{"status":"available","doknr":"OLD313947","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1110.11U181.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-10","aktenzeichen":"11 U 181/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nWegen des Sach- und Streitstandes sowie\nder An-träge der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den\nTatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 20. Dezember 1991\nverwiesen.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nZu berichtigen ist, daß auf Seite 12\nunter I. der Betrag von 36.712,06 DM versehentlich doppelt\nauf-geführt ist und der auf Seite 17 unter XV. genann-te Betrag der\nAnlage B 90 statt 5.114,55 DM rich-tig 514,55 DM lautet.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem\nUmfang stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird ebenfalls\nBezug genommen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Beklagte hat gegen das ihr am 29.\nJanuar 1992 zugestellte Urteil am 28. Februar 1992 Berufung\neingelegt und hat nach Verlängerung der Begrün-dungsfrist bis zum\n30. April 1992 am 29. April 1992 eine Berufungsbegründung\neingereicht. Am 6. Mai 1992 hat sie unter Vorlage einer\nberichtig-ten Begründung wegen einer etwaigen Versäumung der\nBerufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\nDie Klägerin hat am 17. September 1992 eine Anschlußberufung nebst\nBegründung einge-reicht.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Beklagte trägt vor, zur\nPrüffähigkeit der Schlußrechnung der Firma C. (im folgenden \"C.\")\nkönnten nicht die Ausführungen des OLG München übernommen werden,\ndenn in dem damaligen Fall habe der Umfang der erbrachten\nLeistungen aufgrund einer gemeinsamen Begehung festgestanden. Mit\nC. sei vereinbart gewesen, die Feststellungen des Ar-chitekten\nzugrundezulegen. Die Schlußrechnung sei inhaltlich unrichtig; ein\nrestlicher Werklohn wer-de durch die Mehrkosten der Fertigstellung\nund der Mängelbeseitigung aufgezehrt.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nZutreffend sei der gesamte\nVertragspreis mit 773.736,95 DM errechnet worden.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nÜber die unstreitigen Zahlungen von\n307.168,73 DM hinaus seien ihr folgende vom Landgericht nicht\nanerkannten Beträge aus dem Schriftsatz vom 5. Fe-bruar 1991\ngutzubringen (Bl. 371 ff. GA):\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nZiff. 3.9 (B 259) 10.000,-- DM Ziff.\n3.16 (B 268) 1.500,-- DM Ziff. 4.2. (B 272) 2.000,-- DM Ziff. 4.1\n(B 5) 6.000,-- DM\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie drei ersten Zahlungen beträfen\nnicht unter die Abtretung fallende Teilansprüche. Ferner sei sie zu\nder Leistung an C. berechtigt gewesen, weil die Klägerin sich nicht\nan die Vereinbarung gehalten habe, die Hälfte der bei ihr\neingehenden Beträge weiterzuleiten.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDer Betrag von 6.000,-- DM für das Haus\nG. sei auf jeden Fall als Zahlung auf den vereinbarten\nGesamtwerklohn anzusehen. Ferner sei der Klägerin bekannt gewesen,\ndaß in der Vergütung ein Anteil für dieses Haus enthalten gewesen\nsei. Ihr seien überdies keine wirtschaftlichen Nachteile\nent-standen.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nFerner seien Zahlungen an die Firmen D.\nund S. zu berücksichtigen:\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nB 274 1.368,-- DM B 275 1.824,-- DM B\n276 7.802,16 DM B 277 3.250,-- DM\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nZu Unrecht habe das Landgericht - noch\ndazu ohne vorherigen Hinweis - das Vorbringen zu Rest- und\nNachbesserungsarbeiten insgesamt nicht be-rücksichtigt. Dem\nBeschluß vom 26. Februar 1991 (Bl. 383 ff. GA) habe sie mit ihrem\nSchriftsatz vom 10. Mai 1991 (Bl. 425 ff. GA) Rechnung getra-gen.\nÜberdies seien zahlreiche Beträge durch das Gutachten des\nSachverständigen P. vom 24. Juli 1990 (B 245) bestätigt worden,\nworaus hervorgehe, daß die Unterlagen überprüfbar seien. Der Stand\nder Bauarbeiten ergebe sich auch aus den Feststel-lungen des\nArchitekten D. (B 6).\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nBezüglich etwaiger Doppelberechnungen\noder der Einbeziehung mangelhafter Leistungen anderer Un-ternehmer\näußere das Landgericht unbegründete Vermutungen. Die Beklagte macht\nhierzu auf Sei-te 26 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 661 ff. GA)\nnähere Ausführungen.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDie Parteien seien sich darüber einig\ngewesen, daß die Ergebnisse des Gutachtens des Sachverständigen P.\nim vorliegenden Rechtsstreit verwertet werden sollten. Demgemäß\nseien folgende Beträge in Ansatz zu bringen:\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nRestfertigstellung 152.513,52 DM\nMängelbeseitigung 141.552,87 DM\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nGemäß Schriftsatz vom 5. Oktober 1990\n(Bl. 322 ff. GA) habe der Sachverständige 168.347,27 DM zu Unrecht\nnicht anerkannt. Dasselbe gelte für weitere Beträge in Höhe von\nzusammen 30.336,13 DM. Hierzu wird auf Seite 31 ff. der\nBe-rufungsbegründung (Bl. 666 ff. GA) Bezug genommen.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nUnter diesen Umständen dürfe es\nentgegen der Ansicht des Landgerichts nicht offen bleiben, ob die\nweiteren Ersatzforderungen in Höhe von 248.483,82 DM begründet\nseien. Die Beklagte macht auf Seite 38 ff. der Berufungsbegründung\n(Bl. 673 ff. GA) auch hierzu ergänzende Ausfüh-rungen.