 2 des Dekrets Nr. 494 angespro-\nchen, ohne daß die exklusive Lizenz in irgendeiner Weise erwähnt\nwird. Daß auch der die Nichtiger- klärung der Lizenzvereinbarung\nbetreffende Teil des Dekrets Nr. 494 durch die in der Verordnung\nNr. 728 ausgesprochene Aufhebung erfaßt sein soll- te, kann\ndeswegen ohne zusätzliche Klarstellung durch den Verordnungsgeber\nund in Ermangelung son- stiger Anhaltspunkte nicht ohne weiteres\nangenom- men werden.\n\n25\n\ncc) Soweit die Antragstellerin geltend macht, die An-\ntragsgegnerin habe bereits seit November 1992, al- so lange vor\nErlaß des Dekrets vom 25. Juni 1993, alles daran gesetzt, für G.\nein alternatives Te- lefonsystem zu installieren, und könne sich\nschon deswegen nicht darauf berufen, daß die Lizenzver- einbarung\nper Dekret für nichtig erklärt worden sei, vermag dies nicht zu\nüberzeugen.\n\n26\n\nDie Antragstellerin läßt zunächst unberücksich- tigt, daß ein\nUnterlassungsanspruch, wie er von ihr geltend gemacht wird, in die\nZukunft gerichtet ist. Er setzt deswegen voraus, daß sein\nTatbestand derzeit erfüllt ist und nicht lediglich in der\nVergangenheit einmal vorlag. Von einem Vertrags- bruch, zu dem im\nSinne des § 1 UWG verleitet oder der ausgenutzt werden könnte, kann\nnur die Rede sein, wenn und solange die vertragliche Bindung, deren\nVerletzung verhindert werden soll, tatsäch- lich und rechtlich\nbesteht.\n\n27\n\nÜberdies hat das Dekret Nr. 494 die Lizenzverein- barung vom 22.\nMärz 1991 mit Wirkung von Anfang an für nichtig erklärt. Daß die\nangeordnete Unwirk- samkeit nicht lediglich mit dem Tage des Dekre-\nterlasses eintreten sollte, sagt die Formulierung \"null und\nnichtig\" unmißverständlich. Mit dieser Bezeichnung wird deutlich\nzum Ausdruck gebracht, daß die Lizenzvereinbarung als rechtliches\n\"nul- lum\" behandelt werden soll, also so, als ob sie niemals\ngetroffen worden wäre. Wäre dagegen eine Wirkung ex nunc\nbeabsichtigt gewesen, so hätte es nahe gelegen, dies durch\nentsprechende Wortwahl - etwa:\"mit sofortiger Wirkung\" o.ä. - zum\nAus- druck zu bringen. Eine die rückwirkende Nichtig- keit der\nLizenzvereinbarung annehmende Auslegung legt zudem auch die\nBegründung des Dekrets nahe. Dort werden vor allem Gründe genannt,\ndie gege- benenfalls schon zur Zeit des Vertragsschlusses vorlagen,\nwie etwa der Gesichtspunkt, daß die Ver- einbarung \"knebelnd für\nG.\" und \"gegen die besten internationalen Interessen der Republik\"\nsei, aber auch und vor allem, daß G.I. zur Zeit der Lizen-\nzerteilung nicht wirksam registriert gewesen sei und als\njuristische Person nach g.ischem Recht gar nicht existiert\nhabe.\n\n28\n\ndd) Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Wirksam- keit der\nexklusiven Lizenzvereinbarung bestehen aber auch unabhängig von\nUmfang und Ausmaß der rechtsgestaltenden Wirkung, die sich aus dem\njeweiligen konkreten Ausspruch der beiden von den Parteien zu den\nAkten gereichten Verordnungen ergibt. Selbst wenn - wie die\nAntragstellerin geltend macht - die Verordnung Nr. 728 das Dekret\nNr. 494 in seinem verfügenden Ausspruch in bei- den Punkten\naufheben sollte, wäre damit allein die rechtsgestaltende Wirkung\ndes Dekrets besei- tigt. Die Lizenzvereinbarung betreffende\nNichtig- keitsgründe, die von Anfang an bestanden haben, entfielen\nhierdurch hingegen nicht. Die Verordnung Nr. 728 ordnet nämlich\nnicht etwa die Wirksamkeit des Lizenzvertrages mit Wirkung ex tunc\nan, son- dern sie ist auf einen Ausspruch zu Dekret Nr. 494\nbeschränkt.\n\n29\n\nAls Grund für die - anfängliche - Nichtigkeit der\nLizenzabsprache ist in dem Dekret Nr. 494 unter anderem\nhervorgehoben, daß G.I. zu der Zeit, als die Lizenz erteilt wurde,\nals juristische Person g.ischen Rechts noch gar nicht existierte.