{"status":"available","doknr":"OLD313912","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1201.11U78.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-12-01","aktenzeichen":"11 U 78/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Berufung des Klägers ist\nunbegründet. Berufung und Anschlußberufung des Beklagten führen\nzwar zur vollständigen Klageabweisung, zum Teil jedoch nur auf\nGrund seiner Hilfsaufrechnung; insoweit waren auch seine\nRechtsmittel teilweise zurückzuweisen.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer Beklagte haftet dem Kläger nicht\nfür die Un-terschlagungen seines Sohnes.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nEs gehört grundsätzlich nicht zu den\nAufgaben eines Steuerberaters, die für seinen Mandanten errechneten\nfälligen Steuerzahlungen auch zu vermitteln, etwa durch die\nWeiterleitung von Schecks (vgl. Gräfe/Lenzen/Rainer,\nSteuerberater-haftung, RdNr. 826). Der Empfang und die\nWeiter-leitung von Geld oder anderen Zahlungsmitteln zur\nBegleichung von Steuerschulden fällt aus dem allgemeinen Umkreis\njenes Aufgabenbereichs heraus, den der Steuerberater normalerweise\nseinen Mandan-ten gegenüber wahrzunehmen und in dessen Rahmen er\nfür seine Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB ein-zustehen hat (s.\ndazu BGHZ 31, 358, 366). Derarti-ge Gefälligkeiten können natürlich\ndurch besondere Absprache oder auch stillschweigend durch ständige\nÜbung als außerordentlicher Kundendienst in den Pflichtenkreis des\nBeraters einbezogen werden. Das geht aber nicht ohne Mitwirkung des\nSteuerbera-ters selbst. Die Entscheidung, ob er eine solche\nzusätzliche Verantwortung übernehmen und vor al-lem, ob er sein\nPersonal mit derartigen Aufgaben betrauen, also das entsprechende\nPersonalrisiko tragen will (s. BGH NJW 65, 1709, 1710), kann ihm\nnicht durch die unautorisierte Erbötigkeit eines Angestellten dem\nMandanten gegenüber aus der Hand genommen werden. Wenn der Sohn des\nBeklagten als sein Angestellter sich zu solchen Gefälligkeiten für\nden Kläger bereitfand, geschah dies deshalb im Zweifel nicht in\nErfüllung der ihm vom Beklagten übertragenen Aufgaben, sondern er\nhandelte inso-weit als Bote oder Beauftragter des Klägers.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nEs obliegt demgemäß dem Kläger,\ndarzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß sich die ihm\nver-traglich geschuldete steuerberatende Tätigkeit des Beklagten\nauch auf die Übermittlung von Schecks an die Finanzbehörden\nerstreckte. Im ersten Rechtszug hat er dazu lediglich ausgeführt\n(Bl. 284 d.A.), ihm sei unbekannt gewesen, daß Herr Helmut S. nicht\nberechtigt war, Schecks entgegenzunehmen, nach Auskunft des\nBeklagten sei dieser vielmehr beauftragt gewesen, die Schecks bei\nihm abzuholen. Beweise hat er für diesen vom Beklagten\nbestritte-nen Vortrag nicht angeboten. Im Berufungsverfahren\nbehauptet er (Bl. 603), es sei Gang und Gäbe ge-wesen, daß der Sohn\ndes Beklagten und auch dieser selbst Schecks von Mandanten in\nEmpfang nahmen, die zur Weiterleitung an das Finanzamt bestimmt\nwaren. Als Zeugen benennt er hierzu den früheren Angestellten des\nBeklagten, W.D. In der mündlichen Verhandlung um nähere Erläuterung\ngebeten, hat der Kläger die Behauptung, auch der Beklagte selbst\nhabe Schecks bei ihm abgeholt, nicht aufrech-terhalten. Es ergab\nsich auch kein Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger irgend etwas von\nZahlungs-vermittlungen