{"status":"available","doknr":"OLD313908","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1203.2WS288.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-03","aktenzeichen":"2 Ws 288/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI\n\n3\n\nDer frühere Angeklagte ist durch Urteil\ndes Sonderge-richts 2 bei dem Landgericht Köln vom 10. August 1943\n\"als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls\nin drei Fällen und wegen eines weiteren ein-fachen Diebstahls zum\nTode verurteilt\" worden.\n\n4\n\nNach den Feststellungen des Urteils\nhatte sich der mehrfach vorbestrafte und arbeitslose frühere\nAngeklag-te am 14. Februar 1943 gewaltsam Zugang in ein\nRauch-warengeschäft verschafft und von dort Lebensmittel und eine\nFlasche Weinbrand entwendet; einen Teil der Beute hatte er später\nin K. verkauft.\n\n5\n\nMitte Februar 1943 ist er in die\nunverschlossene Scheu-ne eine Landwirts in W. eingedrungen und\nhatte einen etwa 50 Pfund schweren Sack Roggen gestohlen, den er\nspäter ebenfalls veräußert hat.\n\n6\n\nEnde Februar 1943 ist er an zwei\naufeinanderfolgenden Nachmittagen in eine in der Nähe von F.\ngelegene Jagdhütte eingebrochen und hatte zahlreiche Gegenstände\n(Geschirr, landwirtschaftliche Arbeitsgeräte usw.) an sich\ngenommen, die er in der Folgezeit verkauft hat.\n\n7\n\nAm 7. März 1943 ist er in den\nWirtschaftsbetrieb des Bio-Bades in W. eingedrungen und hat\nLebensmittel sowie andere Gegenstände weggenommen. Die\nentsprechenden Gegenstände sind bei seiner Festnahme in seinem\nBesitz vorgefunden und sichergestellt worden.\n\n8\n\nDie Verhängung der Todesstrafe als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 1 des Gesetzes zur\nÄnde-rung des Reichsstrafgesetzbuches vom 4. September 1941 (RGBl.\nI S. 549) i.V.m. § 20 a RStGB hat das Sonderge-richt u.a. wie folgt\nbegründet:\n\n9\n\n \n\n10\n\n\"Nach der Persönlichkeit des\nAngeklagten besteht die Gefahr, daß er auch zukünftig erhebliche\nAngriffe gegen strafrechtlich geschützte Rechts-güter unternehmen\nwird; es kommen keine anderen Maßnahmen oder Umstände in Betracht,\ndie bei seinem künftigen Entlassungstag einen Schutz der\nAllgemeinheit gegen ihn verbürgen. Eine Besserung ist bei ihm nicht\nwahrscheinlich. Der Schutz der Volksgemeinschaft erfordert die\nEntfernung des An-geklagten aus ihr.\n\n11\n\n \n\n12\n\nNach § 1 des Gesetzes zur Änderung des\nReichs-strafgesetzbuches vom 4. September 1941 war der Angeklagte\nnach alledem der Todesstrafe ver-fallen.\"\n\n13\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft beantragt\nunter Bezug-nahme auf § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Beseitigung\nna-tionalsozialistischer Unrechtsurteile vom 25. Mai 1990 (BGBl. I\nS. 966), das Urteil des Sondergerichts nach § 1 Abs. 1 dieses\nGesetzes insoweit aufzuheben, als ei-ne Verurteilung als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher erfolgt ist.\n\n14\n\nII\n\n15\n\nDer Antrag ist zulässig und\nbegründet.\n\n16\n\n1)\n\n17\n\nDie formellen Aufhebungsvoraussetzungen\nliegen vor. Das Urteil des Sondergerichts vom 10. August 1943 gilt\nins-besondere durch Art. IV § 7 Abs. 1 i.V.m. Art. I § 1 Abs. 1 und\n2 der Verordnung des Präsidenten des Zen-tral-Justizamtes für die\nBritische Zone über die Gewäh-rung von Straffreiheit vom 3. Juni\n1947 (VOBl. für die Britische Zone, 1947, S. 68 ff.) nicht als\naufgehoben.\n\n18\n\nDiese Verordnung war aufgrund der\nErmächtigung in der Verordnung Nr. 41 der Militärregierung\nDeutschland im Britischen Kontrollgebiet vom 1. Oktober 1946\nerlassen worden und am 15. Juni 1947 mit Gesetzeswirkung in Kraft\ngetreten (Artikel V § 10 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Juni\n1947).