{"status":"available","doknr":"OLD313938","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1115.27U231.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-15","aktenzeichen":"27 U 231/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer am 16. September 1986 geborene\nKläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materiellen und\nimmate-riellen Schadens nach geburtstraumatischer Armple-xusparese\nin Anspruch.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie damals 36-jährige Mutter des\nKlägers begab sich am 15. September 1987 gegen 22.30 Uhr nach\nerfolgtem vorzeitigen Blasensprung zur Entbindung in die\ngeburtshilfliche Abteilung des S. -Kran-kenhauses in D., dessen\nTrägerin die Beklagte zu 1. ist. Der Kläger wurde am 16. September\n1986 um 9.45 Uhr als zweites Kind seiner Mutter vaginal geboren. Er\nhatte ein Gewicht von 4.600 gr und eine Länge von 57 cm. Die\nKrankenhausunterlagen enthalten dazu u.a. die Eintragung: \"9.46 Uhr\nSpontanpartus eines weiß asphyktischen männlichen 4.600 gr schweren\nNeugeborenen aus II. Hinter-hauptslage (sehr schwere\nSchulterentwicklung)... Kind verlegt in die\nUniversitäts-Kinderklinik: Erb`sche Lähmung links\". Der Kläger\nwurde, nach-dem es nach der spontanen Geburt des Kopfes zu einem\nGeburtsstillstand gekommen war, manuell ohne Durchführung einer\nEpisiotomie entwickelt. Bei der Geburt kam es zu einer oberen und\nunteren Lähmung des Plexus brachialis.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten wegen\nBehandlungs-fehlern in Anspruch. Er hat behauptet, die\nPlexus-Lähmung sei auf das fehlerhafte Vorgehen des Per-sonals der\nBeklagten zu 1. und das des Beklagten zu 2, zurückzuführen. Es\nhätte eine Schnittentbin-dung erfolgen müssen, jedenfalls hätte\nseine Mut-ter über diese Alternative aufgeklärt werden müs-sen. Bei\nentsprechender Aufklärung hätte sie sich für diese Alternative\nentschieden. Bei der Geburt sei es fehlerhaft unterlassen worden,\neinen ausge-dehnten Scheiden-Damm-Schnitt sowie eine Fraktur des\nSchlüsselbeines vorzunehmen. Als Folgen der Armplexus-Lähmung sei\neine vollständige Lähmung des linken Armes eingetreten.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n1.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch zu\nverurteilen, zu Händen seiner gesetz-lichen Vertreterin ein\nangemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Er-messen des\nGerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu\nzahlen;\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n2.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nfestzustellen, daß die Beklagten\ngesamt-schuldnerisch verpflichtet sind, ihm al-len weiteren Schaden\nzu ersetzen, der ihm aufgrund der wegen der Geburt am 16. September\n1986 eingetretenen Gesund-heitsbeschädigung entstanden ist bzw.\nnoch entstehen wird, soweit Ersatzan-sprüche nicht auf\nSozialversicherungs-träger oder sonstige Dritte übergegangen sind\noder noch übergehen.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nSie bestreiten die Indikation für eine\nSchnittent-bindung und einen Behandlungsfehler.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDas Landgericht hat - sachverständig\nberaten - dem Schmerzensgeldantrag dem Grunde nach und dem\nFest-stellungsantrag stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf\ndas angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen das ihnen am 23.\nNovember 1992 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 18.\nDezember 1992 Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. März 1993 an\ndiesem Tage begründet haben.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nSie wiederholen ihr Vorbringen aus\nerster Instanz und betonen, daß ein Dammschnitt entbehrlich\nge-wesen sei, daß die Unterlassung des Dammschnittes aber vor allem\ndie Arm-Plexus-Lähmung nicht habe verursachen können. Der\nDammschnitt solle aus-schließlich ermöglichen, die Hand in die\nScheide einzuführen, um die Schulter des Kindes lösen zu können.\nEine Entlastung etwa des Druckes des Beckenknochens auf die\nkindliche Schulter und damit auf die Armnerven könne dieser Schnitt\nnicht her-beiführen.