{"status":"available","doknr":"OLD313926","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1124.11U160.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-24","aktenzeichen":"11 U 160/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers, die insbesondere form- und\nfristgemäß eingelegt und begründet worden ist, hat auch in der\nSache überwiegend Erfolg.\n\n3\n\nDer Kläger ist berechtigt, von dem Beklagten Zahlung von\ninsgesamt 11.929,53 DM - also über den durch das Landgericht\nbereits zuerkannten Betrag von 3.548,73 DM weitere 8.380,80 DM -\nals Vergütung für seine Architektenleistungen gemäß den §§ 631 Abs.\n1 2. Halbsatz, 632 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen der HOAI\nzu verlangen.\n\n4\n\nZu Recht geht das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung\naufgrund des Ergebnisses der in erster Instanz durchgeführten\nBeweisaufnahme davon aus, daß zwischen den Parteien ein\nArchitektenvertrag mündlich geschlossen worden ist, ohne daß die\nUnentgeltlichkeit der Architektenleistungen vereinbart wurde. Auf\ndie diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Landgerichts\ninsbesondere zur Würdigung der erhobenen Beweise und zur\nBeweislastverteilung, die zutreffend sind und keiner Ergänzung\nbedürfen, wird Bezug genommen. Das Vorbringen des Beklagten im\nRahmen seiner Berufungserwiderung bietet keinen Anlaß zu einer\nanderen Beurteilung oder auch nur zur nochmaligen Vernehmung der im\nersten Rechtszug vernommenen Zeugen.\n\n5\n\nDa die Höhe des Architektenhonorars bei Zustandekommen des\nVertrages zwischen den Parteien nicht festgelegt wurde, hat der\nBeklagte nach der Bestimmung des § 632 Abs. 2 BGB die übliche\nVergütung zu erbringen. Für Architekten gelten die Gebührensätze\nder HOAI als die übliche Vergütung (vgl. BGH NJW 1969, 1855;\nPalandt-Thomas , BGB, 52. Aufl., § 632 Rdnr. 8).\n\n6\n\nDer Kläger hat sein Honorar in der Rechnung vom 24.05.1991 im\nHinblick auf die von ihm erbrachten Teilleistungen zutreffend nach\nden Vorschriften der HOAI mit 10.376,-- DM in Ansatz gebracht.\n\n7\n\nUnabhängig von der zwischen den Parteien bestehenden\nStreitfrage, ob der Kläger die vorgelegte Kostenschätzung nach DIN\n276 schon vor oder erst nach Beendigung der Vertragsbeziehungen\nfertigte, und obgleich die Kostenschätzung nach DIN 276 in der\nRegel eine zentrale Leistung der Leistungsphase 2 nach § 15 HOAI\ndarstellt, scheidet eine Honorarkürzung aus, weil die\nKostenschätzung für den Beklagten jedenfalls nicht\nentscheidungserheblich war (vgl. OLG Celle, BauR 1991, 371). Das\nzeigt sein eigenes Verhalten, indem er in der Zeit bis zur\nBeendigung des Vertragsverhältnisses im Mai 1991 zu keiner Zeit die\nKostenschätzung vom Kläger verlangte und er sich unabhängig von\neiner solchen Kostenschätzung gegen das Vorhaben entschieden hat.\nAußerdem hat der Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren\nvorgetragen, daß es ihm nur darauf ankam, überschlägig zu erfahren,\nwelche Kosten das von ihm ins Auge gefaßte Objekt verursachen\nkönnte. Das aber konnte er ausreichend anhand der klägerseits\nunstreitig vorgenommenen Flächenberechnungen und Berechnung des\numbauten Raumes in Verbindung mit dem genannten Kubikmeterpreis von\n370,-- DM.\n\n8\n\nDer pauschale Ansatz von Nebenkosten in der Rechnung des Klägers\nvom 24.05.1991 ist nicht gerechtfertigt. Allerdings hat der Kläger\nin dem im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung am 27. Oktober\n1993 überreichten Telefaxschreiben vom 21.10.1993, das Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung gewesen ist, spezifiziert Kosten von\n42,-- DM für vier Lichtpausen 10,50 DM, von 13,50 DM für 27 Kopien\n0,50 DM, von 25,-- DM für 5 Fotos 5,-- DM sowie 8,-- DM für einen\nKatasterplan aufgeschlüsselt und damit hinreichend spezifiziert\ndargetan. Da beklagtenseits Einwände gegen diesen Kostenansatz\nnicht vorgebracht worden sind, sind diese Nebenkosten zugunsten des\nKlägers bei der Berechnung seines Vergütungsanspruchs zu\nberücksichtigen. Die von ihm des weiteren angeführten Kosten für\nBeratung mit dem Planungsamt, Telefon und Porto sind hingegen nach\nwie vor nicht hinreichend substantiiert dargelegt und müssen daher\naußer Betracht bleiben.