{"status":"available","doknr":"OLD313921","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1125.12U144.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-25","aktenzeichen":"12 U 144/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nAm 19.08.1991 erwarb der Kläger einen\nPkw D. .......... zum Preis von 11.750,00 DM (schriftlicher\nKaufvertrag GA 89). Das Fahrzeug war erstmals am 17.03.1982\nzugelassen worden und hatte eine Fahrlei-stung von über 170.000,00\nkm. Das Fahrzeug wurde am 26.08.1991 auf den Kläger zugelassen. Der\nBeklagte zu 2. kaufte am 23.08.1991 einen Pkw F.......... zum Preis\nvon 3.100,00 DM von einem Herrn Ö.N. (schriftlicher Kaufvertrag GA\n42). Dieser hatte das Fahrzeug am 21.08.1991 zum Preis von 2.000,00\nDM von dem Beklagten zu 1. erworben (schriftlicher Kauf-vertrag GA\n41). Der F. war erstmals am 14.08.1981 zugelassen worden und hatte\neine Fahrleistung von 185.000,00 km. Der Beklagte zu 1. hatte die\nerfor-deliche Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Beklag-ten zu 3.\nabgeschlossen. Da das Fahrzeug bis zum 27.08.1991 weder von dem\nKäufer N. noch von dem Be-klagten zu 2. umgemeldet wurde, war es\nbis zu diesem Tag weiter bei der Beklagten zu 3. versichert.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit macht\nder Kläger Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall ge-gen\ndie Beklagten geltend.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nInsoweit war in erster Instanz\nunstreitig, daß der Beklagte zu 2. am 27.08.1991 gegen 22.00 Uhr\nauf der ....... Straße in K. N. vor einer Spielhalle rückwärts aus\neiner Parklücke fuhr und dabei mit der linken Hinterseite des F.\ngegen die rechte Vorder-seite des auf der ....... Straße fahrenden\nFahrzeugs des Klägers stieß. Der Beklagte zu 2. wurde von ei-nem\nherbeigerufenen Polizeibeamten mit 75,00 DM ver-warnt\n(Unfallmitteilung GA 94).\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Kläger hat in erster Instanz\nbehauptet, es habe sich um einen echten Unfall gehandelt. Dazu hat\ner die Auffassung vertreten, die von den Beklagten genannten\nUmstände und Indizien rechtfertigten nicht den Schluß auf einen\ngestellten Unfall. Ergänzend hat der Kläger behauptet, er habe den\nBeklagten zu 2. vorher nicht gekannt. Er sei noch nicht lange\narbeitslos und habe vor seiner Kündigung ein Bruttoeinkommen von\n3.400,00 DM gehabt. Es seien Zeugen bei dem Unfall vorhanden\ngewesen; die Polizei habe deren Namen aber nicht aufgenommen, weil\ndie Unfallsituation eindeutig gewesen sei. Durch den Un-fall sei\nihm ein Schaden von insgesamt 11.578,42 DM entstanden, worauf die\nBeklagte zu 3. vorprozessual 4.000,00 DM gezahlt habe. Diese\nZahlung ist zwischen den Parteien unstreitig.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an ihn 7.578,42 DM nebst 4 % Zinsen seit\nKlagezu-stellung zu zahlen.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Beklagten zu 1. und 3. haben\nbeantragt,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie Beklagte zu 3. ist dem Rechtsstreit\nzugleich als Nebenintervenient indes anwaltlich nicht vertretenen\nBeklagten zu 2. beigetreten und hat auch für diesen beantragt,\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nWiderklagend hat die Beklagte zu 3.\nbeantragt,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nden Kläger zu verurteilen, an sie\n4.000,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 15.10.1991 zu zahlen.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nDie Beklagten zu 1. und 3. - die\nBeklagte zu 3. zugleich als Nebenintervenientin für den Beklag-ten\nzu 2. - haben behauptet, der Unfall sei gestellt gewesen. Sie haben\ndie Auffassung vertreten, daß dafür eine Reihe von Auffälligkeiten\nund Indizien sprächen, nämlich der Unfallhergang, Unfallort und\nUnfallzeit, die unfallbeteiligten Fahrzeuge, der Um-stand, daß der\nF. noch nicht umgemeldet worden sei, die Art der entstandenen\nSchäden, der Umstand, daß unstreitig sowohl der Kläger als auch der\nBeklag-te zu 2. bereits bei anderen Versicherungsgesell-schaften an\nregulierten Unfällen beteiligt gewesen seien, ferner der Umstand,\ndaß beide Fahrzeugführer arbeitslos seien. Als weitere Indizien für\neinen gestellten Unfall haben die Beklagten behauptet, die\nbeteiligten Fahrzeugführer, d. h. der Kläger und der Beklagte zu\n2., würden sich kennen. Bei dem von der E.versicherung regulierten\nUnfall des Klägers am 18.07.1990 habe der \"Geschädigte\" keine\nweiteren Ansprüche mehr geltend gemacht, nachdem seitens der\nVersicherung eine Nachbesichtigung der Fahrzeuge verlangt worden\nsei.