des Beklagten oder seines Personals für\nandere Mandanten weiß. Damit erschöpft sich sein Vortrag in der\nBehauptung, erst D. und dann der Sohn des Beklagten hätten über\nJahre jeweils die von der Angestellten des Klägers ausgefüllten,\nmanchmal von ihr schon auf Grund telefonischer Durchgabe des\nBetrages vorbereiteten und von ihm selbst in der Regel in Eile\nzwischen Operationen unterschriebenen Schecks mitgenommen. Das kann\nals zutreffend unterstellt werden. Eine solche, auch langjährige\nÜbung rechtfertigt aber nicht den Schluß, der Beklagte habe sie\ngekannt und durch stillschweigende Duldung nicht nur gebilligt,\nsondern als zusätzliche vertragliche Aufgabe, für deren\nordnungsgemäße Erfüllung er einstehen müßte, anerkannt.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nEin Anspruch des Klägers auf\nRückerstattung der auf die Rechnung des Beklagten vom 2.8.1990\ngeleisteten Zahlung besteht nur in Höhe von 2.952,60 DM.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nFür die tatbestandlichen\nVoraussetzungen des gel-tend gemachten Bereicherungsanspruchs gemäß\n§ 812 BGB trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweis-last. Wer\nHerausgabe des Geleisteten wegen Erfül-lung einer Nichtschuld\nverlangt, muß beweisen, daß er zur Erfüllung einer bestimmten\nVerbindlichkeit geleistet und daß die Verbindlichkeit nicht\nbe-standen hat (BGH NJW-RR 92, 1214). Dieser Beweis läßt sich nur\nindirekt durch Widerlegung der Um-stände führen, die für das\nBestehen der angenomme-nen Verbindlichkeit sprechen. Wer eine\nunspezifi-zierte Rechnung wie die des Beklagten vom 2.8.1990\nbezahlt, ohne sich aufschlüsseln zu lassen, wofür er im einzelnen\nzahlt, hat gegebenenfalls nachher erhebliche Darlegungs- und\nBeweisprobleme. Das kann aber nicht dazu führen, daß dem Beklagten\nJahre später eine Spezifizierung der Rechnung ab-verlangt wird, auf\ndie zunächst verzichtet wurde. Der Kläger muß sich mit dem\nbegnügen, was der Be-klagte tatsächlich im Schreiben vom 28.4.1992\nzur nachträglichen Begründung seiner Rechnung ausge-führt hat.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDaß Gegenstand der Rechnung vom\n2.8.1990 Tätig-keiten sind, für die eine Zeitgebühr gemäß § 13\nStBGebVO berechnet werden kann, hat der Kläger nicht widerlegt,\nnicht einmal substantiiert be-stritten. Er verlangt vielmehr vom\nBeklagten die Darlegung, daß diese Tätigkeiten nicht schon mit dem\nmonatlichen Pauschalhonorar abgegolten waren. Auch dazu liegt aber\ndie Darlegungslast bei ihm selbst.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nImmerhin ist es dem Kläger gelungen\nnachzuweisen, daß einige der vom Beklagten aufgelisteten\nBespre-chungen nicht oder nicht mit der angegebenen Dauer\nstattgefunden haben können, indem er den Beweis erbracht hat, daß\ner in der fraglichen Zeit ander-weitig beschäftigt war.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDas Ergebnis der dazu im ersten\nRechtszug durch-geführten Beweisaufnahme wertete der Senat\naller-dings bezüglich zweier Termine anders als das\nLandgericht.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDaß am 30.8.1989 keine mehrstündige\nBesprechung der Parteien stattgefunden hat, sieht der Senat als\nerwiesen an. Der Beklagte behauptet eine Besprechung in der Zeit\nvon 16.30 bis 24.00 Uhr, wobei die Zeitangabe sich einschließlich\nder An- und Abfahrtszeit von je ca. einer halben Stunde versteht.