{"status":"available","doknr":"OLD313919","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1126.19U93.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-26","aktenzeichen":"19 U 93/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger war als geschäftsführendes Vorstandsmitglied bei der\nBeklagten, einer eingetragenen Genossenschaft, tätig. Im Rahmen\neiner ordentli-chen Prüfung durch den gesetzlichen Prüfverband der\nBeklagten wurden nach deren Auffassung Bilanz-manipulationen und\nUnregelmäßigkeiten im Aufga-benbereich des Klägers festgestellt.\nDies erfuhr der Verbandsdirektor K. am 28.02.1992 von dem\nBuchhalter der Beklagten W.. Er fuhr daraufhin in die Wohnung des\nAufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten K., wo dieser im Begriff\nwar, mit dem Kläger eine einvernehmliche Regelung über die\nBeendigung des Anstellungsverhältnisses her-beizuführen. Nachdem\nder Sachverhalt auch dem Auf-sichtsratsvorsitzenden mitgeteilt\nworden war, wur-de der Kläger unter Mitteilung dieser Erkenntnisse\nnoch am selben Tag vorläufig seines Vorstandsamtes enthoben. Diese\nEntscheidung wurde in einer außer-ordentlichen Sitzung der\nGeneralversammlung der Beklagten vom 23.03.1982 bestätigt. Mit\nSchreiben vom 23.03.1992 kündigte die Beklagte darüberhinaus das\nAnstellungsverhältnis auf Beschluß der Gene-ralversammlung\nfristlos. Begründet wurde die Kün-digung mit einer Reihe von\nVorwürfen, die zum Teil in einem Schreiben des Prüfverbandes der\nBeklagten vom 09.04.1992, zum Teil auch erst im Laufe des\nRechtsstreits vorgebracht worden sind. Im einzel-nen handelt es\nsich um folgendes:\n\n3\n\n1)\n\n4\n\nDer Kläger habe den Buchhalter W. angewiesen, Wa-renlieferungen,\ndie zum Ende eines Jahres erfolg-ten, erst im Folgejahr\nbuchungsmäßig zu erfassen. Hierzu habe er ferner einen anderen\nMitarbeiter veranlaßt, umfangreiche Lieferungen zum Jahresende zu\nbestellen. Insgesamt habe es sich um Manipula-tionen in\nsechsstelliger Größenordnung gehandelt.\n\n5\n\n2)\n\n6\n\nFällige Sondervergütungen für Großkunden seien ebenfalls auf\nWeisung des Klägers durch den Buch-halter erst im Folgejahr\nverbucht worden. Dies habe zu Manipulationen von über 90.000,-- DM\ngeführt.\n\n7\n\n3)\n\n8\n\nDer Jahresabschluß zum 31.12.1991 sei durch eine falsche\nPensionsrückstellung betreffend eine Mit-arbeiterin der Beklagten\nbeschönigt worden. Durch die Vorgabe eines falschen\nRentenanzahlungswertes für 1991 sei eine Verminderung der\nPensionsrück-stellung um rund 87.000,-- DM erfolgt.\n\n9\n\n4)\n\n10\n\nDer Kläger habe ein Mitarbeiterdarlehen, das in Höhe von\n100.000,-- DM gewährt worden und bis auf 18.100,-- DM getilgt\nworden war, eigenmächtig im Dezember 1991 um 30.000,-- DM erhöht,\nobgleich gemäß § 21 der Satzung der Beklagten hierzu die Zustimmung\ndes Aufsichtsrats hätte eingeholt werden müssen. Ferner sei ihm ein\nSpesenvorschuß in Höhe von 8.192,-- DM bewilligt worden; eine\nSpesenabrechnung sei aber seit 1989 nicht mehr er-folgt, obwohl der\nVerbandsprüfer den Kläger hierzu ermahnt habe. Um diesen Betrag\nhabe der Kläger am 31.12.1991 sein Darlehenskonto eigenmächtig\nbe-lastet.\n\n11\n\n5)\n\n12\n\nDer Kläger habe einen neuen Anstellungsvertrag, der am\n12.12.1991 rückwirkend zum 01.01.1991, unterzeichnet wurde\nerschlichen; entgegen der Be-hauptung des Klägers sei er inhaltlich\nnicht mit dem Prüfverband abgesprochen worden. Dieser Ver-trag sei\nvon dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Be-klagten im Vertrauen auf\ndie Darstellung des Klä-gers unterzeichnet worden. Diesen Vertrag\nhat die Beklagte wegen arglistiger Täuschung angefochten.