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nIhre Widerklage hat die Beklagte zu 3.\ndamit begrün-det, weil tatsächlich kein Unfall passiert sei, ste-he\ndem Kläger der gezahlte Vorschuß von 4.000,00 DM nicht zu.\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nDas Landgericht hat gemäß\nBeweisbeschluß vom 29.07.1992 und 03.08.1992 Beweis erhoben durch\nVer-nehmung der Zeugen M.K., V.W. und S.W. sowie durch\nParteivernehmung des Beklagten zu 2. Wegen des Er-gebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 03.02.1993 und\n24.03.1992 Bezug genommen.\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nDurch Urteil vom 21.04.1993 hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen und den Kläger unter Abwei-sung\nder weitergehenden Widerklage verurteilt, 4.000,00 DM nebst 6 %\nZinsen seit dem 10.04.1992 an die Beklagte zu 3. zu zahlen. Zur\nBegründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten hätten den\nihnen obliegenden Beweis erbracht, daß der Unfall am 27.08.1991 mit\nEinwilligung des Klägers herbei-geführt worden sei. Dafür spreche\neine Häufung von Beweisanzeichen, welche in ihrer Gesamtheit nur\nden Schluß auf einen gestellten Unfall zuließen.\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nGegen das am 11.05.1993 zugestellte\nUrteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen\nwird, hat der Kläger am 03.06.1993 Berufung eingelegt und diese\nnach Fristverlängerung bis zum 18.09.1993 am 08.09.1993 begründet.\nIn der Berufungsbegründung ist als Berufungsantrag angekündigt:\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\n\"beantragen wir,\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\n1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu\nver- urteilen, an den Kläger 7.578,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n25.02.1992 zu zah- len;\"\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\nMit Schriftsatz vom 15.10.1993 hat der\nKläger seine Berufung sodann vorsorglich um den gestellten Antrag\nauf Abweisung der Widerklage erweitert.\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\nUnter Wiederholung und Ergänzung seines\nerstin-stanzlichen Vorbringens vertritt der Kläger die Auffassung,\ndie vom Landgericht aufgeführten Beweis-anzeichen reichten zum\nNachweis eines gestellten Unfalls nicht aus. Für diese gebe es ganz\nnormale, naheliegende Erklärungen. Eine Reihe von Umständen spreche\nsogar gegen eine vorsätzliche Herbeiführung. Insoweit behauptet der\nKläger, zum Unfallzeitpunkt sei es noch hell gewesen. Es hätten\nsich mindestens 15 - 20 Personen in der Spielhalle, teilweise sogar\nin der Straße vor der Spielhalle aufgehalten. Auch der F. habe\neinen sehr erheblichen Schaden im linken Heckbereich erlitten. Bei\ndem Aufprall seien ernsthafte Verletzungen der beteiligten Fahrer\nmöglich gewesen, zumal da er mit seinem Fahrzeug nahezu frontal\ngegen den F. gestoßen sei. Den D. habe er im August 1991 gekauft,\nweil bei seinem vorherigen Fahrzeug im März 1991 ein sich\nanbahnen-der Getriebeschaden festgestellt worden sei. In der\nZwischenzeit sei er nur die notwendigsten Strecken gefahren und\nhabe sich mit dem Auto seines Vaters beholfen. Im August 1991 habe\ner sein vorheriges Fahrzeug sodann für 18.600,00 DM verkauft. Daß\nauch der Beklagte zu 2. sein Fahrzeug kurz vor dem Unfall erworben\nhabe, sei Zufall. Er (der Kläger) sei erst am 11.11.1991 von seinem\nArbeitgeber entlassen wor-den. Er habe sich, weil er bei seinen\nEltern wohne, den Kauf des D. vorher durchaus leisten können. Ihm\nsei nichts davon bekannt, daß der bei dem Unfall am 18.07.1990\nGeschädigte nach Zahlung eines Vorschus-ses die Regulierung nicht\nweiterverfolgt habe. Zu dem weiteren Unfall am 10.11.1990 mit\nseinem Pkw könne er nichts sagen. Er habe das Fahrzeug damals einem\nFreund überlassen. Er wisse nicht, ob der Be-klagte zu 2. die\neidesstattliche Versicherung abge-geben habe.\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\nDer Kläger beantragt,\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\n1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurtei- len, an ihn 7.578,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n25.02.1992 zu zahlen;\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\n2. die Widerklage in vollem Umfang\nabzuweisen;\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\n3. gegen den Beklagten zu 2. durch\nVersäumnisur- teil zu entscheiden.