{"status":"available","doknr":"OLD313940","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1112.6U38.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-12","aktenzeichen":"6 U 38/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das\nLandgericht hat durch das angefochtene Urteil seine einstweilige\nVerfügung vom 9. November 1992 zu Recht im wesentlichen bestätigt,\nda die An- tragstellerin sowohl den Verfügungsgrund als auch einen\nVerfügungsanspruch aus § 1 UWG unter dem Ge- sichtspunkt der\nAusbeutung fremder Leistungen für ein summarisches Verfahren\nhinreichend glaubhaft gemacht hat.\n\n3\n\n1. Das Landgericht hat zu Recht die Dringlichkeit bejaht, denn\ndie gemäß § 25 UWG bestehende Dring- lichkeitsvermutung ist nicht\ndurch ein Untätig- bleiben der Antragstellerin widerlegt. Entgegen\nder Auffassung der Antragsgegnerin kommt es nicht darauf an, ob die\nAntragstellerin ur- sprünglich ein \"Beschäftigungsverbot\" für ihre\nfrüheren Mitarbeiter, die heute bei der Antrags- gegnerin\nbeschäftigt sind, erreichen wollte; denn in dem Verfügungsantrag,\nüber den vorliegend zu entscheiden ist, geht es lediglich um die\nUnterlassung des Vertriebs und/oder der Bewer- bung von\nSpezialarmaturen und Spezialventilen der Baureihen ...., .... und\n..... Deshalb kommt es im Rahmen der Prüfung eines möglichen\nDringlich- keitsverlustes auch nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem\ndie Antragsgegnerin die ehemaligen Mitarbeiter der Antragstellerin\neingestellt hat, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die\nAntragstellerin erstmals Kenntnis davon erlangt hat, daß die\nAntragsgegne- rin die streitgegenständlichen Spezialarmaturen und\n-ventile hergestellt, beworben oder vertrieben hat.\n\n4\n\nVon der Tatsache, daß diese Produkte von der Antragsgegnerin\nhergestellt und vertrieben werden, hat die Antragstellerin erstmals\nauf der vom 5. bis 10. Oktober 1992 in D. durchgeführten Messe \"I.\"\naufgrund der dort ausgelegten Prospekte (Anlage 25 zur\nAntragsschrift, Blatt 295 ff d.A.) Kenntnis erlangt. Der Zeitraum\nvon ca. 4 Wochen zwischen der Kenntniserlangung und der Einreichung\ndes Verfügungsantrags bei Gericht am 3. Novem- ber 1992 erscheint\nangesichts des komplexen und schwierigen Sachverhalts nicht als ein\nunange- messen langes Hinauszögern, durch das die Dring- lichkeit\nbeseitigt werden kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß die\nAntragstellerin erst am 7. Oktober 1992 Einsicht in die\nstaatsanwalt- schaftlichen Ermittlungsakten erhielt und somit erst\nzu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Gutach- ten des Patentanwalts\nF. Kenntnis erlangen konnte.\n\n5\n\nAllein die Tatsache, daß die Antragstellerin spä- testens am 29.\nJuni 1992, dem Zeitpunkt, an dem sie die Strafanzeige gegen ihren\nehemaligen Mit- arbeiter D. erstattete, davon wußte, daß die An-\ntragsgegnerin seit Mai ein technisches Büro in E. unterhielt, in\ndem einige ihrer ehemaligen Mitar- beiter beschäftigt waren, und\ndaß der Antragsgeg- nerin umfangreiche technische Zeichnungen aus\ndem Hause der Antragstellerin zur Verfügung gestellt worden waren,\nist nicht dringlichkeitsschädlich. Insoweit wird ergänzend auf die\nAusführungen in der angefochtenen Entscheidung (dort Seite 24) Be-\nzug genommen.