{"status":"available","doknr":"OLD313948","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1110.27U220.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-10","aktenzeichen":"27 U 220/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer Kläger und seine am 6. Juni 1992\nverstorbene, von ihm allein beerbte Ehefrau sind die Eltern des\ngeschiedenen Ehemannes der Beklagten, des Zeugen K. B.. Mit\nnotariellem Vertrag vom 9. Juni 1986 übertrugen sie ihrem Sohn K.\nund der Beklagten, die damals noch miteinander verheiratet waren,\ndas Miteigentum an ihrem Hausgrundstück K.-Str. ... in K. je zur\nHälfte. In dem Vertrag wurde ein lebenslänglicher, unentgeltlicher\nNieß- brauch an dem übertragenen Grundbesitz zugunsten des Klägers\nund seiner Ehefrau bestellt. Unter der Überschrift \"Abfindung\"\nenthält der Vertrag die Verpflichtung der Beklagten und ihres\nEhemannes, an die Söhne M. und S. des verstorbenen Halbbruders\nH.-P. des Zeugen Karl B. jeweils 10.000,-- DM zu zahlen, sowie die\nBestätigung des Halbbruders Wilfried des Zeugen K. B. , daß er\nbereits 20.000,-- DM von der Beklagten und deren Ehemann erhalten\nhabe. Ferner erklärten W. und M. B. einen auf das Grundstück\nbeschränkten Pflichtteilsverzicht. Der Beklagten und ihrem Ehemann\nwurde gestattet, auch die Zahlung an Sven B. von dessen\ngegenständlich beschränktem Pflichtteilsverzicht abhängig zu\nmachen. Die vorgesehenen Beträge von jeweils 10.000,-- DM wurden in\nder Folgezeit an die Söhne des H.-P. B. gezahlt.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nNachdem die Ehe der Beklagten mit dem\nZeugen K. B. im September 1991 geschieden worden war, forderten der\nKläger und seine inzwischen verstorbene, schon damals unheilbar\nkranke Ehefrau von der Beklagten die Rückübereignung des ihr\nübertragenen Grundstücksanteils. Den Rückgewähranspruch stützten\nsie ferner auf 528 BGB mit der Begründung, der Verkauf des Hauses\nsei zur Finanzierung der Pflegekosten für die Ehefrau des Klägers\nerforderlich.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDer Kläger hat behauptet, bei den dem\nVertrags- schluß vorausgegangenen und den ihn begleitenden\nGesprächen sei klar gewesen, daß eine vorweggenom- mene\nErbschaftsregelung getroffen werden solle. Die Beklagte sei auf\nWunsch seines Sohnes K. wegen ihrer Ehe mit diesem begünstigt\nworden. Dies sei in der - der Beklagten bekannten - Erwartung\ngeschehen, daß die Ehe auf Dauer Bestand haben werde. Der Kläger\nhat den Standpunkt eingenommen, die Beklagte habe nach dem\nScheitern der Ehe mit seinem Sohn ihren Hälfteanteil wegen\nZweckverfeh- lung zurückzugewähren.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nEr hat beantragt,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihre\nMiteigen- tumshälfte an dem Hausgrundstück K.-Str. ... in K.,\neingetragen im Grundbuch des Amtsge- richts K. von T., Blatt ...,\nFlur ..., Flur- stücke ... und ..., Zug um Zug gegen Zahlung von\n20.000,-- DM an ihn zurückzuübereignen.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nSie hat behauptet, in den dem\nÜbertragungsvertrag vorausgegangenen Gesprächen sei nur die Rede\nvon einem Verkauf des Hausgrundstücks an sie und den Zeugen K. B.\ngewesen. Die Erwartung, daß ihre Ehe mit dem Zeugen K. B. auf Dauer\nBestand haben werde, sei niemals zur Sprache gekommen.