\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\nDie Beklagten zu 1. und 3., die\nBeklagte zu 3. zu-gleich als Nebenintervenientin des Beklagten zu\n2., beantragen,\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\nDie Beklagten zu 1. und 3., die\nBeklagte zu 3. zu-gleich als Nebenintervenientin des Beklagten zu\n2., wiederholen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie\nbehaupten nunmehr, am 27.08.1991 sei es überhaupt nicht zu einem\nZusammenstoß der Fahrzeuge um 22.00 Uhr auf der ....... Straße\ngekommen. Der F. habe schon vorher einen Fahrzeugschaden hinten\nlinks gehabt. Der Beklagte zu 2. habe den in dem Kauf-vertrag vom\n23.08.1991 ausgewiesenen Kaufpreis von 3.100,00 DM nicht bezahlt.\nDas Fahrzeug sei keine 1.000,00 DM mehr wert gewesen.\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem\nSenat hat der Kläger persönlich auf Befragen erklärt, an jenem\nAbend habe er einen Freund in K.-N. besuchen wollen. Er habe früher\n1 1/2 Jahre in K.-N. gewohnt. Er habe dort einen Freundeskreis und\nverkehre auch in der Spielhalle. Ob der Beklagte zu 2. auch in der\nSpiel-halle verkehre, wisse er nicht; vielleicht kenne er den\nBeklagten zu 2. vom Sehen. Von wem nach dem Un-fall die Polizei\ngerufen worden sei, könne er nicht sagen. Auf Befragen habe damals\nirgendjemand gesagt, die Polizei sei schon gerufen. Die Kündigung\nseines Arbeitsverhältnisses zum 11.11.1991 sei Inhalt eines\nVergleichs vor dem Arbeitsgericht gewesen. Es sei ihm vorher\nfristlos gekündigt worden. Wann das gewesen sei, - insbesondere ob\nvor oder nach dem Un-fall - wisse er nicht mehr. Nach dem Unfall\nhabe er zunächst nur das eingedrückte Blech des Kotflügels\nherausgezogen und die Stoßstange angehoben; dann habe er nach Hause\nfahren können. Auch danach sei er mit dem Auto noch gefahren. In\ndie Werkstatt habe er das Fahrzeug erst sehr viel später gegeben.\nEr könne keine Reparaturrechnung vorlegen, weil es sich um eine\nHobbywerkstatt gehandelt habe. Zwischenzeitlich habe er das Auto\nverkauft. Auch über den Verkauf seines vorherigen Autos im August\n1991 könne er kei-nen schriftlichen Kaufvertrag vorlegen.\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von\nden Parteien in der Berufungsinstanz gewech-selten Schriftsätze\nsowie auf die zu den Akten ge-reichten Urkunden und sonstigen\nUnterlagen Bezug ge-nommen.\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\nI.\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\nDie Berufung ist zulässig, insbesondere\nform- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung erfaßt das\ngesamte Urteil des Landgerichts, d. h. Klage und Widerklage. Nach\nAuffassung des Senats ist der in der Berufungsbegründung\nangekündigte Klageantrag in Verbindung mit der Berufungsbegründung\nselbst da-hingehend zu verstehen, daß Gegenstand der Berufung auch\ndie im Wege der Widerklage erfolgte Verurtei-lung des Klägers sein\nsollte. Daß der angekündigte Antrag sprachlich unvollständig ist,\nergibt sich nicht zuletzt aus der unvollständigen Bezifferung mit\n1. ohne 2. sowie aus dem Semikolon am Ende des Antrags. Der\ntatsächliche Umfang der Anfechtung ergibt sich aus der Bezugnahme\nin der Berufungsbe-gründung auf das gesamte erstinstanzliche\nVorbrin-gen. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, daß der\nKläger in zweiter Instanz zwar die Zahlung weiterer 7.578,42 DM von\nden Beklagten verlangte, zugleich aber bereit gewesen sein soll,\n4.000,00 DM an die Beklagte zu 3. zurückzuzahlen. Da der Umfang der\nbeabsichtigten Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils mithin klar\nwar, ist der Schreibfehler in dem ohnehin nicht zwingend\nnotwendigen förmlichen Berufungsantrag unschädlich (vgl.\nZöller/Schneider, 18. Aufl., § 519 ZPO Rdn. 32).\n\n81\n\n##blob##nbsp;\n\n82\n\nSelbst wenn die Berufungsbegründung\ndahingehend aus-zulegen wäre, daß aus formalen Gründen zunächst nur\nBerufung gegen die Abweisung der Klage, nicht aber gegen die\nVerurteilung im Wege der Widerklage ein-gelegt wurde, war der\nKläger berechtigt, die Teil-berufung bis zum Schluß der mündlichen\nVerhandlung auf die Widerklage zu erweitern (Zöller/Schneider, 18.\nAufl., § 519 ZPO Rdn. 31 m. w. N.). Eine derar-tige Erweiterung ist\nauch nach Ablauf der Berufungs-begründungsfrist zulässig, wenn sich\ndie Erweiterung - wie hier - im Rahmen der ursprünglichen\nBerufungs-begründung hält.\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\nII.\n\n85\n\n##blob##nbsp;\n\n86\n\nEine Entscheidung gegen den Beklagten\nzu 2. im Wege des Versäumnisurteils kam nicht in Betracht, weil der\nBeklagte zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch\ndie Beklagte zu 3. als Neben-intervenientin vertreten wurde, § 67\nZPO. Die Be-klagte zu 3. war berechtigt, dem Rechtsstreit als\nNebenintervenientin des Beklagten zu 2. beizutreten, § 66 Abs. 1\nZPO.