{"status":"available","doknr":"OLD313918","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1126.6U78.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-26","aktenzeichen":"6 U 78/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig; sie hat jedoch in der\nSache nur teilweise Erfolg.\n\n3\n\nDie Klägerin, zu deren Aufgaben als Dachdecker-Innung es nach §\n54 Abs. 1 S. 1 HandWO gehört, die gemeinsamen gewerblichen\nInteressen ihrer Mitglieder zu fördern, ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2\nUWG klagebefugt.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nSoweit die Klägerin von der Beklagten begehrt, es zu\nunterlassen, in der konkreten, im Urteilstenor wiedergegebenen\n\n6\n\nForm für Flachdachsanierungsarbeiten zu werben oder diese\nanzubieten, ist dieser Anspruch aus § 3 UWG gerechtfertigt.\n\n7\n\nDas Angebot mit Referenzliste und \"technischen Informationen\"\nist in der angegriffenen Form irreführend und damit gemäß § 3 UWG\nwettbewerbswidrig, denn es ist geeignet, bei einem nicht\nunbeachtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher unrichtige\nVorstellungen über den Betrieb und die Qualifikation der Beklagten\nhervorzurufen und damit die Entscheidung dieser Verbraucher zu\nbeeinflussen, sich der Beklagten und deren Leistungen\nzuzuwenden.\n\n8\n\nDer Verkehr ist daran gewöhnt, bestimmte Ausführungen von\nGewerken oder Sanierungsarbeiten bestimmten Berufsgruppen von\nHandwerkern zuzuordnen. So geht er davon aus, daß Dachreparaturen\noder Dachsanierungen - unabhängig davon, ob es sich um die\nSanierung eines Flachdaches oder eines anders aufgebauten Daches\nhandelt - von Dachdeckern oder Dachdecker-Handwerksbetrieben\nausgeführt werden.\n\n9\n\nDa die Beklagte unter der Bezeichnung \"Dr. L. ##blob##amp; Co. oHG -\nFlachdachsanierung mit Spezialpolyester\" ihr Angebot abgegeben hat\nund sich dieses Angebot über eine \"Flachdachsanierung\" verhält,\nwird bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Empfänger derartiger\nAngebote der Eindruck erweckt, es handele sich um das Angebot eines\nDachdeckerbetriebes. Dieser Eindruck des unbefangenen Lesers wird\nnoch dadurch verstärkt, daß im\n\n10\n\nAngebotsanschreiben hervorgehoben wird, daß das Angebot alle\nLeistungen enthält, die zu einer vollständigen Sanierung\nerforderlich sind, Nebenarbeiten nicht in Rechnung gestellt werden\nund Ecken und Stöße routinemäßig in der Armierung verdoppelt bzw.\nverstärkt werden. Selbst diejenigen der angesprochenen Verbraucher,\ndie nicht allein aufgrund der Bezeichnung \"Flachdachsanierung\" auf\nden Handwerksbetrieb eines Dachdeckers schließen, werden aufgrund\ndes Angebots einer vollständigen Dachsanierung einschließlich der\nArmierung von Ecken und Stößen davon ausgehen, daß es sich bei dem\nAnbietenden um einen Dachdeckerbetrieb handelt, da zu einer\n\"vollständigen Dachsanierung\" auch Arbeiten an der Unter-\nkonstruktion und am Dachaufbau gehören, die typischerweise zum\nBerufsbild des Dachdeckerhandwerks (vgl. hierzu DachdAussV vom\n13.03.1981) zählen. Schließlich weist das Angebot selbst eine\nVielzahl von Arbeiten auf, die auch nach der Verkehrsanschauung das\nBild des Dachdeckerhandwerks prägen.