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDie Beklagte vertieft im übrigen ihr\nVorbrin-gen zu zahlreichen Abrechnungspositionen. Ins-besondere\nwird auf Seite 5 ff. des Schriftsat-zes vom 9. Oktober 1992 (Bl.\n730 ff. GA), den Schriftsatz vom 11. Januar 1993 (Bl. 822 ff. GA)\nund auf den Schriftsatz vom 20. September 1993 (Bl. 871 ff. GA)\nverwiesen. In dem zuletzt genann-ten Schriftsatz nimmt die Beklagte\nBezug auf die in der Sache 11 U 203/91 verkündeten Urteile des\nSenats, deren Inhalt sie zu Informationszwecken vorträgt.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\n1.\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nunter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts Köln vom 20. Dezember 1991 die Klage abzu-weisen,\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\n2.\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nihr zu gestatten, Sicherheit auch durch\nselbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Groß-bank oder\nöffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\n1.\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\n2.\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nunter teilweiser Abänderung des\nerstinstanzli-chen Urteils die Beklagte zu verurteilen, die\nHauptsumme wie folgt zu verzinsen:\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\n8,25 % vom 24.1.1989 bis 21.3.1989\n\n71\n\n##blob##nbsp;\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\n8,75 % vom 22.3.1989 bis 1.5.1989\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\n9,00 % vom 2.5.1989 bis 13.7.1989\n\n77\n\n##blob##nbsp;\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\n9,25 % vom 14.7.1989 bis 11.10.1989\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\n##blob##nbsp;\n\n82\n\n10,25 % vom 12.10.1989 bis\n22.2.1990\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\n10,75 % vom 23.2.1990 bis 22.1.1991\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\n11,25 % vom 23.1.1991 bis 21.8.1991\n\n89\n\n##blob##nbsp;\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\n11,75 % vom 22.8.1991 bis 19.9.1991\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\n##blob##nbsp;\n\n94\n\n11,25 % vom 20.9.1991 bis 30.9.1991\n\n95\n\n##blob##nbsp;\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\n10,75 % vom 1.10.1991 bis\n22.12.1991\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\n##blob##nbsp;\n\n100\n\n11,00 % vom 23.12.1991 bis\n21.7.1992\n\n101\n\n##blob##nbsp;\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\n11,75 % vom 22.7.1992 bis heute,\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\n##blob##nbsp;\n\n106\n\n3.\n\n107\n\n##blob##nbsp;\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\nihr, der Klägerin, nachzulassen,\neventuell erforderliche Sicherheiten auch im Wege der\nselbstschuldnerischen Bürgschaft einer deut-schen Bank oder\nöffentlich-rechtlichen Sparkas-se erbringen zu dürfen.\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\nDer Nebenintervenient schließt sich dem\nAntrag auf Zurückweisung der Berufung an.\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\nDie Klägerin trägt vor, die\nSchlußrechnung von C. sei prüffähig, was sich auch daraus ergebe,\ndaß sie von der Beklagten überprüft worden sei.\nNach-besserungskosten seien nicht durch C. abzusetzen gewesen,\nsondern entsprechend den Vereinbarungen nach Erledigung der\nArbeiten durch die Beklagte.\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\nÜber die unstreitigen Beträge hinaus\nseien keine weiteren Zahlungen anzuerkennen. Wegen der Abtre-tung\nseien die späteren Leistungen ihr gegenüber unwirksam. Daß in dem\nWerklohn ein Anteil für das Haus G. enthalten sei, habe die\nBeklagte ihr verheimlicht, sie könne sich deshalb nicht auf die\nVereinbarung und die entsprechenden Zahlungen be-rufen.\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\nSie, die Klägerin, habe sich an die\nVereinbarung über die Weiterleitung von 50 % der Zahlungsein-gänge\nan C. gehalten.\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\nDer Inhalt des Gutachtens des\nSachverständigen P. sei nicht unstreitig.\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\nWegen der Ausführungen der Klägerin zu\neinzelnen Abrechnungspositionen wird insbesondere auf Sei-te 9 ff.\nihres Schriftsatzes vom 16. September 1992 (Bl. 706 ff. GA)\nverwiesen.\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\nDa die Beklagte zum Vorsteuerabzug\nberechtigt sei, gehöre die Umsatzsteuer nicht zu ihren\nMehrkosten.\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\nDie Klägerin erhöht ihren Zinsanspruch\nentspre-chend der Bankbescheinigung vom 2. August 1992 (Bl. 724\nGA).\n\n126\n\n##blob##nbsp;\n\n127\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\n##blob##nbsp;\n\n130\n\ndie Anschlußberufung\nzurückzuweisen.\n\n131\n\n##blob##nbsp;\n\n132\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des\nVorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schrift-sätze\nnebst Anlagen sowie nach Maßgabe des § 283 ZPO auf den Schriftsatz\nder Klägerin vom 12. Okto-ber 1993 Bezug genommen.\n\n133\n\n##blob##nbsp;\n\n134\n\nDie Klägerin hat noch einen weiteren\nSchriftsatz vom 22. Oktober 1993 eingereicht (Bl. 952 f. GA), mit\nwelchem sie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung\nbeantragt. Die Beklagte hat noch einen Schrifsatz vo 29. Oktober\n1993 eingereicht (Bl. 954 ff. GA); die Klägerin widerspricht der\nVerwertung mit Schriftsatz vom 3. November 1993.