{"status":"available","doknr":"OLD313909","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1203.6U140.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-03","aktenzeichen":"6 U 140/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist im Bereich der Forschung und Ent- wicklung auf\ndem Sektor der Motorentechnik mit dem Schwerpunkt\nVerbrennungsmotoren tätig. Sie führt Forschungs- und\nEntwicklungsaufträge namhafter deutscher und internationaler\nAutomobilhersteller durch. Nach ihrer eigenen Darstellung\nentwickelt sie in nicht unerheblichem Umfang auch eigene Pro-\ndukte, die sie alsdann vor allem der Automobilin- dustrie\nanbietet.\n\n3\n\nDie Beklagten zu 1) bis 3) gehörten seit 1983/84 zu dem\ninsgesamt 400 Personen zählenden Mitarbei- terstab der Klägerin.\nDie Anstellungsverträge der Beklagten zu 2) und 3) sahen jeweils in\n§ 2 Ziffer 2 eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines\nQuartals vor, der des Beklagten zu 1) eine Kündigungsfrist von\nzwölf Monaten. Wegen der übrigen Einzelheiten der\nAnstellungsverträge wird auf die zu den Akten gereichten\nAblichtungen (Bl. 42-50) ergänzend verwiesen.\n\n4\n\nDie Beklagten zu 1) und 2) kündigten die Verträge mit der\nKlägerin am 31./30. März 1992, der Beklag- te zu 3) am 8. Mai 1992,\nnachdem sich die Beklag- ten zu 1) bis 3) entschlossen hatten, ein\neigenes Unternehmen zu gründen, um Forschungen in der Motoren- und\nEnergietechnik zu betreiben und - zu- mindest auch - als Zulieferer\nim High-Tech-Bereich für die Fahrzeug- und Motorenindustrie tätig\nzu werden.\n\n5\n\nAm 18. Mai 1992 stellten die Beklagten zu 1) bis 3) beim\nMinisterium für..... , M. u. T. des Landes Nordrhein-Westfalen\neinen Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln in Höhe von 1,2 Mio.\nDM für ein Einzelprojekt unter der Bezeichnung \"E.\". Bei dem\nsogenannten variablen E. geht es um die techni- sche Möglichkeit,\ndas Verdichtungsverhältnis, das heißt das Verhältnis des\nKompressionsvolumens zum Hubvolumen innerhalb eines Zylinders\nabhängig von unterschiedlichen Betriebszuständen zu variie- ren.\nHierdurch soll eine Leistungsverbesserung der Motoren bei\ngleichzeitiger Reduzierung des Kraft- stoffverbrauchs sowie der\nSchadstoffemissionen er- zielt werden. Weitere Einzelheiten ergeben\nsich aus dem schriftlichen Antrag der Beklagten zu 1) bis 3) auf\nBewilligung von Zuschüssen aus dem Technologieprogramm des Landes\nNordrhein-Westfalen (Bl. 54, 55 d. A.) und dem schriftlichen\nVermerk des zuständigen ministeriellen Sachbearbeiters Dr. M. vom\n19. Juni 1992 (Bl. 56-58 d. A.). Hie- rauf wird ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n6\n\nAufgrund eines am 1. Juni 1992 geschlossenen Ge-\nsellschaftsvertrages wurde die Beklagte zu 4) am 12. Juni 1992 in\ndas Handelsregister beim Amtsge- richt A. mit dem\nGeschäftsgegenstand \"Konzeption, Entwicklung, Produktion und\nVertrieb von Technolo- gien und Produkten als unabhängiges\nUnternehmen in der Fahrzeug-, Motoren- und Energietechnik\" einge-\ntragen.\n\n7\n\nUnter dem 17. Juni 1992 trafen die Klägerin und die Beklagten zu\n1) bis 3), diese zugleich für die Beklagte zu 4), eine\nVereinbarung, deren Ziffer 1) folgenden Wortlaut hat:\n\n8\n\n\"Die Herren Dr. K., Dr. H. und R.-M. ver- pflichten sich, die\nunternehmerische Tätig- keit auf die Serienproduktion und den Ver-\ntrieb von Zulieferteilen für die Automobil- und Motorenindustrie\nund die dazu nötige Pla- nungs-, Forschungs- und\nEntwicklungstätigkeit zu beschränken. Diese Verpflichtung gilt bis\n30.06.1994....\"\n\n9\n\nIn Ziffer 7) wurde die vorzeitige Beendigung der\nAnstellungsverhältnisse vor Ablauf der Kündigungs- frist\nhinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) zum 31. August 1992 und\nhinsichtlich des Beklagten zu 1) zum 30. September 1992 vereinbart.\nSpäter wurde dann auch das Vertragsverhältnis des Beklagten zu 1)\nbereits zum 31. August 1992 beendet. Wegen al- ler Einzelheiten der\nVereinbarung wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl.\n16, 17 d. A.) verwiesen.\n\n10\n\nDer für den Projektförderungsantrag beim Ministe- rium für , M.\nu. T. des Landes Nordrhein-Westfalen zuständige Zeuge Dr. M.