{"status":"available","doknr":"OLD313935","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1119.6U151.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-19","aktenzeichen":"6 U 151/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Antragsgegners bleibt in der Sache\nohne Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren der\nAntragstellerin zu Recht gemäß § 1 UWG entsprochen, denn es\nwiderspricht den guten Sitten im Wettbewerb, sich in fremde\nVertragsverhältnisse zu drängen, wie es mit der im vorliegenden\nVerfahren beanstandeten Briefaktion des Antragsgegners geschehen\nist.\n\n4\n\nZwar ist der Vertrag der Antragstellerin mit der Firma W.R.K.\nGmbH zur Belegung von Einkaufswagen mit Werbeflächen vom 16.\nApril/21. April 1987 unstreitig zum 20. April 1992 beendet worden.\nDie von den Lizenznehmern bzw. \"F.nehmern\" der Antragstellerin mit\nden einzelnen Werbekunden abgeschlossenen Verträge werden jedoch\ndavon nicht berührt. Dies macht auch die Regelung in Abschnitt D\nder Vereinbarung der Antragstellerin mit der Firma W.R.K. GmbH\ndeutlich.\n\n5\n\nEs kann danach keine Rede davon sein, daß der Antragsgegner und\nbzw. oder die Firma W.R.K. GmbH \"alleiniger Zahlungsempfänger\" für\ndas von den Werbekunden der \"F.nehmern\" der Antragstellerin zu\nentrichtende Entgelt für die Werbung auf Einkaufswagen ist, wie es\nin dem beanstandeten Schreiben des Antragsgegners verlautbart wird.\nDaß aber ein Einwirken auf die Vertragspartner der \"F.nehmerin \"\nder Antragstellerin mit derartigen unrichtigen Angaben - noch\nverstärkt mit \"eindringlichen\" Hinweisen auf sonst mögliche\n\"Schäden und Doppelzahlungen\" -, um diese zu veranlassen, mit dem\nAntragsgegner bzw. mit der Firma W.R.K. GmbH Verträge\nabzuschließen, nicht mehr lauterem Wettbewerbsgebaren entspricht,\nsondern den Tatbestand des § 1 UWG erfüllt, bedarf keiner\nDarlegung. Erschwerend kommt noch der herabsetzende Ton des\nbeanstandeten Schreibens des Antragsgegners hinzu, in dem das\nVorgehen einer \"F. enehmerin\" der Antragstellerin als\n\"pseudojuristische Mätzchen\" bezeichnet wird. Das Landgericht hat\nzu Recht diese diskriminierende Äußerung als Schmähkritik gewertet,\ndie ebenfalls die Untersagung des beanstandeten Schreibens gemäß §\n1 UWG rechtfertigt.\n\n6\n\nDie Antragstellerin ist zur Geltendmachung dieses\nUnterlassungsanspruchs aktivlegitimiert. Dabei kommt es nicht\ndarauf an, ob die Antragstellerin auch selbst Werbeverträge mit den\neinzelnen Werbekunden abschließt oder ob dies nur durch ihre\nLizenznehmer bzw. \"F.nehmer\" geschieht. Die beanstandete\nWettbewerbsmaßnahme des Antragsgegners wendet sich gegen die\nLizenznehmer bzw. \"F.nehmer\" der Antragstellerin, die an die\nAntragstellerin neben einer \"Eintrittsgebühr\" unstreitig laufende\nLizenzgebühren aus ihren Einnahmen aufgrund von Verträgen mit\nWerbekunden entrichten. Die Antragstellerin ist damit selbst\nunmittelbar durch die streitgegenständliche Werbeaktion des\nAntragsgegners betroffen. Der Antragsgegner wiederum ist als\nHandelnder passivlegitimiert. Ob der Antragsgegner auch im Auftrag\nder Firma W.R.K. GmbH tätig geworden ist, ist unerheblich, denn\ndies berührt nicht seine Verantwortlichkeit als - zumindest -\nMit-Störer (vgl. dazu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche,\n6. Aufl., Kap. 14 Rn. 2 ff. m.w.N.).\n\n7\n\nSchließlich besteht auch die Gefahr, daß der Antragsgegner die\nbeanstandete Aktion zukünftig wiederholen wird. Da bereits ein\nWettbewerbsverstoß vorliegt, ist die Gefahr einer erneuten Begehung\nderartiger Verstöße zu vermuten. Umstände, die geeignet wären, das\nstreitgegenständliche Schreiben als einmalige Aktion des\nAntragsgegners erscheinen zu lassen, sind weder dem Inhalt des\nbeanstandeten Schreibens noch dem Vortrag des Antragsgegners zu\nentnehmen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung der danach insgesamt erfolglosen Berufung\ndes Antragsgegners beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n9\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung\nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-19/6-u-151-93","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-19/6-u-151-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313935","retrieved":"2026-07-09 03:45:37.872457+00:00"}}