{"status":"available","doknr":"OLD313942","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1111.5U25.93.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-11","aktenzeichen":"5 U 25/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers hat\nnur zum Teil Erfolg, während die Anschlußberufung des Beklagten\nunbegründet ist.\n\n3\n\nDer Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger aus der für sein\nHaus W.straße 33 in K. abgeschlossenen Gebäudeversicherung wegen\ndes Schadensereignisses von Ende Juni 1987 gemäß §§ 1 Abs. 1 b, 2,\n4 Abs. 1 und Abs. 2 a Nr. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 a und b VGB 62\neine Entschädigung von insgesamt 3.177,90 DM zu leisten, also\n823,24 DM mehr als vom Landgericht zuerkannt.\n\n4\n\nI. Bei dem genannten Schadensereignis sind zum einen gemäß §§ 1\nAbs. 1 b, 4 Abs. 2 a Nr. 1 VGB versicherte Rohrbruchschäden\neingetreten (Rechnungen der Firma Sch. vom 9. Juli 1987 und der\nFirma B. vom 16. Juli 1987) und zum anderen ein gemäß §§ 1 Abs. 1\nb, 2 und 4 Abs. 1 VGB versicherter Leitungswasserschaden im\nLadenlokal des Erdgeschosses (Rechnung der Firma Sch. vom 28. Juli\n1987).\n\n5\n\n1. Auch nach Meinung des Senats kann aufgrund des Gutachtens des\nSachverständigen W. vom 12. November 1991 und seiner Anhörung vor\ndem Landgericht am 16. März 1992 für bewiesen erachtet werden, daß\netwa 1/3 der ausgetauschten Rohrleitung brüchig war. Insoweit wird\nzur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen\ndes Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Kläger\nkann demgemäß nach den Bestimmungen der VGB 62 für die Schäden\nEntschädigung verlangen, die durch die am Rohrleitungssystem\naufgetretenen Rohrbrüche verursacht worden sind, einschließlich der\nKosten der Nebenarbeiten.\n\n6\n\nDie Hauptentschädigung berechnet sich nach § 7 VGB. Da im\nvorliegenden Fall die brüchigen Rohre ausgetauscht werden mußten,\nweil sie nicht mehr zu reparieren waren, sind keine\n\"Reparaturkosten\" gemäß § 7 Abs. 1 b VGB zu erstatten, wie vom\nLandgericht angenommen; vielmehr ist gemäß § 7 Abs. 1 a VGB der\nVersicherungswert der Rohre im Sinne von § 6 Abs. 1 VGB zu\nersetzen. Entgegen der vom Kläger im nicht nachgelassenen\nSchriftsatz vom 11. Oktober 1993 geäußerten Auffassung ist nicht\nauf das versicherte \"Gebäude\" mit seinen Bestandteilen abzustellen\nund aus diesem Grunde auf der Basis von Reparaturkosten\nabzurechnen. Rohrbruchschäden sind nach den VGB 62 gesondert und\nzusätzlich versicherte Schäden, die unabhängig von den sonstigen\nGebäudeschäden, etwa Leitungswasserschäden, zu regulieren sind\n(vgl. zum Verhältnis der nach VGB 62 versicherten Gefahren\n\"Leitungswasser\" und \"Rohrbruch\" auch die neuere Entscheidung des\nBGH in r + s 1993, 349 ff. = VersR 1993, 1102 f.). Zudem\nunterscheidet § 6 Abs. 1 VGB 62 ausdrücklich zwischen dem\nVersicherungswert \"eines Gebäudes\" und dem der \"sonstigen Sachen\"\n(vgl. auch Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., Q III 80).\n\n7\n\nBei \"sonstigen Sachen\" ist grundsätzlich der\nWiederbeschaffungswert (Neuwert) der Versicherungswert. Sind die\nSachen jedoch für den Zweck, für den sie bestimmt sind, nicht mehr\nverwendbar, ist der \"geringere Wert\" zu ersetzen. Der geringere\nWert aber ist der \"gemeine Wert\", d.h. der Verkaufswert für den\nVersicherungsnehmer (vgl. Martin, a.a.O., Q III 59, 60). Im\nvorliegenden Fall steht aufgrund der Aussagen der Zeugen Sch., S.