\nDer Kläger behauptet, er habe sich an diesem Tage mit drei Kollegen\nin D. im Hotel N. getroffen und sei erst um 21.30 Uhr nach Hause\ngekommen. Für die Besprechung mit dem Beklagten hat der Kläger also\nkeine Zeit zur Verfügung gehabt, wenn die Zusammenkunft mit den\nKollegen in D. stattgefunden hat. Daß dies der Fall war, er-geben\ndie von den anderen Teilnehmern eingeholten schriftlichen\nZeugenerklärungen in Verbindung mit der Aussage der Zeugin Z. mit\neinem so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, daß die Möglichkeit\neiner kurzfristigen Terminsverlegung, auf die das Land-gericht\nabgestellt hat, nicht mehr ernsthaft in Betracht gezogen werden\nkann. Dr. H. hat ein Tref-fen in einem D.er Hotel, an dem auch der\nKläger teilgenommen hat, bestätigt. An den Namen des Ho-tels oder\ndie weiteren Teilnehmer erinnert er sich freilich ebensowenig wie\nan das Datum oder die Tageszeit. Dr. W. hat sich an ein Gespräch\nmit dem Kläger und Dr. S. im Hotel N. in D. im Jahre 1989 erinnert,\nwenn auch nicht an das genaue Datum. Dr. S. schließlich entnimmt\nseinem Terminkalender, daß er für den 30.8.1989 ein Treffen mit dem\nKläger in D. geplant hatte, und zwar um 13.00 Uhr in dem Gebäude\nG.-G.-Straße 3 und um 15.00 Uhr im Hotel N.. Er \"geht davon aus\",\ndaß das Treffen so auch stattgefunden hat, eine konkrete Erinnerung\nhat er allerdings nicht. Die Ehefrau des Klägers erinnert sich\ndagegen verständlicherweise genau, daß der Kläger sie, die an\ndiesem Tag einen Sohn geboren hatte, von etwa 7.00 Uhr früh bis\n11.00 Uhr in der Klinik besucht hat, an diesem Nachmittag aber nach\nD. mußte, und sie meint, am Abend habe er sie auch noch aus D.\nangerufen. Für die vom Landgericht als möglich angesehene\nVerle-gung des Treffens in D. auf einen anderen Tag be-steht danach\nkein konkreter Anhalt.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDaß am 11.10.1989 ebenfalls keine\nBesprechung der Parteien stattgefunden hat, ist nach Auffassung des\nSenats hingegen nicht bewiesen. Der Kläger behauptet, er habe sich\nan diesem Tag bis gegen 19.00 Uhr in D. im Konsulat von G.\naufgehalten, sich anschließend in seine Praxis begeben und sei um\nca. 20.30 Uhr nach Hause gekommen. Die Zeugin E. hat bekundet, an\ndiesem Tag seien nur vormit-tags Patienten einbestellt gewesen; auf\neiner Taxi-Sammelrechnung vom 2.11.1988 sei eine Fahrt von der\nWohnung des Klägers nach D. am 11.10. aufgeführt, wenn auch ohne\nAngabe der Tageszeit. Es kann also angenommen werden, daß der\nKläger an diesem Tage in D. war. Wie lange er sich dort aufgehalten\nund was er anschließend getan hat, ist jedoch nicht eindeutig\ngeklärt. Die Zeugin Z. hat nämlich einen ganz anderen Ablauf des\nAbends ge-schildert als der Kläger. Sie hat angegeben, wegen eines\nüberraschenden Besuchs habe sie den Kläger gegen 19.00 Uhr in\nseiner Praxis angerufen, unge-fähr eine halbe Stunde später sei er\nzu Hause ge-wesen. Am späten Abend hätten sie den sechs Wochen\nalten Sohn mit einem Leistenbruch ins Krankenhaus bringen müssen.\nDie Zeugin hat also offensichtlich von einem völlig anderen Tag\nberichtet als der Kläger und somit dessen Vortrag nicht\nbestätigt.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nHinsichtlich der Besprechungen am\n29.9., 27.11. und 15.12.1989 sowie am 31.1., 21.2., 28.3. und\n18.6.1990 teilt der Senat die Auffassung des Land-gerichts, auf\ndessen Ausführungen verwiesen wird.