{"status":"available","doknr":"OLD313927","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1124.11U73.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-24","aktenzeichen":"11 U 73/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten\nist begründet und führt zur Abweisung der Klage.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Bedenken der Beklagten gegen die\nZulässigkeit der Klage sind allerdings nicht gerechtfertigt.\nZutreffend hat das Landgericht dargelegt, daß eine aufgelöste GmbH\nbis zur vollständigen Abwicklung bezüglich vorhandener\nVermögenswerte parteifähig bleibt (vgl. BGH NJW 1979/1592; NJW-RR\n1986/394; Zöller-Vollkommer ZPO 18. Aufl. § 50 Rdnr. 4 b), und\nferner auch dann, wenn ihr gegenüber Rechte geltend gemacht werden,\ndie ein für eine Voll-streckung geeignetes Vermögen nicht\nvoraussetzen und anderweitig nicht durchsetzbar wären (BAG NJW\n1982/1831).\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nSo verhält es sich hier. Die Beklagte\nist noch Eigentümerin der meisten Wohnungen im Hause F. und hat\nihre Verpflichtung, den Klägern das Eigentum an der von ihnen\ngekauften Wohnung zu verschaffen, noch nicht vollständig\nerfüllt.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nAus denselben Gründen haben die Kläger\nein schutz-würdiges Interesse an der gerichtlichen Klärung der\nMitwirkungspflicht der Beklagten bei der Über-eignung der Wohnung.\nWas die Beklagte zum Rechts-schutzbedürfnis vorbringt, betrifft\nnicht die Zulässigkeit der Klage, sondern das Bestehen des\nKlageanspruchs.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die\nBeklagte ist nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht ver-pflichtet,\nden nach Ziffer 10 des Vertrages vom 29. Juli 1988 allein für den\nUmschreibungsantrag zuständigen Notar anzuweisen, diesen Antrag an\ndas Grundbuchamt zu richten.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nBei sachgerechter Auslegung des\nVertrages der Parteien hat die Beklagte gegenüber dem Notar die\nverlangte Erklärung abzugeben, wenn die Vorausset-zungen für die\nEigentumsumschreibung erfüllt sind, ohne daß die Kläger das dem\nNotar überzeugend - zum Beispiel durch Urkunden - nachweisen\nkönnen. Das ist gerade dann von Bedeutung, wenn sich der Kaufpreis\nnachträglich ermäßigt hat oder wenn die Forderung in anderer Weise\nals durch Zahlungen erfüllt worden ist. Die Beklagte ist\nVertragspart-nerin der Kläger und Auftraggeberin des Notars\nge-blieben. Mit der Abtretung der Kaufpreisforderung ist die Bank\nnicht in die Rechte der Beklagten als Eigentümerin eingetreten.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nEin Anspruch der Kläger ist jedoch noch\nnicht fäl-lig. Der Notar soll den Umschreibungsantrag erst dann\nstellen, wenn ihm die Kaufpreiszahlung nach-gewiesen ist, und\nunstreitig ist die letzte Rate in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises =\n7.901,21 DM noch nicht gezahlt, weil sie erst nach vollständi-ger\nFertigstellung der Wohnung zu entrichten ist.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nVerfehlt ist die Ansicht der Kläger,\ndie \"Um-schreibungssperre\" bestehe nur zu ihren Gunsten und sie\nkönnten darauf verzichten. Das Schreiben des Notars vom 16. Juni\n1992, auf das sie sich be-ziehen, enthält ein Schreibversehen\n(Käufer statt Verkäufer). Er hat ausgeführt, daß eine Verurtei-lung\nder Beklagten zur Erteilung der Weisung an ihn den an sich\nerforderlichen Nachweis der voll-ständigen Bezahlung ersetzen\nwürde. Es kann nicht fraglich sein, daß die Vereinbarung, wonach\ndie Umschreibung den Nachweis der Bezahlung voraus-setzt, den\nInteressen der Beklagten an der Erlan-gung des Kaufpreises\ndient.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Verknüpfung von Kaufpreiszahlung\nund Eigen-tumsumschreibung ist auch nicht aus sonstigen Gründen\nentfallen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n§ 320 Abs. 2 BGB, wonach die\nGegenleistung inso-weit nicht verweigert werden kann, als die\nVerwei-gerung nach den Umständen, insbesondere wegen\nver-hältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen\nTreu und Glauben verstoßen würde, ist nicht anwendbar. Im Vertrag\nist geregelt, daß auch ein Kaufpreisanteil von 3,5 % nicht so\ngeringfügig ist, daß die Umschreibung schon vor der Bezahlung\ndurchzuführen ist.