{"status":"available","doknr":"OLD313914","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1129.27WF118.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-29","aktenzeichen":"27 WF 118/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO\nzulässige Be-schwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nDas Familiengericht hat der Klägerin\ndie nachge-suchte Prozeßkostenhilfe mit Recht verweigert, weil\nderen Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg\nbietet (§ 114 ZPO). Der geltendgemachte Anspruch auf Zahlung von\nKindesunterhalt ist nicht schlüssig dargelegt.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nGrundsätzlich sind Eltern, die ihrem\nKind eine Berufsausbildung haben zukommen lassen, welche der\nBegabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den\nbeachtenswerten Neigungen des Kindes ent-spricht, ihrer\nUnterhaltspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen und deshalb\nnicht verpflichtet, danach noch Kosten einer weiteren Ausbildung zu\ntragen. Eine Ausnahme davon kann nur unter beson-deren Umständen\nangenommen werden, nämlich wenn ein Berufswechsel notwendig ist,\ndas Kind von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung\nnicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden ist oder\nsich herausstellt, daß die erste Ausbildung auf einer deutlichen\nFehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte, ferner wenn die\nweitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung\nanzusehen ist und die Weiterbildung von vornherein angestrebt war\noder während der ersten Ausbildung eine besondere, die\nWeiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich wurde (BGH\nFamRZ 1977, 629; 1989, 853). Bei der Klägerin liegt keiner dieser\nAusnahmefälle vor.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nNach der neueren Rechtsprechung des\nBundesgerichts-hofs sind allerdings in den sog.\nAbitur-Lehre-Stu-dium-Fällen Abweichungen von den vorgenannten\nGrundsätzen möglich. Hiernach umfaßt der Unterhalt eines Kindes,\ndas nach Erlangung der Hochschulreife zunächst eine praktische\nAusbildung durchlaufen hat, auch die Kosten eines\nHochschulstudiums, wenn dieses, auch wenn es nicht von vornherein\ngeplant war, mit den vorausgegangenen Ausbildungsabschnit-ten in\neinem engen sachlichen und zeitlichen Zusam-menhang steht und die\nFinanzierung des Ausbildungs-weges den Eltern wirtschaftlich\nzumutbar ist (BGH FamRZ 1989, 853; 1992, 170). Hintergrund dieser\nRechtsprechung ist die Erkenntnis, daß in der Ver-gangenheit neben\ndem herkömmlichen Ausbildungsweg \"Schule-Abitur-Studium\" in\nzunehmendem Maße die Al-ternative getreten ist, daß die\nStudienberechtigten nach dem Schulabschluß zunächst eine praktische\nberufliche Ausbildung absolvieren und erst danach ein Studium\naufnehmen (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Um einen solchen\nAusbildungsweg handelt es sich im Fall der Klägerin nicht.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nIn Rechtsprechung und Schrifttum ist\numstritten, ob andere Aubildungsgänge, etwa der Weg\nRealschule-Lehre-Fachoberschule-Studium, den\nAbitur-Lehre-Stu-dium-Fällen gleichgesetzt werden können. Zum Teil\nwird dies unter Hinweis auf den Ausnahmecharakter der\n\"Abitur-Lehre-Studium-Fälle\" sowie darauf, daß bei einem anderen\nAusgangspunkt des Bildungsweges, etwa dem Realschulabschluß, der\nUnterhaltspflich-tige nicht von vornherein mit der Notwendigkeit\nder Finanzierung eines späteren Studiums zu rechnen braucht,\nverneint (BVerwG NJW 1990, 1129; OVG Schleswig FamRZ 1992, 490;\nKalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5.