{"status":"available","doknr":"OLD313932","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1122.27U7.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-22","aktenzeichen":"27 U 7/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Klägerin ist das zweite Kind ihrer\nEltern. Die Mutter der Klägerin wurde im Jahre 1983 von ihrer\nersten Tochter durch Kaiserschnitt entbunden. Die Klägerin leidet\naufgrund einer während ihrer Ge-burt am 2. Februar 1989\naufgetretenen ungenügenden Sauerstoffversorgung an einer\nHirnschädigung. Sie macht hierfür die Beklagten als in der Endphase\nder Geburt anwesende Ärzte verantwortlich und ver-langt von ihnen\nErsatz ihres materiellen und ima-teriellen Schadens.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Schwangerschaft der Mutter der\nKlägerin verlief zunächst problemlos. Anläßlich einer von der sie\nbetreuenden Frauenärztin veranlaßten Ul-traschalluntersuchung wurde\nam 31. Januar 1989 ein fetaler Wachstumsstillstand festgestellt.\nDar-aufhin wurde die Mutter der Klägerin am 1. Febru-ar 1989 in die\nUniversitätsfrauenklinik Bonn sta-tionär aufgenommen. Ein noch am\nselben Tage durch-geführter Oxytocin-Test wies keinen\npathologischen Befund auf. Für den 2. Februar 1989 war die\nvagi-nale Geburt der Klägerin vorgesehen. Dazu wurde ihre Mutter am\nMorgen des 2. Februar 1989 ein we-henförderndes Mittel\n(Minprostin-Vaginaltablette) verabreicht. Nachdem sie am frühen\nNachmittag in den Kreissaal verlegt worden war, wurden die feta-le\nHerzfrequenz und die Wehentätigkeit durch CTG überwacht. Ab 14.00\nUhr war der Kreissaal mit der Hebamme H. und der Hebammenschülerin\nFrau Sch. be-setzt, die sich im dritten Ausbildungsjahr befand. Um\n16.30 Uhr traten der Beklagte zu 1) als Kreis-saaloberarzt und der\nBeklagte zu 2) als Kreis-saalarzt ihren Dienst an. Sie hatten nach\nAngaben des Beklagten zu 2) außer der Mutter der Klägerin sechs\nweitere Patientinnen zu betreuen. Gegen 17.45 Uhr klagte die Mutter\nder Klägerin über starke Unterleibsschmerzen, worauf die Zeugin H.\neine vaginale Untersuchung vornahm. Ab 17.52 Uhr wurden die\nHerztöne des Fetus auf dem CTG nicht mehr aufgezeichnet. Frau Sch.,\ndie sich zu diesem Zeitpunkt bei der Mutter der Klägerin befand,\nver-suchte erfolglos, dieser ein wehenhemmendes Mittel zu geben.\nAuch hatten ihre Versuche, einen der Be-klagten zu erreichen,\nzunächst keinen Erfolg. Erst gegen 18.00 Uhr informierte sie den\nBeklagten zu 1). Dieser leitete nach einer Notfalltokolyse we-gen\nVerdachts einer Uterusruptur sowie kindlicher Asphyxie die\nNotsectio ein. Bei Öffnen der Leibes-höhle zeigte sich, daß die\nalte Sectionsnarbe im unteren Uterinsegment aufgerissen und die\nKlägerin unter die Blase bzw. das viszerale Peritoneum gerutscht\nwar. Die Klägerin war atemdeprimiert und azidotisch. Sie ist\nseitdem schwer behindert.