\nbefürwortete ausdrücklich in dem vorerwähnten Aktenvermerk vom 19.\nJuni 1992 die Bewilligung von Zuschußmitteln für die För- derung\ndes von den Beklagten in Aussicht genom- menen Projekts. Er\nvermochte jedoch nicht auszu- schließen, daß es zu einer\nÜberschneidung mit dem Unternehmensbereich der Klägerin kommen\nwerde, und unterrichtete diese deswegen von dem Antrag der\nBeklagten. Da die Klägerin bei einer Durchführung des Projekts eine\nBeeinträchtigung ihrer Rechte befürchtete, erhob sie Einwendungen.\nIn einem Gespräch zwischen den Parteien und den zuständigen\nBehördenvertretern machte das Ministerium die Be- willigung der\nFördermittel davon abhängig, daß die Klägerin ihre Einwendungen\ngegen die Durchführung des Projekts zurückzog. Dies geschah jedoch\nnicht.\n\n11\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagten verstießen gegen\ndie Vereinbarung vom 17. Ju- ni 1992 sowie gegen § 1 UWG. Sinn der\nVereinbarung sei es gewesen, eine unlautere Verwertung des\nknow-how, das die Beklagten zu 1) bis 3) bei der Klägerin erlangt\nhätten, in dem von ihr, der Klä- gerin, besetzten Bereich zu\nverhindern. Entgegen der getroffenen Absprache befaßten sich die\nBe- klagten mit der \"Produktentwicklung\", die von der\n\"Produktionsentwicklung\", der \"Serienproduktion\" und dem \"Vertrieb\"\neines industriellen Erzeugnis- ses zu unterscheiden sei. Die\nEntwicklung von Mo- toren mit variablem Verdichtungsverhältnis sei\nein ureigenes Arbeitsgebiet der Klägerin, das weit im Vorfeld der\nden Beklagten nach der Vereinbarung vom 17. Juni 1992 erlaubten\nSerienproduktion anzu- siedeln sei.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\n1. den Beklagten als Gesamtschuldnern zu unter- sagen, bis zum\n30.06.1994 Planungs-, For- schungs- und Entwicklungstätigkeiten für\ndie Produktentwicklung von Motoren, wie z. B. mit variablem\nVerdichtungsverhältnis, durchzu- führen;\n\n14\n\n2. den Beklagten als Gesamtschuldnern zu unter- sagen, bis zum\n30.06.1994 Entwicklungsverträ- ge betreffend die Produktentwicklung\nvon Mo- toren entgegenzunehmen sowie sich um derarti- ge Aufträge\nzu bemühen;\n\n15\n\n3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur- teilen, sich\ngegenüber der Klägerin zu ver- pflichten, a) den beim Ministerium\nfür , M. u. T. des Landes NRW gestellten Antrag vom 18.05.1992 auf\nBewilligung von Wirtschaftsförderung be- treffend die\nProduktentwicklung von Motoren mit variablem Verdichtungsverhältnis\nzurück- zunehmen; b) einen entsprechenden neuen Antrag nicht bis\nzum 30.06.1994 einschließlich zu stellen;\n\n16\n\n4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur- teilen, der\nKlägerin Auskunft über sämtliche bereits erhaltenen bzw.\ndurchgeführten Auf- träge gemäß Antragsziffer 2) unter vollstän-\ndiger Nennung der jeweiligen Auftraggeber und der hierfür erzielten\nbzw. vereinbarten Vergütungen zu erteilen sowie Auskunft über\nsämtliche angebahnten Vertragsverhandlungen zum Erhalt von\nAufträgen gemäß Antragsziffer 2) unter Nennung der jeweiligen\nVertragspart- ner zu erteilen;\n\n17\n\n5. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamt- schuldner\nverpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden, der ihr durch\nZuwider- handlungen gegen die Ziffern 1) bis 3) ent- standen ist\nund/oder künftig noch entstehen wird, zu ersetzen;\n\n18\n\n6. die Beklagte zu 4) zu verurteilen, den Ge- genstand des\nUnternehmens im Handelsregister beim Amtsgericht A., HRB ....,\ninsoweit zu löschen, als die Konzeption und Entwicklung von\nTechnologien und Produkten ohne direkte Verbindung zur\nSerienproduktion als Unterneh- mensgegenstand eingetragen ist,\n\n19\n\ndie Beklagte zu 4) zu verurteilen, eine ent- sprechende neue\nEintragung des Unternehmens- gegenstandes nicht bis zum 30.06.1994\nein- schließlich zu beantragen,\n\n20\n\n7. festzustellen, daß die Beklagte zu 4) ver- pflichtet ist, der\nKlägerin sämtlichen Scha- den, der ihr durch Zuwiderhandlungen\ngegen die Ziffer 6) enstanden ist und/oder künftig noch entstehen\nwird, zu ersetzen.\n\n21\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nSie haben eingewandt, die Vereinbarung vom 17. Ju- ni 1992\nenthalte lediglich die Verpflichtung, auf Auftragsforschung zu\nverzichten. An dieses Verbot habe man sich gehalten, denn \"E.