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDasselbst gilt bezüglich der vom\nBeklagten dem 25.1.1990 zugeordneten Ausarbeitung eines\nLiquidi-tätsstatus. Die Aussage des Zeugen K. enthält be-reits die\nBestätigung, daß der Beklagte auch schon vor September 1990 mit\nLiquiditätsüberblicken für den Kläger befaßt war. Das jetzt\nvorgelegte Schreiben vom 25.1.1990 präzisiert dies auf die vom\nBeklagten berechnete Leistung.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nSchließlich kann der Kläger auch das\nfür Bemühun-gen des Beklagten im Zusammenhang mit\nGoldtrans-ferplänen in Rechnung gestellte Honorar nicht\nzurückfordern. Der Beklagte hat diesen Rechnungs-posten dahin\nerläutert (Bl. 278), der Kläger habe einen Goldtransfer im Wert von\neinigen Milliarden zu plazieren beabsichtigt, den Beklagten\ndeswegen in dem fraglichen Zeitraum ständig telefonisch konsultiert\nund ihn auch beauftragt, mit fünf Ban-ken zu verhandeln. Dazu hat\nder Kläger vorgetra-gen, diese Goldtransferpläne seien vom\nBeklagten frei erfunden. In der mündlichen Verhandlung am\n10.11.1993 hat er erklärt, er habe zwar incognito über einen\nGoldtransfer verhandelt, der Beklagte habe damit aber nichts zu tun\ngehabt. Durch die dem Beklagten erteilte Goldkaufvollmacht sind\ndie-se Behauptungen aber widerlegt.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nVon der in der Rechnung vom 2.8.1990\naufgeführten Stundenzahl sind danach abzuziehen:\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n7,5 Std. für eine Besprechung am\n11.10.1989 4,0 St. von insgesamt berechneten 6,5 Stunden für die\nBesprechung am 31.1.1990 7,0 Std. für eine Besprechung am 21.2.1990\n18,5 Std.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDas ergibt einen Erstattungsanspruch\ndes Klägers von (18,5 x 140 =) 2.590,-- DM zuzüglich des ge-zahlten\nUmsatzsteueraufschlags von 362,60 DM, zu-sammen 2.952,60 DM.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDa der Beklagte, wie vom Kläger\ndargelegt, die auf erstattungspflichtiges Honorar abgeführte\nUmsatz-steuer zurückerhält, kann er sich insoweit nicht auf einen\nWegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nEin weitergehender Rückzahlungsanspruch\nwegen zu hoch berechneter Stundensätze steht dem Kläger be-züglich\nder Rechnung vom 2.8.1990 nicht zu.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nDer Beklagte hat den höchstzulässigen\nSatz von 140,-- DM/Std. in Rechnung gestellt. Der Kläger rügt dies\nals unbillige Leistungsbestimmung (§ 315 Abs. 3 BGB) und hält\nlediglich den Mittelsatz von 90,-- DM/Std. für angemessen. Durch\nseine vor-behaltlose Zahlung hat er indessen sein\nBeanstan-dungsrecht gem. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB verloren. So wenig\nspezifiziert die Rechnung vom 2.8.1990 auch war, der Stundensatz\nvon 140,-- DM war darin klar ausgewiesen. Mit der vorbehaltlosen\nBezahlung der Rechnung hat der Kläger diesen Satz akzeptiert, die\nLeistungsbestimmung des Beklagten genehmigt. Überdies wäre sein\nBeanstandungsrecht verwirkt. Die Rechnung ist am 2.8.1990, noch\neinigermaßen zeitnah zu allen zu vergütenden Tätigkeiten, erteilt\nund bezahlt worden. Hinsichtlich dieser Tätigkeiten ist sie zwar\nsehr pauschal gefaßt. Der Kläger hat das aber hingenommen und erst\nnach fast zwei Jahren, mit Schreiben vom 14.4.1992, um nä-here\nSpezifizierung gebeten und sogar erst im Ok-tober 1992 den\nStundensatz lapidar als \"weit über-höht\" kritisiert. Die\nnachgelieferte, verständli-cherweise dürfige Spezifizierung der\nLeistungen und der für die Bemessung der Rahmengebühr maßgeb-lichen\nUmstände kann nach so langer Zeit nicht zum Nachteil des Beklagten\nausgewertet werden.