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nSie beantragen,\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUr-teils die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nDer Kläger beantragt,\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil\nund wieder-holt sein Vorbringen aus erster Instanz. Er weist darauf\nhin, daß es vollständig an einer Dokumenta-tion des\nGeburtsvorganges und insbesondere an einer Dokumentation des\nVorgehens des Beklagten zu 2. zur Behebung der Schulterdystokie\nfehle. Die fehlen-de Dokumentation schaffe ein\nAufklärungshindernis, welches dazu führe, daß zuverlässige\nFeststellungen über den Ablauf des Geburtsvorganges und\ninsbeson-dere über die Maßnahmen zur Behebung der Schul-terdystokie\nnicht zu treffen seien. Dieses Aufklä-rungshindernis gehe zu Lasten\nder Beklagten. Er bestreitet, daß der Beklagte zu 2. fachgerecht\nvor-gegangen sei, insbesondere, daß es ihm, wie er be-hauptet,\nproblemlos gelungen sei, in den vaginalen Geburtskanal einzudringen\nund seine - des Klägers - Schulter ohne übermäßige Kraftanwendung\nzu drehen. Gerade forcierte Traktions- und Rotationsversuche seien\ndie immer wieder zu beobachtende Ursache von traumatischen\nSchädigungen der vorliegenden Art.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nEin vorwerfbarer Behandlungsfehler\nliege auch dar-in, daß der Beklagte zu 2. sich überhaupt für eine\nvaginale Geburt entschieden habe. Die ausgeprägten allgemeinen\nRisikoanzeichen (extreme Adipositas der Mutter, erkennbar gewesene\nMakrosomie des Kindes, Kind erheblich größer als bei der\nvorausgegangenen Geburt, vorzeitiger Blasensprung,\nCTG-Veränderun-gen, erhöhter Blutzuckerwert, vorausgegangene\npro-trahierte, durch Zange beendete Geburt) und die daraus\nabzuleitenden speziellen Gefahrenanzeichen für eine drohende\nSchulterdystokie mit dem Risiko einer Plexus-Lähmung hätten eine\nprimäre prophylak-tische Schnittentbindung erforderlich\ngemacht.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nAußerdem wiederholt er die\nAufklärungsrüge.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nWegen aller übrigen Einzelheiten wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen, die Krankenunterlagen, das schrift-lich erstattete\nSachverständigengutachten und die Sitzungsniederschriften Bezug\ngenommen.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nDas Landgericht hat die Beklagten im\nErgebnis zu Recht verurteilt. Die Beklagten haben dem Kläger für\ndie infolge der Arm-Plexus-Schädigung verur-sachten materiellen und\nimmateriellen Schäden aus unerlaubter Handlung einzustehen.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nDer Beklagte zu 2. haftet aus § 823\nAbs. 1 BGB für die materiellen Schäden des Klägers und aus § 823\nAbs. 1 BGB i.V.m. § 847 BGB auf Schmerzensgeld.\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nDer Haftung steht nicht entgegen, daß\nder Kläger zum Zeitpunkt der Schädigung noch nicht rechtsfähig war\n(§ 1 BGB). Es entspricht der gefestigten Recht-sprechung des\nBundesgerichtshofes, daß dem Kind bei einer Verletzung im\nMutterleib, sofern auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen\nvorliegen, mit der Vollendung der Geburt ein deliktischer\nSchadenser-satzanspruch wegen Gesundheitsverletzung zusteht. Das\ngilt in gleicher Weise für eine Verletzung beim Austritt aus dem\nMutterleib (BGHZ 106, 155 f.).\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nNach dem Vortrag des Klägers ist der\nBeklagte zu 2. bei der Lösung der Schulterdystokie nicht lege artis\nvorgegangen und hat hierdurch seinen Gesund-heitsschaden\nverursacht. Seine Behauptung hat der Kläger allerdings nicht\nbewiesen.\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nDer Dokumentation über den\nGeburtsvorgang ist zum Vorgehen des Beklagten zu 2. nur zu\nentnehmen, daß es sich um eine sehr schwierige Schulterentwicklung\ngehandelt hat. Neben anderen Angaben enthält der Entbindungsbericht\nden Vermerk, daß das Kind nach der Geburt asphyktisch war (Bl. 29\nAnlagenhefter). Zum Vorgehen des Beklagten zu 2. selbst fehlen\njeg-liche Angaben.