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nFerner ist es nicht gerechtfertigt,\ngemäß § 242 BGB in das ausgewogene Verhältnis der ver-traglichen\nund gesetzlichen Ansprüche der Parteien einzugreifen. Das von den\nKlägern angestrebte Ziel ist auch ohne die Heranziehung von\nBilligkeitser-wägungen zu erreichen. Unter Berufung auf die\naus-stehende und nicht mehr zu erwartende Ausführung der\nRestarbeiten und Nachhbesserungen möchten sie gemäß den Darlegungen\nin der Klageschrift für den Eigentumsübergang so gestellt werden,\nals sei die letzte Rate gezahlt oder der Kaufpreis um diesen Betrag\nermäßigt. Andererseits haben sie zumindest bis zur mündlichen\nVerhandlung vom 22. Septem-ber 1993 auf ihren\nGewährleistungsansprüchen be-harrt, um daraus die fehlende\nFälligkeit der letz-ten Rate herzuleiten.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDas Gewährleistungsrecht (§§ 633 f. BGB\nbzw. § 13 VOB) gibt den Klägern jedoch, wie in den mündlichen\nVerhandlungen im Berufungsverfahren er-örtert worden ist,\nhinreichende Möglichkeiten an die Hand, sich unter Wahrung der nach\ndem Ver-trag der Parteien bestehenden engen Verknüpfung zwischen\nder Herstellung der Wohnung durch die Beklagte, der Zahlungspflicht\nder Kläger und der Eigentumsumschreibung von ihrer Verbindlichkeit\nzu befreien.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nEin solches Vorgehen ist ihnen auch\nzuzumuten. Die Kläger betonen selbst, weitere Arbeiten der\nBeklagten oder der Firma B. seien nicht zu erwarten, und auch nach\ndem Vorbringen der Beklagten erscheint es nicht als zweifelhaft,\ndaß das zutreffend ist. Angesichts des Umfangs der im\nSachstandsbericht des Architekten Minstedt vom 19. September 1992\nauf Seite 35 f. beschriebenen Mängel und errechneten Kosten bildet\ninsbesondere auch der Einbehalt von 7.900,-- DM keinen Anreiz,\nBemühungen zu seiner Auszahlung zu unternehmen.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nEin überzeugender Grund, nur für die\nEigentumsum-schreibung die Kläger so zu stellen, als sei der\nKaufpreis herabgesetzt oder erfüllt, und im übri-gen die\nbeiderseitigen Ansprüche unverändert be-stehen zu lassen, ist unter\ndiesen Umständen nicht ersichtlich. Wenn die\nGewährleistungsansprüche und demgemäß auch die Kaufpreisforderung\nauf Dauer unerfüllt bleiben, so wirkt das letztlich wie eine\nMinderung. Dann ist aber auch die Klarstellung ge-boten, welche\nAnsprüche geltend gemacht werden und inwieweit sie geeignet und\nerforderlich sind, die Kaufpreisforderung zum Erlöschen zu\nbringen.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDie in der letzten mündlichen\nVerhandlung abgege-bene Aufrechnungserklärung der Kläger führt\nnicht zu einem Erfolg. Wegen der unstreitigen Abtretung der\nKaufpreisforderung ist die Erklärung gegenüber der Bank als der\ngegenwärtigen Gläubigerin abzu-geben.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nEine Rückabtretung wird nicht\nbehauptet. Sie er-gibt sich insbesondere nicht daraus, daß die\nKlä-ger belegt haben, daß in den Wohnungsgrundbüchern Bl. 8211 und\n8226 die Grundschuld der W. über 271.000,-- DM im Jahre 1990\ngelöscht worden ist und die über 2.600.000,-- DM im Jahre 1992.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nWie zu verfahren ist, wenn das\nBauvorhaben nicht vertragsgemäß vollendet wird, ist in der\nFreistel-lungsverpflichtungserklärung der Bank vom 10. Fe-bruar\n1988 festgelegt worden, ohne daß sie bisher zum Ausdruck gebracht\nhat, daß sie die restliche Kaufpreisforderung bei Fälligkeit nicht\nmehr für sich in Anspruch nehmen will.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91\nZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDer Schriftsatz der Kläger vom 24.\nNovember 1993 läßt nicht die Wiedereröffnung der mündlichen\nVer-handlung als geboten erscheinen, nachdem die maß-geblichen\nUmstände schon Gegenstand der früheren Verhandlungen gewesen\nsein.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und\nunter Abän-derung der Festsetzung vom 19. Februar 1993 auch für den\nersten Rechtszug sowie Beschwer der Klä-ger: 7.901,21 DM.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nEine Festsetzung des Streitwerts gemäß\n§ 6 ZPO auf die volle Höhe des Vertragspreises wird der Bedeutung\nder Angelegenheit nicht gerecht, bei der nicht um das Eigentum\ngestritten wird, sondern um die Voraussetzungen für die Weisung an\nden No-tar (vgl. Schneider, Streitwertkommentar 10. Aufl. Rdnr.\n351; Zöller-Schneider ZPO 18. Aufl. § 3 Nr. 16 \"Auflassung\"; OLG\nBamberg Kostenrechtspre-chung Nr. 633 zu § 3 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-24/11-u-73-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-24/11-u-73-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313927","retrieved":"2026-07-09 03:45:37.250050+00:00"}}