\n\n13\n\n6)\n\n14\n\nDer Kläger habe sich ohne Abstimmung mit dem Auf-sichtsrat für\ndas Jahr 1991 ein Urlaubsentgelt von 7.230,-- DM auszahlen\nlassen.\n\n15\n\n7)\n\n16\n\nDer Kläger habe Kredite an Firmen gewährt, die nicht mehr\nzahlungskräftig gewesen seien.\n\n17\n\nZum Zweck der Zustellung der Kündigung begab sich ein\nMitarbeiter der Beklagten am 23.03.1992 in die Wohnung des Klägers,\num das Kündigungsschreiben auszuhändigen. Der Kläger lehnte die\nAnnahme des Schreibens ab, so daß der Mitarbeiter dieses wie-der\nmitnahm. Eine förmliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher\nerfolgte am 26.03.1992.\n\n18\n\nGegen diese Kündigung hat der Kläger am 16.04.1992 Klage vor dem\nArbeitsgericht Köln mit dem Be-gehren, den Fortbestand des\nArbeitsverhältnis-ses festzustellen, erhoben. Durch Beschluß des\nArbeitsgerichts Köln vom 05.06.1992 ist dieser Rechtsstreit an das\nLandgericht Köln verwiesen worden, wo er mit einem dort zwischen\nden Parteien anhängigen Verfahren wegen Gehalts- und\nUrlaubsab-geltungsansprüchen des Klägers verbunden worden ist.\n\n19\n\nDer Kläger ist den Vorwürfen der Beklagten in allen Punkten\nentgegengetreten. Zu der Umbuchung der Spesenvorauszahlung von\n8.192,-- DM auf sein Darlehenskonto hat er vorgetragen, daß er in\nder Tat zum Teil seit 1989 Spesen nicht abgerechnet habe; insoweit\nkönne man ihm einen Vorwurf machen. Die Abrechnung sei\nunterblieben, weil er infolge enormer beruflicher Beanspruchung\nkeine Zeit dafür gefunden habe. Letztlich habe ihm jedoch gegenüber\nder Beklagten ein Anspruch zugestanden, die von ihm noch belegbaren\nSpesen erstattet zu bekommen. Die Vorschrift des § 21 der Satzung\nder Beklagten sei tatsächlich nie eingehalten worden; der\nPrü-fungsverband der Beklagten habe dies nie beanstan-det. Zudem\nsei in diesem Falle \"der Aufsichtsrat bei der Bewilligung des\nKredits an den Kläger zu-gegen\" gewesen.\n\n20\n\nNeben einem Zahlungsanstrag, der Gehaltsansprüche des Klägers\nbis zum 26.03.1992 betrifft, hat der Kläger beantragt,\n\n21\n\nfestzustellen, daß der zwischen den Par-teien bestehende\nAnstellungsvertrag durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom\n23.03.1992 nicht beendet ist, sondern fortbesteht.\n\n22\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nSie hat sämtliche oben dargestellten Vorwürfe auf-rechterhalten\nund hat insbesondere behauptet, der Kläger habe sich die nicht\nbelegten Spesen ohne irgendeine Zustimmung der Beklagten als\nDarlehen bewilligt. Schon anläßlich der Prüfung der\nJahres-abschlüsse zum Jahresende 1989 und 1990 sei der Kläger\ndarauf hingewiesen worden, er müsse ord-nungsmäßige\nSpesenabrechnungen vorlegen. Dem sei er nicht nachgekommen.\n\n25\n\nDurch das angefochtene Teilurteil, auf dessen\nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht die\nFeststellungsklage des Klägers abgewiesen, weil er schon durch die\nUmbuchung des Spesenbetrages von 8.192,50 DM auf sein\nDar-lehenskonto eigenmächtig gehandelt und dadurch verschleiert\nhabe, daß er Spesen nicht abgerechnet und belegt habe. Schon dieses\nVorgehen stelle für sich allein einen schwerwiegenden Verstoß gegen\ndie Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers\neiner Genossenschaft dar, der die Beklagte zur fristlosen Kündigung\nberechtigt habe.