{"status":"available","doknr":"OLD313928","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1124.11U77.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-24","aktenzeichen":"11 U 77/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind seit dem 21. Oktober 1992 im Grundbuch des\nAmtsgerichts D. für E. Blatt als Eigentümer zu je 1/2 folgender\nGrundstücke eingetragen:\n\n3\n\nlfd. Nr. 6: Flur 21, Flurstück 209 (ehemals Flur 9, Flurstück\n23), Hof- und Gebäudefläche, S. 20, (ehemals K. 20), Größe 9 a, 85\nqm (ehemals 9 a 78 qm), lfd. Nr. 7: Flur 20, Flurstück 53,\nAckerland, An der K., Größe 24 a 42 qm, lfd. Nr. 8: Flur 2,\nFlurstück 90, Ackerland, H., Größe 1 ha 25 a, lfd. Nr. 9: Flur 3,\nFlurstück 229, Ackerland, S., Größe 1 ha, 64 a 53 qm, lfd. Nr. 10:\nFlur 3, Flurstück 220, Weg, S., Größe 37 qm, lfd. Nr. 11: Flur 1,\nFlurstück 119, Ackerland, H., Größe 4 ha 80 qm.\n\n4\n\nZugunsten der Beklagten ist in demselben Grundbuch Blatt in\nAbteilung II. unter laufender Nummer 2 zu den im\nBestandsverzeichnus unter Nummer geführten Grundstücke eine\nAuflassungsvormerkung eingetragen. Wegen der Einzelheiten dieser\nVormerkungseintragung wird auf den in Kopie zu den Akten gereichten\ndiesbezüglichen Grundbuchauszug (Bl. 11 d. A.) verwiesen.\n\n5\n\nMit dieser Auflassungsvormerkung, zu deren Löschung die Kläger\ndie Einwilligung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit\nverlangen, hat es folgende Bewandtnis:\n\n6\n\nDie Geschwister J, S M und G A H waren vormals Miteigentümer zu\nje einem Drittel diverser Grundstücke, darunter auch der\nstreitgegenständlichen Grundstücke. J H starb am 1. Dezember 1966\nund wurde von seiner Ehefrau A M H geborene R alleine beerbt. Die\nSchwestern H schlossen am 20. Januar 1967 mit den Beklagten einen\nnotariellen Erbvertrag, U.R.Nr. des Notars Dr. A. in D. (Bl. 21, 22\nd. A.), in dem es u.a. heißt:\n\n7\n\n\"B. In Verbindung mit diesem Erbvertrag und zur Sicherung der\nmit diesem erstrebten Zwecke treffen wir hiermit noch die folgenden\nlebzeitigen Vereinbarungen:\n\n8\n\nI. 1. Wir, die Geschwister G und S H, sind Miteigentümer zu je\n1/3 Anteil des im Grundbuch von E. Blatt verzeichneten\nGrundbesitzes, während bezüglich des restlichen 1/3\nMiteigentumsanteils unser kürzlich am 1. Dezember 1966 verstorbener\nBruder J H eingetragen ist. Dieser ist von seiner Ehefrau alleine\nbeerbt worden.\n\n9\n\n2. a) Wir, die Geschwister G und S H, verpflichten uns den\nEheleuten R. und M H gegenüber im Hinblick auf deren\nFürsorgepflicht uns gegenüber nach A II des vorstehenden\nErbvertrages, nicht ohne deren Zustimmung über unsere\nMiteigentumsanteile am vorstehend genannten Grundbesitz - genannt\nzu B I 1 - zu verfügen, also diese Grundbesitzanteile nicht zu\nveräußern und sie nicht zu belasten und nicht von uns aus die\nTeilungsversteigerung zu beantragen, widrigenfalls wir zur\nÜbereignung der Grundbesitzanteile an Eheleute R. und M H zu\ngleichen Teilen verpflichtet wären unter Vorbehalt des lebenslangen\nNießbrauchs hieran für uns selbst zu gleichen Teilen.\n\n10\n\nb) Wir bewilligen und beantragen zur Sicherung dieser etwaigen\nErwerbsrechte der Eheleute R. und M H aus B. zu deren Gunsten zu je\n1/2 Anteil eine Auflassungsvormerkung einzutragen an unseren je 1/3\nMiteigentumsanteilen an dem vorstehend zu B I 1 genannten\nGrundbesitz.