\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\nNach § 66 Abs. 1 ZPO ist Voraussetzung\nfür den Beitritt als Nebenintervenient, daß der Beitretende ein\nrechtliches Interesse am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei\nhat. Ein derartiges rechtli-ches Interesse wird im Verhältnis\nzwischen Versi-cherungsnehmer und Haftpflichtversicherer bejaht\n(OLG Köln, r+s 1991, 220; OLG Köln r+s 1992, 107; Bork, in:\nStein/Jonas, 21. Aufl., § 66 ZPO Rdn. 18; Schilken, in: Münchener\nKommentar, § 66 ZPO Rdn. 16; Zöller/Vollkommer, 18. Aufl., § 66 ZPO\nRdn. 13). Nichts anderes kann für nach den §§ 1 PflichtVersG, 10\nAbs. 2, 4 AKB mitversicherte Personen gelten. Auch wenn in § 3 Nr.\n8 PflVersG nur klageabweisende Urteile genannt sind, erlangt eine\nrechtskräftige Entscheidung gegen den Versicherungsnehmer bzw. die\nmitversicherte Person zumindest deshalb Bindungswir-kung für den\nVersicherer, weil dieser im Deckungs-prozeß des\nVersicherungsnehmers nur noch versiche-rungsrechtliche Einwendungen\nerheben kann (OLG Köln r+s 1992, 107; Schlegelmilch, in: Geigel,\nder Haft-pflichtprozeß, 20. Aufl., Kapitel 13 Rdn. 24).\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\nDas rechtliche Interesse des\nVersicherers an einem Beitritt als Nebenintervenient zur Abwehr\neines Versäumnisurteils entfällt nicht dadurch, daß in der\nRechtsprechung auch andere Lösungen entwickelt worden sind, um\ndivergierende Entscheidungen gegen Fahrer bzw. Halter und\nVersicherer zu verhindern (vgl. etwa OLG Köln VersR 1992, 860, 861:\nKlage-abweisung gegen den Fahrer bzw. Halter nach § 3 Nr. 8\nPflVersG bei zu erwartender Rechtskraft eines klageabweisenden\nUrteils gegen den Versicherer; OLG Celle VersR 1988, 1286, 1287:\nAussetzung des Ver-fahrens gegen den Fahrer bzw. Halter nach § 148\nZPO in Verbindung mit § 3 Nr. 8 PflVersG; Dannert, r+s 1990, 1, 4\nf. m. w. N.). Eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO steht im\nErmessen des Gerichts. Der Vorgriff auf die zu erwartende\nRechtskraft des kla-geabweisenden Urteils gegen den Versicherer\nentfällt im erstinstanzlichen Verfahren sowie bei revisiblen\nRechtsstreitigkeiten. Dem rechtlichen Interesse des Versicherers\nsteht ebensowenig entgegen, daß er sich auch bei einer\nrechtskräftigen Verurteilung des Fahrers bzw. Halters durch\nVersäumnisurteil im Deckungsprozeß möglicherweise mit einem Einwand\naus § 242 BGB verteidigen kann. Schon die Vermeidung eines solchen\nRechtsstreits liegt im rechtlichen Interesse des Versicherers. Die\nbei gewöhnlichen Verkehrsunfällen übliche Verfahrensweise, daß sich\nder Anwalt des Versicherers zugleich für den Versi-cherungsnehmer\nund die übrigen versicherten Personen als Partei bestellt, scheidet\nbei gestellten Unfäl-len wegen Interessenkollision und drohendem\nPartei-verrat ersichtlich aus.\n\n91\n\n##blob##nbsp;\n\n92\n\nDer Beitritt der Beklagten zu 3.\nscheitert nicht daran, daß sie selbst Beklagte des vorliegenden\nRechtstreits ist. Bei Streitgenossen liegen mehrere selbständige,\naber verbundene Prozesse vor, so daß ein Streitgenosse dem anderen\nbeitreten kann (BGHZ 68, 81, 85; OLG Köln r+s 1992, 107;\nZöl-ler/Schneider, 18. Aufl., § 66 ZPO Rdn. 6).\n\n93\n\n##blob##nbsp;\n\n94\n\nDie Beklagte zu 3. ist als\nNebenintervenientin des Beklagten zu 2. nicht gehindert,\nKlageabweisung zu beantragen und vorzutragen, der Beklagte zu 2.\nhabe den Unfall gestellt (im Ergebnis wie hier OLG Köln r+s 1991,\n220; OLG Köln r+s 1992, 107). Nach § 67 ZPO ist der\nNebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel\ngeltend zu machen und alle Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen,\nin-soweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen\nund Handlungen der Hauptpartei in Wider-spruch stehen. Ein solcher\nWiderspruch fehlt hier, weil der Beklagte zu 2. im vorliegenden\nRechtsstreit selbst keine Erklärungen abgegeben hat. Ebensowenig\nhat die Beklagte zu 3. gegen das ungeschriebene Gebot verstoßen,\nkeine Handlungen zum Nachteil der unterstützten Partei vorzunehmen\n(vgl. dazu Bork, in: Stein/Jonas, 21. Aufl., § 67 ZPO Rdn. 1;\nSchil-ken, in: Münchener Kommentar, § 67 ZPO Rdn. 13). Die\nVorgehensweise der Beklagten zu 3. ist dem Beklagten zu 2.