\"\nstelle ein Projekt im Rahmen der den Beklagten gestatteten\nSerienproduktion dar. Soweit die Klägerin bei der Auslegung der\ngetroffenen Vereinbarung auf die Un- terscheidung zwischen\n\"Produktentwicklung\", \"Pro- duktionsentwicklung\",\n\"Serienproduktion\" und \"Ver- trieb\" abstelle, spalte sie\neinheitliche Vorgänge willkürlich auf. Auf diese Weise versuche\nsie, zu einer Interpretation des Vertrages zu gelangen, aufgrund\nderen sämtliche unternehmerische Aktivi- täten der Beklagten\nunterbunden werden könnten.\n\n24\n\nDie Beklagten haben die Auffassung vertreten, ein in der\nVereinbarung vom 17. Juni 1992 enthaltenes Wettbewerbsverbot sei in\njedem Falle wegen Fehlens einer Karenzentschädigung sowie gemäß § 1\nGWB nichtig.\n\n25\n\nDas Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Januar 1993,\nauf dessen Inhalt verwiesen wird, abgewiesen. Gegen das ihr am 1.\nFebruar 1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 1.\nMärz 1993 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie\nnach entsprechender Fristver- längerung mit einem am 10. Mai 1993\neingegangenen Schriftsatz begründet hat.\n\n26\n\nDie Klägerin wiederholt und ergänzt ihr erstin- stanzliches\nVorbringen. Sie macht geltend, das Landgericht habe übergan- gen,\ndaß gesetzliche Ansprüche aus § 1 UWG maß- geblicher Hintergrund\nder Vereinbarung vom 17. Ju- ni 1992 seien. Unzweifelhaft hätten\nsich nämlich die Beklagten vertragswidrig und damit auch sit-\ntenwidrig im Sinne des § 1 UWG verhalten, indem sie schon zu einem\nZeitpunkt, in dem sie noch in Diensten der Klägerin gestanden\nhätten, ein Wett- bewerbsunternehmen gegründet und die Wettbewerbs-\ntätigkeit durch einen Förderungsantrag konkret be- gonnen\nhätten.\n\n27\n\nDie Klägerin trägt vor, in Gesprächen, die zwischen den\nBeklagten zu 1) und 2) und dem Geschäftsführer Prof. Dr. P. geführt\nworden seien, habe der Beklagte zu 1) erklärt, er erwäge, ein\nUnternehmen zur Herstellung von Zulieferteilen für den Motorenbau\nzu gründen, und zwar zur Herstel- lung von Ventilstößen für\nRennmotoren, da dies eine von ihm erkannte Marktlücke sei. Er habe\nbetont, er habe noch von seinem Studium her sehr gute Kenntnisse\nauf dem Gebiet der Produktions- entwicklung. Das alles erstrecke\nsich nach seiner Einschätzung nicht auf das Tätigkeitsgebiet der\nKlägerin.\n\n28\n\nAuch der Beklagte zu 3) habe im Anschluß an seine Kündigung vom\n8. Mai 1992 ausdrücklich betont, bei der beabsichtigten\nUnternehmung handele es sich nicht um Konkurrenztätigkeit zur\nKlägerin. Es gehe nur um Produktion und deren Vorbereitung. Als Ge-\ngenstand des Unternehmens seien wiederum nur Ven- tiltriebteile\ngenannt worden.\n\n29\n\nAls sie, die Klägerin, Kenntnis vom Inhalt der Eintragung der\nBeklagten zu 4) ins Handelsregister erhalten habe, aus der sich\neine völlige Identität mit dem Geschäftsgegenstand der Klägerin\nergeben habe, sei es zu dem Gespräch vom 17. Juni 1992 gekommen.\nAuch zu diesem Zeitpunkt habe noch grundsätzliches Einvernehmen\nzwischen den Parteien geherrscht, weil alle drei Beklagten mehrfach\nzugesagt hätten, die Beklagte zu 4) werde nicht in Konkurrenz zur\nKlägerin treten.\n\n30\n\nDie Klägerin vertritt die Auffassung, schon der Wortlaut der\nVereinbarung vom 17. Juni 1992 sei deutlich. Die Beklagten hätten\nsich verpflichtet, nur diejenige Planungs-, Forschungs- und\nEntwick- lungstätigkeit auszuüben, die für die Serien- produktion\nund den Vertrieb von Zulieferteilen nötig sei. Demgegenüber sei die\nDarstellung der Beklagten, nach der diese durch den Vertrag aus-\nschließlich auf die Auftragsforschung, nicht aber auf die\nProduktentwicklung schlechthin verzichtet hätten, mit dem Wortlaut\nund dem Geist der Verein- barung nicht in Übereinstimmung zu\nbringen. Noch am 17. Juni 1992 hätten die Beklagten zu 1) bis 3)\nselbst erklärt, sie wollten der Klägerin nicht Konkurrenz machen;\ndies könne in dem zu schließen- den Vertrag ohne weiteres\nklargestellt werden.\n\n31\n\nDie Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Projekt \"E.