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Klägerin hat behauptet, ihre Mutter\nhabe be-reits gegen 16.00 Uhr starke Schmerzen gehabt. Die Sectio\nsei zu diesem Zeitpunkt bereits zwingend indiziert gewesen. Bei\neiner zu dieser Zeit vor-genommenen Sectio wäre die Schädigung\nnicht einge-treten. Die Zuteilung einer Hebammenschülerin zur\nGeburtsüberwachung sei unzulänglich gewesen. Diese habe die\nNotfalltokolyse nicht durchführen können und sei dann kopflos\numhergeirrt, um einen der Be-klagten zu suchen. Es sei fehlerhaft\ngewesen, noch vor der Kaiserschnittentbindung eine Notfalltoko-lyse\ndurchzuführen. Die hierbei verstrichene Zeit hätte ausgereicht, den\nSchaden zu verhindern. Ihre Mutter sei über das Risiko einer\nUterusruptur bei einer vaginalen Geburt nicht aufgeklärt worden.\nDadurch sei ihr die Möglichkeit genommen worden, sich für eine\nKaiserschnittgeburt zu entscheiden, welche die Schädigung vermieden\nhätte.\n\n8\n\n \n\n9\n\nAußer der Zahlung von Schmerzensgeld\nverlangt die Klägerin Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 4.190,14\nDM.\n\n10\n\n \n\n11\n\nSie hat beantragt,\n\n12\n\n \n\n13\n\n \n\n14\n\n1.\n\n15\n\n \n\n16\n\n \n\n17\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverur-teilen, an sie 4.190,14 DM nebst 4 % Zinsen seit\nKlagezustellung zu zahlen;\n\n18\n\n \n\n19\n\n \n\n20\n\n2.\n\n21\n\n \n\n22\n\n \n\n23\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverur-teilen, an sie ein angemessenes Schmerzens-geld zu zahlen,\ndessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches\njedoch den Betrag von 100.000,-- DM nicht unter-schreitet;\n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\n3.\n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverur-teilen, an sie eine monatliche Rente in Höhe von 800,-- DM zu\nzahlen, beginnend ab dem Ersten des Monats, der auf die\nKlagezustel-lung folgt;\n\n30\n\n \n\n31\n\n \n\n32\n\n4.\n\n33\n\n \n\n34\n\n \n\n35\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als\nGe-samtschuldner verpflichtet sind, ihr sämt-liche Schäden -\nmateriell und immateriell - zu ersetzen, die ihr zukünftig infolge\nder fehlerhaften ärztlichen Behandlung durch die Beklagten am 2.\nFebruar 1989 entstehen werden.\n\n36\n\n \n\n37\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n38\n\n \n\n39\n\n \n\n40\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n41\n\n \n\n42\n\nDer Beklagte zu 1) hat behauptet, er\nhabe sich bei Eintritt des Herzfrequenzabfalls um 17.52 Uhr\ninnerhalb des Kreissaales, der aus mehreren Räumen bestehe,\naufgehalten und sei ohne weiteres er-reichbar gewesen. Daß Frau\nSch. ihn nicht herbei-gerufen habe, könne ihm nicht angelastet\nwerden. Die Notfalltokolyse sei sachgerecht gewesen, sie habe im\nübrigen zu keiner Verzögerung geführt. Für die behauptete mangelnde\nAufklärung sei er nicht verantwortlich, da er weder die\nAufnahmeuntersu-chung vorgenommen noch das Aufklärungsgespräch\nge-führt habe.\n\n43\n\n \n\n44\n\nDer Beklagte zu 2) hat behauptet, die\nMutter der Klägerin habe während ihres Aufenthaltes im Kreis-saal\nunter ständiger Betreuung und Überwachung gestanden. Er selbst habe\nsich ab Dienstantritt ständig im Kreissaal aufgehalten. Hebamme und\nHebammenschülerin seien unterrichtet gewesen, bei jedem\ngefahrdrohenden oder regelwidrigen Zustand unverzüglich einen Arzt\nhinzuzuziehen. Zum Zeit-punkt des Herfrequenzabfalls habe er sich\nzusammen mit dem Beklagten zu 1) und der Hebamme H. im\nAuf-nahmeraum aufgehalten, der sich nur 10 m von dem Kreiszimmer\nentfernt befinde, in dem die Mutter der Klägerin gelegen habe. Es\nsei nicht nachvoll-ziehbar, warum Frau Sch. sie nicht sofort\ninfor-miert habe. Er hat die Auffassung vertreten, eine\nAufklärungspflicht habe nicht bestanden, da sich im Fall einer\nPatientin mit vorausgegangener Kai-serschnittentbindung die\nAlternative zwischen ei-ner Kaiserschnittentbindung und vaginaler\nEntbin-dung grundsätzlich nicht stelle.