\n\n26\n\nGegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht\nBerufung eingelegt.\n\n27\n\nEr rügt, daß bei der Kündigung die Zweiwochenfrist des § 626\nAbs. 2 BGB nicht eingehalten worden sei und daß es auch an der\nerforderlichen Abmahnung fehle.\n\n28\n\nDarüberhinaus trägt er im Hinblick auf die Ent-scheidungsgründe\ndes Landgerichts vor, es sei richtig, daß er seit 1989 in gewissem\nUmfang Spesenvorschüsse erhalten habe; daß es sich ins-gesamt um\neinen Betrag von 8.192,50 DM handele, solle nicht bestritten\nwerden. Vor 1989 sei es auch üblich gewesen, die Spesenbelege\njährlich zusammenzustellen und abzurechnen. Danach sei er wegen\nerheblicher Arbeitsbelastung dazu nicht mehr gekommen. Im Zuge\ndessen seien dann auch die Spesenvorauszahlungen, die er in den\nJahren ab 1989 erhalten habe, Ende 1991 auf sein Darlehens-konto\numgebucht worden. Dies stelle indessen kein eigenmächtiges\nVerhalten dar, sondern sei bei der Aufsichtsrats- und\nVorstandssitzung der Beklagten im Dezember 1991 besprochen und\nbeschlossen wor-den. Es sei besprochen worden, daß zum Jahresende\n1991 bestehende Spesenreste des Klägers von diesem in Form eines\nDarlehens und zur Verbesserung des Betriebsergebnisses der\nBeklagten übernommen werden sollten. In der mündlichen Verhandlung\nvom 05.11.1993 hat der Kläger sodann persönlich erklärt, er habe im\nHerbst 1991 für Vergangenheit und Zukunft auf Spesenerstattung\nverzichtet, und deshalb sei die Buchung der Spesenvorschüsse als\nDarlehen zur Ergebnisverbesserung gerechtfertigt gewesen.\n\n29\n\nDer Kläger beantragt,\n\n30\n\nunter Abänderung des angefochtenen Tei-lurteils festzustellen,\ndaß der zwischen den Parteien bestehende Anstellungsvertrag durch\ndie fristlose Kündigung der Beklag-ten vom 23.03.1992 nicht beendet\nist, son-dern fortbesteht.\n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nDem Vorbringen des Klägers tritt sie nach Maßgabe der\nBerufungserwiderung vom 15.09.1993 entgegen.\n\n34\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der beiderseiti-gen Schriftsätze nebst Anlagen\nBezug genommen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n36\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die von der\nBeklagten ausgesprochene fristlose Kündi-gung ist formell und\nmateriell rechtmäßig.\n\n37\n\n1)\n\n38\n\nDie Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB ist ein-gehalten.\n\n39\n\nHiernach ist die außerordentliche Kündigung nur dann wirksam,\nwenn sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem der\nKündigungsberechtigte von den die Kündigung begründenden Umständen\nKenntnis erlangt hat, erklärt wird. Nach dem Vortrag der Beklagten\nwaren die zur Kündigung berechtigenden Umstände bei ihr schon am\n28.02.1991 bekannt. An diesem Tag fanden Gespräche über eine\nmögliche Abwicklung des Anstellungsverhältnisses statt, bis der\nVerbands-direktor K. von dem Buchhalter W. über Machen-schaften des\nKlägers in Kenntnis gesetzt wurde, diesen Sachverhalt am selben Tag\ndem Aufsichts-ratsvorsitzenden K. mitteilte und hierauf die\nvorläufige Amtsenthebung verfügt wurde. Auf die der Amtsenthebung\nzugrundeliegenden Sachverhalte wird auch die Kündigung gestützt, wo\nausdrücklich auf \"die Ihnen bereits dargelegten\nBilanzmanipula-tionen\" Bezug genommen wird. Auch in dem an den\nAnwalt des Klägers gerichteten Schreiben des Bäko-Prüfverbandes\nwird darauf verwiesen, daß Grundlage der Kündigung die am\n28.02.1991 erörterten Vorwür-fe seien.