\n\n135\n\n##blob##nbsp;\n\n136\n\nDer Senat hat gemäß Beschluß vom 13.\nAugust 1993, auf den verwiesen wird (Bl. 856 ff. GA), Beweis\nerhoben durch Vernehmung der Zeugen S., D., M. und J., wobei der\nZeuge S. auch zu den Beweisthemen zu 3. und 5. des Beschlusses\nvernommen worden ist, der Zeuge D. auch zu den Beweisthemen 1. und\n5. Ferner ist der Zeuge P. zu 1. a) und b), 2. a), 3., 4. und 5.\ngehört worden. Die Aussagen ergeben sich aus der\nVerhandlungsniederschrift vom 8. Ok-tober 1993 (Bl. 907 ff.\nGA).\n\n137\n\n##blob##nbsp;\n\n138\n\nDie Akte 85 O 22/88 LG Köln = 21 U\n44/88 OLG Köln ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung\ngewesen.\n\n139\n\n##blob##nbsp;\n\n140\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n141\n\n##blob##nbsp;\n\n142\n\nDie Berufung der Beklagten ist\nzulässig, ohne daß es einer Wiedereinsetzung bedarf. Die Tatsache,\ndaß die erste Berufungsbegründung (Bl. 575 ff. GA) falsch\nausgedruckt worden ist, indem mehrere Abschnitte doppelt und andere\nnicht erfaßt worden sind, ändert nichts daran, daß es sich um eine\nBerufungsbegründung im Rechtssinne handelt. Trotz des\noffensichtlichen Versehens wird deutlich, welche Angriffe gegen das\nlandgerichtliche Urteil vorgebracht werden. Die Ausführungen\nkonnten dann nach Ablauf der Begründungsfrist noch berichtigt und\nergänzt werden.\n\n143\n\n##blob##nbsp;\n\n144\n\nDie Anschlußberufung der Klägerin ist\nebenfalls zulässig.\n\n145\n\n##blob##nbsp;\n\n146\n\nDie Berufung der Beklagten ist auch\nbegründet, die Anschlußberufung der Klägerin demgemäß unbegrün-det.\nDie Überprüfung der Abrechnung der Parteien ergibt, daß für die\nKlägerin aus der Werklohnfor-derung gemäß Bauvertrag vom 26. März\n1987 kein Guthaben verbleibt, das ihr zugesprochen werden\nkönnte.\n\n147\n\n##blob##nbsp;\n\n148\n\nA.\n\n149\n\n##blob##nbsp;\n\n150\n\nEine etwaige Restforderung von C. steht\nder Klä-gerin zu. Das ergibt sich unabhängig von früheren\nAbtretungen aus der Schlußrechnung von C. vom 3. Dezember 1987 (K\n4), in der die Beklagte auf-gefordert wird, den Restbetrag an die\nKlägerin zu überweisen. Unstreitig liegt dem eine entsprechen-de\nVereinbarung zwischen C. und der Klägerin zu-grunde.\n\n151\n\n##blob##nbsp;\n\n152\n\nEine etwaige Forderung ist als fällig\nanzusehen, obwohl nicht sämtliche Bedenken bezüglich der\nPrüfbarkeit der Schlußrechnung von C. ausgeräumt sind.\n\n153\n\n##blob##nbsp;\n\n154\n\nNach einer Auftragsentziehung gemäß § 8\nNr. 3 Abs. 1 VOB, die unstreitig gegeben und wirksam ist, hat der\nAuftragnehmer unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die\nausgeführten Leistungen vorzulegen und kann er alsbald Aufmaß und\nAbnahme seiner Leistungen verlangen (Nr. 6). Die prüfbare Rechnung\nist eine der Voraussetzungen für die Fäl-ligkeit der Teilvergütung,\ndie dem Auftragnehmer vorbehaltlich der Gegenansprüche des\nAuftraggebers (Nr. 2 Abs. 2) entsprechend dem Leistungsstand zur\nZeit der Kündigung zusteht (vgl. Ingenstau-Korbion VOB, 11. Aufl.,\n§ 8 Rz. 164, 168). Zweck und Ziel der Rechnung ist die Ermittlung\ndes \"Guthabens\" des Auftragnehmers; danach richten sich die\nAnfor-derungen an den Inhalt.\n\n155\n\n##blob##nbsp;\n\n156\n\nEine solche Abrechnung ist auch bei\neinem Vertrag mit einer Pauschalpreisvereinbarung notwendig.\nWährend bei der vollständigen Durchführung eines derartigen\nVertrages grundsätzlich die Bezugnahme auf den Pauschalpreis genügt\nund sich Besonderhei-ten nur ergeben, wenn Mehr- oder\nMinderleistungen Auswirkungen auf den Preis haben, ohne daß dieser\nzuvor neu festgelegt worden war (vgl. Ingenstau-Korbion a.a.O. § 14\nRz. 4), ist ein solcher Son-derfall bei einer vorzeitigen\nVertragsbeendigung durch Auftragsentziehung zwangsläufig immer\ngege-ben, wenn sich die Vertragspartner nicht nachträg-lich auf\neine erneute Pauschalierung einigen.\n\n157\n\n##blob##nbsp;\n\n158\n\nFür die Höhe der anteiligen Vergütung,\ndie ermit-telt werden soll, sind die schon erbrachten und noch\nausstehenden Leistungen einander gegenüber zu stellen und zu\nbewerten, denn die dem Auftragneh-mer zustehende Vergütung richtet\nsich nach dem Verhältnis der ausgeführten Arbeiten zur\nverein-barten Gesamtleistung (vgl. Werner-Pastor, Der Bauprozeß, 7.\nAufl., Rz. 1051; BGH ZfBR 1980/139; OLG Düsseldorf,\nSchäfer-Finnern, Z. 2.310, Bl. 9; OLG München, ZfBR 1982/67). Nur\nso kann erreicht werden, daß die vielfach mit einer Pauschalierung\nverbundenen Abweichungen von der üblichen Vergü-tung auch in dem\nTeilentgelt ihren Niederschlag finden.\n\n159\n\n##blob##nbsp;\n\n160\n\nDen Anforderungen, die an die\nLeistungsbeschrei-bung und die Bewertung zu richten sind, wird die\nSchlußrechnung vom 3. Dezember 1987 allerdings insofern gerecht,\nals vom Vertragspreis bestimmte Vergütungsanteile für nicht\nerbrachte Leistungen abgesetzt worden sind, für die bereits in der\nAnlage zum Bauvertrag vom 26. März 1987 (B 5) ein gesondertes\nEntgelt ausgeworfen worden ist, das als solches in den gesamten\nPauschalpreis einbezo-gen worden ist. Hier ist die\n\"Subtraktionsmethode\" geradezu geboten, denn es sind bestimmte\nPreise vereinbart und aus der allgemeinen Pauschalierung\nherausgenommen worden.\n\n161\n\n##blob##nbsp;\n\n162\n\nDie Prüfbarkeit wird nicht dadurch\nbeeinträchtigt, daß C. die Bruttopreise zum eigenen Nachteil\nun-richtig in Nettopreise umgerechnet hat.