\n\n11\n\nDies ergibt sich insbesondere aus den in den vorgelegten\nAngeboten vom 14.10.1991 und 12.10.1992 beschriebenen Tätigkeiten,\nwie \"Randprofil richten und nachbefestigen\", \"Dachpaket mit\n------Nägeln nachbefestigen\", \"Herstellen aller Anschlüsse an\nRandprofil und Lichtkuppe\", \"Blasen abstoßen bzw. aufschneiden,\nabflämmen, abkleben\" und \"Anpreßschiene aus Alu zur Sicherung der\nWandanschlüsse\n\n12\n\nmontieren\". Diese für das Dachdeckerhandwerk typischen\nTätigkeiten werden auch vom Verkehr nur einem Dachdeckerbetrieb\nzugeordnet, so daß zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil der\nangesprochenen Verkehrskreise aufgrund derartiger Angebote davon\nausgeht, es handele sich bei dem Anbietenden um einen Handwerker,\nder für die erforderlichen Arbeiten die Kenntnisse eines\nDachdeckers besitzt, die von den zuständigen staatlichen Stellen\ngeprüft worden sind, so daß der Anbieter auch in die Handwerksrolle\neingetragen ist.\n\n13\n\nAn dieser Auffassung des Verkehrs ändert auch der Hinweis auf\ndas \"Spezialpolyester\" nichts, da die handwerkliche Einordnung\ndurch das Angebot der benannten Dachdeckertätigkeiten bereits\nerfolgt ist. Der unbefangene Leser versteht das Angebot viel- mehr\nnur so, als werde die Dachreparatur nur mit einem besonderen\nMaterial durchgeführt, ohne daß er zu dem Schluß gelangt, es\nhandele sich bei den angebotenen Arbeiten nicht um solche eines\nHandwerkers, sondern um diejenigen - wie die Beklagte meint - eines\nChemieunternehmens.\n\n14\n\nDie durch das angegriffene Angebot hervorgerufene Irreführung\nwird auch nicht durch die \"technischen Informationen\" der Beklagten\nausgeschlossen, sondern eher verstärkt, da diese Hinweise sich\nausführlich mit verschiedenen Arbeiten auseinandersetzen, die auch\nnach der Verkehrsansschauung dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnen\nsind, um dann zum Schluß der\n\n15\n\nHinweise das selbst entwickelte Polyester als beste Isolierung\neines Flachdaches anzupreisen. Durch die fachspezifischen\nAusführungen dieser Hinweise wird ein nicht unbeachtlicher Teil der\nLeser gerade zu dem Schluß gelangen, es handele sich um die\nAusführungen eines besonders fachkundigen Dachdeckers, der mit\nSpezialisolierungen arbeitet.\n\n16\n\nDiese zumindest bei einem nicht unbeachtlichen Teil der\nVerbraucher bei Betrachten des gesamten Angebots - einschließlich\nder \"technischen Informationen\" - hervorgerufene Vorstellung, es\nhandele sich bei dem Anbietenden um einen fachlich kompetenten\nDachdeckerbetrieb, ist auch geeignet, die angesprochenen\nVerbraucher in ihrer wirtschaftlichen Entscheidung positiv zu\nbeeinflussen, da der Verkehr einem Fachbetrieb, der zudem ein\nSpezialverfahren zur Dachsanierung anbietet, den Vorzug vor anderen\nDachdeckern geben wird.\n\n17\n\nDer Senat hat keine Bedenken, diese Verbraucher- vorstellungen\nund deren wettbewerbsrechtliche Relevanz aus eigener Sachkunde und\nErfahrung festzustellen. Seine Mitglieder gehören zu den\nangesprochenen Verkehrskreisen, da auch sie zu potentiellen Kunden\nvon Dachdeckerleistungen zählen. Nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bun- desgerichtshofs ist es nicht ausgeschlossen, daß der\nTatrichter die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise aufgrund\nseiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung\n\n18\n\nhinreichend beurteilen kann, sofern - namentlich bei Leistungen\ndes allgemeinen Bedarfs - die Anschauungen des unbefangenen\nDurchschnittskunden zu ermitteln sind und die Richter des zur\nEntscheidung berufenen Kollegiums selbst diesem Personenkreis\nangehören. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt vor allem in den\nFällen, in denen das Gericht eine Irreführung bejahen zu können\nglaubt, da es insoweit entscheidend nur auf die Anschauungen eines\nnicht ganz unerheblichen Teils des Verkehrs ankommt (BGH GRUR 1987,\n45, 47 - \"Sommerpreiswerbung\" m.w.N.). Diese Voraus- setzungen sind\nhier erfüllt, da - wie ausgeführt - die Mitglieder des Senats dem\nangesprochenen Verbraucherkreis zuzuordnen sind und weil der Senat\ndie Irreführung bejaht.\n\n19\n\nDiesem Anspruch aus § 3 UWG steht auch nicht entgegen, daß die\nAngebote nicht öffentlich, sondern nur gegenüber einzelnene\nPersonen abgegeben werden, da von § 3 UWG auch die Angaben erfaßt\nwerden, die sich an einen geschlossenen Personenkreis oder an\nEinzelpersonen richten (Baumbauch/Hefermehl UWG, 17. Aufl. § 3 UWG\nRdnr. 9).\n\n20\n\n2.\n\n21\n\nSoweit die Klägerin von der Beklagten auch das Unterlassen\nbegehrt, die im Urteilstenor näher beschriebenen Arbeiten\nauszuführen, hat die Berufung Erfolg.\n\n22\n\nDie Voraussetzungen des allein aus § 1 UWG in Betracht kommenden\nUnterlassungsanspruchs hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren\nnicht darzulegen vermocht.\n\n23\n\nZwar geht der Senat aufgrund der Ausführungen des persönlich\nhaftenden Gesellschafters der Beklagten in der mündlichen\nVerhandlung vom 5. November 1993 davon aus, daß die Beklagte mit\nder Durchführung der von ihr angebotenen Flachdachsanierung\nhandwerkliche Tätigkeit ausübt, die dem Dachdeckergewerbe\nzuzuordnen (vgl. DachdAussVO vom 13.03.1981 - BGB I, 314 ff.) ist\nund damit - da die Beklagte nicht in die Handwerksrolle eingetragen\nist - gegen § 1 HandWO verstößt.\n\n24\n\nDer Senat braucht jedoch nicht abschließend dazu Stellung zu\nnehmen, ob die Tätigkeit der Beklagten tatsächlich als handwerklich\neinzuordnen ist, da die Klägerin jedenfalls nicht darlegen konnte,\ndaß das Verhalten der Beklagten - einen Verstoß gegen § 1\nWOunterstellt - zugleich sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist.\n\n25\n\nEs ist allgemein anerkannt, daß nicht jeder Gesetzesverstoß\nzugleich mit dem Makel der Unlauterkeit behaftet ist; zudem muß die\nAnstößigkeit wettbewerbsbezogen sein (Baumbach/Hefermehl, UWG, 17.\nAufl., § 1 UWG Rdnr. 632). Eine solche Unlauterkeit ist nur zu\nbejahen, wenn die verletzte Norm zugleich auf einer entsprechenden\nsittlichen\n\n26\n\nGrundvorstellung beruht. Die Vorschriften der Handwerksordnung\nüber die Eintragung in die Handwerksrolle und die Ablegung der\nMeisterprüfung beeinhalten aber keine solche Regeln. Sie sind\ngrundsätzlich nur gewerbepolizeilichen und ordnenden Charakters und\ndaher wertneutral (OLG Köln GRUR 1991, 151, 153; OLG Köln WRP 1971,\n432, 433).\n\n27\n\nBei wertneutralen Vorschriften kann ein Sittenverstoß im Sinne\ndes § 1 UWG nur unter besonderen Umständen vorliegen.