\n\n40\n\nEs kommt also darauf an, ob die Kenntnis des\nAufsichtsratsvorsitzenden genügt, um eine Kenntnis der Beklagten im\nSinne von § 626 Abs. 2 BGB anzu-nehmen, ob damit also der\n\"Kündigungsberechtigte\" Kenntnis hatte. Zur außerordentlichen\nKündigung ist bei der Genossenschaft die Generalversammlung\nberechtigt (BGHZ 32, 114, 122; 60, 333, 335; BGH WM 1973, 1320,\n1321). Diese ist am 23.03.1991 zu einer außerordentlichen Sitzung\nzusammengekom-men und hat im Rahmen dieser Sitzung sowohl die\nAmtsenthebung bestätigt als auch die fristlose Kündigung\nbeschlossen. Spätestens zu diesem Zeit-punkt waren also die\nKündigungsgründe bekannt. Fraglich ist aber, ob die vorherige\nKenntnis des Aufsichtsratsvorsitzenden, der gemäß § 39 GenG zur\nVertretung der Genossenschaft befugt ist, der Generalversammlung\nzuzurechnen ist. Grundsätzlich muß sich das Vertretungsorgan die\nKenntnisse sei-ner Mitglieder zurechnen lassen (RGRK-Corts, BGB 12.\nAufl., § 626 Rdnr. 216).\n\n41\n\nAnders ist es aber, wenn es sich um die Ausübung eines\nKündigungsrechts der Generalversammlung ei-ner eingetragenen\nGenossenschaft gegenüber einem Vorstandsmitglied handelt. Hier muß\nsich die Generalversammlung die Kenntnis eines Mitglieds des\nAufsichtsrates grundsätzlich nicht zurechnen lassen (BGH LM Nr. 28\nzu § 626 BGB; BAGE 29, 158, 164 ff.). Etwas anderes gilt wiederum\nnur dann, wenn das Aufsichtsratmitglied die Generalversamm-lung\nnicht in angemessener Frist einberuft (BGH LM a.a.O.; RGRG-Corts\na.a.O.). In dem vom BGH entschiedenen Fall war die vorläufige\nAmtsenthe-bung am 22.02.1982 erfolgt, die Generalversammlung wurde\nmit Schreiben vom 08.03.1982 zur Sitzung am 19.03.1982 einberufen.\nDie Kündigung wurde am 22.03.1982 ausgesprochen und ging dem\nGekündigten am 23.03.1982 zu. Da die Daten mit dem vorlie-genden\nFall bis auf die Jahreszahl fast überein-stimmen, ist der Senat im\nEinnklang mit dem BGH der Überzeugung, daß der\nAufsichtsratsvorsitzende K. die Einberufung der Generalversammlung\nnicht verzögert hat, so daß die Kündigung innerhalb der Frist des §\n626 Abs. 2 BGB erklärt worden ist. Der Vortrag in der\nBerufungsbegründung, die Kündi-gungsgründe seien \"im Hause der\nBeklagten bekannt\" gewesen, ist demgegenüber nicht ausreichend\nsub-stantiiert.\n\n42\n\n2)\n\n43\n\nDie Beklagte hatte auch einen wichtigen Grund zur fristlosen\nKündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger.\n\n44\n\nHierbei ist zu beachten, daß bei leitenden Ange-stellten an den\nwichtigen Grund zur außerordentli-chen Kündigung nur\nverhältnismäßig geringe Anfor-derungen gestellt werden (Schaub,\nArbeitsrechts-handbuch 7. Aufl., § 14 III 3). So soll schon eine\neinmalige Verfehlung in Gestalt eines geringfü-gigen Spesenbetrugs\nfür die Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung genügen,\nwenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines besonderen\nVertrau-ensverhältnisses tätig war (BAG AP Nr. 42, 49 zu § 626\nBGB).\n\n45\n\nAuch wenn man mit dem Landgericht die übrigen von der Beklagten\nvorgetragenen Kündigungsgründe außer Betracht läßt, reicht allein\ndie dem Kläger vor-geworfene Umbuchung von Spesenvorauszahlungen in\nHöhe von 8.192,50 DM auf das Darlehenskonto aus, um die fristlose\nKündigung zu begründen. Insoweit tritt der Senat dem\nlandgerichtlichen Ergebnis bei.