\n\n163\n\n##blob##nbsp;\n\n164\n\nSoweit C. nach Aufmaß und\nEinheitspreisen abge-rechnet hat (Erdarbeiten für Zuleitungen;\nKS-Zwi-schenwände bei Haus 3 und 4 sowie Außentreppen) und soweit\nFestpreise für Dachstühle und Dachdek-kerarbeiten bei Haus 3 und 4\naufgeführt sind, fehlt dagegen eine Rechtfertigung für die in\nAn-satz gebrachten Beträge.\n\n165\n\n##blob##nbsp;\n\n166\n\nEin Leistungsverzeichnis mit\nEinheitspreisen, die in der genannten Höhe Bestandteil des\nPauschal-preises hätten werden können, ist nicht aufge-stellt\nworden, und bei den Beträgen für die Dach-stühle und Dächer hat\nsich C. anscheinend an den für diese Bauabschnitte vereinbarten\nAbschlagszah-lungen orientiert, die im allgemeinen und auch hier\nmit einer Summe von 68.000,-- DM pro Haus un-ter dem vollen\nVertragspreis liegen.\n\n167\n\n##blob##nbsp;\n\n168\n\nDer Sachverhalt unterscheidet sich\nnicht uner-heblich von demjenigen, der dem vom Landgericht\nzitierten Urteil des OLG München (ZfBR 1982/67) zugrundegelegen\nhat. In dem damaligen Fall war eine Gegenüberstellung der\nerbrachten und der noch offenen Leistungen und daran anknüpfend der\nPreisanteile vorgenommen worden. Der Auftraggeber hatte durch\nBezugnahme auf ein Leistungsverzeich-nis dargelegt, welche Arbeiten\nerledigt waren. Der Umfang der Restarbeiten war darüber hinaus bei\neiner gemeinsamen Begehung durch die Vertragspar-teien festgehalten\nworden. Der Auftragnehmer hatte dann den so abgegrenzten beiden\nLeistungsanteilen die nach seiner Ansicht zutreffenden Preisanteile\nzugeordnet. Der Auftraggeber war in der Lage, den Leistungsumfang\nzu überprüfen und seinerseits ein Wertverhältnis zu errechnen.\n\n169\n\n##blob##nbsp;\n\n170\n\nIm vorliegenden Fall fehlt es dagegen\nan einer Wiedergabe des am Stichtag der Kündigung gegebenen Standes\nder Bauarbeiten und damit an der Grundlage für die anteilige\nBewertung derjenigen Leistungen, für die C. 703.383,28 DM gefordert\nhat. Das wirkt sich notwendigerweise auf die vergleichende\nGegen-überstellung mit den Beträgen für nicht ausgeführ-te Arbeiten\naus.\n\n171\n\n##blob##nbsp;\n\n172\n\nTrotzdem liegt nicht allein in diesem\nMangel der Rechnung der ausschlaggebende Gesichtspunkt für Bedenken\ngegen die Prüfbarkeit. Wenn es tatsäch-lich nur um die genannten\nRestarbeiten ginge, wäre es unter Berücksichtigung der Grundsätze\nvon Treu und Glauben im Rechtsverkehr fraglich, ob von C. eine\nAufstellung der aufgeführten Arbeiten verlangt werden könnte. Die\nUngenauigkeiten wären im Endergebnis wahrscheinlich nicht geringer\nals diejenigen einer allein auf die Abzugsposten be-schränkten\nSchätzung. Der Aufwand einer Gesamtauf-stellung wäre naturgemäß\nsehr beträchtlich.\n\n173\n\n##blob##nbsp;\n\n174\n\nIm vorliegenden Fall kommt dem aus dem\nPauschal-preis abzuleitenden Verhältnis von erbrachten und\nunerledigten Leistungen jedoch nicht nur eine Bedeutung für die in\nRechnung gestellten Restar-beiten zu. Auch für alle anderen\nLeistungen, die unstreitig oder nach der Behauptung der Beklagten\nnicht ausgeführt worden sind, fehlt die Grundlage für die\nanteiligen Auswirkungen auf die Vergütung.\n\n175\n\n##blob##nbsp;\n\n176\n\nDabei lag es bei der Abfassung der\nSchlußrechnung auf der Hand, daß es nicht unstreitig werden würde,\ndaß nur die von C. selbst aufgezählten Leistungen unerledigt waren.\nC. hat es ignoriert, daß in einem wesentlich weitergehenden Umfang\nRestarbeiten offen waren. Wie durch die Listen und Zeichnungen des\nArchitekten D. sowie durch die Gutachten des Sachverständigen P.\nbelegt wird und auch weitgehend unstreitig ist, waren zahlreiche\nandere Leistungen noch nicht vollendet.\n\n177\n\n##blob##nbsp;\n\n178\n\nDabei ist es für die Prüfbarkeit einer\nRechnung unschädlich, wenn sie einzelne Ungenauigkeiten oder\nsonstige Fehler aufweist. Diesen kann und soll der Auftraggeber\nsein eigenes Prüfergebnis gegenüberstellen.\n\n179\n\n##blob##nbsp;\n\n180\n\nHier geht es jedoch um die grundlegende\nSystema-tik, denn mangels der in § 14 Nr. 1 VOB bezeich-neten\nAngaben und Unterlagen konnte die Beklagte sich auch nicht mit\nirgendwelchen Aufzählungen der erbrachten Leistungen kritisch\nauseinandersetzen.\n\n181\n\n##blob##nbsp;\n\n182\n\nC. war nicht berechtigt, sich nach\neigenem Gutdün-ken über die vorhandenen Erkenntnisse\nhinwegzuset-zen, daß der Umfang der laut Schlußrechnung als\nausgeführt bezeichneten Arbeiten in Frage gestellt werden konnte,\nja mit Sicherheit in Frage gestellt werden würde, weil die Rechnung\nunrichtig war. Wie schon ausgeführt worden ist, könnte nur ganz\nausnahmsweise auf die vollständige Darstellung al-ler Tatsachen zu\nden beiden einander gegenüber zu stellenden Leistungsbereichen\nverzichtet werden. Es geht gerade nicht lediglich um\nUngenauigkeiten bei Einzelpunkten.\n\n183\n\n##blob##nbsp;\n\n184\n\nNicht prüfbar war ferner auch der\nGesamtbetrag der vom errechneten Werklohn abgesetzten\nAbschlagszah-lungen, die in einer Summe von 294.160,-- DM\nzu-sammengefaßt worden sind. Wie der Senat schon bei früherer\nGelegenheit ausgeführt hat, kann es er-forderlich sein, die\nanzurechnenden Zahlungen ein-zeln mit Datum und Betrag sowie\neventuell weiteren Unterscheidungsmerkmalen anzugeben (vgl. NJW-RR\n1990/1171). Ein solcher Fall lag hier vor.