\"\n\n11\n\nBei dem Grundbesitz, der auf Blatt des Grundbuchs von E.\neingetragen war, handelte es sich u.a. um folgende Grundstücke:\n\n12\n\nFlur 9, Flurstück 23, Hof- und Gebäudefläche, E., K. 20, Größe 9\na 78 qm,\n\n13\n\nFlur 20, Flurstück 53, Ackerland, An der K., Größe 24 a 42\nqm,\n\n14\n\nFlur 3, Flurstück 24, Ackerland, S., Größe 164 a, 90 qm,\n\n15\n\nFlur 2, Flurstück 90, Ackerland, H., Größe 125 a,\n\n16\n\nFlur 1, Flurstück 101, Ackerland, H., Größe 658 a, 80 qm.\n\n17\n\nDie Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten wurde am 17.\nMärz 1967 im Grundbuch von E. Blatt eingetragen.\n\n18\n\nAm 20. Oktober 1967 schlossen die Schwestern H, vertreten durch\nden Beklagten zu 1. als Vertreter ohne Vertretungsmacht, mit der\nWitwe H einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag, U.R.Nr. des\nNotars Dr. P. in D.. Die Schwestern H genehmigten den Vertrag noch\nam selben Tag. In dieser Vereinbarung wurde der maßgebliche\nGrundbesitz zwischen den Vertragsbeteiligten dergestalt verteilt,\ndaß die Witwe H die oben näher bezeichneten, im Grundbuch von E.\nBlatt eingetragenen Grundstücksflächen Flur 9, Flurstück 23, Flur\n20, Flurstück 53, Flur 3, Flurstück 24, Flur 2, Flurstück 90 sowie\naus dem Grundstück Flur 1, Flurstück 101 ein noch zu vermessendes\nTeilstück von 4 ha 80 qm, zu Alleineigentum und alle übrigen\nGrundstücke den Schwestern H zu je 1/2 Miteigentumsanteil\nzugewiesen wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts\ndieses Vertrages wird auf die in Kopie bei den Gerichtsakten (Bl.\n14-20 d. A.) befindliche Vertragsurkunde Bezug genommen.\n\n19\n\nMit notariellem Vertrag vom 23. September 1968, U.R.Nr. des\nNotars H. S. in D. (Bl. 92/93 d. A.) verkaufte die Witwe H,\ninzwischen wiederverheiratete Kemper, die ihr gemäß\nAuseinandersetzungsvereinbarung vom 20. Oktober 1967 zu\nAlleineigentum übertragenen Grundstücksflächen an die Kläger. Sie\nselbst wurde erst am 5. Dezember 1968 als Eigentümerin derselben\nGrundstücke im Grundbuch eingetragen, wobei zugleich die zuvor auf\nBlatt unter laufender Nummer 6 bis 11 geführten Grundstücke auf\nBlatt übertragen wurden. Die Auflassungsvereinbarung zwischen der\nWitwe H und den Klägern erfolgte sodann am 6. April 1969 und deren\nEintragung als Grundstückseigentümer am 21. Oktober 1992.\n\n20\n\nNachdem auch die länger lebende der beiden Schwestern H, G A H,\nim Jahre 1989 verstorben war, wurden die Beklagten am 27. Dezember\n1989 als Eigentümer der den Schwestern H mit\nAuseinandersetzungsvertrag vom 20. Oktober 1967 zu Alleineigentum\nzugewiesenen Grundstücke aufgrund Erbfolge im Grundbuch\neingetragen.\n\n21\n\nMit Anwaltsschreiben vom 6. August 1992 forderten die Kläger die\nBeklagten vergeblich zur Löschungsbewilligung der zu ihren Gunsten\neingetragenen Auflassungsvormerkung auf.\n\n22\n\nDieses Ziel haben die Kläger mit der sodann erhobenen Klage im\nvorliegenden Rechtsstreit weiterverfolgt, da sie die Ansicht\nvertreten haben, daß der Auflassungsvormerkung kein zu sichernder\nAnspruch mehr zugrundeliege; spätestens durch den Vertrag vom 20.