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDas Landgericht hat die Klage\nabgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe eine tatsächliche\nWillensübereinstimmung dahin, daß die Beklagte im Fall der\nScheidung ihrer Ehe zur Rückübereignung verpflichtet sein solle,\nnicht schlüssig dargetan. Die mögliche einseitige Erwartung des\nKlägers, die Ehe seines Sohnes mit der Beklagten werde bestehen\nbleiben, genüge für einen Bereicherungsanspruch wegen Verfehlung\ndes Schenkungszwecks nicht.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDer Kläger hat gegen das ihm am 9.\nNovember 1992 zugestellte Urteil mit am 9. Dezember 1992 bei\nGericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach\nFristverlängerung bis zu diesem Tage mit am 11. Februar 1993\neingegange- nem Schriftsatz begründet. Er wiederholt und ver- tieft\nsein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, vor dem\nÜbertragungsvertrag hätten verschiedene Besprechungen der\nFamilienmitglieder untereinander stattgefunden. Sämtliche\nBeteiligte seien davon ausgegangen, daß die Schenkung an die\nBeklagte nur im Hinblick auf deren Ehe mit dem Zeugen K. B. erfolge\nund unter der Voraussetzung der Fortdauer der Ehe stehe. Der Kläger\nvertritt ferner die Auffassung, er könne die Schenkung wegen groben\nUndanks widerrufen, weil die Beklagte es abgelehnt habe, daß das\nHausgrundstück verkauft und hierdurch die Pflege seiner\nzwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau finanziert werde.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDer Kläger beantragt,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach seinen erstinstanzlichen Schlußanträgen zu\nerkennen.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nSie behauptet, die von ihr in dem\nNotarvertrag übernommenen Verpflichtungen als Kaufpreiszahlun- gen\nangesehen zu haben. Um eine vorweggenommene Erbfolge handele es\nsich bei der Übergabe des Grundstücks nicht. Im übrigen verwahrt\nsie sich gegen den Vorwurf des groben Undanks.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Par- teien\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch\nVernehmung der Zeugen K., W., B. und M. B. sowie des Zeugen Dr. C..\nHinsichtlich des Ergebnis- ses der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsnie- derschrift vom 4. Oktober 1993 (Bl. 119 ff. d. A.)\nsowie die schriftliche Aussage des Notars Dr. C. vom 19. August\n1993 (Bl. 118 d. A.) verwiesen.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n:\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nDie Berufung ist statthaft sowie form-\nund frist- gerecht eingelegt und begründet worden und damit\ninsgesamt zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nDer Kläger kann von der Beklagten die\nRückübe- reignung des ihr übertragenen Hälfteanteils an dem\nGrundbesitz in K. verlangen. Ein Rückgewähr- anspruch ergibt sich\nallerdings nicht aus der schenkungsrechtlichen Regelung des 530\nBGB. Nach dieser Vorschrift kann eine Schenkung widerrufen werden,\nwenn sich der Beschenkte durch eine schwe- re Verfehlung gegen den\nSchenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks\nschuldig macht. Eine schwere Verfehlung im Sinne des 530 BGB setzt\nobjektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine\ntadelnswerte Gesinnung, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen\nläßt, voraus (BGH NJW 1992, 184; Kollhosser in: Münchener Kommentar\nzum BGB, 2. Aufl., 530, Rn. 2). Hierbei müssen in einer Gesamtschau\nalle Umstände des Einzelfalles gewürdigt werden (BGH NJW 1984,\n2090; Kollhosser, a.a.0.). Die