\n\n45\n\n \n\n46\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung der\nZeuginnen H. und Sch. - sachverständig beraten - die Klage\nabgewiesen.\n\n47\n\n \n\n48\n\nGegen das ihr am 15. Dezember 1992\nzugestellte Urteil, auf das im übrigen Bezug genommen wird, hat die\nKlägerin am 15. Januar 1993 Berufung ein-gelegt, die sie nach\nVerlängerung der Berufungs-begründungsfrist bis zum 15. April 1993\nan diesem Tag begründet hat.\n\n49\n\n \n\n50\n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin\nihr erstin-stanzliches Klageziel weiter.\n\n51\n\n \n\n52\n\nSie behauptet, ein Behandlungsfehler\nsei bereits darin zu sehen, daß nach Aufnahme ihrer Mutter und der\nvom Beklagten zu 2) erhobenen Anamnese am 1. Februar 1989 die\nGeburtseinleitung für den 2. Februar 1989 veranlaßt worden sei. Die\nschnelle Einleitung der Geburt sei nicht indiziert gewesen. Der am\n1. Februar 1989 durchgeführte Orastin-Bela-stungstest sei ohne\nBefund geblieben. Wegen der besonderen Gefahr einer Uterusruptur\nbei voraus-gegangenem Kaiserschnitt sei die Gabe von\nMinpro-stin-Vaginaltabletten zur künstlichen Geburtsein-leitung\nkontraindiziert und stelle einen Behand-lungsfehler dar. Die\nvorzeitige Einleitung der Geburt und die Gabe von Minprostin seien\nfür die schließlich eingetretene Uterusruptur ursächlich\ngewesen.\n\n53\n\n \n\n54\n\nEin schwerer Behandlungsfehler der\nBeklagten liege darin, daß nach Eintreten des Herzfrequenzabfalls\num 17.52 Uhr nicht sogleich die Indikation zur sofortigen\nKaiserschnittentbindung gestellt, son-dern zuvor noch eine\nNotfalltokolyse durchgeführt worden sei. Die Tokolyse habe bei\neiner Uterusrup-tur oder vorzeitigen Placentalösung keinen Erfolg.\nIn diesem Fall komme nur die sofortige opera-tive Beendigung der\nGeburt durch Kaiserschnitt in Betracht. Die hyperaktive\nWehentätigkeit bis 17.52 Uhr und deren schlagartiger Abfall seien\nsi-chere Indizien für eine Uterusruptur gewesen. Der Entschluß zur\nSectio hätte spätestens nach Ein-treffen der Beklagten zu 1) und 2)\ngegen 18.00 Uhr gefaßt und bereits parallel dazu hätte die\nOpe-ration vorbereitet werden müssen. Aufgrund der gegebenen\nNotsituation hätten von der Entscheidung zur Sectio bis zur\nSchnittentbindung maximal 10-15 Minuten vergehen dürfen. Zu\nberücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, daß aufgrund der bei\nder Mutter der Klägerin bestehenden Risikofaktoren der Eintritt\neiner Notlage zu befürchten gewesen und deshalb eine\nSectiobereitschaft bereits habe hergestellt sein müssen. Der\nSachverständige sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß sie um 18.22\nUhr geboren worden sei. Ausweislich des Anästhe-sie-Protokolls sei\nsie nicht um 18.22 Uhr, sondern um 18.35 Uhr geboren worden. Die\nNarkose sei um 18.25 Uhr eingeleitet worden. Die Angaben im\nAnäs-thesie-Protokoll hätten in aller Regel die Vermu-tung der\nRichtigkeit für sich, da diese Angaben zeitlich vor den übrigen\nAngaben erfolgten. Gehe man von einer Geburt um 18.35 Uhr aus, so\nsei die zulässige E-E-Zeit, die bei einer Klinik der\nMa-ximalversorgung wie der Universität Bonn 10-15 Mi-nuten betragen\ndürfe, um nahezu 20 Minuten über-schritten worden.