\n\n6\n\nHinsichtlich Ziffer 3. lit. a) des Tenors der angefochtenen\nEntscheidung ist die Dringlichkeit auch deshalb nicht entfallen,\nweil die Antragsgeg- nerin behauptet und durch eidesstattliche\nVersi- cherung ihres Geschäftsführers Dr. D. sowie durch Vorlage\nvon Prospekten glaubhaft gemacht hat, daß das angegriffene Ventil\nder Baureihe ...., des im Urteilstenor auf Seite 3 dieses Urteils\noben links abgebildet ist, von ihr schon seit ca. 15 Jahren\nangeboten werde, da sich dieser Vortrag nur auf Ventile bezieht,\ndie nicht mit einem Faltenbalg ausgestattet sind, während sich die\nVerurteilung in Ziffer 3. lit. a) nur auf die Ventile mit\nDichtfunktion nach außen durch Faltenbalg bezieht.\n\n7\n\nSoweit die Antragsgegnerin weiterhin vorträgt, dieses Ventil sei\nauf Kundenwunsch mit \"Dichtfunk- tion nach außen\" durch Faltenbalg\nschon früher ausgestattet worden, ist dies nicht geeignet, die\nVermutung des § 25 UWG zu widerlegen.\n\n8\n\nEin Dringlichkeitsverlust könnte allenfalls dann eingetreten\nsein, wenn die Antragsgegnerin das streitgegenständliche Produkt\nschon früher mit dem im vorliegenden Verfahren angegriffenen\nFaltenbalg ausgerüstet hätte und dies der Antragstellerin be- kannt\ngewesen wäre oder hätte bekannt sein müssen. Wie aber in dem\nBerufungstermin unstreitig gewor- den ist, hat die Antragsgegnerin\neinen derartigen Faltenbalg nicht verwandt.\n\n9\n\nDemnach bleibt es hinsichtlich aller angegriffe- nen Produkte\nbei der Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG.\n\n10\n\n2. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Un-\nterlassungsanspruch hinsichtlich aller angegriffe- nen\nSpezialventile und -armaturen aus § 1 UWG un- ter dem Gesichtspunkt\nder Ausbeutung fremder Lei- stung zu.\n\n11\n\nDie Antragstellerin hat für ein einstweiliges Ver-\nfügungsverfahren in hinreichender Weise glaubhaft gemacht, daß es\nsich bei den angegriffenen Pro- dukten um Nachahmungen der von ihr\nkonstruierten und hergestellten Spezialventile und -armaturen\nhandelt.\n\n12\n\na) Bezüglich der mit Klageantrag zu 1. angegriffe- nen\nMindestmengenrückschlagventile der Baureihe .... hat die\nAntragstellerin durch die Vorlage des Gutachtens Dr. Ing. St. vom\n9. September 1993 einschließlich der Zusammenfassung vom 14.\nSeptem- ber 1993, durch die eidesstattliche Versicherung ihres\nGeschäftsführers O. sowie durch die ergän- zenden Erläuterungen in\nder mündlichen Verhandlung vom 17. September 1993 hinreichend\nglaubhaft ge- macht, daß es sich um eine Nachahmung der von ihr\nhergestellten und vertriebenen Ventile des Typs S. handelt.\n\n13\n\nZwar hat die Antragsgegnerin durch Vorlage des Gu- tachtens von\nProf. Dr. Ing. H. glaubhaft gemacht, daß einige ins Auge fallende\nÜbereinstimmungen wie MRV-Gehäuse, Bypass-Stutzen, Rückschlagkegel\nund Bypass-Drossel mit anschließendem Ringraum tech- nisch bedingte\nKonstruktionsmerkmale sind, die von allen Herstellern bei den\neinschlägigen Produkten seit Jahrzehnten angewandt werden.\nWeiterhin ist durch dieses Gutachten glaubhaft gemacht, daß eine\nVielzahl von konstruktiven Merkmalen in ihrer Ausprägung bei den\nbeiden streitgegenständlichen Ventilen verschieden sind. Insoweit\nwird auf Anla- ge AG 27 ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nEs ist jedoch für eine Nachahmung im Sinne des § 1 UWG nicht\nerforderlich, daß das Vorbild in allen Einzelheiten nachgebildet\nist; es reicht vielmehr aus, daß die nachahmende Leistung von der\neines anderen abgeleitet ist. Hierbei genügt die Nachahmung\nwesentlicher Elemente, auch wenn andere Teile abweichend gestaltet\nsind (BGH GRUR 1963, 152, 155 - \"Rotaprint\"; Baumbach/Hefermehl,\nUWG, 17. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 446).