\"\nliege eindeutig im Arbeitsbereich der Klägerin. Die Beklagten\nwollten auf Erkennt- nissen, die sie bei der Klägerin gewonnen\nhätten, aufbauen. Das Projekt der Beklagten füge sich nahtlos in\neigene Entwicklungsarbeiten der Kläge- rin ein.\n\n32\n\nÜberdies verstießen die Beklagten durch ihr Ver- halten gegen §\n1 UWG. Wegen der weiteren Einzel- heiten des Berufungsvorbringens\nder Klägerin wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 10. Mai und\n30. September 1993 sowie die zu den Akten gereich- ten Unterlagen\nergänzend Bezug genommen. Außerdem wird auf den nicht\nnachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 16. November 1993\nverwiesen.\n\n33\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n34\n\ndie Beklagten unter Abänderung der Ent- scheidung der 2. Kammer\nfür Handelssachen des Landgerichts A. vom 27. Januar 1993 - 42 O\n194/92 - nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen zu verurteilen;\nhilfsweise zum Antrag zu Ziffer 1) unter Abänderung der\nangefochtenen Entschei- dung die Beklagten zu verurteilen, es bis\nzum 30.06.1994 zu unterlassen, Planungs-, For- schungs- und/oder\nEntwicklungstätigkeiten für die Produktentwicklung von Motoren wie\nz. B. mit variablen Verdichtungsverhältnissen durchzuführen, es sei\ndenn, es handele sich um die reine Vorbereitung von Serienproduk-\ntion, insbesondere ist zu unterlassen, sol- che Arbeiten für die\nEntwicklung eines varia- blen Verdichtungssystems durchzuführen,\nwel- ches einen optimalen Betrieb von Kfz-Motoren in jedem\nLastbetrieb erlaubt und welches durch die Kombination mehrerer\nMöglichkeiten mit dem Schwerpunkt eines zwischen Kolben und\nPleuelstange angeordneten mechanischen Ver- stellmechanismus\ngekennzeichnet ist,\n\n35\n\naußerdem,\n\n36\n\nder Klägerin nachzulassen, eine eventuelle Sicherheitsleistung\ndurch Bankbürgschaft zu erbringen.\n\n37\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n38\n\n1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;\n\n39\n\n2. den Beklagten zu gestatten, Sicherheit auch durch die\nBürgschaft einer deutschen Groß- bank, öffentlichen Sparkasse oder\nVolksbank zu leisten.\n\n40\n\nDie Beklagten wiederholen und vertiefen ebenfalls ihr\nerstinstanzliches Vorbringen. Sie machen geltend, zwischen ihnen\nund der Klä- gerin bestehe keinerlei Konkurrenz- oder Wettbe-\nwerbsverhältnis. Hierzu tragen sie vor, die Kläge- rin sei nahezu\nausschließlich im Bereich der Auf- tragsforschung und -entwicklung\ntätig. Demgegen- über beabsichtigten sie, die Beklagten, die Pla-\nnung, Entwicklung und Produktion eigener Produkte auf dem Gebiet\nder Motor- und Energietechnik zu betreiben. Kern ihres\nunternehmerischen Konzepts sei das sogenannte variable E.. Dabei\nhandele es sich nicht um einen werbetechnischen Kunstbegriff.\nVielmehr werde unter Technikern hiermit das Ver- hältnis des\nKompressionsvolumens zum Hubvolumen innerhalb eines Zylinders\nbeschrieben. Der Begriff bezeichne mithin das\nVerdichtungsverhältnis. Die- ses sei bei herkömmlichen Motoren\nkonstant. Es gehe nunmehr darum, das Verdichtungsverhältnis ab-\nhängig von unterschiedlichen Betriebszuständen va- riieren zu\nkönnen.\n\n41\n\nDie Beklagten behaupten, für sie habe kein anderer Anlaß zum\nAbschluß der Vereinbarung vom 17. Juni 1992 bestanden als der\nWunsch, friedlich mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Prof. Dr.\nP. auseinanderzugehen. Allein deshalb hätten sie seinem Drängen auf\nAbschluß der Vereinbarung nach- gegeben. Angebliche\nWettbewerbsverstöße, wie sie jetzt pauschal von der Klägerin\nbehauptet würden, seien seinerzeit überhaupt nicht im Gespräch ge-\nwesen.\n\n42\n\nDie Beklagten führen weiter aus, die Klägerin lege der\nVereinbarung vom 17. Juni 1992 eine unzu- treffende Interpretation\nbei. Hierzu strapaziere sie die Begriffe \"Produktentwicklung\" und\n\"Pro- duktionsentwicklung\". Diese seien aber zu keinem Zeitpunkt\nvor oder während des Zustandekommens der Vereinbarung verwendet\nworden und seien vor allem auch in Fachkreisen nicht geläufig.\n\n43\n\nDie Beklagten vertreten die Ansicht, die Vereinba- rung sei in\njedem Falle nach §§ 74 ff. HGB sowie nach § 1 GWB unwirksam.\nGesetzliche Ansprüche der Klägerin bestünden gleichfalls nicht.