\n\n55\n\n \n\n56\n\nDie Beklagten hätten in einer\nSituation, in der ärztliche Bewachung notwendig gewesen sei, eine\nvöllig überforderte Hebammenschülerin mit einer gefährdeten\nPatientin alleingelassen. Die Beklag-ten hätten die Mutter der\nKlägerin unbedingt sorg-fältig beobachten lassen müssen.\n\n57\n\n \n\n58\n\nDen Beklagten sei auch eine Verletzung\nder Aufklä-rungspflicht vorzuwerfen. Die Mutter der Klägerin sei\nüber eine sogenannte Wehenmittelruptur, die durch die\nunphysiologische Wirkung von Wehenmit-teln zustandekommen, nicht\naufgeklärt worden. Die-se Aufklärung sei aber erforderlich gewesen,\nweil eine Indikation zur Geburtseinleitung nicht gege-ben gewesen\nund gerade die Gefahr einer Uterusrup-tur gestiegen sei.\n\n59\n\n \n\n60\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n61\n\n \n\n62\n\n \n\n63\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu\nentscheiden.\n\n64\n\n \n\n65\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n66\n\n \n\n67\n\n \n\n68\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n69\n\n \n\n70\n\n \n\n71\n\nihnen zu gestatten, Sicherheit auch\ndurch die Bürgschaft einer deutschen Großbank,\nöf-fentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volksbank leisten zu\ndürfen.\n\n72\n\n \n\n73\n\nSie treten der Berufung entgegen. Der\nBeklagte zu 1) meint, er brauche für einen etwaigen\nBehand-lungsfehler am 1. Februar 1989 schon deshalb nicht\neinzustehen, weil er weder die Anamnese erhoben noch die\nEntscheidung zur Geburtseinleitung ge-troffen habe. Im übrigen sei\ndie Entscheidung zur Einleitung der Geburt richtig gewesen, weil im\nHinblick auf den festgestellten Wachstumsstill-stand des Fötus die\nGefahr einer Unterversorgung bestanden habe. Die Gabe von\nMinprostin sei nicht kontraindiziert gewesen. Gerade bei Zustand\nnach Sectio könne durch eine lokale Prostaglandingabe der zervikale\nWiderstand herabgesetzt und das Ri-siko der Uterusruptur vermindert\nwerden.\n\n74\n\n \n\n75\n\nDie Notfalltokolyse sei nicht\nfehlerhaft gewesen. Bei einem Herztonabfall sei die Tokolyse die\nrich-tige Behandlungsmethode. Während er die vorberei-tete Tokolyse\nder Mutter der Klägerin verabreicht habe, habe er gleichzeitig die\nfestgestellten Sym-ptome auf ihre Bedeutung, Tendenz, Persistenz\noder Progredienz überprüft. Während die Tokolyse lang-sam gespritzt\nworden sei, habe er den Bauch der Mutter der Klägerin abgetastet.\nAußerdem habe er mit dem Schallkopf des CTG-Gerätes versucht,\nHerz-töne des Kindes einzufangen. Das alles habe der Orientierung\ngedient, ob eine Notsectio erforder-lich gewesen sei oder nicht.\nEin Zeitverlust sei mit der gleichzeitigen Tokolyse nicht verbunden\ngewesen. Besondere Risikofaktoren hätten bei der Mutter der\nKlägerin nicht bestanden, so daß die Forderung nach einer\nSectiobereitschaft unbegrün-det sei. Das nur im Promille-Bereich\nliegende Ri-siko einer Uterusruptur reiche hierfür nicht aus.