\nletztlich günstig, weil sie eine isolierte Verurteilung des\nBeklagten zu 2. ohne Mithaftung des Versicherers verhindert. Eine\nderartige Entscheidung läge weder bei einem echten noch bei einem\nfingier-ten Unfall im Interesse des Beklagten zu 2. Dadurch, daß\ndie Beklagte zu 3. den Beklagten zu 2. als dessen\nNebenintervenientin einer strafbaren Handlung bezichtigt, wird der\nBeklagte zu 2. letztlich nicht belastet. Der diesbezügliche\nTatsachenvortrag ist als eigener Tatsachenvortrag der Beklagten zu\n3. ohnehin Gegenstand des Rechtsstreits. Zudem handelt die Beklagte\nzu 3. als Nebenintervenientin im ei-genen Namen und nicht als\nVertreter des Beklagten zu 2., so daß eine Bindungswirkung über den\nBereich des § 67 ZPO hinaus nicht eintreten kann.\n\n95\n\n##blob##nbsp;\n\n96\n\nIII.\n\n97\n\n##blob##nbsp;\n\n98\n\nIn der Sache selbst ist die Berufung\ndes Klägers un-begründet.\n\n99\n\n##blob##nbsp;\n\n100\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage\nabgewiesen und den Kläger im Wege der Widerklage zur Rück-zahlung\ndes unstreitig gezahlten Vorschusses von 4.000,00 DM verurteilt.\nDem Kläger steht gegen die Beklagten aus dem Geschehen am\n27.08.1991 kein An-spruch auf Schadenersatz zu. Die\nHaftungsvorausset-zungen der §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 BGB in\nVerbin-dung mit § 3 Nr. 1 PflVersG liegen nicht vor, weil es sich\num einen gestellten Unfall handelt.\n\n101\n\n##blob##nbsp;\n\n102\n\nFür ein Geschehen, bei dem der Verdacht\neines gestellten Unfalls besteht, hat der Bundesgerichts-hof\nverschiedene, von der Rechtsprechung allgemein übernommene\nGrundsätze entwickelt, wie die Beweis-lastverteilung vorzunehmen\nist. Danach trägt der Kläger als Geschädigter die Beweislast für\ndas Zustandekommen eines Unfalls und damit den äußeren Tatbestand\neiner Rechtsgutverletzung. Gelingt dieser Nachweis, ist es Sache\nder Gegenseite zu beweisen, daß eine den Schadenersatzanspruch\nausschließende Einwilligung vorliegt oder daß es sich infolge eines\nvorsätzlichen Verhaltens um ein für den anderen Beteiligten\nunabwendbares Ereignis handelte. Dabei bedarf es keines lückenlosen\nNachweises, daß ein abgesprochener oder vorgetäuschter Unfall\nstattge-funden hat. Es reicht vielmehr aus, die erhebliche\nWahrscheinlichkeit einer Manipulation durch Aufzei-gen einer\nVielzahl von Beweisanzeichen nachzuweisen, die aufgrund ihrer\nungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen. In\nbesonders gelager-ten Fällen greift ausnahmsweise sogar ein\nAnscheins-beweis zugunsten des Anspruchsgegners ein (BGHZ 71, 339;\nBGH VersR 1979, 514; OLG Köln OLG-Report 1993, 22;\nJagusch/Hentschel, 32. Aufl., § 7 StVG Rdn. 48 m. w. N.).\n\n103\n\n##blob##nbsp;\n\n104\n\nWie das Landgericht zutreffend\ndargelegt hat, sprechen im vorliegenden Fall genügend Indizien für\neinen absprachegemäß herbeigeführten vorsätzli-chen Zusammenstoß,\num eine entsprechende tatrich-terliche Überzeugung zu begründen.\nDabei mögen ein-zelne dieser Anzeichen isoliert betrachtet durchaus\nunverdächtig erscheinen oder ohne besonderes Gewicht sein. In ihrer\nGesamtheit zeichnen die verschiedenen Umstände jedoch ein derart\nklares Bild, daß der Se-nat keinen vernünftigen Zweifel an einem\nverabrede-ten Unfall hat, § 286 Abs. 1 ZPO.\n\n105\n\n##blob##nbsp;\n\n106\n\nInsoweit ist zunächst davon auszugehen,\ndaß die oben genannten Fahrzeuge tatsächlich am 27.08.1991 gegen\n22.00 Uhr auf der N. Straße zusammenstießen. Die Beklagten haben\nden von dem Kläger bereits in der Klageschrift vorgetragenen\nZusammenstoß als solchen in erster Instanz zugestanden. Nach den §§\n288, 290, 532 ZPO entfaltet dieses Geständnis auch im\nBerufungsverfahren Bindungswirkung. Die gesetzlichen\nVoraussetzungen eines Widerrufs nach § 290 ZPO lie-gen nicht vor.\nFür die Richtigkeit des Geständnisses spricht vielmehr die zur Akte\ngereichte polizeiliche Unfallmitteilung vom 27.08.1991.\n\n107\n\n##blob##nbsp;\n\n108\n\nDarauf, daß dieser Zusammenstoß\nabgesprochen und gestellt war, deuten zunächst die\nunfallbeteiligten Fahrzeuge hin. Ein nahezu schrottreifer Pkw des\nSchädigers und ein alter Pkw der Luxusklasse auf seiten des\nGeschädigten sind typische Beweisanzei-chen für einen gestellten\nUnfall (vgl. Dannert, r+s 1990, 1, 2). Das geschädigte Fahrzeug muß\nseiner Art nach geeignet sein, hohe Reparaturkosten zu\nverur-sachen. Da auch das schädigende Fahrzeug beschädigt wird,\ndarf dieses keinen nennenswerten eigenen Wert mehr besitzen.\n\n109\n\n##blob##nbsp;\n\n110\n\nTypisch für einen gestellten Unfall ist\nweiterhin, daß der Geschädigte - wie hier - auf\nReparaturko-stenbasis abrechnet, wohingegen das geschädigte\nFahrzeug nur notdürftig repariert wird.