Weigerung der Beklagten, dem Verkauf\ndes zur Hälfte ihr gehörenden Hausgrundstücks zu dem - vom Kläger\nbehaupteten - Zweck zuzustimmen, die Mittel zur Finanzierung der\nPflege seiner spä- ter verstorbenen Ehefrau zu beschaffen,\nrechtfer- tigt bei einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts nicht\nden Vorwurf des groben Undanks. Dagegen spricht bereits, daß die\nBeklagte an dem Verwen- dungszweck des Verkaufserlöses begründete\nZweifel haben durfte. Daß nämlich der Kläger und seine\nzwischenzeitlich verstorbene Ehefrau die Rücküber- tragung des\nGrundstücksanteils unter Berufung auf die Scheidung der Ehe mit\nihrem Sohn K. zugleich wegen Zweckverfehlung gefordert hatten, lag\nzumin- dest aus der subjektiven Sicht der Beklagten der Verdacht\nnahe, daß das Scheitern der Ehe als Grund für das\nRückerstattungsbegehren im Vordergrund stand. Darüber hinaus und\nvor allem aber muß eine wertende Betrachtung des Verhaltens des\nBeschenk- ten auch im Vergleich mit dem Gesamtverhalten des\nSchenkers gesehen werden (Kollhosser, a.a.0.). Den ihr\nunterbreiteten Vorschlag, das Grundstück zu veräußern, hat die\nBeklagte erstmals nach Erhe- bung der Klage abgelehnt. Nach dem\nVortrag in der Klageschrift vom 20. Januar 1992 war der Beklagten\nvorprozessual lediglich mit einem Schreiben vom 18. Dezember 1991\ndie Berufung des Klägers und seiner Ehefrau auf die Vorschrift des\n528 BGB mitgeteilt worden, die \"ohne Gehör\" geblieben ist. Der\nVorschlag, das Hausgrundstück zu veräußern und den Verkaufserlös\nabzüglich eines Teilbetrages von 20.000,-- DM dem Kläger und seiner\nEhefrau zu überlassen, ist erstmals nach Rechtshängigkeit der Klage\nmit Anwaltsschreiben vom 30. März 1992 der Beklagten unterbreitet\nund von dieser unter dem 6. April 1992 zurückgewiesen worden. Zu\ndiesem Zeit- punkt war der Beklagten die Klage auf Rücküber-\ntragung ihres Miteigentumsanteils wegen ungerecht- fertigter\nBereicherung bereits zugestellt worden. Nachdem sie aber gerade\nwegen dieses Hausgrund- stücks vom Kläger und dessen Ehefrau mit\neiner Klage überzogen worden war, kann ihre Weigerung, dem Verkauf\ndes Grundstücks zuzustimmen, selbst dann nicht als Ausdruck einer\ntadelnswerten Gesin- nung und als objektives Fehlverhalten von\neiner gewissen Schwere im Sinne des 530 BGB gewertet werden, wenn\ndie Voraussetzungen des 528 BGB ursprünglich vorgelegen hatten. Die\nzwischen den Parteien streitige Frage, ob es sich bei der Über-\ntragung des hälftigen Miteigentumsanteils an die Beklagte um eine\nSchenkung gehandelt hat, kann in diesem Zusammenhang daher\nunbeantwortet bleiben.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nBegründet ist die Klage hingegen aus\ndem Rechts- grund der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß 812\nAbs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB. Nach dieser Regelung ist der Empfänger\neiner Leistung zu deren Rückgabe an den Leistenden verpflichtet,\nwenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts\nbezweckte Erfolg nicht eintritt. Diese Rechtsfolge zieht\ninsbesondere die Verfeh- lung des Schenkungszwecks bei einer\nsogenannten Zweckschenkung nach sich (BGH NJW 1984, 233). Um eine\nsolche Zweckschenkung handelt es sich bei der Übertragung des\nhälftigen Grundstücksanteils an die Beklagte. Entgegen deren\nAnsicht hat der Übertragungsvertrag vom 9. Juni 1986 dagegen kei-\nnen Grundstückskauf zum Gegenstand. Die Abgrenzung zwischen\nSchenkung und Kaufvertrag ist nicht davon abhängig, als welchen\nVertragstyp die Beteiligten die Vereinbarung eingeordnet haben oder\nwie eine der Vertragsparteien das Rechtsgeschäft versteht. Allein\nmaßgebend ist vielmehr die objektive Sach- lage mit der Folge, daß\neine objektiv unentgeltli- che Leistung nicht durch den\nParteiwillen zu einer entgeltlichen werden kann (Palandt/Putzo,\nBGB, 52. Aufl., 516 Rn. 11).