{"status":"available","doknr":"OLD313929","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1124.17W326.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-24","aktenzeichen":"17 W 326/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Erinnerung der Kläger, die aufgrund\nder Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2\nRpflG), begegnet keinen verfahrensrechtli-chen Bedenken, hat in der\nSache aber keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat es zutreffend\nabgelehnt, den von den Klägern als Mehrvertretungszuschlag zu der\n10/10 Prozeßgebühr ihres gemeinsamen Prozeßbevoll-mächtigten\ngeltend gemachten Aufwand im Betrage von 130,50 DM (netto) in die\nKostenfestsetzung einzube-ziehen. Dem Prozeßbevollmächtigten der\nKläger ist eine um 3/10 erhöhte Prozeßgebühr nicht erwachsen. Nach\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöht sich die Prozeßgebühr des Anwalts\nnicht schon dann, wenn er in derselben Angelegenheit mehrere\nAuftraggeber vertritt, sondern nur unter der weiteren\nVoraus-setzung, daß auch der \"Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit\nderselbe\" ist. Daran aber fehlt es, wenn, wie hier, mehrere\nPflichtteilsberechtigte den Erben in ein und demselben Prozeß auf\nAuskunft über den Bestand des Nachlasses in Anspruch nehmen und mit\nder Rechtsverfolgung einen gemeinsamen Anwalt beauftragt haben. Mit\nihrem im vorangegangenen Rechtsstreit verfolgten Auskunftsbegehren\nhaben die Kläger mehrere selbständige, ihrem Inhalt nach allerdings\ngleichartige Ansprüche geltend gemacht. Der Auskunftsanspruch, der\nGegenstand der Klage war, stand jedem der klagenden Streitgenossen\nunabhängig von demjenigen des anderen zu. Das Auskunftsverlangen\nder Kläger hatte demnach in Wahrheit mehrere rechtlich selbständige\nund damit verschiedene, wenn auch von der Zielsetzung her\ngleichartige Ansprüche zu Gegenstand, so daß sich die von dem\nProzeßbevollmächtigten der Kläger zur Durchsetzung dieser in einer\nKlage verbundenen Ansprüche entfaltete Tätigkeit nicht auf ein\nein-ziges gemeinsames Recht oder Rechtsverhältnis, son-dern auf\nmehrere, durch den jeweils selbständigen Auskunftsanspruch der\nStreitgenossen bestimmte ver-schiedene Rechte bezogen hat.\n\n4\n\n \n\n5\n\nBei verschiedenen Gegenständen findet §\n6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nach seinem insoweit eindeutigen Wort-laut\nkeine Anwendung. Der auch in einem solchen Fall durch die\nVertretung mehrerer Auftraggeber bedingten Mehrarbeit des Anwalts\nkann nur durch die bei einer Tätigkeit zu verschiedenen\nGegen-ständen im allgemeinen vorzunehmende Streitwert-addition (§ 7\nAbs. 2 BRAGO bzw. § 5 ZPO i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 BRAGO, 12\nAbs. 1 GKG) Rech-nung getragen werden. Das ist hier geschehen. Der\nvom Landgericht auf 8.000,00 DM festgesetzte Streitwert deckt\nersichtlich das wirtschaftliche Gesamtinteresse beider Kläger an\nder Erteilung der dem Beklagten abverlangten Auskunft ab. Der Senat\nvertritt zudem in ständiger Rechtsprechung die Auf-fassung, daß es\nauch in Fällen, in denen dem Anwalt - etwa wegen wirtschaftlicher\nIdentität des Gläu-bigerinteresses - die gebührenrechtliche\nVergünsti-gung einer Streitwertaddition versagt bleibt, nicht\nzulässig ist, den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO\nüber dessen insoweit eindeutigen Wort-laut hinaus auf die\nanwaltliche Mehrvertretung zu verschiedenen Gegenständen\nauszudehnen (hierzu nä-her Senat in Anwaltsblatt 1987, 242 =\nRechtspfleger 1987, 263 = JurBüro 1987, 1182).\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Überprüfung des angefochtenen\nBeschlusses hat ergeben, daß sich der gegen den Beklagten\nfestgesetzte Betrag aus den von den Klägern vor-gelegten\nGerichtskosten und aus der Netto-Vergü-tung ihres\nProzeßbevollmächtigten zusammensetzt. Da der Rechtspfleger den\nweitergehenden Kostenfestset-zungsantrag der Kläger nicht\nzurückgewiesen hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,\ndaß der Rechtspfleger die Mitfestsetzung der von dem\nProzeßbevollmächtigten der Kläger auf seine Gebüh-ren und Auslagen\naufgeschlagenen Umsatzsteuer hat ablehnen wollen, ist davon\nauszugehen, daß über die Frage, ob der Beklagte den Klägern auch\ndie auf die Vergütung ihres Prozeßanwalts entfallende Um-satzsteuer\nzu erstatten hat, bisher noch nicht ent-schieden ist. Das wird\nnachzuholen sein.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nZPO und, soweit der Beklagte seine - zunächst auf eine\nHer-absetzung des auf 887,50 DM festgesetzten\nKosten-erstattungsanspruchs der Kläger um 288,00 DM ge-richtete -\nErinnerung vom 26. April 1993 unter dem 11. Mai 1993 zurückgenommen\nhat, auf einer entspre-chenden Anwendung des § 515 Abs. 3 ZPO.\n\n10\n\n \n\n11\n\nStreitwert des auf dem Rechtsmittel der\nKläger und dem Rechtsbehelf des Beklagten beruhenden Erinnerungs-\nund Beschwerdeverfahrens: (288,00 DM + 130,50 DM =) 418,50 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313929","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-24/17-w-326-93","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313929","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313929","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-24/17-w-326-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313929","retrieved":"2026-07-09 03:45:37.432555+00:00"}}