\n\n15\n\nWie sich aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom\n17.09.1993 ergeben hat, ist die Ausgestaltung der Vorkegel ein\nentscheidendes kon- struktives Merkmal in den zu vergleichenden\nVenti- len. Gerade hierzu hat Dr. Ing. St. in seinem Gut- achten\nfestgestellt, daß die Formgebung des Vorke- gels bei den Ventilen\n.... der Antragsgegnerin und S. der Antragstellerin völlig\nidentisch ausgebil- det ist. Beide Ventilkegel sind auf der\nUnterseite mit einer zylindrischen Stufe ausgebildet, die in einen\nKonus übergeht (Regelkante). Daß gerade die- se Ausgestaltung und\ndiese Formgebung ausschlagge- bend für die störungsfreie Funktion\nund Stabilität des streitgegenständlichen Ventils sind und bis-\nlang nur bei den Ventilen der Antragstellerin zu finden waren, hat\ndie Antragstellerin durch Vorla- ge des Gutachtens Dr. Ing. St.\nglaubhaft gemacht. Insoweit wird ergänzend auf Anlage 2 zum\nSchrift- satz vom 10.09.1993 (Blatt 862 ff d.A.) Bezug ge-\nnommen.\n\n16\n\nVor dem Hintergrund der Erläuterungen in der mündlichen\nVerhandlung reicht auch die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz\nvom 16.09.1993 vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. Ing. H. nicht\naus, diese Darlegungen aus dem Gutachten Dr. Ing. St. zu\nerschüttern. Prof. H. hält zwar die Einschätzungen im Gutachten von\nDr. Ing. St. für sachlich falsch; er nimmt jedoch nicht zu den\neinzelnen Ausführungen dieses Gutachtens Stellung.\n\n17\n\nAufgrund des Gutachtens Dr. Ing. St. und der technischen\nErläuterungen beider Parteien in der mündlichen Verhandlung vom\n17.09.1993 sieht der Senat es als hinreichend glaubhaft gemacht an,\ndaß das angegriffene Ventil der Baureihe .... in maß- geblichen\nTeilen identisch mit dem von der Antrag- stellerin hergestellten\nVentil S. ist, so daß die von der Antragsgegnerin aufgezeigten\nAbweichungen nicht ins Gewicht fallen.\n\n18\n\nDie Antragstellerin hat auch hinreichend glaubhaft gemacht, daß\ndiese identische Ausgestaltung des Vorkegels in dem Spezialventil\nauf einer Nachah- mung beruht. Hierfür spricht, daß die Antragsgeg-\nnerin bis zum Frühjahr 1992 - nach ihrem eigenen Vortrag - ein\nvergleichbares Ventil nicht herge- stellt hat, sondern erst zu\neinem Zeitpunkt mit der Konstruktion eines derartigen Ventiles\nbegon- nen hat, als mehrere Konstrukteure der Antragstel- lerin zur\nAntragsgegnerin übergewechselt waren und die Konstruktionspläne für\ndas Ventil Typ S. der Antragstellerin sich in den Räumen ihres\nKonstruk- tionsbüros befanden. Hinzu kommt, daß es der\nAntragsgegnerin dann in wenigen Monaten gelungen ist, das\nstreitgegen- ständliche Produkt fertigzustellen und anzubieten.\nDies rechtfertigt die Schlußfolgerung, daß der Antragsgegnerin dies\nnur deshalb gelungen ist, weil die zu ihr übergewechselten\nMitarbeiter der Antragstellerin nicht nur über die entsprechenden\nFertigkeiten verfügten derartige Ventile zu kon- struieren, sondern\nauch auf die Konstruktionspläne der Antragstellerin Zugriff\ngenommen und diese ausgewertet haben.\n\n19\n\nDiese Tatsachen und Indizien reichen in ihrer Ge- samtheit im\nRahmen eines einstweiligen Verfügungs- verfahrens für die Annahme\neiner Nachahmung aus.\n\n20\n\nb) Die Antragstellerin hat auch hinreichend glaub- haft gemacht,\ndaß die mit dem Klageantrag zu 2. angegriffenen\nMindestmengenregelventile bzw. Hoch- druckreduzierventile der\nBaureihe .... mit einem Druckabbau über eine\nLochbuchsen-Kombination eine Nachahmung ihres Ventils .....\ndarstellen.\n\n21\n\nAufgrund der technischen Erläuterungen der Partei- en in der\nmündlichen Verhandlung vom 17.09.1993 ist davon auszugehen, daß es\nbei dieser Art von Ventilen maßgeblich auf die \"Innengarnitur\"\nankommt. Dies ergibt sich übereinstimmend auch aus den Gutachten\nProf. Dr. Ing. H. vom 10.09.1993 und der Stellungnahme von Prof.