{"status":"available","doknr":"OLD313944","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1111.5U41.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-11","aktenzeichen":"5 U 41/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin\nist in der Sache selbst zum Teil begründet.\n\n3\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin aus der für das\nin K. auf der R. Straße gelegene Restaurant R. abgeschlossenen\nBetriebs-VielschutzVersicherung, derzufolge die Betriebseinrichtung\nund die Vorräte gegen Feuerschäden versichert sind - wegen des\nBrandschadens vom 17. August 1988 über die bereits auf der Basis\ndes Zeitwertes gezahlte Entschädigung hinaus eine weitere Zahlung\nin Höhe von 11.799,75 DM nebst Zinsen zu erbringen.\n\n4\n\n1. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts kann sich die\nBeklagte nicht auf einen besonderen Verwirkungsgrund und damit auf\neine Leistungsfreiheit im Sinne von § 16 der Allgemeinen\nFeuerversicherungsbedingungen berufen. Der Klägerin kann eine\narglistige Täuschung im Rahmen der Verhandlungen über die\nErmittlung der Entschädigung nicht nachgewiesen werden.\n\n5\n\nAufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme\nspricht keine höhere Wahrscheinlichkeit für die Geltendmachung\neines schon objektiv überhöhten Wiederherstellungsaufwandes als für\ndie Annahme, daß zumindest der Zeuge B. sich gegenüber der Klägerin\nmöglicherweise unredlich verhalten haben könnte.\n\n6\n\nDer Auftrag zur Wiederherstellung der beschädigten Thekenanlage\nwurde von Seiten der Klägerin im Dezember 1988 der Firma B. ##blob##amp;\nPartner erteilt. Zum Zeitpunkt der Restaurierung der Thekenanlage\nexistierte diese Firma aber nicht mehr. Der Zeuge B. hat gleichwohl\nden entsprechenden Auftrag - möglicherweise ohne die Klägerin\nhiervon in Kenntnis zu setzen - mit in die Firma seines neuen\nArbeitgebers, der Firma B., übernommen.\n\n7\n\nAufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme kann\nnicht zwingend davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die\nursprünglich von der Firma B. ##blob##amp; Partner GmbH abgegebenen\nAngebote mit einem (von unbekannter Hand versehenen)\nQuittungsvermerk der Beklagten zum Nachweis der Neuanschaffung der\nRestauranteinrichtung vorgelegt hat, obwohl ihr in Wirklichkeit\nseitens der Firma B. ein wesentlich niedrigerer Betrag in Rechnung\ngestellt worden war, den sie zudem noch nicht vollständig bezahlt\nhatte. Das Landgericht hat dies u.a. damit begründet, daß dies\noffensichtlich vor dem Hintergrund geschehen sei, daß die Beklagte\nden Schaden bis dato lediglich auf Zeitwertbasis reguliert und die\nAuskehrung des Differenzbetrages zum Neuwert mit Schreiben vom 28.\nDezember 1988 von der Sicherstellung der zweckbestimmten Verwendung\nder Entschädigung abhängig gemacht habe. Es geht ferner ohne nähere\nBegründung in diesem Zusammenhang davon aus, daß für den\nKostenaufwand zur Wiederherstellung der Thekenanlage allein von der\nRechnung der Firma B. vom 1. Februar 1989 auszugehen sei. Diese\nRechnung, die keinerlei Unterschriften trägt, nimmt jedoch auf ein\n\"Angebot vom 16. Dezember 1988\" Bezug. Ein Angebot unter diesem\nDatum ist aber von der Firma B. nicht abgegeben worden. Deren\nAngebot trägt vielmehr das Datum vom 18. Januar 1989. Im übrigen\nverwertet das Landgericht angebliche Bekundungen der Zeugen B. und\nB., die so jedenfalls anläßlich ihrer entsprechenden Vernehmungen\nnicht protokolliert worden sind.\n\n8\n\nDie Beweisaufnahme hat unter Berücksichtigung der insoweit\nübereinstimmenden Bekundungen der Zeugen V., S., I., K., B. und B.