{"status":"available","doknr":"OLD313925","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1124.11U136.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-24","aktenzeichen":"11 U 136/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers, die\ninsbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden\nist, hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zu\nRecht das Klagever-langen als unbegründet erachtet.\n\n4\n\nDie geltend gemachten Ansprüche auf\nEntfernung des Regenfallrohres sowie auf Schließung der beiden\nFenster am bzw. im Westgiebel des Hauses der Beklagten s. in s.\nsind gemäß § 194 Abs. 1, 195 BGB verjährt, so daß die\nbeklagtenseits erhobene Einrede der Verjährung nach § 222 Abs. 1\nBGB durchgreift.\n\n5\n\nZwar sind entgegen der Auffassung des\nLandgerichts die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB\nfür das Beseitigungsverlangen des Klägers hinsichtlich\nRe-genfallrohr und Fenster erfüllt.\n\n6\n\nSeit der im Jahre 1929 erfolgten\nInstallation des Regenfallrohres liegt eine Beeinträchtigung des\nheute im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks s. (Flur-strück\n) in s. vor. Wie das Landgericht aufgrund der durchgeführten\nOrtsbesichtigung und Inaugenscheinnahme überzeugend festgestellt\nhat, ragt das Fallrohr in den Luftraum des klägerischen Grundstücks\nhinein. Eine Dul-dungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 i. V. m. § 242\nBGB be-steht nicht. Der Beklagten steht nämlich nicht in ana-loger\nAnwendung des § 917 BGB ein Notleitungsrecht zu. Eine Entsorgung\ndes Dachflächenwassers in den Kanal an der s. oder in die Drainage\nim vorderen Bereich vor dem Haus s. war und ist der Beklagten\nmöglich. Nach Aussage der Beklagten in dem Ortstermin am 03.03.1993\nwurde ihr Grundstück auf eigenen Wunsch hinsichtlich des\nBrauch-wassers seit 1989 an den Kanal an der s. angeschlossen, der\nals Mischwasserkanal verlegt worden ist. Unabhängig davon, ob in\nZukunft ein Anschlußzwang nach der anderen Seite des Hauses\nbestehen wird, wenn dort die geplante C. entlangeführt wird, hatte\nsie die Möglichkeit, zu diesem Zeitpunkt die Dachentwässerung\nebenfalls an den Kanal an der s. anzuschließen. Ein von der\nBeklagten vorgetragenes Gegengefälle des Grundstücks stand dem\nnicht entgegen, denn dies war auch kein Hinderungsgrund für den\nAbfluß ihres Brauchwassers in den Kanal an der s.. Zudem wäre es\nder Beklagten auch ohne einen in Abwägung zur Beeinträchtigung des\nklägerischen Grundstücks durch das Regenfallrohr verhältnismäßig\nhohen Kostenaufwand zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen,\nihr Dachflächenwasser, das nun über das strei-tige Regelfallrohr\nentwässert wird, genauso wie das Terrassenwasser über die Drainage\nim Vorplatzbereich des Hauses in die Grube im vorderen\nGrundstücksbereich versickern zu lassen. Wegen dieser anderen, der\nBeklag-ten durchaus zumutbaren Entwässerungsmöglichkeiten\nhin-sichtlich des Dachflächenwassers stand der Beklagten kein\nNotleitungsrecht in analoger Anwendung des § 917 BGB zu.\n\n7\n\nDarüber hinaus ist der Tatbestand des §\n1004 Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich der ebenfalls im Jahre 1929 in\ndie unmittelbar an der Grenze zum Grundstück s. (Flur-stück )\nverlaufende Westwand des Hauses der Beklagten ohne baubehördliche\nGenehmigung und unter Mißachtung der nachbarrechtlich\nvorgeschriebenen Grenzabstände in-stallierten Fenster gegeben.