\nDr. Ing. D. zu diesem Gutachten vom 15.09.1993. Zwar hat die\nAntragsgegnerin durch Vorlage des Gutachtens von Prof. D. glaubhaft\ngemacht, daß die beiden Ventile verschiedenartig gestaltet sind,\nund diese verschiedenartige Gestaltung auf eine Eigenleistung der\nAntragsgegnerin zurückzuführen ist; auffällig ist aber, daß auch\nnach diesem Gutachten Übereinstimmungen beider Ventile bei der\nRegeleinheit und deren Fixierung im Gehäuse beste- hen (Anlage AS\n28 Seite 8); weitere Ausführungen zur \"Innengarnitur\" werden nicht\ngemacht.\n\n22\n\nDagegen zeigt das von der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung\nvorgelegte Gutachten von Prof. H. auf, daß die Abmessung der\nLochbuchsen und der Lochkegel in beiden Ventilen starke\nÜbereinstim- mungen aufweisen und bei beiden Ventilen dieselben\nMaße und dieselben Konturen vorzufinden sind. In- soweit wird\nergänzend auf Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom\n10.09.1993 (Blatt 839 ff d.A.) Bezug genommen. Da gerade diese\nInnengarnitur mit seiner Abstim- mung der Abmessungen und Konturen\nvon Lochbuchse und Lochzylinder für die Haltbarkeit und Geräusch-\narmut von entscheidender Bedeutung ist, ist mit dem Gutachten Prof.\nH. für das einstweilige Verfü- gungsverfahren hinreichend glaubhaft\ngemacht, daß in den wesentlichen Teilen der Ventile - der\nInnengarnitur - fast Identität besteht, so daß es auf Unterschiede\nin der übrigen Gestaltung der Ventile nicht ankommt.\n\n23\n\nAn diesem Ergebnis ändert auch die Stellung- nahme von Prof. D.\nvom 15.09.1993 (Anlage 43, Blatt 1082 f.) nichts. Zwar folgert der\nGutachter aus 11 ungleichen Abmessungen in den Ventilen, daß nicht\nkopiert sondern berechnet wurde; er schränkt diese Aussage aber\ninsoweit ein, als er klarstellt, daß nur vermaßte Einzelzeichnungen\neine sichere Grundlage für die Beurteilung geben könnten. Ein Grund\nfür die Übereinstimmungen der Innengarnitur kann nach Auffassung\ndes Senats auch nicht darin bestehen, daß es sich - worauf Prof. D.\nin seinem Gutachten hinweist - um Ven- tilausführungen handelt, die\nauf die Bedürfnisse desselben Auftraggebers zugeschnitten seien und\nauf dessen Vorgaben beruhen. Hierzu wird in dem Gutachten Prof. H.\nausgeführt, daß zur Entwicklung derartiger Innengarnituren\nlangwierige experimen- telle Untersuchungen erforderlich seien, für\ndie ein besonderes strömungstechnisches know-how not- wendig sei.\nDa die Antragsgegnerin nicht vorgetragen hat, daß ein gemeinsamer\nAuftraggeber der Parteien hin- sichtlich der in Rede stehenden\nVentile derartige strömungstechnische Vorgaben gemacht hat, kann\nnicht davon ausgegangen werden, daß diese nur schwer zu\nentwickelnde Ausgestaltung der Innengar- nitur auf gemeinsamen\nVorgaben beruht.\n\n24\n\nDafür, daß die somit glaubhaft gemachten Überein- stimmungen der\nbeiden Ventile auch auf einer Nach- ahmung durch die\nAntragsgegnerin beruhen, sprechen - wie bereits zu a) ausgeführt -\ndie Tatsachen, daß sich die Konstruktionspläne der Antragstelle-\nrin in den Büroräumen der Antragsgegnerin befan- den, die\nehemaligen Mitarbeiter der Antragstelle- rin bei der\nAntragsgegnerin beschäftigt waren und zusätzlich der Umstand, daß\ndas Ventil der Antrag- stellerin zuvor unter Mitwirkung von\nBeschäftigten der Antragsgegnerin erarbeitet worden war.\n\n25\n\nc) Die Antragstellerin hat weiterhin hinreichend glaubhaft\ngemacht, daß die mit dem Klageantrag zu 3. lit. b) angegriffenen\nSpezialarmaturen der Baureihe .... Nachahmungen ihrer Ventile\nTyp.... sind.\n\n26\n\nAuch bei diesen Armaturen kommt es maßgeblich auf die\n\"Innengarnituren\" an, wie sich aus dem Gutachten Prof. H., der\nStellungnahme von Prof. D. zu diesen Gutachten und aus den\nErläuterungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom\n17.09.1993 ergeben hat.