{"status":"available","doknr":"OLD313905","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1203.6U179.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-03","aktenzeichen":"6 U 179/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Antragstellers ist zulässig, aber\nunbegründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Erlaß der\nbeantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt, denn der\nAntragsteller hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten\nVerfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n4\n\n§ 1 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 HWO vermögen das\nUnterlassungsbegehren des Antragstellers nicht zu rechtfertigen,\nund zwar schon deshalb, weil ein Verstoß des Antragsgegners gegen §\n1 Abs. 1 HWO nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist.\n\n5\n\nAus der auf der Grundlage von § 45 HWO erlasse- nen Verordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im\npraktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Dachdecker-Handwerk (BGBl 1/608 f.) ergibt sich zwar, daß\nzum Dachdecker-Handwerk auch Dichtungs- tätigkeiten gehören und\ndaher auch entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten dem\nDachdecker-Hand- werk zuzurechnen sind (vgl. dazu § 1 Abs. 1 Zif-\nfer 2, 5, 11, § 1 Abs. 2 Ziffer 2, 4, 5, 10, 14, § 3 Abs. 2 Ziffer\n3 der genannten Verordnung). Der Senat folgt dem Vortrag des\nAntragstellers eben- falls darin, daß es sich bei diesen\nDichtungstä- tigkeiten um einen wesentlichen Teil des Dachdek-\nker-Handwerks handelt. Diese Umstände reichen je- doch nicht aus,\num von einem Verstoß des Antrags- gegners gegen § 1 Abs. 1 HWO im\nHinblick auf die von diesem in der beanstandeten Anzeige beworbenen\nDichtungsarbeiten auszugehen.\n\n6\n\nNicht jeder Gewerbebetrieb, der sich mit Tätigkei- ten eines in\nder Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten - handwerksfähigen -\nGewerbes befaßt, ist schon ein Handwerksbetrieb in Sinne von § 1\nund § 2 HWO. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, daß Tätigkeiten\nausgeübt werden, die einen we- sentlichen Teil des entsprechenden\nVollhandwerks ausmachen und die die im Vollhandwerk erforderli-\nchen Fertigkeiten und Kenntnisse zur fachgerechten Ausführung der\nArbeiten erfordern. Fallen dagegen lediglich Tätigkeiten an, die\nohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse\nund Fähigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeübt werden können,\nliegt lediglich ein den Vorschrif- ten der Handwerksordnung nicht\nunterfallendes Minderhandwerk vor (vgl. Honig, Handwerksordnung,\n1993, § 1 HWO Randnr. 68, 69 f. m.w.N.). Dabei kommt es nicht\ndarauf an, ob die betreffende Tä- tigkeit als handwerksähnliches\nGewerbe von der An- lage B zu § 18 Abs. 2 HWO erfaßt wird (vgl.\nHonig a.a.O., § 1 HWO Randnr. 70 m.w.N.).\n\n7\n\nAusweislich der streitgegenständlichen Werbeanzei- ge führt der\nAntragsgegner Dichtungsarbeiten an Balkonen und Terrassen aus,\nwobei er - insoweit unwidersprochen - angegeben hat, daß er sich\naus- schließlich mit der Oberflächenversiegelung schad- haft\ngewordener Balkon - und Terrassenflächen beschäftige und dabei die\nOberflächen - Oberbe- läge - mit einem industriell fertiggestellten\nProdukt versiegele. Nach der durch eidesstattli- che Versicherung\nglaubhaft gemachte Darstellung des Antragsgegners werden dabei die\nvorhandenen Oberbeläge gesäubert und mit Hochdruckreinigern\ngereinigt; sodann wird in zwei oder drei Lagen\nPolyurethan-Flüssigkunststoff aufgewalzt (farblos) oder, wenn\nfarbige Gestaltung gewünscht wird, mit Quarzgemischen versetzt\naufgespachtelt; Ab- dichtungsarbeiten im Sinne der DIN 18 336 oder\n18 338 werden nicht ausgeführt. Diese Tätigkeiten des\nAntragsgegners umfassen danach zunächst nur einen kleinen Bereich\nder als wesentlicher Teil des Dachdecker-Handwerks zu betrachtenden\nDich- tungsarbeiten. Es kann im vorliegenden Verfahren der\neinstweiligen Verfügung auch nicht davon ausgegangen werden, daß\ndie vom Antragsgegner beworbenen und vorgenommenen\nBeschichtungsarbeiten ohne die besonderen Kenntnisse und\nFertigkeiten des Dachdecker-Handwerks nicht ordnungsgemäß aus-\ngeführt werden könnten. Darlegungs- und beweis- pflichtig ist\nhierfür der Antragsteller, der sich aber bis zum Berufungstermin\nnicht konkret zu den vom Antragsgegner schon in der ersten Instanz\nausreichend beschriebenen Tätigkeiten Stellung ge- nommen hat.