{"status":"available","doknr":"OLD313913","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1201.11U98.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-01","aktenzeichen":"11 U 98/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist nicht be- gründet.\n\n3\n\nDie telefonische Erklärung des Beklagten, der Klä- ger sei ein\nChaot und habe kriminelle Geschäftsme- thoden, ist insgesamt als\nMeinungsäußerung zu be- werten. Auch ihr zweiter Teil enthält keine\nTatsa- chenbehauptung. Die Aussage, die Geschäftsmethoden des\nKlägers seien kriminell, gibt keinen konkre- ten, nach Raum und\nZeit bestimmten tatsächlichen Vorgang wieder und ist auch nicht zu\nbestimmten Vorgängen oder Geschehnissen in äußerlich erkenn- barer\nWeise in Beziehung gesetzt. Sie sollte zwar auch zum Ausdruck\nbringen, daß die ausgesprochene negative Beurteilung des Klägers\nauf dem Beklag- ten bekannten tatsächlichen Verhaltensweisen des\nKlägers beruhe. Das trifft aber auf nahezu alle Werturteile zu.\nAusgesprochen wurde indessen nur die daraus abgeleitete,\nverallgemeinernde, persön- liche Wertung, deren tatsächliche\nGrundlage völlig im Hintergrund blieb (vgl dazu BGH GRUR 75, 89 ff;\nAfP 76, 75, 79). Diese läßt sich bei der gebotenen objektiven\nBetrachtung dem Aussagegehalt nach nicht einmal eindeutig\nkategorisieren, wenn man berücksichtigt, daß der Begriff\n\"kriminell\" im Umgangssprachgebrauch nicht ausschließlich in der\nBedeutung von strafrechtswidrig oder gar verbre- cherisch verwandt\nwird, sondern vielfach nur als starker Ausdruck für rücksichtslos,\nunverschämt (vgl. Duden, Fremdwörterbuch) oder ganz allgemein für\nschlimm.\n\n4\n\nDie Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der Aussage, er\nsei ein Chaot und habe kriminel- le Geschäftsmethoden, kann der\nKläger nicht ver- langen.\n\n5\n\nBei Werturteilen macht angesichts des von der Ver- fassung\ngewährleisteten Rechts auf freie Meinungs- äußerung der Gebrauch\nauch starker, überspitzter oder gar polemisierender Ausdrücke die\nÄußerung für sich allein nicht unzulässig; die Schwelle, ob eine\nÄußerung rechtswidrig und deshalb zu verbieten ist, ist vielmehr\nerst bei einer diffa- mierenden Schmähkritik überschritten (BGH LM\nNr. 13 zu § 823 (Bd) BGB). Auch negative Werturteile enthalten\nkeine derartige Schmähkritik, wenn sie aus einem kritikwürdigen\nVerhalten des Betroffenen abgeleitet und in dem Sinne richtig sind,\ndaß sie durch den fraglichen Sachverhalt getragen werden (vgl.\nSchönke/Leukner, StGB, § 185 RdNr. 7). Dabei kommt es nicht darauf\nan, wieweit die mitgeteilte Wertung des Beklagten, sofern man\nkriminell als rein strafrechtlichen Begriff und als Synonym für\nstrafrechtswidrig verstehen will, objektiv richtig war. Es genügt,\ndaß sie sich noch als wertende Kritik mit realer Grundlage für die\n- möglicher- weise auch überzogene - subjektive Urteilsbildung\nerweist. Das ist der Fall. Der Beklagte kann die Berechtigung\nseiner Wertung allerdings nicht auf etwaige Verstöße der Ehefrau\ndes Klägers gegen Regeln des Wettbewerbsrechts stützen, und auch\ndie Art und Weise, wie der Kläger sich am 22.03.1991 der Frau H.-P.\ngegenüber verhalten haben soll, wäre höchstens rüde, aber gewiß\nnicht kriminell zu nennen, auch nicht in der angeführten weite- ren\nBedeutung des Wortes. Die Aufklärung dieses Vorfalls, den der\nKläger ganz anders darstellt, erübrigt sich also. Zu rechtfertigen\nist die Beurteilung des Geschäftsgebahrens des Klägers als\nkriminell aber im Hinblick auf sein Vorgehen, gemeinsam mit seiner\nEhefrau, im Zusammenhang mit dem Verkauf der chemischen Reinigung\nim B. an Frau D.M., das dem Beklagten bekannt war und das in der\nFolgezeit zur Anklageerhebung und Eröffnung eines Strafverfahrens\nvor dem Schöffengericht in Geilen- kirchen geführt hat. Auch wenn\ndas Strafverfahren keinen eindeutigen Schuldspruch ergeben, sondern\nmit seiner Einstellung wegen geringer Schuld gemäß § 153 Abs. 2\nStPO geendet hat, ergibt sich aus der beigezogenen Strafakte 32 Js\n350/91 StA Aachen und dem überreichten Urteil des 13. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Köln aus dem Rechtsstreit zwi- schen der\nEhefrau des Klägers und Frau M. doch ein recht deutliches Bild von\nden damaligen Vorgängen. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund\nerscheint die Äußerung des Beklagten vom 25.03.1991, der Kläger sei\nein Chaot und habe kriminelle Geschäftsmetho- den, trotz der\nübertreibenden Verallgemeinerung nicht als bloße Verunglimpfung,\nsondern ist vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Es\nhandelt sich nicht um eine rechtswidrige Ehr- verletzung, die\nAbwehransprüche nach § 1004 BGB (entspr.) ausgelöst haben\nkönnte.\n\n6\n\nOb das uneingeschränkt auch für etwaige künftige Wiederholungen\ngelten würde, ist hier nicht zu entscheiden.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit aus den §§ 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n8\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 6.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-01/11-u-98-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-01/11-u-98-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313913","retrieved":"2026-07-09 03:45:36.142360+00:00"}}