\nund P. sowie aufgrund des Sachverständigengutachtens fest, daß die\nbrüchigen Rohre schon vor dem Eintritt des Versicherungsfalles\nnicht mehr verwendbar und insofern dauernd entwertet waren, was\nselbst der Kläger einräumt (S. 4 der Berufungsbegründung; vgl. im\nübrigen zum Begriff der dauernden Entwertung auch Martin, a.a.O., Q\nIII 56, 75-82). Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde,\nlag der Verkaufswert der Rohre hier offensichtlich bei 0, da sie\nder Entrümpelung zum Opfer gefallen sind und demnach nicht einmal\nmehr Schrottwert hatten. Ein Entschädigungsanspruch steht dem\nKläger hinsichtlich des reinen Materialschadens demnach nicht\nzu.\n\n8\n\nZum Versicherungswert gehören bei Gebäudebestandteilen, die im\nGebäude eingebaut sind, allerdings auch die Einbaukosten, und zwar\nauch dann, wenn ihr Versicherungswert der \"gemeine Wert\" ist\n(Martin, a.a.O., R II 7, 8 und R I 8 sowie Q IV 74). Bei\nRohrbruchschäden wie hier sind die Kosten für den Einbau im übrigen\nauch als \"Nebenarbeiten\" im Sinne von § 4 Abs. 2 a Nr. 1 VGB zu\nentschädigen (vgl. auch Martin, a.a.O., E I 116). Was insbesondere\ndie Aufstemmarbeiten betrifft, sind deren Kosten jedenfalls unter\ndem Gesichtspunkt der Schadensermittlungskosten nach § 66 VVG zu\nerstatten, wenn es sich nicht in vollem Umfang um Vorarbeiten, d.h.\n\"Nebenarbeiten\" für die Erneuerung der Rohre handelt (Martin,\na.a.O., R I 35 und 37-39).\n\n9\n\nDemgemäß sind von den reinen Lohnkosten in der Rechnung der\nFirma Sch. vom 9. Juli 1987 (Bl. 15-17) 1/3 unter dem Gesichtspunkt\n\"Nebenarbeiten\" zu ersetzen, darüber hinaus die Aufstemmarbeiten am\n29. (in der Rechnung heißt es fälschlicherweise 24.) und 30. Juni\n1987 in vollem Umfang, da zur Ermittlung der Rohrbrüche, also des\nentschädigungspflichtigen Schadens, die Wände vom Keller bis zum\nDachgeschoß aufgestemmt werden mußten. Eine Entschädigungspflicht\nbezüglich der \"Nebenarbeiten\" entfällt nicht deshalb, weil sie\nmöglicherweise auch ohne die Rohrbruchschäden im Rahmen ohnehin\ndurchzuführender Instandhaltungsmaßnahmen angefallen wären. Dies\nsehen die Bedingungen nicht vor. Dort ist in § 6 Abs. 1 S. 2 VGB\neine Beschränkung des Versicherungswerts auf den gemeinen Wert nur\nfür entwertete Sachen also für das Material angeordnet, nicht aber\nzugleich auch im Hinblick auf die Nebenarbeiten gemäß § 4 Abs. 2 a\nNr. 1 VGB (vgl. auch Martin, a.a.O., R III 24). Entsprechendes gilt\nfür die Schadensermittlungskosten.\n\n10\n\nDie Entschädigungsforderung des Klägers wegen der\nRohrbruchschäden ist somit in bezug auf die Rechnung der Firma Sch.\nvom 9. Juli 1987 wie folgt zu berechnen:\n\n11\n\nLohnkosten am 29. (24.) und 30. Juni 1987 in voller Höhe sowie\nvon den anschließenden Positionen auf Bl. 2 und 3 der Rechnung 1/3,\nwas insgesamt 2.393,58 DM zuzüglich Mehrwertsteuer = 2.728,68 DM\nergibt.\n\n12\n\nAuch hinsichtlich der Rechnung der Firma B. vom 16. Juli 1987\nbetreffend die Verkleidung von Rohrleitungsschächten (Bl. 19) steht\ndem Kläger ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 1/3 zu. Diese\nArbeiten wurden durch das Auswechseln der Rohrleitungen\nerforderlich, damit nur im Umfang von 1/3 durch einen\nentschädigungspflichtigen Versicherungsfall verursacht. Von der\n(rechnerisch zutreffenden) Summe von 1.894,34 DM waren daher 568,30\nDM zu erstatten. Unstreitig hat der Beklagte aber bereits auf diese\nRechnung 631,45 DM gezahlt, so daß keine weiteren Zahlungen mehr\ngefordert werden können.