\n\n27\n\nDas Gutachten von Prof. D. vom 20.04.1993 (An- lage AS 28) hat\nzwar bei den Armaturen der bei- den Parteien entsprechende\nAbweichungen festge- stellt, wie sie ebenfalls bei dem Ventil ....\nim Vergleich zu dem Ventil ..... aufgezeigt worden sind.\nHinsichtlich der Regeleinheit stellt jedoch auch Prof. D.\nÜbereinstimmungen fest; nach seinem Gutachten ist lediglich der\nRegelkolben, der bei der Armatur .... mit der Ventilspindel\nverschraubt ist, bei der Armatur ....... mit der Ventilspindel aus\neinem Teil gefertigt. Da sich dieses Gutachten im übrigen aber\nnicht mit der \"Innengarnitur\" der beiden zu vergleichenden\nArmaturen auseinan- dersetzt, ist es nicht geeignet, die durch das\nGu- tachten Prof. H. von der Antragstellerin glaubhaft gemachten\nÜbereinstimmungen in den wesentlichen Teilen der Innengarnitur zu\nentkräften.\n\n28\n\nZwar birgt auch das Gutachten Prof. H. Ungenauig- keiten in\nsich, da in den diesem zugrundeliegenden Konstruktionszeichnungen\ndie Innengarnituren nicht bemaßt waren; gleichwohl hat der\nGutachter an- schaulich dargelegt, daß er anhand anderer Abmes-\nsungen in den Zeichnungen die Maße der Innengar- nituren ermitteln\nkonnte. Nach dieser Berechnung stellen sich die Abmessungen, die\ndie strömungs- technische Güte der Ventile beeinflussen, als\nweitgehend identisch dar. Der einzige Unterschied besteht nach\ndiesem Gutachten darin, daß die eine Innengarnitur 3-stufig, die\nandere 2-stufig ausge- führt ist. Durch die technischen\nErläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.1993 hat die\nAntragstellerin jedoch darlegen können, daß für die 2-stufige\nAusführung dasselbe strömungstechni- sche know-how erforderlich ist\nwie für die 3-stu- fige Ausführung; d.h. derjenige, der eine der\nAus- führungen kennt, kann die andere davon ableiten. Diese\nDarlegungen sind auch durch die Ausführungen im Gutachten Prof. H.\n(dort Seite 16 = Blatt 853 d.A.) glaubhaft gemacht.\n\n29\n\nDie hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß diese Übereinstimmungen\nin der wesentlichen Ausgestal- tung der Innengarnituren auf einer\nNachahmung durch die Antragsgegnerin beruhen, ist unter Zif- fer 1.\nlit. a) und b) des Urteils dargelegt; hie- rauf wird Bezug\ngenommen.\n\n30\n\nd) Hinsichtlich der Spezialarmaturen der Baureihe ...., die als\nRegelventil für jeden betriebli- chen Einsatzfall mit Dichtfunktion\nnach außen durch Faltenbalg ausgerüstet sind (Klageantrag zu 3.\nlit. a), hat die Antragstellerin nicht glaub- haft machen können,\ndaß die Antragsgegnerin diese Armatur mit einem Faltenbalg, der den\nvon der An- tragstellerin für diese Armaturen verwendeten Fal-\ntenbälgen nachgeahmt ist, bereits ausgerüstet und in den Verkehr\ngebracht hat. Sie beruft sich le- diglich darauf, daß die\nAntragsgegnerin für diese Armaturen werblich angeboten hat: \"Bei\nbesonderen Anforderungen an die \"Dichtfunktion nach außen\" können\ndie Ventile selbstverständlich mit Falten- balg ausgerüstet\nwerden\".\n\n31\n\nDie Antragstellerin hat jedoch hinreichend glaub- haft gemacht,\ndaß die von ihr verwendeten Falten- bälge - wie im Urteilstenor zu\nZiffer 3. lit. a) wiedergegeben - nicht bloße zugekaufte Standard-\nBauteile sind, sondern speziell auf das Ventil ausgerichtete\nFaltenbälge. Dies ergibt sich aus dem Gutachten von Dipl.-Ing. B.