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nDas Vorgehen wird auch nicht von den\nZeugen K. und Dr. W. näher geschildert. Die Zeugin K. konnte hierzu\nnur bekunden, der Beklagte zu 2. habe einige Mühe gehabt, seine\nHand bei der Mutter des Klägers einzuführen, danach sei aber die\nEntwicklung des Kindes ohne besondere Schwierigkeiten verlaufen.\nDie Entwicklung des Klägers habe grob geschätzt kaum mehr als eine\nMinute gedauert (Bl. 292). Ähn-lich hat der Zeuge Dr. W. ausgesagt.\nEr erinnerte sich daran, daß es sich um eine dramatische\nEnt-bindung gehandelt habe. Sie hätten eine deutliche Dunkelfärbung\ndes kindlichen Gesichts beobachtet. Der Beklagte zu 2. habe zwar\neinige Mühe gehabt, mit der Hand an die Stelle zu gelangen, an der\ndie kindliche Schulter festgehangen habe. Nachdem die Schulter\njedoch gelöst worden sei, habe das Kind ohne weiteres entwickelt\nwerden können. Er könne nicht mehr sagen, wie der Beklagte zu 2.\nversucht habe, die Schulter zu lösen.\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nDer Nachteil der Unaufklärbarkeit geht\naber nicht zu Lasten des Klägers, sondern zu Lasten des Beklagten\nzu 2. Zugunsten des Patienten kommen Be-weiserleichterungen bis hin\nzur Beweislastumkehr in Betracht, wenn die gebotene ärztliche\nDokumentation lückenhaft oder unzulänglich ist und deswegen für ihn\nim Falle einer Gesundheitsschädigung die Auf-klärung des\nSachverhalts unzumutbar erschwert wird (BGHZ 72, 132 ff.; AHRS 64,\n50/19).\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nDie Dokumentation der\nSchulterentwicklung war medi-zinisch geboten. Das hat der\nSachverständige Dr. K. bei seiner Anhörung am 22. Januar 1992\ndargelegt (Bl. 263 d.A.). Danach wäre nach der an der Kölner\nUniversitätsklinik schon im Jahre 1986 herrschenden Praxis näher\ndargelegt worden, worin die Schwie-rigkeit der Schulterentwicklung\nbestand und welche Maßnahme zur Beseitigung getroffen wurde. Auch\nder Privatsachverständige P. fordert eine solche Doku-mentation\n(Bl. 179, 184 d.A.). Das OLG Saarbrücken hat - sachverständig\nberaten - die Dokumentation der Entwicklung der Schulter bei einer\nSchulterdy-stokie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH\nzur Entbindung (NJW 1984, 1409 zu II 2 a) aus medizinischen Gründen\nebenfalls gefordert (AHRS 64, 50/39). Der BGH hat diese Auffassung\nim Nichtannah-mebeschluß vom 29. März 1988 ausdrücklich gebilligt\n(AHRS 64, 50/39 Seite 73). Aus dem Geburtsbericht geht - wie im\nFall des OLG Saarbrücken - das vom Beklagten zu 2. zur Behandlung\nder Dystokie gewähl-te Vorgehen nicht hervor und somit auch nicht,\nob er in diesem Zusammenhang überhaupt eine bestimmte anerkannte\nMethode zur Schulterentwicklung angewen-det hat.\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nDurch die unzureichende Dokumentation\nder Schul-terentwicklung hat daher der Beklagte zu 2. ein\nAufklärungshindernis verursacht mit der Folge, daß hierdurch die\ndem Kläger obliegende Beweislast durch die ohnehin bereits\nungünstige Beweissitua-tion noch zusätzlich unbillig erschwert\nwurde. Ob hieraus eine Beweislastumkehr oder nur eine\nBeweiserleichterung abzuleiten ist, braucht nicht entschieden zu\nwerden. Selbst wenn dem Kläger nur eine Beweiserleichterung\nzuzubilligen ist, kommen - wie in dem vom OLG Saarbrücken\nentschiedenen Fall - Indizien hinzu, die den Behandlungsfehler als\nnachgewiesen erscheinen lassen. Nach dem Haupt-gutachten der\nGerichtssachverständigen Prof. Dr. B. und Privatdozent Dr. K. vom\n15. Oktober 1990 ist eine Gefährdung des Kindes durch die nicht\nselten traumatischen Schädigungen infolge forcierter und eventuell\nunsachgemäßer Entwicklungsversuche bei Schulterdystokie gegeben\n(Bl. 107 d.A.). Die Sach-verständigen führen hierzu in der\neinschlägigen me-dizinischen Literatur wiedergegebene\nZahlenverhält-nisse auf (Bl. 112 d.A.). Diese Darlegungen\nent-sprechen den im Urteil des OLG Saarbrücken wieder-gegeben\nAusführungen des dort gehörten Sachverstän-digen. Danach treten im\nFall einer Schulterdystokie gerade bei überstürzten, forcierten und\nmit übermä-ßiger Einwirkung durch Drehung, Zerrung oder