{"status":"available","doknr":"OLD313923","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1124.11U133.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-24","aktenzeichen":"11 U 133/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 17. März 1993 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 19 0 99/92 - wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie verfahrensrechtliche einwandfreie Berufung des Klägers ist sachlich nicht gerechtfertigt.\n\n3\n\nDie Feststellungsklage des Klägers ist zulässig. Es genügt, daß er die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung nicht eben fernliegende Möglichkeit einer künftigen Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden aufzeigt (vgl. BGH NJW-RR 1991/917, 918 sowie auch BGH NJW 1993/648, 653 f.). So verhält es sich hier. Der Kläger beruft sich auf die Ausführungen von Dr. L vom 19. Juni 1990, wonach eine Borsaquetschung am rechten Ellenbogengelenk vorgelegen hat und ein bleibender Borsaschaden zu erwarten ist. Prof. E hat dargelegt, die ihm gegenüber angegebenen Beschwerden seien typisch für eine chronisch rezidivierende Bursitis Olecrani (Schleimbeutelentzündung über dem Ellenhaken).\n\n4\n\nUnter diesen Umständen kann das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb verneint werden, weil der Grund der Haftung unstreitig ist. Etwaige Ansprüche drohen zu verjähren.\n\n5\n\nDie Prüfung, ob die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts tatsächlich gegeben ist, gehört zu den Voraussetzungen der Begründetheit der Klage (vgl. BGH NJW 1993, 648, 653 f. m.N.).\n\n6\n\nDer Feststellungsantrag ist unbegründet, weil nicht festgestellt werden kann, daß bei dem Kläger mit einiger Wahrscheinlichkeit in Zukunft unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind.\n\n7\n\nBedenken gegen das Vorbringen des Klägers ergaben sich von vornherein schon aufgrund des Gutachtens von Prof. S vom 7. November 1990. Er hat nach einer Untersuchung vom 6. November 1990 ausgeführt, es lägen keine Verletzungen mehr vor, die auf den Unfall vom 31. März 1990 zurückzuführen seien, die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei seit dem 16. Juni 1990 mit 0 % zu beziffern und die Unfallfolgen seien als abgeschlossen zu betrachten. Der Beweiswert dieses Gutachtens wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Sachverständige auf Seite 3 den linken Ellbogen genannt hat. Auf Seite 2 hat er wiedergegeben, daß Dr. L eine Bursaquetschung am rechten Ellbogen bescheinigt hat, und er hat sodann dargelegt, an beiden Ellbogen seien gleichetmaßen keine Schädigungen erkennbar. Er hat dann lediglich empfohlen, die Ellbogen- und Kniegelenke möglichst für die Dauer von etwa einem Jahr nicht einer erneuten Gefährdung auszusetzen.\n\n8\n\nIn gleicher Weise ist Prof. E aufgrund einer Untersuchung vom 4. Januar 1993 zu dem Ergebnis gelangt, die Unfallfolgen müßten als folgenlos ausgeheilt bezeichnet werden. Falls tatsächlich in Zukunft eine behandlungsbedürftige Verdickung des Schleimbeutel auftreten sollte, so sei jedenfalls ein Zusammenhang mit dem fast 3 Jahre zurückliegenden Unfallereignis in hohem Maße unwahrscheinlich.\n\n9\n\nDemgegenüber ist kein Beweis dafür vorhanden, daß entgegen der Annahme der Gutachter seit dem Unfall und bis in die Gegenwart hinein immer wieder Beeinträchtigungen in Erscheinung getreten sind, die die Folgerung rechtfertigen können, daß auch für die Zukunft gleichartige Vorgänge zu erwarten sind. Es genügt nicht, daß Prof. E erklärt hat, der Kläger habe Beschwerden beschrieben, die typisch seien für eine chronisch rezidivierende Schleimbeutelentzündung. Das ist kein Beweis für die Richtigkeit der Angaben.\n\n10\n\nUnter diesen Umständen ist auch der auf ein über 3.500,-- DM hinausgehendes Schmerzensgeld gerichtete Zahlungsantrag des Klägers unbegründet; ein Schmerzensgeld von 3.500,-- DM ist nicht zu niedrig.\n\n11\n\nDie unstreitigen oder nachgewiesenen Gesundheitsschäden hat das Landgericht angemessen berücksichtigt. Auf die Entscheidungsgründe seines Urteils wird insoweit Bezug genommen.\n\n12\n\nWie oben dargelegt worden ist, kann nicht festgestellt werden, daß in der Zeit seit Sommer 1990. unfallbedingte Beeinträchtigungen aufgetreten sind, die einen Mehrbetrag rechtfertigen könnten. Dasselbe gilt für die Zukunft.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf e§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n14\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 2.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313923","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-24/11-u-133-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313923","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313923","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-24/11-u-133-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313923","retrieved":"2026-07-09 03:45:36.924887+00:00"}}