\n\n44\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im\nBerufungsrechtszug wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der\nSchriftsätze vom 30. Juni und 25. Oktober 1993 verwiesen.\n\n45\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n46\n\nDie Berufung ist zulässig. Sie hat aber in der Sa- che keinen\nErfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1)\nteilweise unzulässig, im üb- rigen ist sie sachlich\nunbegründet.\n\n47\n\nMit dem Hauptantrag zu Ziffer 1) begehrt die Klägerin, den\nBeklagten zu untersagen, bis zum 30. Juni 1994 \"Planungs-,\nForschungs- und Entwicklungstätigkeiten für die Produktentwick-\nlung von Motoren...durchzuführen\". Dieser Antrag entspricht nicht\nden Anforderungen, die gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die\nBestimmtheit eines Klageantrags zu stellen sind.\n\n48\n\nNach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift außer der\nbestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen\nAnspruchs einen bestimm- ten Antrag enthalten. Dessen Angabe bedarf\nes zur Festlegung des Streitgegenstands und des Umfangs der\nPrüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Ge- richts (§ 308 Abs. 1\nZPO), zur Erkennbarkeit der Tragweite des begehrten Verbots und der\nGrenzen seiner Rechtskraft. Danach darf ein Verbotsantrag nicht\nderart undeutlich gefaßt sein, daß sich der Beklagte nicht\nerschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung,\nwenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen\nwürde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist,\ndem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (vgl. BGH GRUR 1991, 254,\n256 - \"Unbestimmter Unterlassungsantrag I\"; GRUR 1992, 561 - \"Unbe-\nstimmter Unterlassungsantrag II\" m.w.N.).\n\n49\n\nDies bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs\nzwar nicht, daß die Verwendung von Begriffen, deren\nunterschiedliche Bedeutung beige- messen werden kann, in Antrag und\nUrteilsformel grundsätzlich und generell unzulässig wäre. Auch der\nGebrauch solcher Begriffe kann vielmehr hin- nehmbar oder im\nInteresse einer sachgerechten Ti- tulierung zweckmäßig oder sogar\ngeboten sein, wenn im Einzelfall über den Sinngehalt der\nverwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht.\nAnders liegt es aber dann, wenn die Bedeutung von Begriffen oder\nBezeichnungen zwischen den Parteien streitig ist. In solchen Fällen\nstünden, wenn Sinngehalt und Bedeutung der verwendeten Begriffe\ndahingestellt blieben, Inhalt und Umfang des begehrten bzw.\nerkannten Verbots nicht eindeu- tig fest. Für den Beklagten würde\nes eine nicht erträgliche Unsicherheit bedeuten, wenn er zur\nUnterlassung von Handlungen verurteilt würde, die nicht konkret\numschrieben sind oder um deren die- se kennzeichnende Begriffe die\nParteien streiten und wenn demgemäß erst das Vollstreckungsgericht\nentscheiden müßte, wie weit das Unterlassungsgebot reicht (BGH\na.a.O., S. 256).\n\n50\n\nDen danach an die prozessuale Bestimmtheit und mithin an die\nZulässigkeit eines Unterlassungs- antrags und -gebotes zu\nstellenden Anforderungen genügt der Hauptantrag zu 1) vorliegend\nnicht. Verboten werden sollen danach bestimmte Tätig- keiten \"für\ndie Produktentwicklung von Motoren\". Den Begriff der\n\"Produktentwicklung\" von Motoren hätte die Klägerin näher\numschreiben müssen, um ihrem Begehren einen präzisen Inhalt zu\ngeben. Zwar stünden der Verwendung eines solchen Begriffs nach den\nvorstehend aufgeführten Grundsätzen keine Bedenken entgegen, wenn\ndie Parteien über seinen Inhalt einig wären. Davon kann im\nStreitfall je- doch keine Rede sein. Der Streit der Parteien über\nSinn, Inhalt und Abgrenzung der Begriffe \"Produkt- entwicklung\" und\n\"Produktionsentwicklung\" zieht sich vielmehr wie ein roter Faden\ndurch ihre schriftsätzlichen Ausführungen in beiden Instan- zen.\nDas Verständnis dieser Begriffe ist für beide Seiten ein\nmaßgeblicher argumentativer Ansatz im Streit um die Auslegung der\nVereinbarung vom 17. Juni 1992. Vor diesem Hintergrund war es im\nHinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zwingend gebo- ten, daß die\nKlägerin den Begriff \"Produktentwick- lung\" durch eine nähere\nUmschreibung ersetzte.