\n\n8\n\nIm Einbau von Fenstern, die gegen\nnachbarrechtliche Bestimmungen verstoßen und für die keine\nBaugenehmigung vorliegt, in einer an der Nachbargrenze befindliche\nHausmauer liegt eine fortdauernde Beeinträchtigung des Eigentums\ndes Nachbarn gemäß § 1004 BGB (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 52.\nAufl., § 903 Rdnr. 9; Soer-gel-Mühl, BGB , 12. Aufl., § 1004 Rdnr.\n70; LG Bochum NJW 1962, 1255). Die Nichteinhaltung der\nentsprechenden nachbarrechtlichen und damit drittschützenden\nGrenzab-stände durch den Einbau der Fenster in der Grenzwand\nbeschränkt den Kläger als Nachbar unmittelbar in der Sachherrschaft\nüber sein Grundstück gemäß § 903 BGB, denn ihm wäre es wiederum\naufgrund nachbarrechtlicher Bestimmungen versagt, einen Anbau an\ndas Haus der Beklagten insoweit vorzunehmen, als dadurch die\nFenster verbaut würden. Der Kläger ist nicht zur Duldung gemäß §\n1004 Abs. 2 BGB verpflichtet. Die Beklagte hat kein Lichtrecht\ngemäß Art. 690 des Rheinischen Code Zivil (im folgenden C.C.)\nersessen. Es ist zwar zutreffend, daß sich die Frage, inwieweit\nGrenzabstände zu beurtei-len sind, nach § 5 Ziff. d\nNachbarrechtsgesetz Nord-rhein-Westfalen nicht nach den\nBestimmungen desselben Gesetzes richtet, wenn das Gebäude bei\ndessen Inkraftt-reten am 01.07.1969 öffentlich-rechtlich genehmigt\nwar und die Abstände dem bisherigen Recht entsprachen. Zutreffend\nist auch, daß für das am 16.12.1930 baube-hördlich abgenommene Haus\nder Beklagten gemäß Art. 124 EGBGB mangels einer entgegenstehenden\nRegelung im BGB die bis zum 01.07.1969 gültigen nachbarrechtlichen\nVor-schriften fortgalten, demnach für das Gebiet der Stadt s. der\nC.C. Die streitgegenständlichen Fenster halten als Aussichtsfenster\ngemäß Art. 678 C.C. nicht den er-forderlichen Grenzabstand von 1,90\nm ein mit der Folge, daß dem Nachbarn nach dem C.C. ein\nnegatorischer Besei-tigungsanspruch zusteht, es sei denn, dem\nFensterinha-ber sei ein Lichtrecht erwachsen. Gemäß Art. 690 C.C.\nkonnte die Beklagte allerdings ein Lichtrecht durch Ersitzung nicht\nerwerben. Das Lichtrecht stellt nach dem C.C. eine Dienstbarkeit\ndar (vgl. Dehner, Nachbbar-recht im Bundesgebiet, 6. Aufl., § 25 D\nII, S. 556, m. w. N.). Nach dem BGB kann eine Grunddienstbarkeit\nnur erworben werden (§§ 873, 1018 BGB), wenn eine dingliche\nEinigung vorliegt und die Grunddienstbarkeit ins Grund-buch\neingetragen wird. Beides ist vorliegend nicht ge-geben. Allerdings\nrichtet sich der Erwerb einer Grund-dienstbarkeit nach § 189 EGBG\nauch noch nach Inkraft-treten des BGB solange nach den bis dahin\ngeltenden Gesetzen, bis das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.\nDemgegenüber bedarf gemäß Art. 187 EGBGB eine Grund-dienstbarkeit ,\ndie zu der Zeit, zu welcher das Grund-buch als angelegt anzusehen\nist, schon bestand, zur Er-haltung ihrer Wirksamkeit nicht der\nEintragung.\n\n9\n\nEin Lichtrecht der Beklagten bestand\nzum Zeitpunkt, zu dem das Grundbuch vorliegend als angelegt\nanzusehen ist, noch nicht so daß eine Eintragung des Lichtrechts\nals Grunddienstbarkeit zur Erhaltung der Wirksamkeit dieses Rechts\nnotwendig war. Das Lichtrecht hätte die Beklagte nach Art. 690 C.C.