\n\n19\n\nArt. IV § 7 Abs. 1 i.V.m. Art. I § 1\nAbs. 2 Satz 1 die-ser Verordnung sah vor, daß Straferkenntnisse,\nwelche \"ausschließlich\" wegen Straftaten ergangen sind, die allein\nnach nationalsozialistischer Auffassung strafbar waren, aufgehoben\nsind, ohne daß es einer (ausdrückli-chen) gerichtlichen\nEntscheidung bedurfte. Ist demgemäß ein Urteil eines Sondergerichts\nschon aufgrund von Art. IV § 7 Abs. 1 der Verordnung von 1947 -\n\"kraft Gesetzes\" - aufgehoben, so ist für eine erneute Auf-hebung\nkein Raum (vgl. hierzu SenE vom 17. Juli 1992 - 2 Ws 216-217/92 -);\neines zusätzlichen konstitutiven Schrittes bedarf es dann nicht\nmehr.\n\n20\n\nDie vorliegende Verurteilung durch das\nSondergericht beruhte jedoch nicht ausschließlich im Sinne der\nzi-tierten Verordnung auf typisch nationalsozialistischem Unrecht.\nDer Begriff des gefährlichen Gewohnheitsver-brechers geht auf die\nStrafgesetzentwürfe von 1925 und 1927 zurück (vgl. BGH LM Nr. 1 zu\n§ 20 a StGB) und wurde durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen\ngefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung\nund Besserung vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 995) ergänzend in\ndas (Reichs-) Strafgesetzbuch eingefügt (und war insoweit mit dem\nGrundgesetz für die Bun-desrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949\nvereinbar - BGH vom 18. Juli 1962 - 2 StR 245/62/zitiert bei\nPfeiffer/Maul/Schulte, StGB, 1969, § 20 a Rn. 1). Er enthielt kein\nrein nationalsozialistisches Gedankengut. § 20 a RGStGB ist als\nsolcher auch nicht durch das Kon-trollratsgesetz Nr. 11 vom 30.\nJanuar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland Nr. 3, S.\n55, 56) auf-gehoben worden. Er galt - auch nach dem Zusammenbruch\ndes Dritten Reiches - unverändert fort und wurde erst durch Art. 1\nNr. 6 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni\n1969 (BGBl. I S. 645, 646) aufgehoben.\n\n21\n\n2)\n\n22\n\nDie beantragte Teilaufhebung hatte\nErfolg.\n\n23\n\nDie Verhängung der Todesstrafe durch\ndas Sonder-gericht beruht auf § 1 des Gesetzes zur Änderung des\nReichsstrafgesetzbuches vom 4. September 1941 (RGBl. I S. 549).\nDanach verfiel der gefährliche Ge-wohnheitsverbrecher der\nTodesstrafe, die bis dahin gesetzlich nicht vorgesehen war, wenn\nder Schutz der Volksgemeinschaft oder das Bedürfnis nach gerechter\nStrafe es erforderte. In diesem Umfang beruht das Urteil des\nSondergerichtes also auf einem Tatgeschehen, das im Sinne von § 1\nAbs. 1 3. Alternative des Gesetzes zur Beseitigung\nnationalsozialistischer Unrechtsurteile vom 25. Mai 1990 allein\nnach nationalsozialistischer Auffassung \"strafbar\" war.\n\n24\n\nEs unterliegt keinem Zweifel, daß\ndieser Vorschrift ein spezifisch nationalsozialistischer\nUnrechtsgehalt imma-nent war. Sie wurde deshalb auch durch Art. II\nNr. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 11 vom 30. Januar 1946\naufgehoben.\n\n25\n\nDie erst durch § 1 des\nÄnderungsgesetzes mögliche Ver-hängung der Todesstrafe forcierte\nnämlich die Anwendung der \"Reinigungs-Todesstrafe\" (Werle, Das\nStrafrecht als Waffe: Die VO gegen Volksschädlinge vom 5.\nSeptem-ber 1939, JuS 1989, 952, 958). Sie wurde nach damaliger\nRechtsauffassung als ein Mittel der Wahl zur \"Reinigung der\nVolksgemeinschaft\" angesehen (vgl. Werle, a.a.O., S. 957 m.N.). Im\nübrigen schloß sie in rechtlicher Hin-sicht insofern eine Lücke,\nals das erstrebte Ziel der menschenverachtenden Ausmerzung eines\nStraftäters - der gegen die bestehende Eigentumsordnung verstoßen\nhatte - ermöglicht wurde, soweit er nicht schon aufgrund der\nVerordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939 (RGBl. I S.\n1679) und dem Tode bestraft werden konnte.