\n\n185\n\n##blob##nbsp;\n\n186\n\nDie Zahlungen sind anscheinend teils in\nbar, teils durch Überweisungen und teils durch Schecks gelei-stet\nworden. Sie betreffen zum Teil die Abtretung und zum Teil nicht\nabgetretene Beträge. Als Emp-fänger kommen C. selbst, die Klägerin\nund Subun-ternehmer von C. in Betracht. Ferner bleibt offen, wie es\nsich mit dem Bauobjekt G. und darauf ent-fallenden Zahlungen\nverhält, die gesondert hätten aufgeführt werden müssen.\n\n187\n\n##blob##nbsp;\n\n188\n\nNur im Fall einer Auflisten der\neinzelnen Beträge, aus denen die Summe von 294.160,-- DM errechnet\nworden ist, hätte die Beklagte die Möglichkeit ge-habt, ihrerseits\nzu überprüfen, welche bestimmten Zahlungen berücksichtigt sind, um\nsich dann even-tuell auf eine weitergehende Erfüllung berufen zu\nkönnen, ohne selbst wieder die Gesamtheit der Be-träge aufführen zu\nmüssen.\n\n189\n\n##blob##nbsp;\n\n190\n\nDie Bestimmungen der VOB über die\nAbrechnungen sind darauf zugeschnitten, daß Vertragsparteien sich\nredlich bemühen, in den maßgeblichen Punkten entweder ein\nEinvernehmen herzustellen oder aber die beiderseitigen Standpunkte\nso klar herauszuar-beiten, daß sie von ihnen wechselseitig sachlich\nbeurteilt werden können.\n\n191\n\n##blob##nbsp;\n\n192\n\nDie Bedenken bezüglich der Rechnung vom\n3. Dezem-ber 1987 sind durch den Verlauf des Rechtsstreits nicht\nvollständig gegenstandslos geworden. Die Gründe bestehen zum Teil\nfort und wirken sich auch erheblich auf die Prozeßführung aus. Es\nfehlt wei-terhin eine zusammenhängende, in sich geschlossene\nDarstellung von C. oder der Klägerin zum maßgebli-chen Stand der\nBauarbeiten am 1. September 1987. Der Umfang der Restarbeiten ist\njetzt zwar in ei-nem nicht unbeträchtlichen Maße unstreitig, zu\nei-nem ebenfalls wesentlichen Teil aber umstritten.\n\n193\n\n##blob##nbsp;\n\n194\n\nEntgegen dem Vorbringen der Klägerin\nergibt sich aus dem Verhalten der Beklagten nicht, daß diese sich\nimstande gesehen hat, die Schlußrechnung von C. zu prüfen. Sie hat\nvielmehr im Verlaufe des Rechtsstreits eine eigene Abrechnung\nerstellt, die inhaltlich gar nicht mit der Schlußrechnung des\nAuftragnehmers nach § 8 Nr. 6 VOB gleichzusetzen ist. Die Beklagte\ngeht vielmehr nach Nr. 3 Abs. 2 vor, indem sie die Kosten der\nFertigstellung und ihre weiteren Schäden geltend macht, ohne\nzwischen dem nicht verdienten Vergütungsanteil von C. und den\nMehrkosten einer anderweitigen Herstellung zu unterscheiden.\n\n195\n\n##blob##nbsp;\n\n196\n\nDaß der Senat trotz allem die\nrestlichen Bedenken zurückgestellt hat und in die sachliche Prüfung\nder Abrechnung eingetreten ist, beruht vor allem darauf, daß\neinerseits durch das Prozeßvorbrin-gen der Streitstand zu\nzahlreichen Einzelheiten klargestellt worden ist und daß\nandererseits den Vertragsparteien weitere Ergänzungen nicht mehr\nmöglich und zumutbar sind, nachdem die maßgebli-chen Vorgänge über\n6 Jahre zurückliegen und die Häuser seit langem fertiggestellt\nsind. Es ist auf das Verhalten beider Vertragsparteien\nzurückzufüh-ren, daß die Angelegenheit nicht alsbald einer Klärung\nnähergebracht worden ist. Während C. eine unzulängliche\nSchlußrechnung erteilt hat, hat die Beklagte C. oder der Klägerin\nnicht die nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB erforderliche Aufstellung ihrer\nMehrkosten übersandt. Die Abrechnung vom 11. Juli 1988 (B 4) ist\nerklärtermaßen unvollständig und betrifft auch nicht nur die\nMehrkosten.\n\n197\n\n##blob##nbsp;\n\n198\n\nEs ist nunmehr bei jeder Einzelposition\ndarüber zu entscheiden, ob die bestehenden Unklarheiten be-seitigt\nsind oder nicht.\n\n199\n\n##blob##nbsp;\n\n200\n\nAus den obigen Gründen kommt es dabei\nnicht mehr auf die Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Be-rechnung\nder Werklohnforderung in der ursprüngli-chen Klagebegründung an. Zu\nUnrecht hat das Land-gericht bei der Klägerin ein Minimum an\nDarlegun-gen genügen lassen, die im wesentlichen in einer\nBezugnahme auf die unrichtige Schlußrechnung be-standen, während es\nan das Vorbringen der Beklag-ten strenge Anforderungen gestellt\nhat. Die Höhe des verdienten Werklohns war von der Klägerin\ndar-zulegen. Die Abrechnungsweise der Beklagten ver-deckt, daß eine\ngroße Anzahl von Beträgen sich aus dem nicht verdienten Werklohn\nvon C. und Mehrko-sten zusammensetzt.\n\n201\n\n##blob##nbsp;\n\n202\n\nB.\n\n203\n\n##blob##nbsp;\n\n204\n\nBei der Beurteilung, ob für C. bzw. die\nKläge-rin noch eine Werklohnforderung besteht, ist zunächst\nauszugehen von dem Vertragspreis und den darauf bereits geleisteten\nZahlungen. Der Unterschiedsbetrag bildet die Obergrenze für einen\netwaigen Anspruch. Er beläuft sich auf höchstens 376.988,92 DM.\n\n205\n\n##blob##nbsp;\n\n206\n\n1.\n\n207\n\n##blob##nbsp;\n\n208\n\nWie unstreitig ist, wäre der Werklohn\nbei voll-ständiger und mangelfreier Erledigung der am 1. September\n1987 noch geschuldeten Arbeiten fol-gendermaßen zu berechnen\ngewesen:\n\n209\n\n##blob##nbsp;\n\n210\n\nUrsprünglicher Vertragspreis\n\n211\n\n##blob##nbsp;\n\n212\n\nnetto 688.377,12 DM ./. Wärmedämmung\n15.000,-- DM 673.377,12 DM zuzüglich Rechnungen Meurer:\n\n213\n\n##blob##nbsp;\n\n214\n\n1.857,50 DM\n\n215\n\n##blob##nbsp;\n\n216\n\n2.362,-- DM\n\n217\n\n##blob##nbsp;\n\n218\n\n1.120,-- DM 5.339,50 DM 678.716,62 DM\n14 % Mehrwertsteuer 95.020,33 DM 773.736,95 DM\n\n219\n\n##blob##nbsp;\n\n220\n\nAuf die Frage, welche Bedeutung im\nVerhältnis zur Klägerin dem Umstand zukommt, daß laut\nZusatzver-einbarung zum Bauvertrag vom 26. März 1987 (B 5) in dem\nWerklohn ein Anteil von 52.760,-- DM für das Objekt G. 1 enthalten\nsein sollte, wird später eingegangen werden.