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nIm übrigen wäre es auch nicht\nausreichend fest-zustellen, daß der Beklagte hinsichtlich der\nRechnung vom 2.8.1990 keine Umstände vorgetragen habe, die einer\nErhöhung der Mittelgebühr über den Betrag von 120,-- DM/Std. hinaus\nrechtfertigen würden. Es wäre vielmehr zu prüfen, ob auf Grund der\nDarlegungen des Beklagten ausgeschlossen wer-den kann, daß der\nHöchstsatz - oder ein Betrag zwischen diesem und 120,-- DM - noch\nder Billig-keit entspricht. Im Streit nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB\nhat zwar zunächst der Bestimmungsberechtigte nach herrschender\nMeinung auch die Beweislast für die Billigkeit der getroffenen\nBestimmung. Wenn es jedoch um die Rückgabe einer der getroffenen\nBestimmung gemäß von dem anderen Vertragspartner erbrachten\nLeistung geht, muß dem Bestimmenden nach den allgemeinen\nBeweislastregeln zu § 812 BGB nachgewiesen werden, daß seine\nBestimmung unbillig war und wie weit sie es war.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nDer Anspruch des Klägers auf Erstattung\nvon 6.967,68 DM überzahlter monatlicher Pauschalhono-rare ist an\nsich unstreitig. Der auch hierzu wegen des Mehrwertsteueranteils\nerhobene Entreicherungs-einwand ist, wie bereits ausgeführt,\nunbegründet.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nDem Erstattungsanspruch des Klägers in\nHöhe von 9.920,28 DM steht der Vergütungsanspruch des Be-klagten\ngemäß seiner - bereinigten - Rechnung vom 17.12.1990 in Höhe von\njedenfalls 10.848,87 DM ge-genüber, mit dem der Beklagte\naufrechnet.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nBezüglich des Umfangs der zu\nhonorierenden Tätig-keit des Beklagten wird auf die Feststellungen\ndes Landgerichts verwiesen. Gegen die Reduzierung der Stundenzahl\nauf 69 hat der Beklagte keine Einwände erhoben. Die vom Kläger im\nBerufungsverfahren erneut verfolgten weiteren Kürzungsverlangen hat\nbereits das Landgericht unter Berücksichtigung der gutachterlichen\nStellungnahme der Steuerberater-kammer mit zutreffender Begründung\nzurückgewiesen. Ob der teilweisen Herabsetzung des Zeithonorars für\ndie Leistungen, die Gegenstand dieser Rechnung sind, gemäß § 315\nAbs. 3 BGB aus den vom Landge-richt dargelegten Erwägungen\nebenfalls beizupfli-chten wäre, kann dahinstehen, da bereits der\nvom Landgericht anerkannte Honoraranspruch die begrün-deten\nForderungen des Klägers übersteigt und zu ihrer vollständigen\nTilgung durch Aufrechnung ge-führt hat.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den\n§§ 92 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläu-fige\nVollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nStreitwert für das Berufungsverfah-ren:\n26.850,47 DM\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nBeschwer des Klägers: 23.042,19 DM\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nBeschwer des Beklagten: 3.808,28 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313912","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-01/11-u-78-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313912","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313912","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-12-01/11-u-78-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313912","retrieved":"2026-07-09 03:45:36.055588+00:00"}}