\n\n111\n\n##blob##nbsp;\n\n112\n\nAuffällig ist weiterhin, daß sowohl der\nKläger als auch der Beklagte zu 2. ihre Fahrzeuge erst kurz vor dem\nUnfall erworben haben. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung\nversucht, die Gründe für den Kauf des D. gerade im August 1991 zu\nerläutern, ist sein schriftsätzlicher Vortrag auffällig\nunsubstan-tiiert. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nkonnte oder wollte der Kläger dazu keine nähe-ren Angaben machen.\nEbenso unsubstantiiert waren die Angaben des Beklagten zu 2. bei\nseiner Parteiverneh-mung vor dem Landgericht, warum er den F.\nwenige Ta-ge vor dem Unfall gekauft hat.\n\n113\n\n##blob##nbsp;\n\n114\n\nBemerkenswert ist weiterhin, daß der F.\ninnerhalb weniger Tage zweimal den Besitzer gewechselt hat, wobei\nder Kaufpreis in den schriftlichen Kaufverträ-gen von 2.000,00 DM\nauf 3.100,00 DM anstieg.\n\n115\n\n##blob##nbsp;\n\n116\n\nFür einen gestellten Unfall spricht\nauch der Um-stand, daß der F. noch nicht auf den Beklagten zu 2.\numgemeldet war, so daß der Beklagte zu 2. durch den Unfall bei\nseiner eigenen Haftpflichtversicherung nicht zurückgestuft wurde.\nDadurch wurde derselbe Effekt erzielt, den Versicherungsbetrüger\nansonsten durch die Anmietung eines Leihwagens erzielen.\n\n117\n\n##blob##nbsp;\n\n118\n\nAuffällig ist, daß der Kläger\njedenfalls bei Beginn des vorliegenden Rechtsstreits und\nmöglicherweise auch schon zum Unfallzeitpunkt arbeitslos war.\nSo-weit der Kläger in der Berufungsbegründung vorgetra-gen hat, er\nsei erst am 11.11.1991 - d. h. weit nach dem Unfall - entlassen\nworden, hat er in der münd-lichen Verhandlung auf Befragen\neingeräumt, daß ihm bereits vorher fristlos gekündigt worden sei\nund daß die Entlassung gerade zum 11.11.1991 Inhalt eines\nVergleichs vor dem Arbeitsgericht gewesen sei. Wann die\nursprüngliche Kündigung ausgesprochen wurde, konnte oder wollte der\nKläger dem Senat nicht sagen.\n\n119\n\n##blob##nbsp;\n\n120\n\nAuffällig ist weiterhin, daß auch der\nBeklagte zu 2. nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnis-sen\nlebt. Ausweislich der von den Beklagten in erster Instanz zur Akte\ngereichten schriftlichen Mitteilung der Abteilung 280 des\nAmtsgerichts Köln vom 24.03.1993 (GA 142) hat der Beklagte zu 2. am\n17.09.1992 die eidesstattliche Versicherung abge-geben.\n\n121\n\n##blob##nbsp;\n\n122\n\nFür einen gestellten Unfall spricht die\nHäufung von Unfällen, in die sowohl der Kläger als auch der\nBeklagte zu 2. im fraglichen Zeitraum verwickelt wurden. Unstreitig\nwar das vorherige Fahrzeug des Klägers am 18.07.1990 und 10.11.1990\nan Verkehrsun-fällen beteiligt, wobei sich der Kläger nicht einmal\nin der Lage sah, zu dem Unfall am 10.11.1990 nähere Angaben zu\nmachen. Soweit der Kläger vorträgt, die-ser Unfall sei durch einen\nFreund verursacht worden, ist kaum nachzuvollziehen, daß er diesen\nFreund nicht nach den Einzelheiten des Unfall gefragt hat. Ebenso\nhat der Beklagte zu 2. bei seiner Parteiver-nehmung eingeräumt, vor\ndem hier in Rede stehenden Unfall an zwei bis drei weiteren\nVerkehrsunfällen beteiligt gewesen zu sein. Es kommt hinzu, daß der\nBeklagte zu 2. auch nach dem vorliegenden Unfall un-streitig am\n01.10.1991 mit dem F. in einen Verkehrs-unfall auf der L.straße in\nK. verwickelt wurde. Nach seinen Angaben bei der Parteivernehmung\nhatte der Beklagte zu 2. sodann bis zum 03.02.1993 einen wei-teren\nUnfall, bei dem er mit dem F. auf der Autobahn gegen die Leitplanke\nfuhr. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zu Recht darauf\nhingewiesen, daß die Häufung von Unfällen bei dem Beklagten zu 2.\numso auffälliger ist, weil dieser bei seiner Partei-vernehmung als\nBeruf \"Kraftfahrer\" angegeben hat. Zumindest die letzten drei\nUnfälle sind auch nicht berufsbedingt, sondern erfolgten mit dem\nprivaten Pkw des Beklagten zu 2. Eine derartige Häufung von\nUnfällen sowohl auf seiten des Klägers als auch auf seiten des\nBeklagten zu 2. läßt sich ebensowenig allein mit dem jugendlichen\nAlter der Parteien er-klären.\n\n123\n\n##blob##nbsp;\n\n124\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers\npassen in das Bild eines gestellten Unfalls auch Unfallzeit und\nUnfallort. Daß sich der Unfall auf der N. Straße und nicht in einer\nentlegenen Gegend abgespielt hat, spricht nicht gegen einen\ngestellten Unfall. Die Verlegung des Unfalls in eine entlegene\nGegend ist für die Täter zunehmend problematisch, weil dann auch\nGründe für die Fahrten dorthin erfunden werden müssen (vgl.