\n\n28\n\nDies ist dann der Fall, wenn der Wettbewerber sich bewußt und\nplanmäßig über ein Gesetz hinwegsetzt, um sich einen Vorsprung im\nWettbewerb gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu sichern\n(BGH GRUR 1957, 558, 559 - \"Bayern-Express\"). Die Klägerin hat\nkeine Umstände dafür vorgetragen, daß und inwieweit die Beklagte\ninfolge der Nichteintragung in die Handwerksrolle wirtschaftlich\ngün- stiger steht. Allein das Ersparen von Aufwendungen für Innung\noder andere Verbände kann nicht zu einem Wettbewerbsvorsprung\nführen, da der Mitbewerber grundsätzlich vor Konkurrenz weder durch\ndie Handwerksordnung noch durch das UWG geschützt ist und diese\nAufwendungen nicht so einschneidend sind, daß dadurch die Beklagte\nin der Lage wäre, ihr Angebot grundlegend anders zu kalkulieren als\nandere Mitbewerber (OLG Köln GRUR 1991, 151, 153; OLG Köln WRP\n1971,\n\n29\n\n432, 433). Die Beklagte kann deswegen weder bessere noch bil-\nligere Arbeiten anbieten.\n\n30\n\nDie Mißachtung von Vorschriften, die den Zugang zu einem Beruf\nvon einer Erlaubnis abhängig machen, führt zwar zum unberechtigten\nEintritt in den Wettbewerb, verschafft aber keinen ungehörigen\nVorsprung in diesem Wettbewerb. Die Mißachtung des Erlaubniszwangs\nist daher grundsätzlich nur unter gewerbepolizeilichen\nGesichtspunkten relevant (Baumbach/Hefermehl UWG, 17. Aufl., § 1\nUWG Rdnr. 649).\n\n31\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß die\nZugangsvorschriften der Handwerksordnung dem Schutz wichtiger\nGemeinschaftsgüter dienen. Das hierdurch geschützte Gut, nämlich\ndie Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des\nHandwerks und die Sicherung des Nachwuchses für die gesamte\nWirtschaft (vgl. BVerfGE 13, 97) hat keinen in\nwettbewerbsrechtlicher Hinsicht relevanten Inhalt, wie dies z.B.\nbei der Volksgesundheit der Fall ist; sie dient nur\nallgemeinstaatlichen Interessen.\n\n32\n\nAuch die Tatsache, daß die Inhaber der Beklagten nicht eine\nMeisterprüfung im Dachdeckergewerbe abgelegt haben, führt nicht zu\neinem ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb. Die bloße\nAusübung der Tätigkeit als Dachdecker trotz Nichteintragung in die\nHandwerksrolle und Nichtablegung der Meisterprüfung kann nicht als\nein ungerechtfertigter\n\n33\n\nWettbewerbsvorteil angesehen werden, da dies nur die typische\nFolge des Verstoßes gegen die wertneutrale Gesetzesvorschrift ist,\nder als solcher nicht ausreicht, zu dem vielmehr ein weiteres\nUnlauterkeitsmerkmal hinzukommen müßte, das hier aber nicht\nfestzustellen ist.\n\n34\n\nMit seiner Entscheidung setzt sich der Senat auch nicht in\nWiderspruch zu der zitierten Senatsentscheidung (GRUR 1991, 151\nff.). Dort bestand der \"Vorsprung\" gerade darin, daß der dortige\nBeklagte zwei Gewerke, nämlich Zimmerer- und Dachdeckerhandwerk in\neiner Hand betrieb und so wegen der damit verbundenen Vorteile\ngünstiger kalkulieren und dadurch die Leistungen preisgünstiger\nanbieten konnte.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n36\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713,\n546 Abs. 2 ZPO.\n\n37\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 22.\nNovember 1993 hat vorgelegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-26/6-u-78-93","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-26/6-u-78-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313918","retrieved":"2026-07-09 03:45:36.480921+00:00"}}