Druck\nverbundenen Extraktionsversuchen Plexusparesen auf (Bl. 248\nAnlagenhefter). Die Sachverständige Prof. Dr. B. und Privatdozent\nDr. K. weisen allerdings darauf hin, daß das richtige Vorgehen eine\ndrasti-sche Reduktion der kindlichen Mortalität erreiche, jedoch\nschwere kindliche Verletzungen trotz richti-gen Vorgehens oft nicht\nzu vermeiden seien (Bl. 112 d.A.). Das steht zwar der Annahme eines\nAnscheins-beweises für eine fehlerhafte Behandlung der Dysto-kie\nentgegen. Aber die Arm-Plexus-Parese läßt den Rückschluß zu, daß\nder Beklagte zu 2. die Schulter-dystokie fehlerhaft behandelt hat,\nfür den wegen der dem Kläger einzuräumenden Beweiserleichterun-gen\nWahrscheinlichkeit ausreicht. Damit kommt ein Behandlungsfehler\nauch ernstlich in Betracht, was Voraussetzung für eine\nBeweiserleichterung durch Dokumentationsversäumnisse ist.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nAuch die Erwägungen des OLG\nSaarbrücken, das Fehlen jeder Dokumentation zum Vorgehen bei der\nBehandlung der Schulterdystokie begründe die Wahrscheinlich-keit,\ndaß der Beklagte vom Auftreten der Dystokie überrascht worden und\ninfolgedessen überstürzt sowie ohne gezielte Anwendung einer\nanerkannten Methode vorgegangen sei und forcierte\nExtraktions-versuche unternommen habe, lassen sich auf den\nvor-liegenden Fall übertragen. Wenn der Beklagte zu 2. eine\nanerkannte Methode angewandt hätte, hätte es nahegelegen, diese\nauch zu dokumentieren, zumal er wegen des zugleich erkannten\nVerdachts der Arm-Ple-xus-Schädigung (Bl. 4 Anlagenhefter) mit der\neven-tuellen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen rechnen\nmußte. Für diese Erwägungen spricht hier weiter, daß der Beklagte\nzu 2. eine Episiotomie nicht vorgenommen hat. Das Unterlassen der\nEpisio-tomie entsprach nicht der in einem Fall der\nSchul-terdystokie allgemein geforderten Behandlung. Nach den\nAusführungen des Sachverständigen Dr. K. hätte bei einem\nlehrbuchmäßigen Vorgehen zunächst ein Dammschnitt vorgenommen\nwerden müssen. Er hat den Zweck, das Risiko von Verletzungen zu\nvermeiden. Der Privatsachverständige Dr. P. bezeichnet die\nUn-terlassung eines ausgiebigen Scheide-Damm-Schnitts und einer\nausreichenden Anästhesie in unverständli-cher Weise vermeidbar\nfehlerhaft. Ein sogenannter Schuchardt-Schnitt hätte nach seiner\nBeurteilung mit großer Wahrscheinlichkeit die Entwicklung der\nSchultern erheblich erleichtert und den Schaden begrenzen können\n(Bl. 200, 201 d.A.). Dementspre-chend ist in der Rechtsprechung die\nUnterlassung einer Episiotomie im Falle einer Schulterdystokie als\nBehandlungsfehler gewertet worden (OLG Bremen, AHRS 2500/5, Seite\n13). Es geht in diesem Zusammen-hang nicht um die Frage, ob die\nUnterlassung der Episiotomie für die Arm-Plexus-Lähmung ursächlich\nwar. Vielmehr ist die Unterlassung der medizinisch allgemein\ngeforderten Episiotomie im Fall der Schulterdystokie ein Indiz\ndafür, daß der Beklagte zu 2. von der Dystokie überrascht und\nüberstürzt ohne gezielte Anwendung einer bestimmten Methode\nvorgegangen ist.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nHinsichtlich der Ursächlichkeiten des\ndanach nach-gewiesenen Behandlungsfehlers für den eingetretenen\nSchaden und hinsichtlich des Verschuldens des Be-klagten zu 2.\ngelten dieselben Beweiserleichterun-gen wie für den Beweis des\nBehandlungsfehlers.\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nDie Beklagte zu 1. haftet aus §§ 831,\n847 BGB, da der Beklagte zu 2. als ihr Verrichtungsgehilfe tä-tig\ngeworden ist. Den Entlastungsbeweis für den Be-klagten zu 2. hat\ndie Beklagte zu 1. nicht geführt.\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nBeschwer der Beklagten: 80.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313938","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-15/27-u-231-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313938","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313938","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-15/27-u-231-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313938","retrieved":"2026-07-09 03:45:38.133135+00:00"}}