\nOktober 1967 sei die Vormerkung gegenstandslos geworden.\n\n23\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n24\n\ndie Beklagten zu verurteilen, in die Löschung der\nAuflassungsvormerkung einzuwilligen, die im Grundbuch des\nAmtsgerichts D. von E. Blatt unter der laufenden Nummer 2 zu ihren\nGunsten für die Grundstücke Nummer des Bestandsverzeichnisses unter\nBezugnahme auf die Bewilligung vom 20. Januar 1967 am 17. März 1967\neingetragen wurde.\n\n25\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nSie haben die Identität der im Klageantrag genannten und den mit\nder Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten belasteten Grundstücke\nin Zweifel gezogen. Außerdem haben sie die Ansicht vertreten, daß\ndie Kläger wegen der Vormerkung jedenfalls kein Eigentum an den\nbelasteten Grundstücken hätten erwerben können. Der durch die\nVormerkung zu sichernde Anspruch sei weder infolge des Vertrags vom\n20. Oktober 1967 noch auf andere Weise erloschen.\n\n28\n\nMit dem am 4. März 1993 verkündeten Urteil hat das Landgericht\nAachen die Klage abgewiesen. Zwar seien die Kläger Eigentümer der\nGrundstücke geworden, die gemäß Erbvertrag vom 20. Januar 1967 mit\neiner Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten belastet worden\nseien. Die Kläger hätten jedoch nicht dargelegt, daß die\nAuflassungsvormerkung erloschen und damit das Grundbuch falsch sei.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Urteilsinhalts wird auf die\nerstinstanzliche Entscheidung (Bl. 55-61 d. A.) Bezug genommen.\n\n29\n\nGegen dieses Urteil, das den Klägern am 12. März 1993 und den\nBeklagten am 17. März 1993 zugestellt worden ist, haben die Kläger\nmit einem am 13. April 1993 (Dienstag nach Ostern) eingegangenen\nSchriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem die\nBerufungsbegründungsfrist auf den am 11. Mai 1993 eingegangenen\nAntrag der Kläger bis zum 14. Juni 1993 verlängert worden war,\nhaben die Kläger mit am 14. Juni 1993 eingegangenem Schriftsatz\nihre Berufung begründet. Die Beklagten haben sich mit einem am 16.\nSeptember 1993 eingegangenen Schriftsatz der Berufung der Kläger\nangeschlossen, um widerklagend die Feststellung zu erreichen, daß\ndie Kläger nicht Eigentümer der Grundstücke geworden sind, an denen\nzugunsten der Beklagten die Auflassungsvormerkung eingetragen\nist.\n\n30\n\nDie Kläger machen mit ihrer Berufung bei Wiederholung ihres\nerstinstanzlichen Vorbringens geltend, daß die zugunsten der\nBeklagten eingetragene Auflassungsvormerkung in dem notariellen\nVertrag vom 20. Januar 1967 bereits wegen eines Verstosses gegen §\n137 Satz 1 BGB unwirksam sei. Jedenfalls sei der durch die\nVormerkung zu sichernde Anspruch dadurch weggefallen, daß die\nBeklagten - wie im Erbvertrag vom 20. Januar 1967 vereinbart - als\nErben der verstorbenen Schwestern eingesetzt wurden und tatsächlich\nderen Grundbesitz geerbt haben. Außerdem würden die Beklagten gegen\n§ 242 BGB verstoßen, wenn sie sich jetzt auf die eingetragene\nAuflassungsvormerkung berufen, obgleich der Beklagte zu 1. die\nSchwestern H bei der notariellen Beurkundung des\nAuseinandersetzungsvertrages vom 20. Oktober 1967 vertreten und in\nKenntnis der Vormerkung zugelassen habe, daß vertraglich\nfestgehalten wurde, daß abgesehen von zwei Hypotheken der in Blatt\nverzeichnete Grundbesitz nicht belastet sei. Hinzu komme, daß die\nBeklagten die in dem Auseinandersetzungsvertrag vorgenommene\nVerteilung der Grundstücke auch in der Folgezeit nicht angegriffen\nhätten.