\nDannert, R+s 1990, 1, 2). Insoweit eignete sich der jetzige\nUnfallort sogar besser für einen gestellten Unfall. Selbst wenn es\num 22.00 Uhr im August sicherlich noch hell war, war es um diese\nUhrzeit auf der N. Straße auch ohne weiteres möglich, einen\nAugenblick abzupassen, in dem keine Passanten als Zeugen vorhanden\nwaren. Daß in der Spielhalle 15 - 20 Personen waren, kann als wahr\nunterstellt werden. Selbst wenn diese die Möglich-keit gehabt haben\nsollten, aus der Spielhalle nach draußen zu sehen, waren sie jedoch\ndort soweit abge-lenkt, daß eine Entdeckung und Anzeige der\nVerabre-dung nicht zu befürchten war. Soweit der Kläger wei-terhin\nunter Beweis gestellt hat, es seien \"teilwei-se\" sogar Personen auf\nder Straße vor der Spielhalle gewesen, ist sein Vortrag nicht\nhinreichend substan-tiiert. Es kommt hinzu, daß die benannten\nZeugen V. und S.W. nach ihren erstinstanzlichen Aussagen erst nach\ndem Unfall auf die Straße gingen, so daß sie keine Angaben zu\nmöglichen Zeugen vor oder während des Unfalls machen können. Ebenso\nhat der Beklagte zu 2. bei seiner Parteivernehmung schon ausgesagt,\ner könne nicht sagen, ob noch andere Zeugen den Un-fall gesehen\nhätten.\n\n125\n\n##blob##nbsp;\n\n126\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers\neignet sich der Unfallhergang als solcher durchaus für einen\ngestellten Unfall. Das rückwärtige Ausparken gehört zwar nicht zu\nden ganz klassischen Begehungsformen wie Auffahren und\nVorfahrtverletzung (vgl. Dannert, r+s 1990, 1, 2), wird aber auch\nfür gestellte Unfälle gebraucht (vgl. etwa KG r+s 1989, 277). Es\nbefanden sich zwar beide Fahrzeuge in Bewegung. Die Bewegung des\nausparkenden F. ließ sich jedoch voll kontrollieren, so daß die\nGefahr eines \"Verfehlens\" vernachläßigt werden kann. Das Rammen\neines vor-beifahrenden Fahrzeugs beim Ausparken eignet sich zudem\ndeshalb für einen gestellten Unfall, weil die Schuldfrage\noffensichtlich erscheint, und weil der Schaden an dem\nSchädigerfahrzeug begrenzt bleibt.\n\n127\n\n##blob##nbsp;\n\n128\n\nSoweit der Kläger in der\nBerufungsbegründung darauf abstellt, gegen einen gestellten Unfall\nspreche der erhebliche Schaden an dem F., kann ihm nicht gefolgt\nwerden. Der von dem Beklagten zu 2. gefahrene F. hat zwar objektiv\neinen sehr erheblichen Schaden im linken Heckbereich erlitten,\ndessen fachgerechte Beseitigung in einer Werkstatt viel Geld\ngekostet hätte. Wie sich aus dem Gutachten der ..... AG vom\n07.11.1991 und der Aussage des Beklagten zu 2. bei seiner\nerstinstanzlichen Parteivernehmung ergibt, konnte das Fahrzeug\njedoch offensichtlich problemlos wieder fahrbereit gemacht werden,\num danach noch zwei weitere Unfälle zu erleiden. Insoweit vermag\nder Senat auch dem Umstand, daß der Beklagte zu 2. sein Fahrzeug\nnach dem Unfall nicht sofort veräußert hat, keine ausschlaggebende\nBedeutung zugunsten des Klägers beizumessen.\n\n129\n\n##blob##nbsp;\n\n130\n\nEntsprechendes gilt für das von dem\nKläger dargeleg-te Verletzungsrisiko. Tatsächlich haben weder der\nKläger noch der Bekagte zu 2. bei dem Aufprall Ver-letzungen\nerlitten. Bei der konkreten Unfallstellung war dies auch durchaus\nvorhersehbar, weil bei beiden Fahrern jeweils genügend Blech und\nLuft zwischen ihnen und der Aufprallstelle vorhanden war und weil\nbei einem gestellten Unfall zudem die Aufprallge-schwindigkeit frei\ngewählt werden kann. Da das Blech an den Kotflügeln eines Autos\nrelativ weich ist (der Kläger konnte nach seiner eigenen\nSchilderung das Kotflügelblech nach dem Unfall selbst wieder\nheraus-ziehen) war für die Schadensverursachung auch keine hohe\nAufprallgeschwindigkeit erforderlich.\n\n131\n\n##blob##nbsp;\n\n132\n\nBei einer Gesamtschau lassen alle\nvorgenannten Um-stände den sicheren Schluß zu, daß es sich um einen\ngestellten Unfall handelt, ohne daß es noch auf die von den\nBeklagten behaupteten und unter Beweis ge-stellten weiteren\nIndizien ankommt. Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte zu 2.\nbei seiner Par-teivernehmung in erster Instanz das Vorbringen des\nKlägers bestätigt hat. Der Senat teilt die Auffas-sung des\nLandgerichts, daß dieser Bestätigung kein erheblicher Beweiswert\nzukommt, weil die Aussage des Beklagten zu 2. auffallend\nnichtssagend ist. Auch wenn der Beklagte zu 2. nach der\nLebenserfahrung das eine oder andere Detail vergessen haben wird,\nwäre jedoch zumindest eine eingehende Schilderung des\nUnfallgeschehens aus seiner Sicht zu erwarten gewesen. Verglichen\nmit den Zeugenaussagen anderer unfallbeteiligter Fahrer fällt auf,\ndaß der Beklagte zu 2. nicht einmal den Versuch unternommen hat,\nsein Verhalten zumindest im Ansatz zu entschuldigen oder zu\nerklären. Nach Auffassung des Senats hätte der Beklagte zu 2. noch\nwissen müssen, wie er versucht hat, trotz des \"großen Fahrzeugs\nrechts\" rückwärts auszuparken, und warum letztlich die Schuld an\ndem Unfall von ihm eingeräumt wurde. Völlig offen ist weiterhin,\nwie die Unfallregulierung an der Unfall-stelle in Angriff genommen\nwurde. Immerhin war der Beklagte zu 2. kaum in der Lage, dem Kläger\ndie noch auf den Beklagten zu 1. laufende Versicherung zu benennen.