\n\n221\n\n##blob##nbsp;\n\n222\n\n2.\n\n223\n\n##blob##nbsp;\n\n224\n\nVon den geltend gemachten Zahlungen ist\nzumindest eine Summe von insgesamt 396.748,03 DM anzuer-kennen.\n\n225\n\n##blob##nbsp;\n\n226\n\nFolgende Beträge sind unstreitig:\n\n227\n\n##blob##nbsp;\n\n228\n\nLeistungen vor dem 20.5.1987 an C.\n59.000,-- DM Zahlungen an die Klägerin 115.948,03 DM Zugunsten der\nKlägerin tituliert\n\n229\n\n##blob##nbsp;\n\n230\n\nund an sie gezahlt 79.600,-- DM\nanerkannte weitere Zahlungen an C. 52.600,-- DM 307.148,03 DM -\n(statt 307.168,03 DM)\n\n231\n\n##blob##nbsp;\n\n232\n\nHinzuzurechnen sind weitere 79.600,--\nDM, die an C. geleistet worden sind. Das gilt gerade auch dann,\nwenn man in Übereinstimmung mit der Klägerin und dem 21. Zivilsenat\n(21 U 44/88) die vorheri-gen Abtretungsvereinbarungen als wirksam\nansieht. Wenn die Zahlungen von zusammen 79.600,-- DM zunächst\nentsprechend den Ausführungen im Urteil vom 13. Juli 1989 nicht\nanzuerkennen waren, weil sie ohne Berücksichtigung der Abtretung\nerbracht worden waren, so gilt das nicht mehr, nachdem eine Summe\nin dieser Höhe zugunsten der Klägerin titu-liert und an sie\nüberwiesen worden ist (B 278). Die Klägerin ist damit so gestellt,\nals hätte die Beklagte insgesamt 159.200,-- DM gezahlt und hätte\nsie, die Klägerin, davon 50 % = 79.600,-- DM vereinbarungsgemäß an\nC. weitergeleitet. Da C. diesen Anteil schon erhalten hat, gebührt\ndie Ur-teilssumme der Klägerin; sie hat diese unstreitig auch voll\nfür sich vereinnahmt. Die Zahlungen an C. sind bei den unstreitigen\nBeträgen voll berück-sichtigt.\n\n233\n\n##blob##nbsp;\n\n234\n\nFerner ist auch die durch eine\nundatierte Quittung (B 259) belegte Zahlung von 10.000,-- DM zu\nbe-rücksichtigen. Der Ansicht der Klägerin, die Zah-lung sei unter\nMißachtung der Abtretung vorgenom-men worden und ihr gegenüber\ndaher nicht wirksam, kann nicht gefolgt werden. Es geht hier\nvorrangig um die der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin\nunterliegenden Frage, ob die Teilforderung, auf die die Zahlung\ngeleistet worden ist, überhaupt an sie abgetreten worden war. Das\nkann nach Sachlage nicht bejaht werden.\n\n235\n\n##blob##nbsp;\n\n236\n\nNachdem die Beteiligten Anfang Juli\n1987 eine teilweise Rückabtretung vereinbart hatten, erfaßte eine\nverbleibende Forderungsübertragung nicht mehr ohne weiteres den\nrangersten Teil der Werklohn-forderung bzw. der fällig werdenden\nAbschlagszah-lungen. Vielmehr ergibt sich gerade auch aus dem\nSchreiben der Klägerin vom 8. Juli 1987 (B 281), daß eine sachliche\nUnterteilung vorgenommen worden ist. Die Rückabtretung bezieht sich\nnicht auf einen nur der Höhe nach eingegrenzten Betrag, sondern auf\nganz bestimmte Abschlagsraten, nämlich diejenigen für die\nZimmermannsarbeiten und die Dachdeckerarbeiten. Unstreitig war es\nZweck der neuen Vereinbarungen, die Beklagte in die Lage zu\nversetzen, C. diejenigen Beträge zur Verfügung zu stellen, die\ndiese benötigte, um die von ihr be-auftragten Subunternehmer zu\nbezahlen, die mit ih-ren Arbeiten begonnen hatten, ohne daß dafür\nMate-rial der Klägerin benötigt wurde.\n\n237\n\n##blob##nbsp;\n\n238\n\nDie Klägerin trägt nichts dazu vor,\nwann die Forderung gemäß Anlage B 259 geltend gemacht und erfüllt\nworden ist und auf welche Rate sie sich bezieht. Es wirkt sich hier\nzu Lasten der Klägerin aus, daß der Zahlungsverkehr zwischen C. und\nder Beklagten aus der Zeit der Durchführung der Bauar-beiten\nvollkommen unübersichtlich ist.\n\n239\n\n##blob##nbsp;\n\n240\n\nZur Zeit bleiben noch offen die\nbehaupteten Zahlungen von 1.500,-- DM gemäß Kontoauszug vom 22.\nJuli 1987 (B 268) und von 2.000,-- DM gemäß Kontoauszug vom 31.\nJuli 1987 (B 272).\n\n241\n\n##blob##nbsp;\n\n242\n\nDie darüber hinaus behaupteten\nZahlungen in Höhe von insgesamt 20.244,16 DM (B 5, B 273 bis B 277)\nbetreffen das Objekt G. 1 und werden entsprechend der Auflistung im\nlandgerichtlichen Urteil im Zu-sammenhang mit diesem behandelt\nwerden.\n\n243\n\n##blob##nbsp;\n\n244\n\nDie Ausführungen der Beklagten unter\nZiff. 3 des Schriftsatzes vom 20. September 1993 (Bl. 873 GA) sind\nweitgehend gegenstandslos; der dort erwähnte Betrag gehört nicht zu\nden im vorliegenden Rechts-streit streitigen Zahlungen.\n\n245\n\n##blob##nbsp;\n\n246\n\nC.\n\n247\n\n##blob##nbsp;\n\n248\n\nDer oben errechnete Unterschiedsbetrag\nzwischen dem vollen Vertragspreis und den Zahlungen von höchstens\n376.988,92 DM wird durch die zugunsten der Beklagten zu\nberücksichtigenden Abrechnungspo-sitionen aufgezehrt.\n\n249\n\n##blob##nbsp;\n\n250\n\nVon dem Vertragspreis wären an sich\nzumindest die von C. selbst in der Schlußrechnung genannten Beträge\nvon zusammen brutto 98.625,76 DM abzuset-zen, zu denen nach dem\nVorbringen der Klägerin im ersten Rechtszug (Bl. 420 GA) noch\nbrutto 5.000,-- DM für 8 Terrassen hinzukommen.\n\n251\n\n##blob##nbsp;\n\n252\n\nDarüber hinaus ist es zwar unstreitig,\ndaß mehrere weitere Leistungen von C. nicht oder nicht voll-ständig\nerbracht worden sind. Die Parteien äußern sich jedoch nicht dazu,\nwelche bestimmten Vergü-tungsanteile hierauf entfallen.\n\n253\n\n##blob##nbsp;\n\n254\n\nDas kann weitgehend aber auch\ndahingestellt blei-ben. Da es bei der Mehrzahl der seitens C. nicht\nvollendeten Leistungen um Mehrkosten der Beklagten geht, ist in den\ngeltend gemachten Beträgen auch der entsprechende Vergütungsanteil\nvon C. ent-halten.