{"status":"available","doknr":"OLD313934","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1119.6U116.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-19","aktenzeichen":"6 U 116/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, aber\nunbegründet.\n\n3\n\nNachdem die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung im Berufungstermin teilweise zurückgenommen\nhat, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch das aus dem\nTenor dieses Urteils ersichtliche Unterlassungsbegehren der\nAntragstellerin.\n\n4\n\nDer auf dieses Unterlassen zielende Antrag der An- tragstellerin\nauf Erlaß einer einstweiligen Verfü- gung ist zulässig. Soweit die\nAntragstellerin Bedenken aus § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO gegenüber\nder hinreichenden Bestimmtheit des ursprünglichen Verfügungsantrags\nerhoben hat, sind diese Bedenken durch die Teil- rücknahme des\nVerfügungsantrags sowie durch die Umformulierung des nach der\nTeilrücknahme noch im Streit stehenden Antrags im Berufungstermin\ngegen- standslos geworden.\n\n5\n\nZulässigkeitsbedenken bestehen ebenfalls nicht hinsichtlich der\nDringlichkeit des Begehrens der Antragstellerin. Da es vorliegend\num eine Wettbe- werbsangelegenheit geht, wird gemäß § 25 UWG die\nDringlichkeit zu Gunsten der Antragstellerin ver- mutet. Diese\nVermutung ist auch nicht durch das eigene Verhalten der\nAntragstellerin widerlegt, denn es ist glaubhaft, daß der\nAntragstellerin die Identität der im Schreiben des Herrn K.B. vom\n25.08.1992 angegebenen Telefonnummer mit dem Telefonanschluß der B.\nWerbeagentur GmbH erst am 16.10.1992 bewußt geworden ist. Wie vom\nLandgericht bereits zutreffend ausgeführt, ist es selbst bei\nlangjährigen Geschäftskontakten unge- wöhnlich und damit eher\nunwahrscheinlich, daß man die Telefonnummer der Geschäftspartner\nauswendig kennt und daher sofort dem jeweiligen Geschäfts- partner\nzuordnet, wenn sie in einem anderen Zusam- menhang auftaucht.\n\n6\n\nDas Unterlassungsbegehren der Antragstellerin mit dem aus dem\nTenor dieses Urteils ersichtlichen In- halts ist jedoch auch in der\nSache erfolgreich.\n\n7\n\nDas insoweit beanstandete Verhalten der Antrags- gegnerin\nwiderspricht den Anschauungen des redli- chen kaufmännischen\nVerkehrs und ist damit unlau- ter gemäß § 1 UWG.\n\n8\n\nWie das Schreiben vom 25.08.1992 belegt, hat Herr K.B. die\nTelefonnummer der B. Werbeagentur GmbH verwendet, um Kunden der\nAntragstellerin bzw. Kun- den der \"F.-Nehmer\" der Antragstellerin\nzu veran- lassen, mit ihm in geschäftlichen Kontakt in Bezug auf\ndie Belegung von Einkaufswagen mit Werbung in den P.-, M.- sowie\n-Märkten zu treten. Herr B., der Ehemann der Antragsgegnerin,\nhandelte jedoch bei dieser geschäftlichen Tätigkeit als Wettbe-\nwerber der Antragstellerin, was sich ebenfalls bereits aus dem\nSchreiben vom 25.08.1992 ergibt, denn darin dient sich Herr B.\ngerade gegenüber den Werbekunden der Antragstellerin bzw. deren \"F.\n-Nehmer\" als neuer Vertragspartner anstelle der Antragstellerin und\nderen Geschäftspartner an. Ob Herr B. daneben auch im Auftrag der\nFirma W.R.K. GmbH tätig wird, vermag daran nichts zu ändern.\n\n9\n\nDie Antragsgegnerin wiederum hat dieses Verhalten ihres Ehemanns\ngefördert, indem sie die streitge- genständliche Verwendung der\nTelefonnummer durch Herrn B. zuläßt, wie von der Antragstellerin\nglaubhaft gemacht. Weder in der ersten Instanz noch im\nBerufungsverfahren hat die Antragsgegnerin in Abrede gestellt, von\nder Benutzung der Telefon- nummer der B.-Werbeagentur GmbH durch\nihren Ehe- mann für dessen in Rede stehenden geschäftlichen\nTätigkeit als Inhaber der \"Beratungskanzlei für Absatzwirtschaft\"\ngewußt zu haben. Zu einem derar- tigen Vortrag hatte aber die\nAntragsgegnerin hin- reichend Anlaß, nachdem schon das Landgericht\nim angefochtenen Urteil das von der Antragstellerin glaubhaft\ngemachte Verhalten der Antragsgegnerin bei dem Telefonat vom\n28.08.1992 als Billigung der Verwendung der Telefonnummer durch\nHerrn B. gewertet und die Antragstellerin zudem in der Be-\nrufungserwiderung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß es\nbislang an einem Bestreiten der An- tragsgegnerin zu einer\nBenutzung der Telefonnummer durch ihren Ehemann mit ihrem - der\nAntragsgegne- rin - ausdrücklichen Einverständnis fehle. Der Se-\nnat sieht es danach als hinreichend glaubhaft ge- macht an, daß die\nAntragsgegnerin von der streit- gegenständlichen Verwendung der\nTelefonnummer der B.-Werbeagentur GmbH durch Herrn B. wußte und\nweiß und diese Verwendung zumindest duldet.\n\n10\n\nAls Geschäftsführerin der B.-Werbeagentur GmbH hatte aber die\nAntragsgegnerin die Möglichkeit und - wegen der Vertragsbeziehungen\nder B.-Werbeagen- tur zur Antragstellerin - zugleich die Verpflich-\ntung, gegen die Benutzung der fraglichen Telefon- nummer durch\nHerrn B. einzuschreiten, was jedoch - ersichtlich bis heute - nicht\ngeschehen ist. Die Antragsgegnerin handelt damit unlauter im Sinne\nvon § 1 UWG, denn es ist mit den guten Sitten des Wettbewerbs\nunvereinbar, wenn ein Konkurrent mit Hilfe des Geschäftsführers\neines Vertragspart- ners seines Wettbewerbers die Möglichkeit\nerhält, mit den Kunden des Wettbewerbers bzw. dessen\nVertragspartner in Kontakt zu treten, um auf diese Weise seinen\neigenen Wettbewerb zu fördern. Dabei spielt es keine Rolle, daß\nInhaberin des streitge- genständlichen Telefon-Anschlusses nur die\nB. Wer- beagentur GmbH und nicht die Antragsgegnerin ist. Dies\nändert nichts daran, daß die Antragsgegnerin als Geschäftsführerin\nder B. Werbeagentur GmbH für eigenes wettbewerbswidriges Handeln,\nnämlich das Zulassen der Verwendung der Telefonnummer durch ihren\nEhemann für dessen konkurrierenden Wettbe- werb zu Lasten der\nAntragstellerin, als Störerin verantwortlich ist (vgl. dazu\nBaumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Einl UWG Rdnr. 329\nm.w.N.).\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3, 97 Abs. 1\nZPO.\n\n12\n\nDie Entscheidung ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung\nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-19/6-u-116-93","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-19/6-u-116-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313934","retrieved":"2026-07-09 03:45:37.786522+00:00"}}