\nDiese Begründung für die Nichtigkeit der Lizenzverein- barung nach\ng.ischem Recht, die im Rahmen des Eilverfahrens keiner\ndetaillierten Überprüfung hat unterzogen werden können, ist durch\ndie von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen weder wi-\nderlegt noch erschüttert.\n\n30\n\nAufgrund der in Übersetzung vorgelegten gutachtli- chen Äußerung\ndes Instituts für Recht und Politik der Akademie der Wissenschaft\nder Republik G. können die vorgenannten Wirksamkeitsbedenken nicht\nals ausgeräumt angesehen werden. Auch in dem Rechtsgutachten wird\nnämlich davon ausgegangen, daß zur Zeit des Lizenzvertrages das\nUnternehmen G.I. noch nicht bestand. Es heißt dort insoweit\nu.a.:\n\n31\n\n\"In dem Erlaß des Kabinetts der Minister der Republik G. ist\nzutreffend erwähnt, daß zur Zeit der Vergabe der Lizenz an das\nJoint Ven- ture G.I. am 22. März 1991 das Unternehmen als\nRechtspersönlichkeit nicht existierte...\"\n\n32\n\nDamit wird ein maßgeblicher in dem Dekret Nr. 494 genannter\nUmstand, aus dem dort die Nichtigkeit der Lizenzvereinbarung\nhergeleitet wird, ausdrück- lich bestätigt. Sodann folgen nicht\netwa Ausfüh- rungen, aus denen sich ergeben könnte, daß die\nLizenzabsprache nach Ansicht der Verfasser gleich- wohl\nrechtswirksam sei, sondern es heißt weiter:\n\n33\n\n\"...Trotzdem teilen wir nicht die Auffassung, daß die\nVerantwortung dafür bei dem Joint Venture G.I. liegt, denn die\nRechtsverletzung wurde nicht durch diese Organisation begangen,\nsondern durch das Kommunikationsministerium der Republik G., das\ngemäß Art. 7 der Gründungsdo- kumente sich ausdrücklich\nverpflichtet hatte, die grundlegenden Dokumente vorzubereiten und\nan das behördliche Register in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu\nübergeben...\"\n\n34\n\nEs schließen sich Ausführungen dazu an, daß den (g.ischen)\nGesetzen \"Betreffend die Grundlagen un- ternehmerischer Tätigkeit\"\nund \"Betreffend auslän- dische Investitionen\" ein Grundsatz zu\nentnehmen sei, nach welchem Unternehmen keinerlei Verantwor- tung\nfür die Verpflichtungen des Staates hätten. Die genannten Gesetze\nenthielten das Erfordernis, daß staatliche Organisationen\nUnternehmen Schäden zu ersetzen hätten, die aus einem Rechtsverstoß\ndieser behördlichen Organisationen herrührten.\n\n35\n\nDiese Ausführungen sprechen nicht gegen die An- nahme, daß das -\nin dem Gutachten eingeräumte - Nichtbestehen der G.I. zur Zeit der\nLizenzverein- barung nach g.ischem Recht deren Nichtigkeit zur\nFolge gehabt hat. Sie lassen eher darauf schlie- ßen, daß G.I.\nwegen der - nach Ansicht der Gut- achter - auf einem Rechtsverstoß\nstaatlicher Stel- len beruhenden und außerhalb des Verantwortungs-\nbereichs des Unternehmens liegenden Mängel der Vereinbarung\nSchadensersatzansprüche gegenüber dem g.ischen Staat zustehen.\n\n36\n\ndd) Läßt sich nach alledem anhand der im summarischen Verfahren\nzur Verfügung stehenden Erkenntnisquel- len nicht feststellen, daß\ndie Regierung der Republik G. aufgrund des \"Internationalen Lizenz-\nund Lizenzausübungsvertrages im Bereich Telekommu- nikation\" vom\n22. März 1991 einer vertraglichen Bindung unterlag, zu deren Bruch\ndie Antragsgegne- rin im Sinne des § 1 UWG hätte verleiten können,\nso läßt auch der Hinweis der Antragstellerin auf die Joint\nVenture-Vereinbarung keine Entscheidung im Sinne der\nVerfügungsanträge zu. Die Antragstel- lerin hebt insoweit im\nBerufungsrechtszug hervor, daß die Joint Venture-Vereinbarung vom\n22. März 1991 nicht durch das Dekret des Kabinetts der Minister Nr.