\nDas sich aus der protokollierten Aussage ergebende Bild einer zur\nVermeidung von Widersprüchen bewußt auf die Kernfrage beschränkten\nAussage wird ergänzt durch die falsche Angabe des Beklagten zu 2.,\nsich nicht an die Abgabe der ei-desstattlichen Versicherung\nerinnern zu können. Der Senat hat ebenso wie das Landgericht keinen\nZweifel, daß der Beklagte am 03.02.1993 noch wußte, daß er am\n19.07.1992 - nach Erlaß eines Haftbefehls - die eidesstattliche\nVersicherung abgeben mußte. Für ei-ne Wiederholung der\ndurchgeführten Parteivernehmung sieht der Senat keinen Anlaß.\n\n133\n\n##blob##nbsp;\n\n134\n\nDaß nach dem Unfall die Polizei gerufen\nwurde, schließt einen gestellten Unfall ebensowenig aus. Sowohl\nnach den Angaben des Klägers in der münd-lichen Verhandlung vor dem\nSenat als auch nach den Angaben des Beklagten zu 2. bei der\nParteiver-nehmung ist nicht auszuschließen, daß die Polizei von\nBesuchern der Spielhalle gerufen wurde. Da die Schuldfrage zwischen\nden Beteiligten \"geklärt\" war, beinhaltete unter den gegebenen\nUmständen die Hinzu-ziehung eines Polizeibeamten zur Fertigung\neiner Un-fallmitteilung im übrigen kein nennenswertes Risiko.\nTatsächlich hatte der als Zeuge vernommene Polizei-beamte Kurthe\nbei seiner Vernehmung am 03.02.1993 auch keine Erinnerung an den\nUnfall mehr.\n\n135\n\n##blob##nbsp;\n\n136\n\nSchließlich waren auch die Aussagen der\nvon dem Klä-ger benannten Zeugen V. und S.W. nicht geeignet, die\nauf den oben genannten Indizien beruhende Überzeu-gung des Senats,\ndaß der Unfall gestellt wurde, zu erschüttern.\n\n137\n\n##blob##nbsp;\n\n138\n\nIV.\n\n139\n\n##blob##nbsp;\n\n140\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den\n§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n141\n\n##blob##nbsp;\n\n142\n\nV.\n\n143\n\n##blob##nbsp;\n\n144\n\nGemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird die\nRevision streitgegenstandsbezogen beschränkt auf die Klage des\nKlägers gegen den Beklagten zu 2. zugelassen.\n\n145\n\n##blob##nbsp;\n\n146\n\nSoweit der Senat die Berufung des\nKlägers gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1. und\n3. zurückgewiesen hat, hat weder der Rechtsstreit grundsätzliche\nBedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des\nBundesgerichtshofs ab. Der Senat folgt vielmehr der Rechtsprechung\ndes Bundes-gerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast bei\nge-stellten Verkehrsunfällen.\n\n147\n\n##blob##nbsp;\n\n148\n\nVon grundsätzlicher Bedeutung und vom\nBundesge-richtshof bislang nicht entschieden ist jedoch die hier\nentscheidungserhebliche Frage, ob der Haftpflichtversicherer dem\nRechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer bzw. eine nach den §§ 1\nPflicht-Vers G, 10 Abs. 2, 4 AKB mitversicherte Person auch dann\nals Nebenintervenient beitreten kann, wenn er vortragen will, die\nunterstützte Partei habe den Un-fall, aus dem Ansprüche hergeleitet\nwerden, zusammen mit dem Kläger gestellt. Wäre der Senat insoweit\nder Auffassung des Klägers gefolgt, hätte der Berufung hinsichtlich\ndes Beklagten zu 2. durch Versäumnisur-teil stattgegeben werden\nmüssen, weil der Beklagte zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor\ndem Senat allein durch die Beklagte zu 3. als Nebeninterve-nientin\nvertreten wurde.\n\n149\n\n##blob##nbsp;\n\n150\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n\n151\n\n##blob##nbsp;\n\n152\n\n7.578,42 DM + 4.000,00 DM = 11.578,42\nDM.\n\n153\n\n##blob##nbsp;\n\n154\n\nRevisionsbeschwer für den Kläger\nhinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2): unter 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313921","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-25/12-u-144-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 532","ref_norm":"532","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313921","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313921","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-25/12-u-144-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313921","retrieved":"2026-07-09 03:45:36.753436+00:00"}}