{"status":"available","doknr":"OLD313924","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1124.11U106.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-24","aktenzeichen":"11 U 106/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers, die\ninsbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden\nist, hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.\n\n3\n\nDer Kläger ist berechtigt, von dem\nBeklagten Zahlung von insgesamt 11.929,53 DM - also über den durch\ndas Landgericht bereits zuerkannten Betrag von 3.548,73 DM weitere\n8.380,80 DM - als Vergütung für seine Architek-tenleistungen gemäß\nden §§ 631 Abs. 1 2. Halbsatz, 632 BGB in Verbindung mit den\nBestimmungen der HOAI zu ver-langen.\n\n4\n\nZu Recht geht das Landgericht in der\nangefochtenen Entscheidung aufgrund des Ergebnisses der in erster\nInstanz durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, daß zwischen den\nParteien ein Architektenvertrag mündlich geschlossen worden ist,\nohne daß die Unentgeltlichkeit der Architektenleistungen vereinbart\nwurde. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des\nLandgerichts insbesondere zur Würdigung der erhobenen Beweise und\nzur Beweislastverteilung, die zutreffend sind und kei-ner Ergänzung\nbedürfen, wird Bezug genommen. Das Vor-bringen des Beklagten im\nRahmen seiner Berufungserwide-rung bietet keinen Anlaß zu einer\nanderen Beurteilung oder auch nur zur nochmaligen Vernehmung der im\nersten Rechtszug vernommenen Zeugen.\n\n5\n\nDa die Höhe des Architektenhonorars bei\nZustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien nicht festgelegt\nwurde, hat der Beklagte nach der Bestimmung des § 632 Abs. 2 BGB\ndie übliche Vergütung zu erbringen. Für Ar-chitekten gelten die\nGebührensätze der HOAI als die üb-liche Vergütung (vgl. BGH NJW\n1969, 1855; Palandt-T. , BGB, 52. Aufl., § 632 Rdnr. 8).\n\n6\n\nDer Kläger hat sein Honorar in der\nRechnung vom 24.05.1991 im Hinblick auf die von ihm erbrachten\nTeil-leistungen zutreffend nach den Vorschriften der HOAI mit\n10.376,-- DM in Ansatz gebracht.\n\n7\n\nUnabhängig von der zwischen den\nParteien bestehenden Streitfrage, ob der Kläger die vorgelegte\nKostenschät-zung nach DIN 276 schon vor oder erst nach Beendigung\nder Vertragsbeziehungen fertigte, und obgleich die Kostenschätzung\nnach DIN 276 in der Regel eine zentrale Leistung der Leistungsphase\n2 nach § 15 HOAI darstellt, scheidet eine Honorarkürzung aus, weil\ndie Kostenschät-zung für den Beklagten jedenfalls nicht\nentscheidungs-erheblich war (vgl. OLG Celle, BauR 1991, 371). Das\nzeigt sein eigenes Verhalten, indem er in der Zeit bis zur\nBeendigung des Vertragsverhältnisses im Mai 1991 zu keiner Zeit die\nKostenschätzung vom Kläger verlangte und er sich unabhängig von\neiner solchen Kostenschät-zung gegen das Vorhaben entschieden hat.\nAußerdem hat der Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren\nvorgetragen, daß es ihm nur darauf ankam, überschlägig zu erfahren,\nwelche Kosten das von ihm ins Auge gefaßte Objekt verursachen\nkönnte. Das aber konnte er ausrei-chend anhand der klägerseits\nunstreitig vorgenommenen Flächenberechnungen und Berechnung des\numbauten Raumes in Verbindung mit dem genannten Kubikmeterpreis von\n370,-- DM.\n\n8\n\nDer pauschale Ansatz von Nebenkosten in\nder Rechnung des Klägers vom 24.05.1991 ist nicht gerechtfertigt.\nAllerdings hat der Kläger in dem im Termin zur letzten mündlichen\nVerhandlung am 27. Oktober 1993 überreichten Telefaxschreiben vom\n21.10.1993, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist,\nspezifiziert Kosten von 42,-- DM für vier Lichtpausen à 10,50 DM,\nvon 13,50 DM für 27 Kopien à 0,50 DM, von 25,-- DM für 5 Fotos à\n5,-- DM sowie 8,-- DM für einen Katasterplan aufge-schlüsselt und\ndamit hinreichend spezifiziert dargetan. Da beklagtenseits Einwände\ngegen diesen Kostenansatz nicht vorgebracht worden sind, sind diese\nNebenkosten zugunsten des Klägers bei der Berechnung seines\nVergü-tungsanspruchs zu berücksichtigen. Die von ihm des wei-teren\nangeführten Kosten für Beratung mit dem Planungs-amt, Telefon und\nPorto sind hingegen nach wie vor nicht hinreichend substantiiert\ndargelegt und müssen daher außer Betracht bleiben.