\n\n26\n\nDer Senat verkennt in diesem\nZusammenhang nicht, daß es sich bei § 1 dieses Änderungsgesetzes\nnicht um einen Sondertatbestand, sondern um einen Sonderstrafrahmen\ngehandelt hat. Er begründete für sich genommen keinen selbständigen\nTatbestand wie etwa die Normen der Ver-ordnung gegen\nVolksschädlinge. Die in § 20 a RStGB be-zeichnete Eigenschaft als\n\"gefährlicher Gewohnheitsver-brecher\" war auch kein zusätzliches\n(verbrechensbegrün-dendes) Tatbestandsmerkmal, das vom Vorsatz des\nTäters hätte umfaßt sein müssen, sondern war eine aufgrund\nge-wisser kennzeichnender Taten vorzunehmende\nPersönlich-keitswertung (vgl. BGHSt 4, 226, 229). Daher wurde auch\nein Vergehen nicht dadurch zu einem Verbrechen, daß es unter den\nVoraussetzungen des § 20 a RGStGB begangen wurde (vgl.\nPfeiffer/Maul/Schulte, a.a.O. m.w.N.).\n\n27\n\nGleichwohl ist gerade im Hinblick auf\nden 1941 einge-führten Sonderstrafrahmen für gefährliche\nGewohnheits-verbrecher und unter Berücksichtigung der Intention des\nGesetzgebers sowie von Sinn und Zweckes des Gesetzes zur\nBeseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile festzustellen,\ndaß das Urteil des Sondergerichts inso-weit einer Teilaufhebung\nzugänglich und würdig ist, als der frühere Angeklagte als\ngefährlicher Gewohnheitsver-brecher verurteilt wurde.\n\n28\n\nDiesem Ergebnis steht auch nicht\nentgegen, daß die von ihm ausweislich der Urteilsgründe begangenen\nTaten auch nach dem heute noch gültigen Strafgesetzbuch als\nDiebstahl nach den §§ 242, 243 StGB strafbar sein würden. Dieser\nUmstand vermag an der hier in Überein-stimmung mit der Auffassung\nder Generalstaatsanwalts-chaft vertretenen Meinung nichts zu ändern\n(vgl. auch SenE a.a.O.; OLG Schleswig NJW 1991, 2504, 2505). Die\nAbsicht des Gesetzgebers ging bei Fassung des Gesetzes zur\nBeseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile dahin, daß\ngerade solche Urteile beseitigt werden sollten, die auf der\nAnwendung von \"Strafrechtsnormen\" beruhen, die einen rein\nnationalsozialistischer Idieo-logie verhafteten Unrechtsgehalt\nenthielten. In der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes zu § 1\ndieses Gesetzes heißt es denn auch, daß es sich bei Taten, die nur\nnach nationalsozialistischer Auffassung straf-bar waren, \"vor allem\num solche handeln\" wird, deren Strafbarkeit (u.a.) aufgrund des\nArtikels II des Kon-trollratsgesetzes vom 30. Januar 1946\naufgehoben wurde (BT-Drucksache 11/2344 S. 4). Artikel II Nr. 2 des\nKon-trollratsgesetzes hob - wie bereits erwähnt - § 1 des Gesetzes\nzur Änderung des Reichsstrafgesetzbuches vom 4. September 1941\nausdrücklich auf.\n\n29\n\nDie getroffene Teilaufhebung des\nUrteils des Sonderge-richts ist durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur\nBeseiti-gung nationalsozialistischer Unrechtsurteile auch nicht\nausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist eine (Teil-) Aufhebung\nnicht möglich, wenn der Täter aus Eigennutz oder anderen niederen\nBeweggründen gehandelt hat oder die Art der Ausführung verwerflich\nist. Diese Voraus-setzungen sind ausweislich der Urteilsgründe\nnicht gegeben (vgl. hierzu ferner SenE vom 3. Dezember 1993 - 2 Ws\n281/92 -).\n\n30\n\nIII\n\n31\n\n1)\n\n32\n\nEine Neufassung des Schuldspruchs und\ndes Rechtsfolgen-ausspruches hatte nicht zu ergehen. Das Gesetz zur\nBe-seitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile sieht nach dem\nklaren Wortlaut seines § 1 Abs. 1 lediglich eine (Teil-) Aufhebung\nvon Unrechtsurteilen vor, ohne daß insoweit Schuld- und\nStrafausspruch neu zu bestim-men sind.\n\n33\n\n2)\n\n34\n\nDie Entscheidung hatte in Ermangelung\neiner entspre-chenden Rechtsgrundlage ohne eine Entschließung über\ndie Verfahrenskosten zu erfolgen. Die Besonderheit der\nkodifizierten Verfahrensgestaltung schließt eine mögli-che\nAnwendung der §§ 464 ff. StPO aus (so auch Beschluß des OLG Hamm\nvom 7. Februar 1992 - 4 Ws 420/91 -).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-03/2-ws-288-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-03/2-ws-288-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313908","retrieved":"2026-07-09 03:45:35.633277+00:00"}}