\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nAus objektiver Sicht handelt es sich\nvorliegend um ein unentgeltliches Geschäft in der Gestalt einer\nSchenkung unter Auflage. Der Inhalt der Ver- trages kennzeichnet\ndas Geschäft dagegen weder als Kaufvertrag noch als eine sich aus\neinem entgelt- lichen und einem unentgeltlichen Teil zusammenset-\nzende gemischte Schenkung. Die Abgrenzung zwischen Schenkung unter\nAuflage einerseits und Kaufvertrag oder gemischter Schenkung\nandererseits richtet sich danach, ob nach dem Parteiwillen Leistung\nund Gegenleistung in einem solchen Verhältnis stehen sollen, daß\ndie Auflage die Leistung nur einschränkt, oder ob Leistung und\nGegenleistung im Sinne eines Ausgleichs einander gleichgestellt\nwerden. Ein typisches Beispiel für eine Schenkung mit Auflage ist\ndie Übertragung eines Grundstücks unter Vorbehalt des Nießbrauchs\n(Palandt/Putzo, BGB, 52. Aufl., 525 Rn. 7). In dem Vertrag vom 9.\nJuni 1986, in welchem ihnen das Eigentum an dem Grundstück K.-Str.\n... in K. übertragen worden ist, haben die Beklagte und ihr\nfrüherer Ehemann den Veräußerern einen lebenslänglichen Nießbrauch\neingeräumt. Zwar haben sich die Erwerber darüber hinaus\nverpflichtet, eine als \"Abfindung\" bezeich- nete Zahlung von\njeweils 10.000,-- DM an die bei- den Söhne des verstorbenen\nHalbbruders H.-P. des Ehemanns der Beklagten zu leisten; als\n\"Abfin- dung\" zum Erwerb des Grundstücks in Bezug gesetzt ist\nferner die schon früher erfolgte Zahlung von 20.000,-- DM an den\nHalbbruder W. des Ehemanns der Beklagten. Diese Zahlungen stellen\njedoch keine Gegenleistungen im Sinne eines für einen entgeltlichen\nVertrag wesenstypischen Aus- gleichs dar. Vielmehr handelt es sich\nhinsichtlich des bertragenen Hausgrundstücks um eine vorwegge-\nnommene Regelung der Erbfolge. Derartige übertra- gungsverträge mit\nAbfindungen an die Geschwister sind im Zweifel als Schenkungen\nunter Auflage ein- zuordnen (Palandt/Putzo, 525 Rn. 8).\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nAuf eine vorweggenommene Erbfolge weist\ndeutlich die Gestaltung des notariellen Vertrages hin, der u.a.\neinen auf den übereigneten Grundbesitz gegen- ständlich\nbeschränkten Pflichtteilsverzicht des Halbbruders W. des\ngeschiedenen Ehemanns der Beklagten sowie des Sohnes M. seines\nverstorbenen Halbbruders H.-P. vorsieht und den Erwerbern\ngestattet, auch die Zahlung an den Sohn S. des H.-P. B. von einem\ngegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht abhängig zu\nmachen. Der lebenslange Vorbehalt von Nutzungsrechten an dem\nübertragenen Grundbesitz für den Kläger und dessen Ehefrau ist eine\ntypische Ausgestaltung bei einer Vorwegnahme der Erbfolge (vgl. OLG\nHamm FamRZ 1990, 1233). Der Einordnung des Geschäfts als\nvorweggenommene Erbfolge steht nicht entgegen, daß die Beklagte als\nSchwiegertochter der Veräußerer selbst nicht erbberechtigt war. Wie\ndie Bezeichnung der Erwerber im Vertrag als \"Sohn und\nSchwiegertochter\" der Veräußerer zeigt, bildeten die Beklagte und\nihr damaliger Ehemann für den Kläger und dessen später verstorbene\nEhefrau gleichsam eine Einheit, wie dies aus der Sicht von\nSchwiegereltern bei intakter Ehe nicht unüblich ist.