\n\n13\n\n2. Was die Rechnung der Firma Sch. vom 28. Juli 1987 betrifft\n(Bl. 18), die Arbeiten zur Beseitigung eines Leitungswasserschadens\nim Ladenlokal des Erdgeschosses zum Gegenstand hat, nicht aber\nRohrbruchschäden, war für die Berechnung der vom Beklagten zu\nleistenden Entschädigung die Bestimmung des § 7 Abs. 1 b VGB\nheranzuziehen, d.h. entsprechend den angefallenen Reparaturkosten\nabzurechnen. Ein Abzug von der Rechnung war insoweit nicht\nvorzunehmen, da sämtliche Arbeiten ausschließlich der Beseitigung\ndes versicherten Leitungswasserschadens dienten. Der Beklagte ist\ndaher insoweit zur Erstattung des Rechnungsbetrages von 449,22 DM\nverpflichtet.\n\n14\n\n3. Insgesamt hat der Beklagte daher noch (2.728,68 DM + 449,22\nDM =) 3.177,90 DM zu zahlen, also 823,24 DM mehr als vom\nLandgericht zuerkannt.\n\n15\n\nHinsichtlich der Zinsen hat die Berufung demgegenüber keinen\nErfolg, so daß es bei den zuerkannten 4 % verbleiben muß. Einen\nZinsschaden in Höhe von 8,25 % hat der Kläger nicht schlüssig\ndargelegt. Die von ihm eingereichten, inhaltlich identischen\nJahresauszüge der W. Landesbank (Bl. 66 und 116) lassen, jedenfalls\nfür 1989, keine Tilgungsleistungen erkennen; auch für das Jahr 1990\nwaren die Zinsraten von der ursprünglichen Kreditsumme berechnet.\nDie Tilgung sollte nach den Auszügen \"gemäß Vereinbarung\" erfolgen.\nWelche Vereinbarung getroffen wurde, ist aber nicht ersichtlich. Es\nkann daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger die\nEntschädigungsleistung des Beklagten bei rechtzeitiger Zahlung zur\nteilweisen Tilgung des Kredits verwandt hätte oder auch nur hätte\nverwenden können. Auch die Hilfsbegründung des Klägers in bezug auf\nentgangene Anlagezinsen ist nicht schlüssig. Ein Geldbetrag von\netwas mehr als 3.000,00 DM wird erfahrungsgemäß nicht ohne weiteres\nlängerfristig angelegt; nur für diesen Fall aber hätte der Kläger\nZinsen in Höhe von 7,5 % erzielen können, wie er behauptet.\n\n16\n\nII. Die Anschlußberufung des Beklagten ist in vollem Umfang\nunbegründet.\n\n17\n\nWas die Berechnung des Entschädigungsanspruches des Klägers\nbetrifft, folgt dies aus den Ausführungen unter Ziffer I.\n\n18\n\nKeinen Erfolg hat aber auch der Einwand des Beklagten, er sei\nwegen Verletzung von Obliegenheiten leistungsfrei.\n\n19\n\n1. Der Vorwurf der verspäteten Anzeige des Versicherungsfalles\ngemäß § 15 Abs. 1 a VGB ist nicht berechtigt. Der Beklagte wertet\nfälschlicherweise verschiedene Teilschäden als verschiedene\nVersicherungsfälle, obwohl die hier in Rede stehenden\nSchadensbeseitigungskosten bei natürlicher Betrachtungsweise auf\nein einziges Schadensereignis zurückzuführen sind, nämlich auf\nmehrere aufgetretene Rohrbrüche, die zu verschiedenen Schäden\ngeführt hatten. Die nach Meinung des Beklagten verspäteten\nSchadensanzeigen vom 27. Oktober 1987 (Bl. 86 ff.) und 15.\nSeptember 1987 (Bl. 88 ff.) befassen sich demgemäß auch nur mit\nverschiedenen Auswirkungen ein- und desselben Schadensereignisses.