\nAndere Umstände, die glaubhaft machen, daß der Antragsgegner die\nSpezialkenntnisse des Dachdecker-Handwerks im Bezug auf\nDichtungsar- beiten für die fachgerechte Durchführung seiner\nArbeiten benötigt, sind jedoch nicht ersichtlich. Zwar hat der\nAntragsgegner durch seine Darlegungen im Berufungstermin gewisse\nZweifel geweckt, ob die von dem Antragsgegner beworbenen und im\nBerufungs- termin nochmals geschilderten Arbeiten tatsächlich so\nproblemlos - insbesondere ohne die dem Dach- decker-Handwerks\nzuzuordnenden Kenntnisse von der Beschaffenheit und Präparierung\neines schadhaften Untergrunds vor Auftragung der Beschichtung -\nausgeführt werden können, wie vom Antragsgegner geltend gemacht, um\neine fachgerechte Abdichtung von Balkonen und Terassen zu\ngewährleisten. Diese Zweifel reichen aber nicht aus, um hinreichend\nglaubhaft zu machen, daß der Antragsgegner für seine Tätigkeit der\nbesonderen Kenntnisse und Fä- higkeiten des\nDachdecker-Handwerksbedaf und daher entgegen seiner Darstellung ein\nHandwerk im Sinne von § 1 Abs. 1, 2 HWO ausübt.\n\n8\n\nFehlt es danach bereits an einem Verstoß des Antragsgegners\ngegen § 1 Abs. 1 HWO, kommt es nicht darauf an, ob sich der\nAntragsgegner plan- mäßig durch einen Verstoß gegen (die\nwertneutrale Vorschrift des) § 1 HWO einen ungerechtfertigten\nVorteil vor seine gesetzestreuen Mitbewerbern ver- schafft und\nsomit von einem Verstoß gegen § 1 UWG auszugehen ist.\n\n9\n\nSoweit der Antragsteller erstmals in der Beru- fungsbegründung\ngeltend gemacht hat, daß der An- tragsgegner nicht mit dem Holz-\nund Bautenschutz- gewerbe in die Handwerksrolle eingetragen sei,\nvermag auch dieser Vortrag des Antragstellers nicht seinem auf § 1\nUWG gestützten Unterlassungs- verlagen zum Erfolg zu führen.\n\n10\n\nZwar nimmt der Antragsgegner für sich in Anspruch, Tätigkeiten\nauszuführen, die dem Bautenschutzge- werbe im Sinne der Ziffer I.6\nder Anlage B zu § 18 HWO zuzurechnen sind. Eine Unlauterkeit der\nbeanstandeten Werbeanzeige des Antragsgegners ge- mäß § 1 UWG kann\naber aus einem möglichen Verstoß des Antragsgegners gegen die\nAnzeigepflicht aus § 18 Abs. 1 HWO nicht hergeleitet werden, denn\ndie Ausübung der in der Anlage B genannten Gewerbe ist von der\nEintragung in das bei der Handwerks- kammer geführte Verzeichnis\nhandwerksähnliche Be- triebe nicht abhängig (vgl. Honig a.a.O., §\n19 HWO Randnr. 2).\n\n11\n\nSchließlich ist das Unterlassungverlangen des Antragstellers\nebenfalls nicht aus § 3 UWG be- gründet.\n\n12\n\nDaß der Antragsgegner in der beanstandeten Anzeige Tätigkeiten\ndes Dachdecker-Handwerks bewirbt, ist nicht hinreichend glaubhaft\ngemacht. Weder die in der Anzeige angeführten Arbeiten des\nAntragsgeg- ners noch die - letztlich nichtssagende - Bezeich- nung\n\"I.F.\", unter der der Antragsgegner in der Anzeige auftritt, bieten\nausreichende Anhaltspunk- te für eine derartige Vorstellung und\ndamit Irre- führung zumindest eines Teils der angesprochenen\nVerbraucher. Der Senat vermag daher aus eigener Sachkunde und\nErfahrung die von dem Antragsteller geltend gemachte Irreführung\ndes Verkehrs nicht festzustellen. Der Antragsteller hätte somit\ndiese Irreführung in anderer Weise glaubhaft machen müs- sen, was\njedoch nicht geschehen ist.\n\n13\n\nEs kann jedoch auch nicht von einer Irreführung des Verkehrs\ngemäß § 3 UWG unter dem Gesichts- punkt der\n\"Selbstverständlichkeitwerbung\" ausge- gangen werden. Dieser vom\nAntragsteller erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen\nBeanstandung gegenüber der streitgegenständlichen Werbeanzeige des\nAntragsgegners war schon mangels Dringlichkeit des darauf\ngestützten Unterlassungsbegehrens im vorliegenden Verfahren nicht\nnäher nachzugehen. Der Antragsgegner hätte diese Beanstandung\nbereits in der ersten Instanz geltend machen können, was aber nicht\nder Fall war. Er hat damit durch sein eigenes Verhalten deutlich\ngemacht, daß ihm die Verfolgung dieses angeblichen Verstoßes der\nWerbe- anzeige gegen § 3 UWG nicht dringlich ist und auf diese\nWeise die Vermutung des § 25 UWG widerlegt. Damit fehlt es bereits\nan der Zulässigkeit des in- soweit getend gemachten\nUnterlassungsverlangens.\n\n14\n\nAndere Anspruchsgrundlagen, die dem Verfügungsan- spruch des\nAntragstellers zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich\nund werden von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung der danach insgesamt er- folglosen\nBerufung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO.\n\n16\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Ver- kündung\nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-03/6-u-179-93","cited_norms":[{"jurabk":"HwO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-03/6-u-179-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313905","retrieved":"2026-07-09 03:45:35.366964+00:00"}}