\nmittels 30-jährigem offen-kundigen Besitzes frühestens im Jahre\n1960 durch Ersit-zung erworben. Zu diesem Zeitpunkt war das\nGrundbuch für das hier maßgebliche Gebiet bekanntermaßen längst\nangelegt.\n\n10\n\nSchließlich ist hinsichtlich des\nRegenfallrohres sowie der Fenster nicht davon auszugehen, daß über\ndas bloße tatsächliche Dulden bzw. Nichteinschreiten der Eigentümer\ndes beeinträchtigten Grundstücks hinaus eine rechtsgeschäftliche\nEinwilligung oder Genehmigung er-folgte.\n\n11\n\nDie Beklagte selbst behauptet\nausdrücklich nicht mehr, daß im Jahre 1929 im Zusammenhang mit der\nInstallation des Regenfallrohres sowie des Einbaus der Fenster die\nZustimmung der damaligen Grundstücksnachbarn eingeholt worden sei.\nVielmehr beschränkt sich die Beklagte nunmehr auf die Behauptung,\ndaß ca. 20 Jahre später während der Durchführung anderer Arbeiten\nes zu Gesprä-chen betreffend die Fenster sowie das seitliche\nRegen-fallrohr gekommen sei, wobei die Eheleute Nicolin als\ndamalige Grundstückseigentümer des betroffenen Nachbar-grundstücks\nausdrücklich ihre Genehmigung erteilt hät-ten. Indessen reicht\ndieser Sachvortrag der Beklagten nicht aus, um von einer über das\nbloße Dulden des be-stehenden Zustandes hinausgehenden\nrechtsverbindlichen Zustimmungserklärung der betroffenen\nGrundstücksnach-barn auszugehen.\n\n12\n\nDer Kläger vermag seine Ansprüche aus §\n1004 Abs. 1 we-gen eingetretener Verjährung , auf die sich die\nBeklag-te einredeweise berufen hat, nicht mehr durchzusetzen.\n\n13\n\nDer Beseitigungsanspruch aus § 1004\nAbs. 1 BGB unter-fällt nicht der Regelung des § 902 Abs. 1 BGB,\nsondern unterliegt gemäß den §§ 194, 195 BGB der 30-jährigen\nVerjährungsfrist (vgl. BGH NJW 90, 2555; BGHZ 60, 235, 239 ff.;\nPalandt-Bassenge a.a.0., § 1004 Rdn. 36). Die Verjährung trat\nvorliegend bereits im Jahre 1959 ein, denn es handelte sich um die\nFortdauer einer Einwirkung durch ein und diesselbe Handlung\n(Installation des Regenfallrohrs und Einbau der Fenster) und nicht\num die fortdauernde Einwirkung ständig neu entstehender\nBeeinträchtigungen des Betroffenen Grundstücks (vgl.\nPalandt-Bassenge a.a.0.; § 1004 Rdn. 36, m. w. N.; BGHZ 235,\n240/241). Auch wirkte sich der im Jahre 1929 ge-schaffene Zustand\ndurch Anbringung des Regenfallrohres und Einbaus der Fenster nicht\nerst durch eine Verände-rung auf dem klägerischen Grundstück aus,\nso daß die Verjährung erst mit dieser Veränderung hätte beginnen\nkönnen (Palandt-Bassenge, a.a.0., § 1004 Rdn. 36). Denn die\nBeeinträchtigungen infolge dieses Zustandes lagen von Beginn an\nvor, nur hat erst jetzt der Eigentümer des betroffenen Grundstücks\nein (wirtschaftliches) Interesse an der Beseitigung der\nBeeinträchtigungen in-folge der bevorstehenden Erschließung der\nrückwärtigen Grundstücksflächen. Deswegen verbleibt es beim\nVerjäh-rungsfristbeginn mit Schaffung des beeinträchtigenden\nZustandes im Jahre 1929.