\n\n51\n\nDer Senat hat sich außerstande gesehen, aufgrund einer Auslegung\ndes Hauptantrags zu 1) zu einer hinreichend präzisen Formulierung\ndes Begehrens zu gelangen. Zwar können Klageanträge grundsätzlich\nanhand des Sachvortrags der klagenden Partei einer Auslegung\nzugeführt werden (vgl. BGH a.a.O. und Teplitzky,\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kapitel 51, Rdnr. 10\nm.w.N.). Einer sachgerechten Auslegung sowie - in noch stärkerem\nMaße - einer präzisen Fassung des Antrags durch Umschreibung des\nvorgenannten Begriffs stand im Streitfall jedoch entgegen, daß sich\ndas Begehren der Klägerin auf komplizierte technische Vorgänge\nbezieht, deren konkrete Festlegung und Umschrei- bung das Gericht\nmangels eigener Sachkunde und in Ermangelung hinreichender\nKenntnisse der fach- spezifischen Terminologie nicht von sich aus\nvor- nehmen konnte. Die insoweit bestehenden Schwierig- keiten sind\nanschaulich dadurch verdeutlicht, daß die sachkundigen Parteien\nselbst über den Inhalt der hier in Rede stehenden Begriffe und\nderen Um- schreibung und Abgrenzung streiten.\n\n52\n\nNichts anderes gilt demgemäß auch für den Hilfs- antrag zum\nAntrag zu Ziffer 1), denn auch dieser stellt maßgeblich auf den\numstrittenen Begriff der \"Produktentwicklung\" ab. Der Senat hat die\nKläge- rin im Rahmen der Berufungsverhandlung ausdrück- lich auf\ndie sich aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erge- benden Bedenken\nhingewiesen, ohne daß die Klägerin ihre Anträge jedoch einer\nNeufassung unterzogen hat.\n\n53\n\nDer Hilfsantrag zum Antrag zu Ziffer 1) ist hinge- gen insoweit\nzulässig, als er - in einem mit \"ins- besondere\" eingeleiteten\nZusatz - eine bestimmte Tätigkeit näher beschreibt. Insoweit ist\ndem An- trag und der Berufungsbegründung zu entnehmen, daß ein\nUnterlassungsgebot betreffend die Planungs-, Forschungs- und/oder\nEntwicklungstätigkeiten kon- kret im Hinblick auf das Projekt\nbegehrt wird, das die Parteien übereinstimmend als \"variables E. \"\nbezeichnen, und das in diesem Teil des Hilfsan- trags selbst näher\numschrieben ist. Damit ist ein konkretes Verhalten aufgezeigt und\nabgegrenzt, in dem die Klägerin eine Verletzung ihrer Ansprüche aus\nder vertraglichen Vereinbarung vom 17. Ju- ni 1992 sowie\ngesetzliche Unterlassungsansprüche sieht.\n\n54\n\nSoweit der Klageantrag zu 1) demgemäß in formeller Hinsicht\nkeinen Bedenken begegnet, ist das Begeh- ren jedoch in der Sache\nnicht gerechtfertigt. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch der\nKlägerin besteht nicht.\n\n55\n\nOhne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zu- sammenhang\nzunächst auf Ziffer 1) der Vereinbarung vom 17. Juni 1992. Dabei\nkann dahinstehen, welcher konkrete Inhalt der in Ziffer 1)\nenthaltenen Be- schränkung der Beklagten auf bestimmte Tätigkeiten\nbeizumessen ist. Das in dieser vertraglichen Rege- lung enthaltene\nWettbewerbsverbot ist jedenfalls gemäß § 75 d HGB für die Beklagten\nunverbindlich, weil es entgegen § 74 Abs. 2 HGB keine Verpflich-\ntung der Klägerin zur Zahlung einer Karenzentschä- digung\nenthält.\n\n56\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsge- richts sind\ndie Regelungen der §§ 74 ff. HGB auf Wettbewerbsvereinbarungen mit\nsonstigen Arbeitneh- mern, die nicht kaufmännische Angestellte\nsind, entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet insbesonde- re, daß\nWettbewerbsverbote enthaltende Vereinba- rungen mit Arbeitnehmern\nungültig sind, wenn keine Karenzentschädigung im Sinne des § 74\nAbs. 2 HGB für den Arbeitnehmer vereinbart ist. Die analoge\nAnwendung der §§ 74 ff. HGB auf alle Arbeitneh- mer wird vom\nBundesarbeitsgericht aus Gründen der Gleichbehandlung für\ngerechtfertigt erachtet. Nach dieser Rechtsprechung, der sich der\nSenat anschließt, ist heute kein vernünftiger Grund mehr dafür zu\nfinden, daß bei kaufmännischen Ange- stellten die Einschränkung der\nAusnutzung berufli- cher Fähigkeiten aufgrund von\nWettbewerbsverboten zwingend entgeltpflichtig sein soll, bei\nanderen Arbeitnehmern dagegen nicht. Angesichts des ideel- len und\nmateriellen Wertes beruflicher Fähigkeiten verträgt die soziale\nGerechtigkeit es