\n\n46\n\nIn dem Vorgehen des Klägers liegt ein vorwerfbarer Verstoß gegen\nden Grundsatz der Bilanzklarheit. Zwar dürfen im Bilanzanhang einer\nGenossenschaft nach § 338 Abs. 3 Satz 2 HGB die an Organmitglie-der\ngeleisteten Bezüge, Vorschüsse und Kredite in einer Summe\nzusammengefaßt werden. Das Verhalten des Klägers wäre demnach zu\nrechfertigen, wenn die Spesenvorschüsse als \"Vorschüsse\" im Sinne\ndieser Vorschrift gefaßt werden könnten. Vorschüs-se auf\nAufwandsentschädigungen (Reisekosten und ähnliches) gehören hierzu\naber nicht (BeckBil-Komm/Clemm/Ellrott, 2. Aufl., § 285 Rdnr. 191).\nDiese gehören vielmehr in den Bereich der Ausgaben und sind als\nallgemeine Verwaltungskosten in die Gewinn- und Verlustrechnung\neinzubeziehen (Beck-BilKomm/Budde/Förschle a.a.O. § 247 Rdnr. 650\nf.; BeckBilKomm/Sarx a.a.O. § 255 Rdnr. 468). Die Um-buchung auf\ndas Darlehenskonto des Klägers stellt also einen Verstoß gegen die\nGrundsätze ordnunge-mäßer Buchführung dar.\n\n47\n\nSoweit der Kläger zu seiner Entlastung vorbringt, er habe wegen\nanderweitiger erheblicher Arbeitsbe-lastung keine Zeit gehabt,\nseine Spesen abzurech-nen, so ist dieser Einwand unerheblich. In\ndiesem Fall hätte er dafür sorgen müssen, daß die Abrech-nung von\nAngestellten gemacht wurde. Dies gilt um-somehr, als aus der vom\nKläger selbst vorgelegten Anlage zur Tagesordnung der gemeinsamen\nSitzung von Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten vom 08.10.1991\nausdrücklich hervorgeht, daß der Kläger seine Spesenabrechnung\nmonatlich vorlegen sollte.\n\n48\n\nSoweit der Kläger sich darauf beruft, Vorstand und Aufsichtsrat\nder Beklagten hätten die Umbuchung der nicht abgerechneten\nSpesenvorauszahlungen aus-drücklich im Dezember 1991 gebilligt, so\nist sein Vortrag zum einen widersprüchlich, zum anderen durch die\nvorgelegten Urkunden nicht gedeckt und damit unerheblich.\n\n49\n\nIn I. Instanz hat der Kläger sich auf eine förm-liche Zustimmung\ndes Aufsichtsrats nicht beru-fen, vielmehr immer nur seine\nArbeitsüberlastung als Entschuldigung für das von ihm selbst als\nunkorrekt anerkannte Verhalten angeführt (vgl. die Schriftsätze vom\n14.04.1992, 03.09.1992 und 26.01.1993, Bl. 70, 122, 247 d. A.). In\ndem letzt-genannten Schriftsatz hat er lediglich beiläufig\nbehauptet, der Aufsichtsrat sei \"bei der Bewilli-gung des Kredits\nan den Kläger\" zugegengewesen. Falls sich diese Bemerkung überhaupt\nauf die Ver-buchung der Spesenvorschüsse als Darlehen bezieht, war\nsie jedenfalls erkennbar unsubstantiiert.\n\n50\n\nErst in der Berufungsbegründung hat sich dann der Kläger darauf\nberufen, die Umbuchung auf das Darlehenskonto sei bei der\nAufsichtsrats- und Vorstandssitzung im Dezember 1991 besprochen und\nbeschlossen worden. Das Protokoll dieser Sitzung, auf das sich der\nKläger zu Beweiszwecken berufen hat, sagt darüber jedoch nichts\n(vgl. Bl. 336 d. A.). Vielmehr bestätigt der Aufsichts-rat laut\ndiesem Protokoll nur nachträglich die Ge-nehmigung eines dem Kläger\nim Jahre 1987 gewährten Darlehens. Der Kläger hat dieses Protokoll\nabge-zeichnet, obwohl es, wäre seine Darstellung rich-tig, in einem\nnicht unerheblichen Punkt zu seinen Lasten unvollständig sein\nmüßte.\n\n51\n\nNach seinem weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 03.11.1993 soll\ndie Umbuchung in Form eines Darle-hens bereits bei der Sitzung am\n08.10.1991 bespro-chen worden sein; am 12.12.1991 sei sie dann nur\nnoch genehmigt worden. Aber auch die vom Kläger in diesem\nZusammenhang vorgelegten Urkunden, die die Sitzung im Oktober 1991\nbetreffen, sagen über die Behandlung der Spesenvorauszahlungen als\nDarlehen nichts. Dies fällt umsomehr auf, als dort von\nSpe-senabrechnungen mehrfach die Rede ist.