\nvielmehr nur die Behauptungen der Klägerin zur teilweisen\nWiederherstellung der Gaststätteneinrichtung und die vorübergehende\nWiedereröffnung des Lokals bestätigt. Welchen Gesamtbetrag die\nKlägerin im übrigen aber an den Zeugen B. gezahlt hat, blieb im\neinzelnen offen. Der Zeuge gab lediglich an, daß er von der\nKlägerin \"hin und wieder Geld\" bekommen habe, das er dann an die\nFirma B. weitergeleitet haben will; ferner konnte er nicht angeben,\nob er von der Klägerin \"einmal einen Verrechnungsscheck erhalten\nhabe\". Demgegenüber ist die Aussage des Zeugen B. im Hinblick auf\ndie Zahlungsmodalitäten schon deshalb nicht ausschlaggebend, weil\ner selbst bei und von der Klägerin keine Geldleistungen\nentgegengenommen hat; dies hat allein der Zeuge B. getan. Ferner\ngab er weiter zu Protokoll an, daß \"anfangs hat B. einmal oder\nzweimal Bargeld a konto gezahlt\". Es blieb auch offen, warum er\nbislang nicht an die Klägerin herangetreten ist, wenn diese ihm\nnoch etwa 1.500,- bis 2.000,- DM aus seiner Rechnung schuldig\ngeblieben sein soll.\n\n9\n\nSofern das Landgericht seine Überzeugung von einer arglistigen\nTäuschung auch auf seiner Meinung nach noch offene und ungeklärte\nFragen zur Art und Weise der Bezahlung der Arbeiten stützt, ohne\ndiese Unstimmigkeiten zuvor mit der Klägerin oder ihrem Ehemann\nerörtert und damit eine mögliche plausible Erklärung ermöglicht zu\nhaben, so ist auch dies für sich genommen nicht ausreichend, den\nTatbestand der arglistigen Täuschung weder in objektiver noch in\nsubjektiver Hinsicht indiziell als bewiesen anzusehen.\n\n10\n\nDemgegenüber sind die Ausführungen der Beklagten in der\nBerufungserwiderung und in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom\n8. Oktober 1993 substantiell nicht geeignet, insoweit ein anderes\nErgebnis zu begründen.\n\n11\n\nAufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme - die\nsich nicht konkret auf diese Fragen bezieht - kann deshalb\nallenfalls von einem non liquet ausgegangen werden, das zu Lasten\nder für den Tatbestand einer arglistigen Täuschung\nbeweispflichtigen Beklagten geht.\n\n12\n\nDer Senat sah keine Veranlassung, die Beweisaufnahme zu\nwiederholen, zumal von der Beklagten substantiiert weder neue\nTatsachen vorgetragen noch entsprechende Beweisangebote\nunterbreitet worden sind. Dessen ungeachtet hat das Landgericht\nseine Entscheidung auch nicht auf den persönlichen Eindruck der\nZeugen gestützt.\n\n13\n\n2. Der Klägerin steht aufgrund der zum Vertragsbestandteil\ngewordenen Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von\nIndustrie und Gewerbe (NwIG 80) eine - der Höhe nach noch im\neinzelnen zu erörternde - Entschädigungsleistung auf Neuwertbasis\nhinsichtlich der Betriebseinrichtung zu, d.h. die Beklagte ist\ngrundsätzlich noch zur Zahlung der Neuwertspanne verpflichtet.\n\n14\n\nIm Hinblick auf die in diesem Zusammenhang vorgetragenen\nRechtsauffassungen der Parteien ist insoweit zunächst von folgenden\nRechtserwägungen auszugehen:\n\n15\n\nDa neben der Betriebs-Vielschutz-Versicherung der Klägerin noch\neine gesonderte Gebäudeversicherung des Eigentümers bestanden hat,\nist zunächst vom Versicherungswert beweglicher Sachen im Sinne von\n§ 2 NwIG 80 auszugehen und nicht vom Versicherungswert von Gebäuden\ngemäß § 1 dieser Sonderbedingungen. Demgemäß kommt es nur darauf\nan, ob und inwieweit die Klägerin für die infolge des Brandes\nzerstörten Einrichtungsgegenstände Sachen in gleicher Art und Güte\nin neuwertigem Zustand wiederbeschafft (§ 7 Nr. 1 b NwIG 80) und\ninwieweit sie beschädigte Sachen wiederhergestellt hat (§ 7 Nr. 1 c\nNwIG 80). Es ist nicht entscheidend, ob die Betriebseinrichtung in\nihrer Gesamtheit als sogenannten Sachinbegriff mehr oder weniger\nvollständig ersetzt worden ist oder nicht. Die Voraussetzungen der\nentsprechenden Wiederherstellungsklauseln sind nicht so zu\nverstehen, als könnten sie nur insgesamt erfüllt oder insgesamt\nnicht erfüllt werden. Wird demnach nur ein Teil der Sachen\nwiederbeschafft oder wiederhergestellt, so wird der entsprechende\nTeil der Neuwertspanne gleichwohl fällig (Prölss/Martin, VVG, 25.