\n\n76\n\n \n\n77\n\nEntgegen der Behauptung der Klägerin\nsei sie um 18.22 Uhr geboren worden. Bei den Angaben im\nAnäs-thesie-Protokoll handele es sich um ca.-Angaben. Aus den in\nder Aufzeichnung des Laboratoriums an-gegebenen Uhrzeiten ergebe\nsich, daß die Blutana-lyse um 18.30 Uhr begonnen und um 18.35 Uhr\nabge-schlossen gewesen sei. Danach sei ausgeschlossen, daß die\nGeburt erst um 18.35 Uhr stattgefunden habe.\n\n78\n\n \n\n79\n\nDer Beklagte zu 2) beruft sich auf die\nEinrede der Verjährung mit der Begründung, die Klägerin trage\nerstmals in der Berufung einen neuen Sachvortrag vor.\n\n80\n\n \n\n81\n\nDie Indikation zur Geburtseinleitung\nhabe Prof. Dr. S. getroffen. Diese Anordnung sei me-dizinisch\ngeboten und sachgerecht gewesen. Die Notfalltokolyse, die er ,\nBeklagte zu 2), selbst nicht angeordnet habe, sei richtig gewesen.\nDie Behauptung der Klägerin, es sei ab 17.52 Uhr keine\nWehentätigkeit mehr aufgezeichnet worden, werde durch das Gutachten\nund die CTG-Aufzeichnung widerlegt. Im übrigen könne dies aber auch\ndarauf beruhen, daß der Druckabnehmer verschoben worden sei oder\nden Kontakt verloren habe.\n\n82\n\n \n\n83\n\nDen Vorwurf der mangelnden Aufklärung\nweist er mit der Begründung zurück, daß die\nMinprostin-Vaginal-tablette ohne seine Beteiligung bereits am\nVormit-tag des 2. Februar 1989 der Mutter der Klägerin verabreicht\nworden sei.\n\n84\n\n \n\n85\n\nWegen aller übrigen Einzelheiten wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrift-sätze nebst\nAnlagen, die Krankenunterlagen, die Sitzungsniederschriften und die\nErmittlungsakten 90 Js 120/89 StA Bonn Bezug genommen.\n\n86\n\n \n\n87\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n88\n\n \n\n89\n\nDie zulässige Berufung ist\nunbegründet.\n\n90\n\n \n\n91\n\nDas Landgericht hat die Klage mit Recht\nabge-wiesen.\n\n92\n\n \n\n93\n\n1)\n\n94\n\n \n\n95\n\nDie Beklagten haften der Klägerin nicht\naus uner-laubter Handlung, da ihnen weder ein Behandlungs-fehler\nnoch ein Aufklärungsversäumnis anzulasten ist.\n\n96\n\n \n\n97\n\nDer Vorwurf, es habe keine Indikation\nzur Geburts-einleitung am 2. Februar 1989 bestanden, die Ga-be von\nMinprostin-Vaginaltabletten sei bei einem vorausgegangenen\nKaiserschnitt wegen der Gefahr der Uterusruptur kontraindiziert,\ntrifft die Beklagten schon aus Gründen der Arbeitsteilung nicht.\nWie sich aus Bl. 4 des Aufnahmebogens und der schriftlichen Aussage\ndes Zeugen Prof. Dr. S. (Bl. 170 d. A.) ergibt, hatte dieser als\nKreis-saaloberarzt bereits tags zuvor die Indikation zur\nGeburtseinleitung gestellt. Die Tablette wurde am 2. Februar 1989\num 10.15 Uhr gelegt, woran beide Beklagten nicht beteiligt waren.\nSie haben beide ihren Dienst erst ab 16.30 Uhr angetreten. Da Prof.\nDr. S. als Oberarzt am Tag zuvor die Einlei-tung der Geburt für den\n2. Februar 1989 für indi-ziert hielt, war der Beklagte zu 2) als\nStations-arzt von der eigenverantwortlichen Überprüfung der\nIndikation zur Operation am 2. Februar 1989 entla-stet, zumal bei\nseinem Dienstantritt die Geburt längst eingeleitet worden war. Der\nBeklagte zu 1) wurde erst nach Eintritt der Notfallsituation gegen\n18.30 Uhr hinzugerufen und konnte daher nur auf diese reagieren,\nnicht aber den Entschluß zur Geburtseinleitung rückgängig machen.