\nund Dr. Ing. St. vom 14.09.1993 (Blatt 972 ff d.A.). Hiernach\nweisen die von der Antragstellerin verwendeten Faltenbälge\nauffallend große Wellenzahlen auf, die zu einer erhöhten\nLebensdauer führen. Darüber hinaus sind sie in ihrem Durchmesser\ndem Spindel- querschnitt angepaßt mit der Folge, daß bei einer\nSpindelbewegung im Innenraum des Faltenbalgs kein nennenswerter\nDruckanstieg entsteht. Dadurch wird zugleich eine hohe\nZuverlässigkeit der Spindelab- dichtung erzielt. Nach diesem\nGutachten sind diese konstruktiven Besonderheiten nur bei den\nProdukten der Antragstellerin bekannt.\n\n32\n\nDiese durch das Gutachten glaubhaft gemachten konstruktiven\nAusgestaltungen der Faltenbälge sind von der Antragsgegnerin bisher\nnicht verwendet worden. Dies ergibt sich schon aus ihrem eigenen\nVortrag, wonach Faltenbälge, die auch von ihr ein- gesetzt werden,\nStandard-Zukaufteile sind.\n\n33\n\nGleichwohl besteht eine Begehungsgefahr für eine Nachahmung\ndurch die Antragsgegnerin, da die An- tragstellerin Anhaltspunkte\nhinreichend glaubhaft gemacht hat, die darauf schließen lassen, daß\ndie Antragsgegnerin künftig die streitgegenständlichen Ventile mit\nFaltenbälgen ausrüstet, wie sie die die Antragstellerin für die von\nihr hergestellten Ventile konstruiert hat. Dies ergibt sich aus\nfol- gendem: Durch Vorlage der staatsanwaltschaftlichen Verneh-\nmungsprotokolle hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, daß sich\nKonstruktionszeichnungen für die streitgegenständlichen Faltenbälge\nin den Räumen der Antragsgegnerin Mitte 1992 befanden. Nachdem die\nfür die Konstruktionen maßgeblichen Mitarbeiter der Antragstellerin\nzur Antragsgegne- rin übergewechselt waren, verfügte die\nAntragsgeg- nerin auch über hinreichende Kenntnisse, die Kon-\nstruktionszeichnungen der Antragstellerin auszu- werten und die\nSpezial-Faltenbälge nachzuahmen.\n\n34\n\nDie Antragsgegnerin hat - wie unter Ziffer 1. lit. a) bis c)\ndargelegt - auf der Grundlage von Konstruktionszeichnungen der\nAntragstellerin schon andere Ventile und Armaturen nachgeahmt.\nSchließlich hat die Antragsgegnerin in der im Ur- teilstenor unter\nZiffer 3. lit. a) wiedergegebenen Darstellung werblich angekündigt,\ndaß sie die dort abgebildeten und beschriebenen Ventile auf Wunsch\nauch mit Faltenbalg ausstatten werde, obwohl sie bisher derartige\nVentile unstreitig nicht mit Fal- tenbalg ausgestattet hat.\n\n35\n\nAufgrund dieser Indizien hält der Senat die ge- fahrdrohenden\nUmstände im Rahmen eines einstweili- gen Verfügungsverfahren für\nhinreichend glaubhaft gemacht. Hat nämlich die Antragsgegnerin\nschon be- stimmte Verletzungshandlungen begangen und liegen alle\nVoraussetzungen vor, die ihr ähnliche Ver- letzungshandlungen\nermöglichen, liegt die Gefahr nahe, daß sie auch die neue\nVerletzungshandlung begehen wird (vgl. Teplitzky, Wettbewerbliche\nAn- sprüche, 6. Aufl., Kapitel 10 Rdnr. 16).\n\n36\n\n3. Schließlich hat die Antragstellerin auch hinrei- chend\nglaubhaft gemacht, daß sich die Antragsgeg- nerin die zur\nNachahmung aller streitgegenständli- chen Armaturen und Ventile\nnötigen Kenntnisse auf unredliche Weise gegenüber der\nAntragstellerin als Erstherstellerin verschafft hat.\n\n37\n\nDie besonderen, die Unlauterkeit begründenden Umstände können -\nentgegen der Auffassung der Antragstellerin - jedoch nicht darin\ngesehen wer- den, daß die Antragsgegnerin sich die notwendigen\nKenntnisse durch Abwerben der Mitarbeiter der An- tragstellerin\nverschafft hat. Durch eidesstattliche Versicherungen aller neun von\nder Antragstellerin zur Antragsgegnerin ge- wechselten Mitarbeiter\nsowie durch eidesstattli- che Versicherung ihres Geschäftsführers\nDr. D. hat die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht, daß sämtliche\nMitarbeiter aus eigenem Antrieb, je- denfalls aber ohne Anlock-\noder Abwerbeversuche durch die Geschäftsführer der Antragsgegnerin\nbei der Antragstellerin gekündigt haben und zu ihr gewechselt sind.