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nBei der schenkweisen Zuwendung der\nGrundstücks- hälfte an die Beklagte handelte es sich um eine\nLeistung ihrer Schwiegereltern und nicht etwa um eine solche ihres\ngeschiedenen Ehemannes, so daß sich ein Bereicherungsausgleich im\nVerhältnis des Klägers, der seine verstorbene Ehefrau allein beerbt\nhat, und der Beklagten zu vollziehen hat. Für die Beurteilung des\nLeistungsverhältnisses maßgebend ist, als wessen Leistung sich die\nZu- wendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des\nZuwendungsempfängers darstellt (BGH NJW 1974, 1132; Palandt/Thomas,\n812 Rn. 42). Auf ei- ne Zuwendung seitens des geschiedenen Ehemanns\nkönnte zwar der Umstand deuten, daß nur dieser und nicht die\nBeklagte als Schwiegertochter künftiger Erbe des Klägers und seiner\nEhefrau war und die Übertragung des Grundstücksanteils an die\nBeklagte bei Eintritt der Erbfolge im wirtschaftlichen Ergebnis\nhätte zu seinen Lasten gehen können. Um ein sogenanntes\nDrei-Personen-Verhältnis, in- nerhalb dessen ein Dritter im eigenen\nNamen die Zuwendung des Leistenden für dessen Rechnung an den\nEmpfänger vermittelt und in welchem bei Fehlen oder Fortfall des\nRechtsgrundes ein Bereicherungs- anspruch des hinter dem Vermittler\nstehenden Lei- stenden gegen den Empfänger entsteht, handelt es\nsich indessen nicht. Die Regeln über den Bereiche- rungsausgleich\nim Drei-Personen-Verhältnis haben ihren Grund darin, daß im\nErgebnis eine Vermögens- verschiebung zwischen der hinter dem\nVermittler stehenden Person und dem Empfänger der Leistung\nstattfindet (vgl. Palandt/Thomas, 812 Rn. 49, 56). Die Zuwendung\ndes Hälfteanteils an dem Hausgrund- stück hatte aber noch keine\nMinderung des Vermö- gens des Ehemanns der Beklagten zur Folge; ein\nvermögensrechtlicher Nachteil wäre diesem vielmehr erst bei\nEintritt des Erbfalls entstanden. Für die Eigenschaft ihrer\nSchwiegereltern als Leistende im Sinne von 812 BGB spricht aus der\nSicht der Beklagten vor allem auch die Ausgestaltung der im\nNotarvertrag vorgesehenen Rückübereignungspflicht. Danach können\ndie Veräußerer die Rückgewähr des Grundbesitzes unter anderem\nverlangen, falls ein Erwerber vor den Veräußerern versterben\nsollte, ohne daß die Erwerber einen gemeinsamen Abkömmling\nhinterlassen. Wenn die Übertragung des Hälftean- teils an dem\nGrundbesitz eine Zuwendung ihres ge- schiedenen Ehemanns darstellen\nsollte, so hätte es dagegen aus der Sicht der Beklagten\nnahegelegen, daß im Fall ihres Vorversterbens ihr Eigentumsan- teil\nunmittelbar ihrem Ehemann zufallen und nicht auf ihre\nSchwiegereltern zurückübertragen werden sollte.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nDer von ihren Schwiegereltern mit der\nan die Beklagte erbrachten Schenkung nach dem Inhalt des\nRechtsgeschäfts bezweckte Erfolg ist wegen des Scheiterns ihrer Ehe\nmit dem Zeugen K. B. nicht eingetreten. Für einen\nBereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung reicht zwar die nur\neinseitige Erwartung des Leistenden nicht aus; erforderlich ist\nvielmehr eine tatsächliche Einigung der Be- teiligten über den\nerzweckten Erfolg, die jedoch nicht den Charakter einer\nvertraglichen Bindung haben darf (BGHZ 44, 323; NJW 1984, 233;\n1989, 2747). Da die in 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB\nvorausgesetzte Einigung gerade keine vertragliche Bindung zum\nGegenstand hat, spricht der von der Beklagten hervorgehobene\nUmstand, daß unter den im Übertragungsvertrag aufgeführten Gründen\nfür einen Rückübereignungsanspruch der Veräußerer die Ehescheidung\nnicht enthalten ist, keineswegs gegen eine Zweckbestimmung im\nbereicherungsrechtlichen Sinn.