\n\n255\n\n##blob##nbsp;\n\n256\n\nBei der Beurteilung ist davon\nauszugehen, daß un-streitig ist, daß die Beklagte berechtigt war,\ndie restlichen Leistungen zu Lasten von C. durch einen Dritten\nausführen zu lassen (§ 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB). Das gilt\nvereinbarungsgemäß auch für Nach-besserungen. Ferner kommen noch\nSchadensersatzan-sprüche hinzu.\n\n257\n\n##blob##nbsp;\n\n258\n\nDie Kürzungen des Werklohns wegen nicht\nerbrachter Leistungen sowie die Mehrkosten der Beklagten durch die\nRestarbeiten und die Mängelbeseitigungen sind zum Teil unstreitig.\nDas gilt nicht nur für die von C. in der Schlußrechnung abgesetzten\nBeträge, sondern auch für mehrere vom Sachverstän-digen P. in\nseinem Gutachten vom 24. Juli 1990 (B 245) als berechtigt\nbezeichneten Beträge.\n\n259\n\n##blob##nbsp;\n\n260\n\nDieses Gutachten ist für den\nvorliegenden Rechts-streit nicht verbindlich, ist aber eine ganz\nwesentliche Grundlage für die Wertung des Vor-bringens der Parteien\nwie auch für die Beweiswür-digung.\n\n261\n\n##blob##nbsp;\n\n262\n\nDie Klägerin, die auf die von der\nBeklagten vorge-legten Rechnungen zunächst nur erwidert hatte, es\nmöge die Begutachtung im Parallelprozeß abgewartet werden, hat nach\nVorlage des Gutachtens in ihrem Schriftsatz vom 21. August 1990\nausgeführt, wahr-scheinlich werde sie die vom Sachverständigen\ner-rechneten Summen von brutto 299.125,39 DM anerken-nen (Bl. 313\nGA). Im Schriftsatz vom 16. Juli 1991 hat sie hinzugefügt, die\nKlageforderung bleibe selbst dann begründet, wenn sämtliche\nEinwendungen der Beklagten gegen das Gutachten berechtigt sein\nsollten (Bl. 460 GA). Erst im Schriftsatz vom 9. September 1991 hat\nsie zu einigen Kosten Stel-lung genommen (Bl. 471 ff. GA). Zum Teil\nhandelte es sich dabei auch um Bedenken gegen Abrechnungs-posten,\ndie der Sachverständige anerkannt hatte.\n\n263\n\n##blob##nbsp;\n\n264\n\nIm zweiten Rechtszug bringt die\nKlägerin in wei-tergehendem Umfang Kritik gegenüber dem Gutachten\nvor, woran sie nicht durch die Bestimmungen über das Geständnis (§§\n288 ff. ZPO) gehindert ist; die vom Sachverständigen zugunsten der\nBeklagten auf-geführten Beträge waren unbestritten, aber nicht\nzugestanden.\n\n265\n\n##blob##nbsp;\n\n266\n\nEntgegen dem Vorbringen der Beklagten\nhaben sich die Parteien auch nicht darüber geeinigt, daß das\nGutachten für beide Seiten verbindlich sein soll. Die Beklagte\nnimmt selbst auch ohne weiteres das Recht für sich in Anspruch, vom\nSachverständigen nicht berücksichtigte Beträge weiterhin geltend zu\nmachen.\n\n267\n\n##blob##nbsp;\n\n268\n\nNach wie vor unstreitig sind jedoch\nalle vom Sachverständigen anerkannten Posten, gegen die die\nKlägerin auch jetzt nichts vorbringt. Soweit der Sachverständige\ndagegen Beträge nicht als begrün-det angesehen hat, ist dem\nVorbringen der Klägerin zu entnehmen, daß sie sich die Bedenken zu\neigen macht.\n\n269\n\n##blob##nbsp;\n\n270\n\nAndererseits verfolgt die Beklagte im\nAnschluß an das Gutachten mehrere Rechnungsbeträge nicht mehr\nweiter. Sie hat insbesondere im Schriftsatz vom 5. Oktober 1990\n(Bl. 322 ff. GA) ausgeführt, wel-che Beträge von den vom\nSachverständigen geprüften und nicht anerkannten weiter geltend\ngemacht wer-den. Bei allen nicht genannten ist das nicht der\nFall.\n\n271\n\n##blob##nbsp;\n\n272\n\nBei der nachstehenden Überprüfung der\nAbrechnung der Parteien wird im wesentlichen - wenn nicht der\nSachzusammenhang etwas anderes als angebracht er-scheinen läßt -\ndie Reihenfolge der Aufzählung im landgerichtlichen Urteil\nzugrundegelegt. Zur Ver-einfachung der Kennzeichnung wird die\nAngabe römi-scher Ziffern über XXXIII hinaus bis XLVIII (G. )\nfortgesetzt und werden die unter den jeweiligen römischen Ziffern\naufgezählten Einzelbeträge eben-so wie schon bei IX, XIV und XV\nauch in den ande-ren Fällen durchnumeriert.\n\n273\n\n##blob##nbsp;\n\n274\n\nVon der Beklagten noch zusätzlich\ngeltend gemachte Beträge werden, wenn sie einen unter den römischen\nZiffern erfaßten Komplex betreffen, im Zusammen-hang mit diesem\nbehandelt, sonst im Anschluß an die erstinstanzlich aufgezählten\nFertigstellungs- und Nachbesserungskosten. Ferner werden zunächst\nBruttobeträge angegeben; auf die Mehrwertsteuer wird gesondert\neingegangen.\n\n275\n\n##blob##nbsp;\n\n276\n\nDie Einwendungen der einen oder der\nanderen Partei gegen das Gutachten vom 24. Juli 1990 (B 245)\nste-hen nicht grundsätzlich einer Verwertung entgegen. Daß einzelne\nUnrichtigkeiten vorkommen, ist bei einem Fall der vorliegenden Art\nnahezu unvermeid-bar und begründet keine Bedenken gegen die Person\ndes als zuverlässig bekannten Sachverständigen. Es sind vielmehr\nalle Umstände gemäß § 286 ZPO, gege-benenfalls gemäß § 287 ZPO zu\nwürdigen.\n\n277\n\n##blob##nbsp;\n\n278\n\nKlarzustellen ist allerdings, daß auf\ndas Gutach-ten nur insoweit einzugehen ist, als die geprüften\nRechnungen überhaupt von der Beklagten im vorlie-genden\nRechtsstreit geltend gemacht werden. Dazu genügt es nicht, daß sie\npauschal auf die Ausfüh-rungen des Sachverständigen verweist.\nSoweit er sich mit zusätzlichen Rechnungen befaßt hat, ist sein\nGutachten für den Prozeß der Parteien gegen-standslos. Andererseits\nhat er auch nicht in dem von der Beklagten bezeichneten Umfang eine\nAnzahl von Beträgen \"schlicht vergessen\". Für seine Begu-tachtung\nwar das Vorbringen in demjenigen Rechts-streit maßgebend, in dem er\nbeauftragt worden ist, nicht das des vorliegenden Verfahrens.