\nAuch wenn es Kontakte zwischen den Angestellten, die bereits zur\nAntragsgegnerin gewechselt waren, und denen gegeben hat, die noch\nbei der Antragstellerin beschäftigt waren - wie aus der\neidesstattlichen Versicherung des Zeugen K. hervorgeht -, sind\nkeine hinreichenden Anhalts- punkte ersichtlich, daß dies mit\nWissen und Wollen der Antragsgegnerin oder gar auf deren Veranlas-\nsung hin geschehen ist.\n\n38\n\nEin besonderer, die Unlauterkeit begründender Um- stand ergibt\nsich jedoch aus der Auswertung eines Großteils der\nKonstruktionsunterlagen der Antrag- stellerin durch die\nAntragsgegnerin.\n\n39\n\nDie Antragstellerin hat durch Vorlage der staat-\nanwaltschaftlichen Vernehmungsprotokolle glaub- haft gemacht, daß\nsich zahlreiche fotokopier- te Konstruktionsunterlagen und\nKonstruktionszeich- nungen aus ihrem Betrieb im Konstruktionsbüro\nder Antragsgegnerin in E. befanden. Ob es sich hier- bei - wie die\nZeugen in der staatsanwaltschaft- lichen Vernehmung ausgesagt haben\n- teilweise um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, kann\ndahinstehen, denn es reicht bereits aus, daß es sich um Unterlagen\nhandelt, die nicht offenkundig und dem Nachahmer somit nicht ohne\nweiteres zu- gänglich waren (Baumbach/Hefermehl UWG, 17. Aufl., § 1\nUWG Rdnr. 477). Wie bereits oben - unter Zif- fer 1. lit. a) bis d)\n- dargelegt, ergibt sich aus den Gutachten Prof. H. und Dr. Ing.\nSt. , daß die Armaturen und Ventile der Antragstellerin beson- dere\nKonstruktionsmerkmale aufweisen, die zu ei- ner\nFunktionsverbesserung und längeren Lebensdauer führen, und daß\ndiese Konstruktionsmerkmale weder Allgemeingut waren noch von\nKonkurrenten bisher verwendet worden sind. Diese Besonderheiten\nsind aus den Konstruktionsunterlagen ersichtlich und können anhand\ndieser Unterlagen nachgeahmt werden.\n\n40\n\nAus dem Umfang der von der Staatsanwaltschaft im\nKonstruktionsbüro der Antragsgegnerin sicherge- stellten\nKonstruktionsunterlagen der Antragstelle- rin und aus dem Umstand,\ndaß diese Unterlagen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Wechsel von\nMitar- beitern der Antragstellerin zur Antragsgegnerin in das Büro\nder Antragsgegnerin gelangt waren, erge- ben sich schon\nAnhaltspunkte, daß diese Unterlagen und Zeichnungen auf unredliche\nWeise in die Räume der Antragsgegnerin gelangt sind.\n\n41\n\nSoweit die Antragsgegnerin vorgetragen und durch Vorlage von\neidesstattlichen Versicherungen ihrer Mitarbeiter glaubhaft gemacht\nhat, daß aufgrund einer Zusammenarbeit der Mitarbeiter beider\nParteien zur Erstellung eines Angebots für das KKW Biblis\numfangreiche Konstruktionsunterlagen in das Büro der\nAntragsgegnerin verschafft worden seien, bezieht sich dies nur auf\neinen Teil der beschlagnahmten Unterlagen, zumindest nicht auf\ndiejenigen, die die mit Anträgen zu Ziffer 1. und Ziffer 3. lit. a)\nangegriffenen Armaturen be- treffen. Soweit die Antragsgegnerin\nweiterhin vor- getragen und durch Vorlage von eidesstattlichen\nVersicherungen glaubhaft gemacht hat, daß es sich bei den anderen\nUnterlagen um \"private Unterlagen\" ihrer Mitarbeiter handelt, kann\ndahinstehen, ob dieser Vortrag geeignet ist, den redlichen Besitz\nder Mitarbeiter an diesen Konstruktionsunterlagen glaubhaft zu\nmachen.