\nIm übrigen hat der Sachverständige Prof. Dr. B. die Indika-tion zur\nGeburtseinleitung durch Zervixpriming mittels\nProstaglandin-Applikation wegen des fest-gestellten\nWachstumsstillstandes nicht beanstandet (Bl. 77, 90\nErmittlungsakten). Zwar handelte es sich hierbei nur um die\nWiedergabe des Geschehens durch den Sachverständigen, nicht um ein\nals solche erkennbare Stellungnahme. Es kann aber als sicher davon\nausgegangen werden, daß der Sachver-ständige das Vorgehen\nbeanstandet hätte, wenn die Geburtseinleitung mittels\nMinprostin-Vaginalta-bletten kontraindiziert gewesen wäre. Zwar\nwird in der sogenannten \"Roten Liste\" für 1993 bei\nMinpro-stin-Vaginaltabletten unter Gegenanzeigen ein\nvor-ausgegangener Kaiserschnitt aufgeführt. Daß auch schon im Jahre\n1989 die \"Rote Liste\" einen voraus-gegangenen Kaiserschnitt unter\nden Gegenanzeigen aufführt, was der Beklagte zu 2) in Abrede\nstellt, behauptet die Klägerin nicht.\n\n98\n\n \n\n99\n\n2)\n\n100\n\n \n\n101\n\nDie Behauptung der Klägerin, die\nTokolyse sei kon-traindiziert gewesen, der Beklagte zu 1) habe dies\nauch erkennen können, wird durch das Gutachten des Sachverständigen\nProf. Dr. B. nicht bestätigt. Der Sachverständige hat in seinem\nHauptgutachten aus-geführt, die intrapartale Tokolyse als\nNotfallmaß-nahme zur Durchbrechung oder wenigstens zur Mil-derung\nder Progredienz der intrapartalen Asphyxie sei bei akuten\nintrapartalen Hypoxiesituationen grundsätzlich indiziert (Bl. 88,\n89 Ermittlungsak-ten). In 90 % aller akuten intrapartalen fetalen\nNotsituationen könne durch sofortige Tokolyse in Kombination mit\nmütterlicher Lageveränderung eine Notoperation vermieden werden.\nMißerfolge träten vor allem bei akuter oder chronischer plazentarer\nDysfunktion oder infolge Uterusruptur und vor-zeitiger\nPlazentalösung auf. In dieser Situation komme nur die sofortige\noperative Beendigung der Geburt durch Kaiserschnitt in Betracht.\nDie nach 17.52 Uhr auftretende fetale Brachykardie sei zunächst als\nFolge der Tachysystolie (zu häufige Wehen) aufgefaßt und sollte\nfolgerichtig mittels Notfalltokolyse ab 18.04 Uhr beeinflusst\nwerden. Die Berechtigung zur Tokolyse sei aus der\ngeburts-hilflichen Situation am 2. Februar 1989 gesehen worden,\nweil einerseits die Diagnose der Uterus-ruptur um 17.52 Uhr infolge\nSymptomarmut nicht ha-be gestellt werden können, andererseits die\nschwe-re fetale Brachykardie, die auf eine Tachysystolie\nzurückgeführt worden sei, durch Wehenhemmung habe behandelt werden\nsollen, um die Chancen für das Kind zu verbessern. Das somit\nprospektive geburts-hilfliche Handeln habe den Regeln entsprochen.\nDer damit allerdings verbundene diagnostische Irrtum sei nicht\nauszuschließen gewesen.\n\n102\n\n \n\n103\n\nZu Unrecht rügt die Klägerin, der\nSachverständige habe bei dieser Beurteilung übersehen, daß\nparal-lel zu dem Herztonabfall nach Eintritt der Ruptur gegen 17.52\nUhr auch die Wehentätigkeit schlagar-tig nachgelassen habe. Da eine\nNotfalltokolyse be-zwecken soll, die Wehen zu hemmen, um dem Kind\nden Wehendruck zu ersparen, sei die Tokolyse kontrain-diziert\ngewesen.