\nAufl., § 97, Anm. 4 A e und 6 b). Es ist mithin auf die einzelnen\nSachen abzustellen, die gemäß § 54 VVG als solche auch versichert\nsind. Sind durch denselben Versicherungsfall demnach mehrere Sachen\nbetroffen, so genügt es für den Anspruch auf die Neuwertspanne für\njede einzelne Sache, wenn deren Wiederbeschaffung oder\nWiederherstellung sichergestellt ist.\n\n16\n\nDer Auffassung der Klägerin, es müßte der Neuwert der kompletten\nBetriebseinrichtung entschädigt werden, und zwar unabhängig davon,\nob sie in ihrer Gesamtheit vollständig wiederbeschafft und\nwiederhergestellt worden ist, weil es nur darauf ankomme, \"daß der\nversicherte Inbegriff wieder funktionsfähig erstellt wird\", kann\naus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Dies würde zu einem\nungerechtfertigten Verstoß gegen das durch die sogenannten strengen\nWiederherstellungsklauseln (siehe §§ 6, 7 NwIG 80) nur\nausnahmsweise durchbrochene Bereicherungsverbot des § 55 VVG führen\n(vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 4 A d; Martin, a.a.O., R IV\n62).\n\n17\n\nDas Motiv der Wiederherstellungsklauseln ist es jedoch, die\nBereicherung durch Neuwertentschädigung auf den Bereich zu\nbeschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung\nbegründet, nämlich auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer\ndurch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben, die\nBereicherung also nicht in Form von Bargeld, sondern möglichst nur\nin Sachwerten eintreten zu lassen, und so das durch die\nNeuwertversicherung erhöhte subjektive Risiko zu vermindern\n(Martin, a.a.O., R IV 8; vgl. auch OLG Hamm VersR 1986, 331).\n\n18\n\nDie Neuwertspanne ist im übrigen nach richtiger Auffassung\nhinsichtlich der wiederbeschafften und wiederhergestellten Sachen\nauch dann zu zahlen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen günstiger\nwaren als der Neuwert (ausführlich hierzu Martin, a.a.O., R IV 56\nbis 61; ebenso im Ergebnis Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 4 A c).\nInfolgedessen sind dann bezüglich dieser Sachen nicht die\ntatsächlichen Aufwendungen, sondern die entsprechenden\nNeuwertbeträge für die einzelnen wiederbeschafften Sachen\nmaßgebend.\n\n19\n\na) Da es, bezogen auf die Höhe der Entschädigungsbeträge, wie\ndargestellt, nicht auf die tatsächlichen Aufwendungen ankommt, muß\ndie Klägerin auch nicht im einzelnen und spezifiziert nachweisen,\nwelche konkreten Zahlungen sie wann, in welcher Weise und an wen\nerbracht hat. Es muß insoweit lediglich festgestellt werden, ob und\nwelche Einrichtungsgegenstände sie wiederbeschafft bzw.\nwiederhergestellt hat und ob es sich insbesondere bei den\nwiederbeschafften Sachen um Sachen gleicher Art und Güte in\nneuwertigem Zustand gemäß § 7 Nr. 1 b NwIG 80 handelt.\n\n20\n\nSoweit es die infolge des Brandes zerstörten Kaffeegeräte, die\nTischdecken, die Holztische und Holzstühle sowie die Thekenanlage\nbetrifft, hat die Klägerin die entsprechenden Voraussetzungen zur\nÜberzeugung des Senats ausreichend nachgewiesen.\n\n21\n\nHinsichtlich eines Kaffee-Automaten und einer Kaffeemühle sowie\nder Tischdecken ergibt sich die jeweilige Wiederbeschaffung aus der\nBekundung des Ehemannes der Klägerin, des Zeugen V., in Verbindung\nmit den entsprechend vorgelegten Rechnungen. Diese Rechnungen sind\nzwar formell nicht völlig ausgefüllt, sie weisen aber den\njeweiligen Kaufgegenstand und den Auftraggeber spezifiziert aus und\ntragen darüber hinaus den Stempel einschlägiger Fachfirmen.\n\n22\n\nUnter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen K.\nvom 8. Dezember 1988 trägt die Neuwertspanne insoweit\n\n23\n\n- bezogen auf die Kaffeegeräte (Neuwert: 8.350,- DM - bereits\ngezahltem Zeitwert: 4.600,- DM) 3.750,-- DM\n\n24\n\n- bezogen auf die Tischdecken (Neuwert: 665,- DM - bereits\ngezahltem Zeitwert: 500,- DM) 165,-- DM.