\n\n31\n\nDie Kläger beantragen, unter Abänderung der angefochtenen\nEntscheidung die Beklagten entsprechend ihrem in erster Instanz\ngestellten Klageantrag zu verurteilen. Die Beklagten, die ihren\nAntrag zur Anschlußberufung im Termin zur letzten mündlichen\nVerhandlung am 29. September 1993 nicht verlesen haben, beantragen,\ndie Berufung zurückzuweisen. Auch sie wiederholen ihr\nerstinstanzliches Vorbringen und behaupten zudem, daß die Kläger\nnie Eigentümer der mit der Auflassungsvormerkung belasteten\nstreitgegenständlichen Grundstücke geworden seien. Die Kläger seien\n- was unstreitig ist - nicht Erben nach der inzwischen verstorbenen\nWitwe H. Aus dem notariellen Kaufvertrag vom 23. September 1968\nseien die Eigentumsrechte nicht herzuleiten, da an diesem\nnachträglich formungültige Änderungen vorgenommen worden seien.\nZudem wäre ein Erwerb durch die bestehende Auflassungsvormerkung,\ndie nicht gegen § 137 BGB verstoße, nicht möglich gewesen. Die\nAuflassungsvormerkung bzw. der durch sie zu sichernde Anspruch sei\nweder durch den Auseinandersetzungsvertrag vom 20. Oktober 1967\nnoch später erloschen, wozu die Beklagten im einzelnen ausführen.\nIn diesem Zusammenhang behaupten die Beklagten, daß der Witwe H\nschon bei Abschluß der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 20.\nOktober 1967 die Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten\nbekannt gewesen sei. Der den Schwestern H im\nAuseinandersetzungsvertrag vom 20. Oktober 1967 zugewiesene Anteil\nwäre ohne die an den der Witwe H übertragenen Grundstücken\nbestehende Vormerkung wertmäßig nicht angemessen gewesen. Die der\nWitwe H übertragenen Grundstücke hätten wertmäßig weitaus höher\ngelegen als ihrem 1/3 Anteil entsprochen habe. Der Grundbesitz, der\nden Beklagten vererbt worden sei, entspreche wertmäßig nicht dem\nGrundbesitz, der den Beklagten im Erbvertrag vom 20. Januar 1967\nzugedacht worden sei. Im übrigen hätten die Kläger einen\neventuellen Berichtigungsanspruch dadurch verwirkt, daß sie einen\nsolchen über einen Zeitraum von etwa 25 Jahren nicht geltend\ngemacht haben, weshalb die Beklagten auf den Bestand der\nAuflassungsvormerkung hätten vertrauen dürfen.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n34\n\nDie zulässige Berufung der Kläger, die insbesondere form- und\nfristgemäß eingelegt und begründet worden ist, hat auch in der\nSache selbst Erfolg.