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nEine Willenseinigung über den Zweck der\nLeistung setzt auch keine ausdrücklichen Erklärungen der an der\nVermögensverschiebung beteiligten Personen voraus; sie kann\nvielmehr stillschweigend zustan- dekommen. Eine solche\nstillschweigende Einigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn\nder eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt\nund der andere dies erkennt und durch die Annahme zu verstehen\ngibt, daß er die Zweck- bestimmung billigt. In einem solchen Fall\nmuß der Empfänger, wenn er die Leistung nicht unter der ihm\nbekannten Voraussetzung annehmen will, dies nach Treu und Glauben\noffenbaren (BGHZ 44, 323; NJW 1989, 2747). Für eine\nstillschweigende Eini- gung über den Zweck der Zuwendung in diesem\nSinne spricht schon der Inhalt des Übertragungsvertrages vom 9.\nJuni 1986 an sich. Der Vertrag hat eine auf das Grundstück K.-Str.\n... gegenständlich be-schränkte Vorwegnahme der Erbfolge zum\nGegenstand. Bereits die Vorwegnahme der Erbfolge legt die Annahme\nnahe, daß die Beklagte, die selbst nicht erbberechtigt war und die\nin dem Vertrag zudem ausdrücklich als \"Schwiegertochter\" bezeichnet\nist, nur aufgrund der Erwartung bedacht wurde, daß ihre Ehe mit dem\nSohn der Veräußerer auf Dauer Be- stand haben und diesem die\nSchenkung an sie mithin wirtschaftlich in derselben Weise zugute\nkommen werde wie aufgrund einer dem Sohn selbst zugewen- deten\nSchenkung (vgl. OLG Hamm FamRZ 1990, 1233).\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nDaß der Zuwendung der Grundstückshälfte\nan die Beklagten die Erwartung ihrer Schwiegereltern zu-\ngrundegelegen hatte, ihre Ehe mit deren Sohn werde auf Dauer\nBestand haben, hat sich in der Beweis- aufnahme bestätigt. Nach den\nAussagen der vernom- menen Zeugen ist diese Vorstellung der\nVeräußerer zwar im Vorfeld der Grundstücksübertragung nicht\nausdrücklich zur Sprache gekommen. Der Zeuge W. B. hat dazu\nbekundet, seines Wissens sei der Fall, daß die Ehe scheitern\nsollte, nicht besprochen worden. Innerhalb der Familie habe man\nauch nicht erörtert, aus welchem Grund die Immobilie zur Hälfte auf\nseine Schwägerin übertragen werde. Konkrete Äußerungen der\nVertragschließenden über die Auswirkungen einer möglichen\nEhescheidung ver- mochte auch der Zeuge K. B. nicht wiederzugeben.\nDieser Zeuge war seinen Angaben zufolge lediglich selbst davon\nausgegangen, daß die Beklagte bei einem Scheitern der Ehe die ihr\nzugewendete Grund- stückshälfte zurückzuübertragen habe.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nNach der schriftlichen Aussage des\nZeugen Dr. C., der den Übertragungsvertrag notariell beurkundet\nhat, waren die Konsequenzen einer Ehescheidung auch nicht\nGegenstand der vor dem Notar geführten Verhandlungen. Das Fehlen\nentsprechender Äußerun- gen der Schwiegereltern der Beklagten\nspricht aber keineswegs gegen ihre mit der Grundstücksübertra- gung\nverknüpfte Erwartung, deren Ehe mit ihrem Sohn werde Bestand haben.