nicht, daß bestimmte Arbeitnehmergruppen\nverpflichtet sein könnten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses\nim Interesse des Arbeitgebers ohne dessen Gegen- leistung und damit\nohne Karenzentschädigung ihre beruflichen Fähigkeiten nicht nach\nihrer freien Entscheidung auszunutzen. Der in §§ 74 Abs. 2, 75 d\nHGB für Arbeitsverhältnisse mit kaufmänni- schen Angestellten und\nin § 90 a HGB für Handels- vertreter zwingend ausgesprochene\nGrundsatz der bezahlten Karenz muß danach auf Wettbewerbsverbo- ten\nmit Arbeitnehmern anderer Art entsprechend an- gewendet werden\n(BArbGE 22, 125, 137, 138; BAG BB 1970, 35, 36; BB 1970, 1214; BB\n1972, 447, 448).\n\n57\n\nDanach ist die am 17. Juni 1992 getroffene Ver- einbarung der\nParteien unverbindlich. Es handelt sich nämlich im Sinne des § 74\nAbs. 1 HGB um eine Vereinbarung, durch die die Beklagten zu 1) bis\n3) als Arbeitnehmer der Klägerin für einen bestimmten Zeitraum nach\nihrem Ausscheiden aus dem Unterneh- men in ihrer gewerblichen\nTätigkeit beschränkt werden, also um ein Wettbewerbsverbot.\nEntgegen der Bestimmung des § 74 Abs. 2 HGB ist keine Ent-\nschädigungsregelung getroffen, das heißt die Klä- gerin hat sich\nnicht verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu\nzahlen.\n\n58\n\nSoweit die Klägerin in diesem Zusammenhang in ihrem - nicht\nnachgelassenen - Schriftsatz vom 16. November 1993 weitere\nRechtsprechung anführt (BAG AP Nr. 23 zu § 74 HGB; AP Nr. 24 zu §\n74 HGB; LAG Düsseldorf, DB 1974, 1915), gibt diese keine\nVeranlassung zur einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage. Den\nvon der Klägerin angezogenen Entscheidungen lagen ausnahmslos Fälle\nvon Wett- bewerbsklauseln bzw. -verboten zugrunde, die nach\nvollständiger Beendigung der jeweiligen Arbeits- verhältnisse\nvereinbart worden waren. Sie unter- schieden sich damit in einem\nentscheidenden Punkt vom Streitfall, in dem eine\nwettbewerbsbschränken- de Vereinbarung zu einem Zeitpunkt getroffen\nwor- den ist, zu dem die Arbeits- bzw. Dienstverträge noch\nbestanden.\n\n59\n\nDie Klägerin macht in diesem Zusammenhang weiter geltend,\nSinngehalt der Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB sei zu verhindern,\ndaß das Unter- nehmen dem Arbeitnehmer sein berufliches Fortkom-\nmen unangemessen erschwere. Im Streitfall hätten sich aber zwei\ngleichwertige Unternehmen bzw. deren Inhaber als Vertragspartner\ngleichberechtigt gegenübergestanden. Dem kann nicht beigetreten\nwerden. Aus der Vereinbarung selbst ergibt sich, daß hier drei\nArbeitnehmer zunächst persönlich Absprachen mit ihrem Arbeitgeber\nhinsichtlich der Modalitäten ihres zukünftigen Ausscheidens aus dem\nUnternehmen und der damit zusammenhängenden bzw. zu übernehmenden\nPflichten treffen. Die Vereinba- rung ist ausweislich des Eingangs\nder Absprache zunächst ausdrücklich zwischen der Klägerin und den\njetzigen Beklagten zu 1), 2) und 3) getroffen. In Ziffer 3) ist\ndann - als Zusatz - erklärt, die in den Punkten 1) und 2) genannten\nVerpflichtungen würden auch für die Beklagte zu 4) eingegangen.\n\n60\n\nAuch Anlaß und Sinn der Vereinbarung folgen allein aus den\narbeitsrechtlichen Beziehungen, die damals noch zwischen der\nKlägerin und den Beklagten zu 1) bis 3) bestanden haben. Für das\nneu gegründete Un- ternehmen der Beklagten zu 4) hätte keinerlei\nVer- anlassung bestanden, derartige Absprachen zu tref- fen, wenn\nihre Inhaber nicht personenidentisch mit den Arbeitnehmern gewesen\nwären, die die Verein- barung vom 17. Juni 1992 mit der Klägerin\nzur Re- gelung aller Modalitäten des Ausscheidens aus dem Betrieb\nder Klägerin trafen.\n\n61\n\nGilt hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 3) die Regelung des §\n74 Abs. 2 HGB und ist mithin die Wettbewerbsabrede für diese gemäß\n§ 75 d HGB nicht verbindlich, so kann auch für die Beklagte zu 4)\nnichts anderes gelten. Dies ergibt sich schon aus dem vorgenannten\nSinn der Vereinbarung, die mit Rücksicht darauf getroffen worden\nist, daß die Be- klagten Arbeitnehmer der Klägerin sind bzw. waren.