\n\n104\n\n \n\n105\n\nEs ergibt sich indessen nichts dafür,\ndaß dem Sachverständigen der Abfall der Wehentätigkeit ab 17.52\nUhr, wie aus dem CTG ersichtlich, entgangen ist. Aus der Tatsache,\ndaß der Sachverständige mehrfach darauf verweist (Bl. 70, 91\nErmittlungs-akten), daß die Wehentätigkeit bis 18.06 Uhr\nregi-striert ist, folgt vielmehr, daß er sich mit der Aufzeichnung\nder Wehentätigkeit befaßt hat.\n\n106\n\n \n\n107\n\nZu der Auffassung der Klägerin, wegen\ndes Wehen-abfalls hätte von einer Tokolyse Abstand genommen werden\nund sofort die Sectio eingeleitet werden müssen, weisen die\nBeklagten mit Recht darauf hin, daß zunächst lediglich der Verdacht\neiner Uterus-ruptur bestand, daß die Registrierung des Abfalls der\nWehen indes noch andere Gründe haben konnte. Denn die Aufzeichnung\nerfolgte über einen Druck-abnehmer, der sich durch Bewegung der\nPatientin verschieben oder den Kontakt verlieren kann. Das ist dem\nmit Arzthaftungssachen befaßten Senat aus anderen Verfahren bekannt\nund wird von der Kläge-rin auch nicht bestritten. Der Beklagte zu\n2) han-delte danach sachgerecht, wenn er auf den Verdacht einer\nUterusruptur nicht sofort die Notsectio an-ordnete, sondern\nzunächst die Tokolyse setzte und die Mutter der Klägerin\nuntersuchte, um sich ein Bild von der Situation zu machen. Dabei\nist zu berücksichtigen, daß die Tokolyse und die Untersu-chung der\nMutter der Klägerin nur sehr wenig Zeit beanspruchte und auch von\ndaher nicht unvertretbar war. Nach Behauptung des Beklagten zu 2)\nist er um 18.02 Uhr im Kreissaal erschienen. Das stimmt mit den\nAngaben der Zeugin Sch. überein, wonach vom Abbrechen der Herztöne\num 17.52 Uhr bis zum Ein-treffen der Beklagten 8-12 Minuten\nvergangen wa-ren. Auch nach dem Vortrag der Klägerin erschienen die\nBeklagten gegen 18.00 Uhr. Nach dem Vermerk auf dem CTG wurde die\nTokolyse etwa um 18.04 Uhr vorgenommen und um 18.07 Uhr die Mutter\nder Kläge-rin in den Operationssaal verlegt.\n\n108\n\n \n\n109\n\nDie Behauptung der Klägerin, die\nsofortige Sectio sei indiziert gewesen, weil die hyperaktive\nWehen-tätigkeit bis 17.52 Uhr eines der sicheren Anzei-chen einer\ndrohenden Uterusruptur und der schlag-artige Abfall der Wehen den\nEintritt der Ruptur kennzeichne, wird durch das Gutachten nicht\nbestä-tigt. In seiner Anhörung weist der Sachverständi-ge darauf\nhin, daß in der CTG-Aufzeichnung ein Wehensturm, der einer solchen\nRuptur vorausgehe, nicht erkennbar sei. Mit Ausnahme der\nSchlußphase handele es sich um eine normale Wehentätigkeit (Bl. 202\nd. A.). Der Sachverständige hält daher die Tokolyse für berechtigt,\nweil die Diagnose der Uterusruptur infolge Symptomarmut nicht habe\ngestellt werden können, andererseits die schwere fetale\nBradykardie, die auf eine Tachysystolie zurückgeführt worden sei,\ndurch Wehenhemmung habe behandelt werden sollen.