\nVon dem Ereignis selbst hat aber der Regulierungsbeauftragte des\nBeklagten, der Zeuge R., und damit auch der Beklagte selbst bei der\nBesichtigung des Schadensortes am 2. Juli 1987 bereits in vollem\nUmfang Kenntnis erlangt, da die gesamte Kalt- und Warmwasserleitung\nschon ausgebaut hat und die Rohre im Keller lagerten, was von dem\nZeugen R. auch fotografiert worden ist (vgl. die der\nKlageerwiderung beigefügten Lichtbilder). Es ist im übrigen in\nvielen Fällen auch gar nicht möglich, innerhalb von drei Tagen\nschon sämtliche Schäden zu melden, da sie häufig erst im Laufe der\nZeit sichtbar werden. Anzuzeigen war daher, das folgt auch aus § 6\nAbs. 2 VGB, nur die Tatsache, daß aus dem brüchigen\nRohrleitungssystem Wasser ausgetreten war und schon Schäden am\nGebäude verursacht hatte (vgl. auch Martin, a.a.O., B I 9-12 und\n16-19 sowie X II 34). Davon hatte der Beklagte aber über die Person\nseines Regulierungsbeauftragten rechtzeitig \"in anderer Weise\"\nKenntnis erlangt, so daß es einer gesonderten Anzeige durch den\nKläger nicht bedurfte (vgl. § 33 Abs. 2 VVG).\n\n20\n\n2. Der weitere Vorwurf der Aufklärungspflichtverletzung nach §\n15 Abs. 1 c VGB ist schon in objektiver Hinsicht nicht schlüssig\nvorgetragen. Nach Aussage des Zeugen R. hat er am 2. Juli 1987 bei\nder Ortsbesichtigung gar nicht mit dem Kläger gesprochen, sondern\nmit Mitarbeitern der Firma Sch.. Diese waren aber nicht\nRepräsentanten des Klägers, dem deren Verhalten somit auch nicht\nzugerechnet werden kann. Der Vorwurf, der Kläger habe dem Zeugen R.\nnur einen Teil des Schadens gezeigt, trifft den Kläger selbst also\nnicht. Das weitere Vorbringen zum \"heillosen Durcheinander\" ist\ndarüber hinaus, worauf das Landgericht schon zu Recht hingewiesen\nhat, zu unsubstantiiert. Eine hinreichende Erläuterung der\nverschiedenen Rechnungen und Feuchtigkeitsschäden ist durch die dem\nBeklagten vom Anwalt des Klägers übersandten Schreiben der Firma\nSch. vom 14. August 1989 (Bl. 20, 46) und 30. Oktober 1989 (Bl. 50,\n51) erfolgt. Die jeweiligen Wasserschäden konnten aufgrund dieser\nErläuterungen und der Angaben in den beiden Schadensanzeigen (vgl.\nBl. 86/87 a und 88/91) den diversen Rechnungen ohne weiteres\nzugeordnet werden.\n\n21\n\n3. Soweit der Beklagte den Vorwurf der Verletzung der\nInstandhaltungsobliegenheit gemäß § 9 Abs. 2 a) i.V.m. Abs. 1 VGB\nerhebt, greift auch dieser Einwand nicht durch, wie das Landgericht\nbereits zutreffend ausgeführt hat (vgl. Seite 5/6 des angefochtenen\nUrteils).\n\n22\n\n4. Schließlich ist auch der Hinweis auf § 55 VVG im Hinblick auf\ndie steuerlich absetzbaren Schadensbeseitigungskosten nicht\nbegründet. Soweit die steuerliche Abzugsfähigkeit als Vorteil\nanzurechnen ist, ist die Besteuerung der Entschädigungsleistungen\nkonsequenterweise als Nachteil zu berücksichtigen. Dementsprechend\nist höchstrichterlich schon wiederholt entschieden worden, daß eine\nVorteilsausgleichung aufgrund steuerlicher Vorteile entfällt, wenn\ndie Ersatzleistung der Steuerpflicht unterliegt (vgl. die Nachweise\nbei Palandt-Heinrichs, BGB, 51. Aufl., Vorbemerkungen vor § 249 Rn.\n144 am Ende).\n\n23\n\nIII. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97\nAbs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n24\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 8.396,88 DM.\n\n25\n\nWert der Beschwer für den Kläger: 5.218,98 DM; Wert der Beschwer\nfür den Beklagten: 3.177,90 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-11/5-u-25-93","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-11/5-u-25-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313942","retrieved":"2026-07-09 03:45:38.482493+00:00"}}