\n\n35\n\nDen Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung\nder Löschungsbewilligung gemäß § 894 BGB analog zu. Bei zu Unrecht\neingetragener Vormerkung findet § 894 BGB entsprechende Anwendung\n(vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 52. Aufl., § 894 Rdn. 4 m.w.N.). Die\nKläger sind hinsichtlich des Berichtigungsanspruchs\naktivlegitimiert, da sie als Eigentümer der streitgegenständlichen\nGrundstücke durch die Unrichtigkeit des Grundbuchs unmittelbar in\nihren Rechten beeinträchtigt sind. Sie leiten ihr Eigentumsrecht\nnicht aus einem Erbrecht nach der verstorbenen Witwe H ab, sondern\naus dem zwischen ihnen geschlossenen notariellen Kaufvertrag vom\n23. September 1968 in Verbindung mit der Auflassungsvereinbarung\nvom 6. April 1969 und der daraufhin unstreitig am 21. Oktober 1992\nstattgefundenen grundbuchlichen Eigentumsumschreibung auf die\nKläger. Soweit die Beklagten behaupten, an dem betreffenden\nKaufvertrag vom 23. September 1968 seien nachträglich formungültige\nÄnderungen vorgenommen worden, tangiert dies die\nAnspruchsberechtigung der Kläger nicht. Zum einen ist dieser\nVortrag der Beklagten völlig unsubstantiiert, weil er nichts\ndarüber aussagt, welche Änderungen denn vorgenommen worden seien\nund weshalb solche Einfluß auf die tatsächlich erfolgte\nEigentumsübertragung haben sollen. Im übrigen streitet die\nVermutung des § 891 Abs. 1 BGB für die Kläger.\n\n36\n\nDa die Kläger als Eigentümer der betreffenden Grundstücke im\nGrundbuch eingetragen sind, geht ebenfalls der Einwand der\nBeklagten ins Leere, die Verschaffung des Rechts zur Eintragung als\nEigentümer ins Grundbuch gehöre zu den Nachlaßverbindlichkeiten\nnach § 1967 BGB, die ausschließlich den Erben obliege.\n\n37\n\nWie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hinderte den\nEigentumsübergang der streitgegenständlichen Grundstücke auf die\nKläger nicht die zugunsten der Beklagten eingetragene\nAuflassungsvormerkung, weil eine solche nicht zu einer\nGrundbuchsperre führt. Desweiteren ist dem Landgericht darin zu\nfolgen, daß die im Klageantrag angeführten Grundstücke der\nlaufenden Nummern 6 bis 11 des Grundbuchs von E. Blatt und die im\nAuseinandersetzungsvertrag vom 20. Oktober 1967 der Witwe H\nzugewiesenen Grundstücksflächen, verzeichnet im Grundbuch von E.\nBlatt , identisch sind. Dies ergibt sich zum einen aus dem\nvorgelegten Grundbuchauszug Blatt , in dem sich zur laufenden\nNummer der Grundstücke 6 bis 11 unter der Rubrik \"Bestand und\nZuschreibungen\" der Vermerk findet: \"von Blatt übertragen am 5.\nDezember 1968\" (Bl. 7 d. A.). Zum anderen zeigt ein Vergleich, der\nim Grundbuch Blatt zu den in Rede stehenden Grundstücken Nummer 6\nbis 11 vermerkten Größen und Eintragungen zu Wirtschaftsart und\nLage, daß diese Grundstücksflächen mit den im\nAuseinandersetzungsvertrag der Witwe H zugeordneten\nübereinstimmen.\n\n38\n\nFest steht aufgrund der unstreitigen Grundbucheintragung Blatt\nin Abteilung II unter laufender Nummer 2 auch, daß die Grundstücke\nNummer 6 bis 11 mit einer Auflassungsvormerkung bezogen auf die\nBewilligung vom 20. Januar 1967 zugunsten der Beklagten belastet\nsind. Daß die seinerzeit zugunsten der Beklagten eingetragene\nAuflassungsvormerkung noch weitere Grundstücksflächen betraf, ist\nunerheblich. Vorliegend geht es nur um die Auflassungsvormerkung,\ndie auf den Grundstücksflächen der Kläger lastet.\n\n39\n\nDie Eintragung der streitgegenständlichen Auflassungsvormerkung\nist unrichtig, da sie mit der wahren Rechtslage nicht in Einklang\nsteht. Entgegen der Auffassung der Kläger war die\nAuflassungsvormerkung zwar zunächst wirksam entstanden. Nach der\nRegelung in Ziffer B I 2 b) des notariellen Erbvertrages vom 20.