\n\n110\n\n \n\n111\n\n3)\n\n112\n\n \n\n113\n\nDie Behauptung der Klägerin, sie sei\nerst um 18.35 Uhr geboren worden, die Zeit von dem Ent-schluß zur\nSectio bis zur Entbindung (E-E-Zeit) sei zu lange gewesen, ist\nnicht bewiesen. Die Klägerin stützt sich für ihre Behauptung auf\ndas Anästhesie-Protokoll. Dort ist als Beginn der\nIntubationsnarkose ca. 18.25 Uhr und als Geburt ca. 18.35 Uhr\nangegeben. Auf dem CTG ist dagegen vermerkt: \"Sectio: 18.22 Uhr\nGeburt\". Ebenso ist im Aufnahmebogen der Entbindungszeitpunkt mit\n18.22 Uhr vermerkt. Die Zeitangabe ist allerdings nachträglich\nberichtigt worden. Wie sie ursprüng-lich lautete, ist nicht sicher\nfestzustellen. Ebenso ist im Operationsbericht die Geburt mit 18.22\nUhr angegeben. Im Entbindungsbogen (Bl. 14, 15 der\nKrankenunterlagen) ist als Entbindungszeit-punkt 18.20 Uhr\neingetragen. Diesen Zeitangaben kommt den lediglich \"ca.\"-Angaben\nauf dem Anästhe-sie-Protokoll deshalb ein höherer Beweiswert zu,\nweil es zu den Aufgaben der Hebamme gehört, den Zeitpunkt der\nGeburt festzustellen und zu vermer-ken. Unstreitig geht die\nZeitangabe im Operations-bericht auf die Angabe der Zeugin H.\nzurück. Für den Anästhesisten ging es dagegen an erster Stelle um\ndie Mithilfe bei der Beherrschung einer Notsi-tuation, nicht aber\ndarum, den genauen Zeitpunkt der Intubationsnarkose\neinzutragen.\n\n114\n\n \n\n115\n\n4)\n\n116\n\n \n\n117\n\nZu der Frage der Überwachung der Mutter\nder Kläge-rin wegen der vorangegangenen Kaiserschnittgeburt und der\nProstaglandingabe hat der Sachverständige bei seiner Anhörung\neindeutig Stellung genommen (Bl. 201 d. A.). Danach durften die\nBeklagten die Überwachung der Hebamme überlassen.\n\n118\n\n \n\n119\n\nDen Beklagten ist schon objektiv kein\nVorwurf zu machen, daß sie nach der Information durch die Hebamme\nH. nicht sofort zur Mutter der Klägerin geeilt sind. Meist geht,\nwie der Sachverständige ausführt, einer Uterusruptur ein Wehensturm\nvor-aus. Das CTG zeigt keinen solchen Wehensturm. Mit Ausnahme der\nSchlußphase handelt es sich um eine normale Wehentätigkeit. In\nsubjektiver Hinsicht fehlt es daran, daß die Zeugin H. die\nSituation der Beklagten gegenüber nicht als dringlich dar-gestellt\nhat (Bl. 194 d. A.), so daß diese keine Veranlassung hatten, die\nMutter der Klägerin umge-hend aufzusuchen.\n\n120\n\n \n\n121\n\n5)\n\n122\n\n \n\n123\n\nDer Vorwurf der Verletzung der\nAufklärungspflicht geht fehl, da Prof. Dr. S. die Aufklärung der\nMut-ter der Klägerin übernommen hatte und die Beklag-ten die\nBehandlung der Mutter der Klägerin erst übernahmen, als die\nEntscheidung zur vaginalen Ge-burt längst gefallen und diese\nbereits eingeleitet war. Nach den Grundsätzen über die\nArbeitsteilung brauchten die Beklagten die Aufklärung der Mutter\nder Klägerin nicht eigenverantwortlich zu überprü-fen, zumal der\nBeklagte zu 1) erst hinzugerufen wurde, als sich eine Aufklärung\nüber die Alter-native der vaginalen Geburt und der Geburt durch\nKaiserschnitt bereits erledigt hatte.\n\n124\n\n \n\n125\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf § 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n126\n\n \n\n127\n\nBeschwer der Klägerin: über 60.000,--\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-22/27-u-7-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-22/27-u-7-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313932","retrieved":"2026-07-09 03:45:37.610848+00:00"}}