\nAufl., Rn. 328). Die Gegenansicht sieht den Ausbildungs-weg\nLehre-Fachabitur-Hochschulstudium als ähnlichen einheitlichen\nBildungsgang an wie den Weg Abitur-Lehre-Hochschulstudium und\nwendet deshalb die für den letztgenannten Ausbildungsweg\nentwickelten Grundsätze auch auf jene Fälle an (OLG Hamm FamRZ\n1990, 196; OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 1387; Pa-landt-Diederichsen,\nBGB, 52. Aufl., § 1610 Rn. 52). Der Bundesgerichtshof hat eine\nAnwendung der Aus-nahmeregeln auf den Ausbildungsgang\nLehre-Fachabi-tur-(Fach)Hochschulstudium jedenfalls dann bejaht,\nwenn der Plan, zu studieren, schon bei Beginn der Lehre gefaßt\nworden ist; ob die für die Unterhalts-pflicht maßgebende\nEinheitlichkeit der Ausbildung auch dann bejaht werden kann, wenn -\nwie hier - die Absicht, ein Studium aufzunehmen, erst zu einem\nspäteren Zeitpunkt gefaßt worden ist, hat der Bundesgerichtshof\nausdrücklich offengelassen (BGH FamRZ 1991, 321).\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nWelche dieser verschiedenen\nRechtsmeinungen den Vorzug verdient, braucht im vorliegenden Fall\nnicht abschließend entschieden zu werden. Die Klage ver-spricht\nselbst dann nicht in hinreichender Weise Erfolg, wenn die\nEinheitlichkeit der Berufsaus-bildung bei dem Ausbildungsweg\nLehre-Besuch der Fachoberschule zur Erlangung der\nFachhochschulrei-fe-Studium an der Fachhochschule unabhängig davon\nangenommen werden kann, zu welchem Zeitpunkt der Plan gefaßt worden\nist, zu studieren. Die Einheit-lichkeit, die das Gesetz in § 1610\nAbs. 2 BGB in dem Merkmal der Vorbildung zu einem Beruf\nprinzi-piell voraussetzt, muß insoweit gewahrt sein, als die\neinzelnen Abschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen\nZusammenhang stehen. Praktische Aus-bildung und Studium müssen\nderselben Berufssparte angehören oder jedenfalls so zusammenhängen,\ndaß das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung\noder Vertiefung bedeutet oder daß die praktische Ausbildung eine\nsinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstellt (BGH FamRZ 1989,\n855; OLG Stuttgart FamRZ 1991, 1473). Ein solcher sachlicher\nZusammenhang ist zwischen der von der Klägerin absolvierten Lehre\nals Verkäuferin und dem Besuch der höheren Handelsschule mit dem\nSchwerpunkt \"Bü-rowirtschaft\" nicht erkennbar. Hinzukommt, daß die\nKlägerin ihrem eigenen Vortrag nach sich zum Besuch der höheren\nHandelsschule in der Absicht entschlos-sen hat, das Fachabitur zu\nerwerben und nach Ab-schluß der Schulausbildung eine Tätigkeit im\nkauf-männischen Bereich auszuüben. Ein Fachhochschulstu-dium - das\nim übrigen mit der Lehre als Verkäuferin nicht in dem notwendigen\nsachlichen Zusammenhang stünde - strebt sie nicht einmal an.\nÜberdies muß für die Annahme der Einheitlichkeit der Ausbildung im\nunterhaltsrechtlichen Sinn die Absicht, über eine (gegenwärtige)\nLehre hinaus eine berufliche Weiterbildung anzustreben, erkennbar\ngeworden sein (BGH FamRZ 1991, 321). Auch diese Voraussetzung hat\ndie Klägerin nicht hinreichend dargetan. Die weite-re Frage, ob der\nGesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, der in den sog.\nAbitur-Lehre-Studium-Fällen besonderes Gewicht erhält (BGH FamRZ\n1989, 855), die Inanspruchnahme des Beklagten für die Fi-nanzierung\nder Weiterbildung der Klägerin rechtfer-tigen kann, bedarf deshalb\nkeiner Enscheidung.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nBeschwerdewert: 1.800,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-29/27-wf-118-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-29/27-wf-118-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313914","retrieved":"2026-07-09 03:45:36.224293+00:00"}}