\n\n9\n\nDie sich danach ergebende berechtigte Honorarforderung in Höhe\nvon 11.929,53 DM (= 10.376,-- DM + 42,-- DM + 13,50 DM + 25,-- DM +\n8,-- DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer) ist entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts nicht wegen schuldhafter Verletzung einer dem\nKläger zukommenden Aufklärungspflicht gegenüber dem Beklagten in\nbezug auf die voraussichtliche Vergütungshöhe zu kürzen.\n\n10\n\nOb und inwieweit einem Architekten eine Aufklärungspflicht im\nHinblick auf die Höhe seines zu erwartenden Honoraranspruchs\nzukommt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich\nbeurteilt (vgl. zum Meinungspektrum Knacke, BauR 1990, 395 ff.).\nDer Senat schließt sich der in Rechtsprechung und Literatur\nvertretenen Auffassung an, die eine Aufklärungspflicht des\nArchitekten über die Höhe seines voraussichtlichen Honorars nur in\neng begrenzten Ausnahmefällen für gegeben erachtet (vgl. Locher ,\nDas private Baurecht , 5. Aufl. , Rdnr. 299; Jagenburg NJW 1985,\n2797, 2802; OLG Karlsruhe BauR 1984 f.), etwa wenn der Auftraggeber\nausdrücklich nach den voraussichtlichen Kosten fragt, er erkennbar\nvöllig falsche Vorstellungen über die Höhe der anfallenden Kosten\nhat oder der Architekt um das Vorliegen eines besonders günstigen\nKonkurrenzangebotes weiß. Steht nämlich fest, daß der Architekt\nvereinbarungsgemäß Leistungen zu erbringen hat, die üblicherweise\nnur gegen Vergütung erfolgen und läßt sich diese übliche Vergütung\nnoch dazu einer gesetzlichen Gebührenordnung (der HOAI) entnehmen,\nso sind grundsätzlich keine Umstände ersichtlich, die eine\nAufklärungs- und Hinweispflicht des Architekten begründen könnten.\nDer Architekt kann ohnehin zu Beginn seiner Leistungen nicht genau\nangeben, wie hoch sein Honorar letztlich sein wird. Dies hängt von\nden zu erbringenden Leistungen ab. Beianderer Auffassung würde der\nArchitekt unnötig dem möglichen späteren Vorwurf des Auftraggebers\nausgesetzt, seine vorläufige und erste Honorarangabe sei\nunzutreffend gewesen. Bei diesen Gegebenheiten ist es allein die\nSache des Auftraggebers, sich nach der Höhe des zu erwartenden\nHonorars gezielt zu erkundigen, will er seine Auftragserteilung\ndavon abhängig machen (vgl. Knacke, a.a.0., S. 399/400).\n\n11\n\nIm zur Entscheidung stehenden Fall liegen keine Umstände vor,\ndie ausnahmsweise den Kläger zur Angabe seines voraussichtlich\nanfallenden Honorars verpflichtet hätten. Insbesondere ist auf der\nGrundlage des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme\nnicht anzunehmen, daß der Kläger ausdrücklich um Bezifferung des\nvoraussichtlichen Honorars gebeten wurde. Soweit die Zeugin T.\nbekundet hat, sie hätten dem Kläger gegenüber erklärt, er solle für\nseine Arbeit vergütet werden, er solle sich überlegen, welche\nArbeiten er im einzelnen vergütet haben wolle, löste dies (noch)\nkeine Aufklärungspflicht des Klägers über sein voraussichtliches\nHonorar aus. Der Kläger durfte davon ausgehen, daß beklagenseits\ndie Vergütungsfrage nochmals angesprochen werden würde, wenn die\nvoraussichtliche Honorarhöhe vom Beklagten tatsächlich in Erfahrung\ngebracht werden wollte. Soweit der Beklagte in seiner\nBerufungserwiderung behauptet hat, der Kläger sei ausdrücklich\ndarum gebeten worden, ihnen (dem Beklagten und seinem Partner) von\nvorneherein Klarheit über möglicherweise entstehende Kosten zu\nverschaffen , sind die hierzu benannten Zeugen Dr. v. S. und T.\nnicht erneut zu vernehmen. Die betreffenden Zeugen sind zu dem\ngesamten Komplex bereits vom Landgericht befragt worden. Es ist\nnicht ersichtlich, daß eine nochmalige Befragung - wenn auch\nbeschränkt auf die eine konkrete Frage - andere oder ergiebigere\nAussagen der Zeugen ergeben könnte.\n\n12\n\nDer Zinsanspruch ist gemäß den §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB\nangesichts des Mahnschreibens vom 19. Oktober 1991 mit der darin\ngesetzten Zahlungsfrist bis zum 31. Oktober 1991 ab dem 1. November\n1991 in Höhe von 4 % Zinsen berechtigt. Der Kläger hat zum Nachweis\neines höheren Verzugzinsschadens weder eine Bankbescheinigung\nvorgelegt noch Beweis angetreten.\n\n13\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs.\n1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n14\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 8.880,46 DM.\n\n15\n\nBeschwer des Beklagten: 8.280,80 DM Beschwer des Klägers: 499,66\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-24/11-u-160-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-24/11-u-160-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313926","retrieved":"2026-07-09 03:45:37.166978+00:00"}}