\n\n25\n\nBezüglich der zerstörten acht Holztische und der 36 Holzstühle\nberuht die Tatsache der Wiederbeschaffung dieser Sachen durch die\nKlägerin auf den insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen\nV., S., I., K., B. und B..\n\n26\n\nUnter Zugrundelegung des Gutachtens des Sachverständigen K.\nbeträgt die Neuwertspanne insoweit\n\n27\n\n- bezogen auf die Stühle (Neuwert: 4.320,- DM - bereits\ngezahltem Zeitwert: 2.592,-DM) 1.728,- DM\n\n28\n\n- bezogen auf die Tische (Neuwert: 2.000,- DM - bereits\ngezahltem Zeitwert: 1.200,- DM) 800,- DM.\n\n29\n\nWas die Thekenanlage - bestehend aus Schankbuffet, Buffetansatz\nund Rückbuffet - angeht, so haben die zuvor genannten Zeugen\nübereinstimmend ausgesagt, daß diese restauriert und\nwiederhergestellt worden ist.\n\n30\n\nNach dem Gutachten des Sachverständigen war insoweit die\nNeuwertspanne mit (Neuwert: 15.550,- DM - bereits gezahltem\nZeitwert: 7.600,- DM) 7.950,- DM anzusetzen.\n\n31\n\nSomit ergibt sich eine der Klägerin formal noch zustehende\nNeuwertspanne in Höhe von 14.393,- DM.\n\n32\n\nZum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestand jedoch eine\nUnterversicherung, die die Entschädigungsleistung unstreitig auf\n81,982572 % vermindert; die Versicherungssumme war vertraglich auf\n70.000,- DM vereinbart worden, der Ersatzwert - einschließlich\nVorräte in Höhe von 750,- DM - belief sich ausweislich der\nDarlegungen des Sachverständigen aber auf 85.384,- DM.\n\n33\n\nDemgemäß steht der Klägerin abzüglich Unterversicherungsspanne\neine Entschädigung von 11.799,75 DM zu.\n\n34\n\nb) Die weitergehenden Forderungen der Klägerin sind unbegründet.\nWas die Wiederbeschaffung der Garderobenwand und der zwei\nWandleuchten angeht, für die sie ausweislich der Rechnungen des R.\nMöbelzentrums 72,- DM bzw. 108,- DM bezahlt hat, sind diese\nwiederbeschafften Gegenstände ersichtlich nicht von gleicher Güte\nim Sinne von § 7 Nr. 1 b NwG I 80, da ihre jeweiligen\nAnschaffungspreise noch unter den vom Sachverständigen ermittelten\nZeitwerten liegen (ca. 167,- DM einerseits und ca. 133,- DM\nandererseits).\n\n35\n\nSoweit die Klägerin im Schriftsatz vom 8. Mai 1990 die\nWiederbeschaffung weiterer als zur damaligen Betriebseinrichtung\ngehörenden Gegenstände behauptet (wie u.a. ein\nBesteckrolladenschrank, eine Hängeleuchte, zwei Wandborde, eine\nStereoanlage, einen Kugellautsprecher und Ziervorhänge) ist ihr\nVorbringen nicht hinreichend substantiiert, um daraus die\nerforderlichen Voraussetzungen einer Neuwertentschädigung gemäß § 7\nNr. 1 b und c NwIG 80 schlüssig herleiten zu können.\n\n36\n\n3. Der der Klägerin noch zustehende Entschädigungsbetrag ist in\nHöhe von 11.189,72 DM ab dem 14. September 1989 und in Höhe des\nRestbetrags von 610,03 DM ab dem 30. Mai 1990 zu verzinsen (§ 284,\n288 BGB).\n\n37\n\nDie Höhe des jeweiligen Zinssatzes beträgt für den Zeitraum vom\n14. September 1989 bis zum 6. August 1990 jeweils 4 %, ab dann\njeweils 8,46 %.\n\n38\n\nDie von der Klägerin vorgelegte Zinsbescheinigung der\nStadtsparkasse K. vom 6. Mai 1993 weist erst ab dem 7. August 1990\neinen Zinssatz in Höhe von 8,46 % aus.\n\n39\n\nEine höhere Verzinsung als 4 % bezüglich des Zeitraumes vom 14.\nSeptember 1989 bis zum 6. August 1990 kommt im übrigen im Hinblick\nauf § 17 Nr. 1 S. 3 und 4 AFB nicht in Betracht.\n\n40\n\nDie Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n41\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 17.817,27 DM Wert der\nBeschwer für die Beklagte: 11.799,75 DM. Wert der Beschwer für die\nKlägerin: 6.017,52 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-11/5-u-41-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-11/5-u-41-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313944","retrieved":"2026-07-09 03:45:38.571425+00:00"}}