\n\n9\n\nDie sich danach ergebende berechtigte\nHonorarforderung in Höhe von 11.929,53 DM (= 10.376,-- DM + 42,--\nDM + 13,50 DM + 25,-- DM + 8,-- DM zuzüglich 14 % Mehrwert-steuer)\nist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht wegen\nschuldhafter Verletzung einer dem Kläger zukommenden\nAufklärungspflicht gegenüber dem Beklagten in bezug auf die\nvoraussichtliche Vergütungshöhe zu kürzen.\n\n10\n\nOb und inwieweit einem Architekten eine\nAufklärungs-pflicht im Hinblick auf die Höhe seines zu erwarten-den\nHonoraranspruchs zukommt, wird in Rechtsprechung und Literatur\nunterschiedlich beurteilt (vgl. zum Meinungspektrum Knacke, BauR\n1990, 395 ff.). Der Senat schließt sich der in Rechtsprechung und\nLiteratur vertretenen Auffassung an, die eine Aufklärungspflicht\ndes Architekten über die Höhe seines voraussichtlichen Honorars nur\nin eng begrenzten Ausnahmefällen für gegeben erachtet (vgl. Locher\n, Das private Baurecht , 5. Aufl. , Rdnr. 299; Jagenburg NJW 1985,\n2797, 2802; OLG Karlsruhe BauR 1984 f.), etwa wenn der Auftraggeber\nausdrücklich nach den voraussichtlichen Kosten fragt, er erkennbar\nvöllig falsche Vorstellungen über die Höhe der anfallenden Kosten\nhat oder der Architekt um das Vorliegen eines besonders günstigen\nKonkurrenzangebotes weiß. Steht nämlich fest, daß der Architekt\nvereinba-rungsgemäß Leistungen zu erbringen hat, die üblicher-weise\nnur gegen Vergütung erfolgen und läßt sich diese übliche Vergütung\nnoch dazu einer gesetzlichen Gebüh-renordnung (der HOAI) entnehmen,\nso sind grundsätzlich keine Umstände ersichtlich, die eine\nAufklärungs- und Hinweispflicht des Architekten begründen könnten.\nDer Architekt kann ohnehin zu Beginn seiner Leistungen nicht genau\nangeben, wie hoch sein Honorar letztlich sein wird. Dies hängt von\nden zu erbringenden Leistun-gen ab. Beianderer Auffassung würde der\nArchitekt un-nötig dem möglichen späteren Vorwurf des Auftraggebers\nausgesetzt, seine vorläufige und erste Honorarangabe sei\nunzutreffend gewesen.\n\n11\n\nBei diesen Gegebenheiten ist es allein\ndie Sache des Auftraggebers, sich nach der Höhe des zu erwartenden\nHonorars gezielt zu erkundigen, will er seine Auftrag-serteilung\ndavon abhängig machen (vgl. Knacke, a.a.0., S. 399/400).\n\n12\n\nIm zur Entscheidung stehenden Fall\nliegen keine Umstände vor, die ausnahmsweise den Kläger zur Angabe\nseines voraussichtlich anfallenden Honorars verpflich-tet hätten.\nInsbesondere ist auf der Grundlage des Ergebnisses der\nerstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht anzunehmen, daß der Kläger\nausdrücklich um Bezifferung des voraussichtlichen Honorars gebeten\nwurde. Soweit die Zeugin T. bekundet hat, sie hätten dem Kläger\ngegenüber erklärt, er solle für seine Arbeit vergütet werden, er\nsolle sich überlegen, welche Arbeiten er im einzelnen vergütet\nhaben wolle, löste dies (noch) keine Aufklärungspflicht des Klägers\nüber sein voraussichtli-ches Honorar aus. Der Kläger durfte davon\nausgehen, daß beklagenseits die Vergütungsfrage nochmals\nangesprochen werden würde, wenn die voraussichtliche Honorarhöhe\nvom Beklagten tatsächlich in Erfahrung gebracht werden wollte.\nSoweit der Beklagte in seiner Berufungser-widerung behauptet hat,\nder Kläger sei ausdrücklich darum gebeten worden, ihnen (dem\nBeklagten und seinem Partner) von vorneherein Klarheit über\nmöglicherweise entstehende Kosten zu verschaffen , sind die hierzu\nbenannten Zeugen Dr. v. S. und T. nicht erneut zu vernehmen. Die\nbetreffenden Zeugen sind zu dem gesamten Komplex bereits vom\nLandgericht befragt worden. Es ist nicht ersichtlich, daß eine\nnochmalige Befragung - wenn auch beschränkt auf die eine konkrete\nFrage - andere oder ergiebigere Aussagen der Zeugen ergeben\nkönnte.\n\n13\n\nDer Zinsanspruch ist gemäß den §§ 288\nAbs. 1, 284 Abs. 1 BGB angesichts des Mahnschreibens vom 19.\nOktober 1991 mit der darin gesetzten Zahlungsfrist bis zum 31.\nOktober 1991 ab dem 1. November 1991 in Höhe von 4 % Zinsen\nberechtigt. Der Kläger hat zum Nachweis eines höheren\nVerzugzinsschadens weder eine Bankbescheinigung vorgelegt noch\nBeweis angetreten.\n\n14\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n15\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n8.880,46 DM.\n\n16\n\nBeschwer des Beklagten: 8.280,80 DM\n\n17\n\nBeschwer des Klägers: 499,66 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-24/11-u-106-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-24/11-u-106-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313924","retrieved":"2026-07-09 03:45:37.002613+00:00"}}