\nNur deswegen macht auch Ziffer 3) der Vereinbarung einen Sinn. Die\nBestimmungen der §§ 74 ff. HGB würden umgangen, wenn die Klägerin\ndie Beklagten zu 1) bis 3) auf dem Umweg über die Beklagte zu 4)\ndurch ein Wettbewerbsverbot in die Pflicht nehmen könnte, ohne\nhierfür eine Karenzentschädigung zu leisten.\n\n62\n\nJedenfalls aber gilt die Vermutung des § 139 BGB in\nentsprechender Anwendung. Danach ist grundsätz- lich das ganze\nRechtsverhältnis unwirksam, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch\nohne den unwirk- samen Teil vorgenommen sein würde. Dafür, daß die\nBeklagten zu 1) bis 3) auch ohne eigene Verpflich- tung die\nBeklagte zu 4) vertraglich hätten binden wollen, gibt es keinerlei\nAnhaltspunkte.\n\n63\n\nDas Begehren der Klägerin ist auch nicht aufgrund eines\ngesetzlichen Anspruchs gerechtfertigt. Die Anwendung oder\nentsprechende Anwendung des - an sich für Verhandlungsgehilfen\ngeltenden - Wettbe- werbsverbots nach § 60 Abs. 1 HGB kommt nicht\nin Betracht, weil dieses Verbot nur während eines bestehenden\nArbeitsverhältnisses gilt (vgl. Baum- bach-Duden-Hopt, 28. Aufl.,\nAnm. 1 A zu § 60 HGB). Darüber, daß die Beklagten zu 1) bis 3)\ninzwischen aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden sind,\nbesteht aber kein Streit. Die Beklagte zu 4) kann ohnehin nicht aus\n§ 60 Abs. 1 HGB verpflichtet sein.\n\n64\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, die Beklagten zu 1) bis 3)\nhätten sich um die langfristigen Bindungen, die sie durch die\nlangen Kündigungs- fristen in den Anstellungsverträgen eingegangen\nseien, \"herumgemogelt\", rechtfertigt dies keine abweichende\nBeurteilung. Dem steht - abgesehen von Bedenken gegen die\nSubstantiiertheit dieses Vor- bringens - schon entgegen, daß\naufgrund der ausge- sprochenen Kündigungen auch bei Zugrundelegen\nder ursprünglich vertraglich vorgesehenen Kündigungs- fristen die\nVerträge Ende September 1992 (Beklag- ter zu 2)), Ende Dezember\n1992 (Beklagter zu 3)) und Ende März 1993 (Beklagter zu 1))\nausgelaufen wären.\n\n65\n\nDie Klägerin beruft sich weiter auf die unbefri- stete Geltung\nvon Ansprüchen aus § 1 UWG. Es fehlt jedoch an Sachvortrag, dem\nsich ein Anspruch auf Unterlassung von Wettbewerbs- bzw.\nKonkurrenztä- tigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG ent-\nnehmen ließe. Zwar wird ein Verstoß gegen gesetz- liche\nWettbewerbsverbote grundsätzlich als ohne weiteres\nwettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen (vgl.\nBaumbach-Hefermehl, 17. Aufl., Rdnr. 670, 672 m.w.N.). § 1 UWG\nselbst ist aber ein gesetzliches Wettbewerbsverbot für ehemalige\nArbeitnehmer eines Unternehmens nicht zu entneh- men. Dies wäre\nauch mit der Vorschrift des § 74 Abs. 2 HGB, nach der vertragliche\nWettbewerbsver- bote mit Arbeitnehmern der Vereinbarung eines Aus-\ngleichs in Form einer Karenzentschädigung bedür- fen, nicht zu\nvereinbaren. Daß die Beklagten durch ihre Tätigkeit in unzulässiger\nWeise Betriebsge- heimnisse bzw. Geheimhaltungspflichten, die ihnen\ngegenüber der Klägerin obliegen, verletzen, ist ebenfalls nicht\nsubstantiiert vorgetragen.\n\n66\n\nDas Begehren der Klägerin, das mit den Anträgen zu Ziffer 2) bis\n7) geltend gemacht wird, ist eben- falls nicht gerechtfertigt. Dies\nergibt sich ohne weiteres daraus, daß der den dort geltend gemach-\nten Ansprüchen zugrundegelegte Unterlassungsan- spruch nicht\nbesteht. Die Beklagten haben deswegen weder zu unterlassen,\nbestimmte Aufträge entgegen- zunehmen oder sich hierum zu bemühen,\nnoch sind sie verpflichtet, Anträge auf Bewilligung von För-\nderungsmitteln zurückzunehmen bzw. zu unterlassen oder\nSchadensersatz wegen der Verletzung von Un-\nterlassungsverpflichtungen zu leisten.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit folgt aus §§\n708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer der Klägerin war gemäß § 546 Abs.\n2 ZPO festzusetzen; sie entspricht dem Wert des Unterliegens der\nKlägerin.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-03/6-u-140-93","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":13},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 75d","ref_norm":"75d","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-03/6-u-140-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313909","retrieved":"2026-07-09 03:45:35.721029+00:00"}}