\nJanuar 1967 bewilligten und beantragten die Schwestern H \"zur\nSicherung dieser etwaigen Erwerbsrechte\" der Beklagten die\nAuflassungsvormerkung. Da erbrechtliche Ansprüche nicht vormerkbar\nsind (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.0., § 883, Rdn. 19 m.w.N.), ist\ndie Vormerkung nur auf den in Ziffer B I 2 a) desselben\nErbvertrages den Beklagten eingeräumten bedingten Anspruch auf\nRückübereignung des Grundbesitzes für den Fall der Verfügung über\nden besagten Grundbesitz ohne Zustimmung der Beklagten zu beziehen.\nNach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist ein\ndem Erwerber vertraglich auferlegtes Verfügungsverbot als solches\nnicht grundbuchlich eintragungsfähig. Auch ist nach überwiegender\nAnsicht das schuldrechtlich vereinbarte Verfügungsverbot nicht im\nWege einer Vormerkung zu sichern. Denn das schuldrechtliche\nVerfügungsverbot würde auf diese Weise dingliche Wirkung erlangen,\nwas durch § 137 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist (vgl.\nPalandt/Bassenge, a.a.0., § 883 Rdn. 9; Palandt/Heinrichs, a.a.0.,\n§ 137 Rdn. 2 und 3; Timm JZ 1989, 13 ff., 21 m.w.N.). Allerdings\nist es mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und\nLiteratur als zulässig anzusehen, den für den Fall der\nverbotswidrigen Verfügung vertraglich vereinbarten\nRückübertragungsanspruch durch Vormerkungseintragung, wie\nvorliegend geschehen, zu sichern (vgl. BayObLG NJW 1978, 700, 701;\nPalandt/Bassenge, a.a.0., § 883 Rdn. 9 und Palandt/Heinrichs,\na.a.0. § 137 Rdn. 3; a.A. Timm, a.a.0.). Indessen besteht die\nzunächst wirksame Auflassungsvormerkung deswegen nicht mehr, weil\nder durch die Vormerkung zu sichernde Anspruch zwischenzeitlich\nerloschen ist mit der Folge, daß aufgrund der strengen\nAkzessorietät der Vormerkung als dinglicher Sicherung diese\nebenfalls nicht mehr besteht. Dadurch daß die Beklagten das Erbe\nnach den verstorbenen Schwestern H antraten und sich in Kenntnis\nder Auseinandersetzungsvereinbarung vom 20. Oktober 1967 - der\nBeklagte zu 1. hatte die Schwestern H bei Vertragsabschluß\nvertreten - als Eigentümer der den Schwestern H in der besagten\nAuseinandersetzungsvereinbarung zugewiesenen Grundstücke eintragen\nließen, genehmigten sie konkludent die mit der betreffenden\nAuseinandersetzungsvereinbarung vorgenommene Grundstücksverteilung.\nIm übrigen ist der durch die Auflassungsvormerkung zu sichernde\nRückübertragungsanspruch aber auch durch Konfusion infolge der\nErbrechtsnachfolge der Beklagten nach den verstorbenen Schwestern H\nerloschen und damit ebenfalls die akzessorische Vormerkung (vgl.\nhierzu BGH NJW 1981, 447, 448 m.w.N.; Palandt/Bassenge, a.a.0., §\n886 Rdn. 4). Ein Ausnahmetatbestand, in dem die Konfusion nicht zum\nErlöschen führt, ist vorliegend - auch nach der einschränkenden\nMeinung von W. in NJW 1981, 1577 ff. - nicht anzunehmen. Weder\ngebieten rechtlich geschützte Interessen Dritter es, den Anspruch\nder Beklagten als fortbestehend anzusehen, noch ein Interesse der\nBeklagten als Vormerkungsinhaber selbst. Die Beklagten wußten von\nden Grundstücksübertragungen gemäß der\nAuseinandersetzungsvereinbarung