\nDen Fall einer künftigen Scheidung zur Sprache zu bringen, bestand\nsei- nerzeit kein erkennbarer Anlaß. Sowohl der Zeuge K. B. als\nauch der Zeuge W. B. haben darauf hingewiesen, daß die Ehe der\nBeklagten mit dem Sohn der Veräußerer seinerzeit intakt gewesen\nsei; dies ist im übrigen zwischen den Parteien unstreitig. Daß die\nselbst nicht erbberechtigte Beklagte allein mit Rücksicht auf die\nintakte Ehe mit dem Sohn der Veräußerer bedacht worden war, folgt\ndeutlich aus der Aussage der Zeugin B. B., die gleichfalls die\nVorstellung hatte, der Fortbestand der Ehe sei Voraussetzung für\ndie Grundstücksübertragung. Die Zeugin hat bekundet, stets habe es\ngeheißen, daß \"der K. das Haus- grundstück bekommen sollte\". Für\nsie und \"alle anderen\" sei klar gewesen, daß \"der K.\" das Haus\nerhalten solle. Vor dem Vertragsschluß habe der Kläger sie\nseinerzeit angerufen und sich bei ihr danach erkundigt, ob sie\ndamit einverstanden sei, daß \"der K.\" das elterliche Grundstück\nerhalte. Der Aussage der Zeugin B. B., die kein ersichtliches\nInteresse an dem Ausgang des Rechts- streits und die zudem einen\nglaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, ist zu entnehmen, daß der\nKläger und seine später verstorbene Ehefrau die Über- tragung der\nGrundstückshälfte an die Beklagte im wirtschaftlichen Ergebnis als\nZuwendung an ihren Sohn verstanden wissen wollten und daß diese\nVor- stellung auch im Familienkreis bekannt war. Daraus folgt aber\nzugleich, daß - wofür schon der Ver- tragsinhalt an sich spricht -\nsich die Schwieger- eltern der Beklagten von der Erwartung haben\nlei- ten lassen, die - seinerzeit intakte - Ehe werde\nfortdauern.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nDie Beklagte hat diese Erwartung\nerkannt und durch die Annahme der Zuwendung die Billigung der\nZweck- bestimmung zum Ausdruck gebracht. Es ist weder von der\nBeklagten schlüssig dargelegt noch sonst er- kennbar, welcher\nandere Grund als die Ehe mit de- ren Sohn aus ihrer Sicht ihre\nSchwiegereltern hät- ten veranlassen können, die Hälfte des\nHausgrund- stücks auf sie zu übertragen. Zudem konnte die Beklagte\naus der Formulierung des Notarvertrages, in welchem die Erwerber\nals \"Sohn und Schwieger- tochter\" der Veräußerer bezeichnet sind,\nersehen, daß gerade ihre Eigenschaft als Schwiegertochter des\nKlägers und seiner Ehefrau für die Zuwendung von wesentlicher\nBedeutung war. Aus dem Vertrag wurde für sie dessen Zweck deutlich,\ndie Erbfolge vorwegzunehmen, an der sie selbst rechtlich nicht\nbeteiligt und die für sie mittelbar wirtschaftlich vorteilhaft nur\nbei einer Fortdauer ihrer Ehe gewesen wäre. Demnach waren der\nBeklagten die Um- stände, die ihre Schwiegereltern zu der Zuwendung\nder Grundstückshälfte an sie veranlaßt haben, be- kannt. Nachdem\ndurch das Scheitern der Ehe mit dem Zeugen K. B. der Zweck der\nSchenkung verfehlt worden ist, hat die Beklagte deshalb ihren\nEigen- tumsanteil an den Kläger zurückzuübertragen.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf 91\nAbs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar- keit\nauf 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nBerufungsstreitwert: 65.000,-- DM\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nBeschwer für die Beklagte: über\n60.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-10/27-u-220-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-10/27-u-220-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313948","retrieved":"2026-07-09 03:45:38.988083+00:00"}}