\n\n42\n\nUnabhängig davon, welcher Mitarbeiter bei der An- tragstellerin\ndiese Konstruktionspläne erarbeitet hat, und unabhängig davon, ob\neinzelne Mitarbeiter diese Pläne zu ihren \"privaten Unterlagen\"\nwährend ihrer Tätigkeit bei der Antragstellerin nehmen durften, ist\njedenfalls deren Auswertung für ein Konkurrenzunternehmen unlauter,\nda hierdurch der Antragsgegnerin Kenntnisse verschafft worden sind,\nohne die diese die Leistungen der Antragstellerin nicht hätte\nnachmachen und für sich ausnutzen können (vgl. Baumbach/Hefermehl,\nUWG, 17. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 477). Durch diese Wertung wird nicht\nder Umstand, daß die neuen Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin ihre\nauch bei der Antragstellerin erworbenen Kenntnisse einbringen, als\nverwerflich angesehen; der beson- dere, die Unlauterkeit\nbegründende Umstand ergibt sich vielmehr aus dem Zusammenkommen\nfolgender glaubhaft gemachter Faktoren: Bei der Antrags- gegnerin\nwurden nahezu sämtliche Konstruktionsun- terlagen der\nAntragstellerin gefunden; diese Kon- struktionspläne befanden sich\nbei den Unterlagen der Mitarbeiter, die früher bei der\nAntragstelle- rin an der Konstruktion ähnlicher Produkte gear-\nbeitet hatten; diese Konstruktionspläne dienten als Vorlage zur\nErarbeitung von Ventilen und Ar- maturen, die denen der\nAntragstellerin nachgeahmt sind. Daß die Mitarbeiter der\nAntragsgegnerin auf diese im Hause der Antragstellerin entwickelten\nUnterlagen zurückgegriffen haben, ergibt sich - wie oben dargelegt\n- aus den den Gutachten von Prof. H. und Dr. Ing. St. und aus dem\nUmstand, daß sie nachgeahmten Armaturen und Ventile in wenigen\nMonaten nach Anstellung der neuen - früher bei der Antragstellerin\nbeschäftigten - Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin hergestellt und\nvon dieser an- geboten werden konnten.\n\n43\n\nSoweit die Antragsgegnerin vorträgt, sie selbst habe keine\nKenntnis von dem Vorhandensein derar- tiger Konstruktionsunterlagen\nin ihren Büroräumen gehabt, da es sich um Privatunterlagen der\nMitar- beiter gehandelt habe, zu denen sie keinen Zugang hätte, hat\nsie durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen ihrer\nMitarbeiter nur glaubhaft ma- chen können, daß sie zunächst keine\nKenntnisse vom Inhalt dieser Unterlagen hatte. Dies ist jedoch\nunerheblich.\n\n44\n\nDer Antragsgegnerin war bekannt, daß in ihrem Kon-\nstruktionsbüro kurze Zeit nach dem Einstellen der früheren\nMitarbeiter der Antragstellerin mehrere neue Ventile und Armaturen\nentwickelt worden sind.\n\n45\n\nSpätestens seit Zustellung der Antragsschriften und der\nBeschlußverfügung des Landgerichts kannte die Antragsgegnerin auch\nalle oben dargelegten ob- jektiven Umstände, die den Vorwurf der\nunlauteren Nachahmung begründen.\n\n46\n\nDamit sind die Voraussetzungen für ein Unterlas- sungsbegehren\nder Antragstellerin gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der\nAusbeutung fremder Leistung hinsichtlich aller angegriffenen\nProdukte hinreichend glaubhaft gemacht. Es kann danach dahinstehen,\nob die Antragsgegnerin nicht schon gemäß § 13 Abs. 4 UWG für die\nglaub- haftgemachten Verstöße ihrer Mitarbeiter haftet.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n48\n\nSoweit die Antragstellerin im Berufungsrechtszug den Antrag zu\nZiffer 3. lit. a) neu gefaßt hat, liegt hierin keine teilweise\nKlagerücknahme oder Klageänderung, sondern lediglich eine bessere\nAn- passung an die von ihr behauptete konkrete Verlet-\nzungsform.\n\n49\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO rechts- kräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-12/6-u-38-93","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-12/6-u-38-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313940","retrieved":"2026-07-09 03:45:38.304886+00:00"}}