vom 20. Oktober 1967, ohne in der\nFolgezeit ihren Rückübertragungsanspruch hinsichtlich der\n\"vormerkungswidrigen\" Verfügung geltend zu machen. Es sind auch\nkeine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, die ein\nberechtigtes Interesse der Beklagten begründen könnten, nunmehr\ndoch die Grundstücksanteile der Schwestern H, die diese auf die\nWitwe H übertragen hatten, für sich zu erhalten, zumal dann auch\nihr Rechtserwerb hinsichtlich der seinerzeit von der Witwe H den\nSchwestern H übertragenen Grundstücksanteile zu Eigentum in Frage\nstünde. Soweit die Beklagten eine wertmäßige Ungleichbehandlung der\nGeschwister H im Rahmen der Auseinandersetzungsvereinbarung bei\nAußerbetrachtlassung der Auflassungsvormerkung behaupten, ist\ndieser Sachvortrag bereits unsubstantiiert, weil er zu den Werten\nder einzelnen, zwischen den Vertragsbeteiligten aufgeteilten\nGrundstücke, keinerlei Aussage beinhaltet. Im übrigen würde eine\nvon den Beklagten angestrebte Zuordnung der in der\nAuseinandersetzungsvereinbarung der Witwe H zugewiesenen\nGrundstücksflächen zum Vermögen der Schwestern H dazu führen, daß\neine wertmäßige Ungleichbehandlung vorliegen würde. Denn dann wären\nsämtliche in der Auseinandersetzungsvereinbarung erfaßten\nGrundstücke letztlich den Schwestern H zugekommen. Daß dies von den\nVertragsbeteiligten der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 20.\nOktober 1967 gewollt gewesen sein könnte, ist mangels jeglichen\nAnhaltspunkts hierfür auszuschließen.\n\n40\n\nLetztlich greift auch der beklagtenseits erhobene Einwand der\nVerwirkung (§ 242 BGB) nicht durch. Zum einen sind die Kläger erst\nseit ihrer Eintragung als Eigentümer der streitgegenständlichen\nGrundstücke im Grundbuch im Jahre 1992 zur Geltendmachung des\nBerichtigungsanspruchs aktivlegitimiert. Zum anderen sind die\ntatbestandlichen Voraussetzungen des Berichtigungsanspruchs erst\nseit dem Zeitpunkt des Erlöschens des durch die Vormerkung\ngesicherten Rückübertragungsanspruchs der Beklagten und damit auch\nder Vormerkung im Jahre 1989 gegeben.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 515 Abs. 3\nZPO. Der Antrag zur Anschlußberufung ist im Termin zur letzten\nmündlichen Verhandlung nach Hinweis des Senates auf dessen\nUnbegründetheit beklagtenseits nicht verlesen worden. In diesem\nVerhalten liegt die konkludente Erklärung der Rücknahme der\nAnschlußberufung.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\nden §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n43\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens bis zum 29. September 1993:\n600.000,-- DM (100.000,-- DM für die Berufung und 500.000,-- DM für\ndie Anschlußberufung), danach: 100.000,-- DM.\n\n44\n\nBeschwer der Beklagten: 100.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313928","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-24/11-u-77-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313928","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313928","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-24/11-u-77-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313928","retrieved":"2026-07-09 03:45:37.334210+00:00"}}