\n\n14\n\nDer Kläger muß die bereits seinen\nRechtsvorgängern gegenüber eingetretene Verjährung des\nBeseitigungsan-spruchs gegen sich gelten lassen. Bei einem\nschuld-rechtlichen Anspruch hat der Wechsel in der Person des\nBerechtigten keinen Einfluß auf den Lauf der Verjäh-rung, da der\nAnspruch derselbe bleibt. Die Verjährung, die für den Anspruch zu\nlaufen begonnen hat, setzt deshalb trotz der Rechtsnachfolge ihren\nLauf fort. Im Ergebnis nicht anders verhält es sich bei einem\nWechsel in der Person des Eigentümers eines beeinträchtigten\nGrundstücks hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs des § 1004 BGB.\nDer dingliche Anspruch hat zwar im Gegen-satz zum schuldrechtlichen\nseinen Grund nicht in einer Beziehung des Berechtigten zu einem\nbestimmten Ver-pflichteten, sondern in einem Recht unmittelbarer\nHerr-schaft über eine Sache. Er ist aber mit dem dinglichen Recht\ninsofern untrennbar verbunden, als er die Ver-wirklichung des\ndiesem Recht entsprechenden Zustandes gegenüber demjenigen\nermöglicht, der den gegenteiligen Zustand aufrechterhält. Daraus\nergibt sich, daß er nicht selbständig übertragbar ist und\nandererseits mit dem Übergang des absoluten Rechts ohne weiteres\nauf den neuen Rechtsinhaber übergeht. Ist aber der Anspruch, der\ndem neuen Eigentümer zusteht, mit dem Anspruch des bisherigen\nEigentümers identisch, so kann bei einem Eigentumswechsel auf\nseiten des Berechtigten keine neue Verjährungsfrist zu laufen\nbeginnen (vgl. zu Vorstehen-dem BGHZ 60, 235, 240).\n\n15\n\nUnerheblich für den\nVerjährungsfristenlauf ist auch der Wechsel aufgrund\nRechtsnachfolge auf seiten des An-spruchsverpflichteten.\n\n16\n\nSchließlich wurde der\nVerjährungsfristenlauf durch das tatsächliche Dulden des\nrechtswidrigen Zustandes durch die früheren Grundstückseigentümer\nnicht tangiert. Denn in diesem Verhalten lag ein bloßes\nNichtgeltendmachen des Anspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB, ohne daß\nein Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestand im Hinblick auf die\nVerjährung erfüllt worden wäre. Deswegen hat für die Entscheidung\ndes vorliegenden Rechtsstreits keine Relevanz, daß der Kläger sich\nden Sachvortrag der Beklagten zur \"Genehmigung\" von Regenfallrohr\nund Fen-stern durch die Eheleute N. hilfsweise zueigen gemacht\nhat.\n\n17\n\nDie im Berufungsverfahren geltend\ngemachten Hilfsan-träge auf Zahlung einer angemessenen\nEntschädigung bzw. auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der\nBeklagten sind unbegründet. Da ein Notleitungsrecht der Beklagten\nnicht besteht, wie oben aufgezeigt wurde, scheidet schon deswegen\nein Entschädigungsanspruch des Klägers aus. Das\nFeststellungsbegehren hat keinen Er-folg, weil es an einem\nSchadensersatzanspruch des Klä-gers gegen die Beklagte fehlt. Da\nder Kläger bzw. seine Rechtsvorgänger es jahrelang unterließen, die\nBeein-trächtigung aufgrund der Fenster geltend zu machen und es\nschließlich zur Verjährung des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB kam,\nist ein Haftungstatbestand, der die Be-klagte zum Schadensersatz\nverpflichtet, nicht erfüllt.\n\n18\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n19\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und\nBeschwer des Klägers: 10.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-24/11-u-136-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 902","ref_norm":"902","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-24/11-u-136-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313925","retrieved":"2026-07-09 03:45:37.084036+00:00"}}