\n494 für nichtig erklärt worden sei. Hinzuzufügen ist insoweit, daß\nauch die oben an- geführten Wirksamkeitsbedenken, die in der\nBegrün- dung des Dekrets Nr. 494 angesprochen sind, sich, soweit\ndies derzeit ersichtlich ist, nicht auf die Joint\nVenture-Vereinbarung beziehen. Dies recht- fertigt jedoch keine im\nErgebnis abweichende Beur- teilung.\n\n37\n\nSoweit die Antragstellerin geltend machen will, der Tatbestand\ndes Verleitens zum Vertragsbruch sei deswegen erfüllt, weil die\nRegierung der Republik G. jedenfalls zum Bruch der Joint-Ven-\nture-Vereinbarung verleitet worden sei bzw. habe verleitet werden\nsollen, berücksichtigt sie nicht hinreichend, welches Antragsziel\nsie verfolgt und welchen Inhalt der Joint-Venture-Vertrag im ein-\nzelnen hat.\n\n38\n\nMit den Verfügungsanträgen wird im Kern begehrt, der\nAntragsgegnerin das Betreiben eines inter- nationalen\nTelefonsystems in G. sowie darauf abzielende Akquisitionsbemühungen\ngegenüber der g.ischen Regierung und dem zuständigen Ministerium zu\nuntersagen. Gerechtfertigt sein kann dies aber, da Wettbewerb und\nKonkurrenz grundsätzlich nicht wettbewerbs- oder sittenwidrig sind,\nnur, wenn und sofern derartige Aktivitäten der Antragsgegnerin auf\neinen Vertragsbruch durch die Republik G. bzw. deren Regierung\nabzielen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die g.ische\nRegierung durch vertraglich bindende Einräumung eines exklusiven\nLizenzrechtes daran gehindert ist, mit Dritten in vertragliche\nBeziehungen im Hinblick auf Einrich- ten und Betreiben eines\ninternationalen Telefon- systems einzutreten. Weder Art. II der\nJoint Ven- ture-Vereinbarung, in dem der Gegenstand der Ge-\nschäftstätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens ge- regelt ist, noch\nArt. IV, der die Vertragspflich- ten der g.ischen Vertragsparteien\nausspricht, ord- net jedoch die Gewährung eines ausschließlichen\nLizenzrechts zugunsten der Antragstellerin an. Insoweit findet sich\nlediglich in der Präambel der Joint Venture-Vereinbarung ein\nHinweis darauf, daß an demselben Tage der G.I. durch Vertrag aus-\nschließliche Rechte einzuräumen seien. Die Wirk- samkeit dieses\nVertrages kann aber - wie oben im einzelnen ausgeführt - nicht\nfestgestellt werden.\n\n39\n\n2. Da aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht von einer\nwirksamen vertraglichen Verpflichtung der g.ischen Regierung zur\nEinräumung und Gewäh- rung einer exklusiven Lizenz im Bereich der\ninter- nationalen Telekommunikation zugunsten der G.I. ausgegangen\nwerden kann, kann auch nicht angenom- men werden, daß das\nbeanstandete Verhalten der An- tragsgegnerin den Tatbestand des\nAusnutzens eines Vertragsbruchs im Sinne des § 1 UWG erfüllt. Auch\ndies setzt nämlich das Bestehen einer vertragli- chen Bindung\nvoraus, gegen die verstoßen werden kann.\n\n40\n\nZugleich entfallen Ansprüche aus § 826 BGB, da sich das\nVerhalten der Antragsgegnerin, auch wenn der Sachvortrag der\nAntragstellerin zum Vorgehen der Antragsgegnerin gegenüber der\ng.ischen Regie- rung als richtig unterstellt wird, als übliche\nWettbewerbstätigkeit eines Konkurrenten darstellt. Ebensowenig kann\nvon einem unmittelbar betriebsbe- zogenen Eingriff in den\neingerichteten und ausge- übten Gewerbebetrieb der G.I. oder der\nAntragstel- lerin die Rede sein.\n\n41\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n42\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräf- tig, § 545 Abs.\n2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-03/6-u-247-93","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-03/6-u-247-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313906","retrieved":"2026-07-09 03:45:35.453043+00:00"}}