\n\n52\n\nBestanden hiernach bereits Widersprüche und Unge-reimtheiten im\nVortrag des Klägers, so sind diese noch gesteigert worden durch die\nErklärung des Klägers persönlich in der mündlichen Verhandlung vom\n05.11.1993, daß er nämlich im Herbst 1991 für Vergangenheit und\nZukunft auf Spesenerstattung verzichtet habe; d e s h a l b sei die\nBuchung der Spesenvorschüsse als Darlehen zur Ergebnisver-besserung\ngerechtfertigt gewesen. Diese Darstel-lung steht im offenen\nWiderspruch zu den vorange-gangenen. Danach wäre Sinn der\nDarlehensregelung jedenfalls auch gewesen, den mit der\nSpesenab-rechnung aus betriebsinternen Gründen in Verzug geratenen\nKläger zu entlasten. Nach der neuen Darstellung konnte es nicht\nmehr um Spesenabrech-nungen und deren Behandlung gehen, sondern\nnach dem Verzicht des Klägers auf Spesen allein um die Rückführung\nder ihm dann im Ergebnis zu Unrecht geleisteten Vorschüsse. Denn\nfür diese wäre mit dem Verzicht des Klägers nachträglich der\nRechts-grund entfallen. Daß die Beklagte dann, anstatt die\nSpesenvorauszahlungen zurückzufordern, dem Kläger \"zur\nErgebnisverbesserung\" ein entsprechen-des Darlehen gewährt haben\nsollte, ist unter den gegebenen Umständen unglaubhaft und\nwiderspricht darüberhinaus, wie dargestellt, auch allem\nvoran-gegangenen Vorbringen des Klägers.\n\n53\n\nAuch im Bezug auf diesen Teilaspekt der Kündi-gungsgründe der\nBeklagten bedurfte es einer Abmah-nung des Klägers nicht. Ob eine\nsolche erforder-lich ist, ist unterschiedlich zu beantworten je\nnach dem, ob die Pflichtverletzung den Leistungs- oder (auch) den\nVertrauensbereich betrifft. Wäh-rend bei Leistungsstörungen in\naller Regel eine vorhergehende Abmahnung erforderlich sein dürfte,\nist sie im Vertrauensbereich grundsätzlich ent-behrlich, weil ein\neinmal geschwundenes Vertrauen auch durch eine Abmahnung nicht\nwiederhergestellt werden kann (Palandt/Putzo, BGB 52. Aufl., § 626\nRdnr. 18; RGRK-Corts a.a.O. § 626 Rdnr. 41; Schaub a.a.O. § 61 VI 2\na).\n\n54\n\nIm Falle eines geschäftsführenden Vorstandsmit-gliedes berühren\nnahezu sämtliche in Betracht kom-mende Verletzungen des\nVertragsverhältnisses zu-gleich die Vertrauensbasis. Dies gilt auch\nfür den Fall unkorrekter Behandlung von Spesenvorschüs-sen, bei der\nder Kläger die ihm aufgrund seiner Position bestehenden\nMöglichkeiten, auf die Buch-führung Einfluß zu nehmen, gegen die\nInteressen der Beklagten ausnutzen konnte und auch ausgenutzt\nhat.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n56\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n57\n\nStreitwert für die II. Instanz und Wert der Be-schwer des\nKlägers: 499.632,-- DM\n\n58\n\n(dreifaches Jahreseinkommen = 14.870,-- DM x 14 x 3 gemäß § 3\nZPO i.V.m. § 17 Abs. 3 GKG, abzüglich 20 % wegen der\nFeststellungsklage).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313919","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-26/19-u-93-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":6},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313919","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313919","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-26/19-u-93-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313919","retrieved":"2026-07-09 03:45:36.572974+00:00"}}