\n\n279\n\n##blob##nbsp;\n\n280\n\nIm einzelnen gilt folgendes:\n\n281\n\n##blob##nbsp;\n\n282\n\nI.1.\n\n283\n\n##blob##nbsp;\n\n284\n\nZugunsten der Beklagten sind 31.124,35\nDM anzuer-kennen, 5.587,71 DM sind unbegründet.\n\n285\n\n##blob##nbsp;\n\n286\n\nVon den Rechnungen der Firma P. vom 6.\nNovember 1987 für die Häuser 1 bis 8 (B 7 bis B 14) hat der\nSachverständige 31.454,31 DM anerkannt (Anlage 2 S. 1), die\nunstreitig sind.\n\n287\n\n##blob##nbsp;\n\n288\n\nGegenzurechnen ist jedoch bei Haus 8 (B\n14) ein Teilbetrag aus der Zusatzvergütung von 1.594,-- DM gemäß\nErgänzungsauftrag vom 29. April 1987 (B 5). Die zusätzliche\nTrennwand aus Kalksandstein ist offenbar im Stundenzettel 03\naufgeführt. Da in dem Betrag von 1.594,-- DM auch eine\nfeuerhemmende Tür enthalten ist, die 192,60 DM kostet (B 78), sind\nhier nur 1.401,34 DM anzurechnen. Es verbleiben dann 30.052,97\nDM.\n\n289\n\n##blob##nbsp;\n\n290\n\nDie vom Sachverständigen nicht\nanerkannten Beträge von zusammen 5.257,75 DM setzen sich zusammen\naus 4.186,37 DM wegen nicht abgezeichneter Stunden-zettel und\n1.071,38 DM wegen der Abrechnung nach Stunden statt nach\nMassen.\n\n291\n\n##blob##nbsp;\n\n292\n\nDieser letzte Betrag ist nicht\nabzuziehen. Es geht hier um die Frage, ob der Beklagten ein\nVer-stoß gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB)\nvorzuwerfen ist. Das kann nicht fest-gestellt werden. Es ist nicht\ndargetan, daß eine Einzelleistung nach Einheitspreisen und Aufmaß\nhätte in Auftrag gegeben werden können und ob eine Einsparung\nmöglich gewesen wäre, gegebenenfalls in welcher Höhe. Eine\nSchätzung von 10 % ist zu vage.\n\n293\n\n##blob##nbsp;\n\n294\n\nDagegen hat die Beklagte durch die\nZeugenaussagen nicht den Beweis erbracht, daß die nicht\nabge-zeichneten Stundenzettel anzuerkennen waren und die darauf\nentfallenden Beträge nachträglich - insbesondere bei der\nRechnungsprüfung - noch anerkannt und demgemäß voll bezahlt worden\nsind. Die Angaben der Zeugen waren zu unbestimmt, wie das nach 6\nJahren angesichts der Vielzahl der Vorgänge verständlich ist.\nBelege, die gerade dazu dienen sollen, die Art und Weise der\nAbrechnung festzuhalten, werden von der Beklagten nicht\nbei-gebracht. Das gilt sowohl für geprüfte Rechnungen als auch für\nsonstige Unterlagen über die an die Firma P. zu leistenden und\ngeleisteten Zahlungen.\n\n295\n\n##blob##nbsp;\n\n296\n\nI.2.\n\n297\n\n##blob##nbsp;\n\n298\n\nAnerkannt werden 7.141,10 DM,\nunbegründet sind 15.089,79 DM.\n\n299\n\n##blob##nbsp;\n\n300\n\nEs besteht kein ernsthafter Zweifel\ndaran, daß sich die Rechnung für \"Haus 9\" auf das Bauvorhaben S.\nbezieht. Wie der Zeuge P. glaubhaft bekundet hat, ist besprochen\nworden, daß die Firma P. für diejenigen Leistungen eine\nSammelrechnung erstel-len sollte, die nicht bestimmten\nEinzelhäusern zu-geordnet werden konnten. Das wird durch den Inhalt\nder Stundenzettel bestätigt. Als Baustelle ist angegeben \"S. in\nS.\", zum Teil sind die Zettel von dem Zeugen S. abgezeichnet, und\naus den Leistungs-beschreibungen ergeben sich keine Anhaltspunkte\nfür Arbeiten an einem anderen Objekt. Daß einzelne Maßnahmen\noffenbar doch bestimmte Häuser betref-fen, stellt nur die\nGenauigkeit bei der Abgrenzung in Frage, nicht den Zusammenhang mit\nder Baustelle S. . Die Nachweise Nr. 05 und 06, auf die die\nKlägerin besonders hingewiesen hat, bestätigen ebenfalls, daß der\nVerdacht, mit dem Haus 9 könnte das Gebäude G. 1 gemeint sein,\nunbegründet ist. Die Stundenzettel beziehen sich auf Arbeiten an\ndem durch die Parzellierung geteilten und bis zur Grundstücksgrenze\nabgebrochenen Altbau des frühe-ren Eigentümers H..\n\n301\n\n##blob##nbsp;\n\n302\n\nDer Höhe nach sind dagegen von dem\nRechnungsbetrag von brutto 22.230,89 DM beträchtliche Abstriche zu\nmachen.\n\n303\n\n##blob##nbsp;\n\n304\n\nSoweit nicht abgezeichnete\nStundenzettel in die Rechnung aufgenommen worden sind, gilt mangels\nsonstiger Nachweise dasselbe wie bezüglich der Häuser 1 bis 8, erst\nrecht bei vollkommen fehlenden Belegen. Insgesamt handelt es sich\ndabei um Beträge von netto 9.883,83 DM = brutto 11.267,57 DM.\n\n305\n\n##blob##nbsp;\n\n306\n\nDie Rechnungsbeträge zu den Nachweisen\n05 und 06 in Höhe von netto 1.264,78 DM = brutto 1.441,85 DM\nentfallen, weil nicht dargetan ist, daß die Ar-beiten am Altbau des\nNachbarn H. zum Auftrag von C. gehört haben. Auf den Stundenzettel\n06 ist aus-drücklich vermerkt:\"Betr. H.\", und bei dem Zettel 05 ist\nkeine Abgrenzung möglich, ob auch andere Leistungen erfaßt sind,\ndie nicht den Altbau be-treffen.\n\n307\n\n##blob##nbsp;\n\n308\n\nVon den restlichen netto 8.352,17 DM =\nbrutto 9.521,47 DM ist ein Abschlag zu machen, der auf 25 %\nbeziffert wird. Der Sachverständige hat dar-auf hingewiesen, daß\neinige Stundenzettel Leistun-gen enthalten, die üblicherweise nicht\ngesondert zu bezahlen sind. Auch hierzu legt die Beklagte keine\nVertrags- oder Abrechnungsunterlagen vor, aus denen hervorgeht, daß\nin ihren Vertragsbezie-hungen mit der Firma P. anders zu verfahren\nwar.\n\n309\n\n##blob##nbsp;\n\n310\n\nDa Zahlenangaben nicht vorhanden sind,\nist eine Schätzung vorzunehmen. Von Bedenken sind die\nMate-rialkosten (etwa 2.250,-- DM netto) nicht und die\nPersonalkosten (etwa 1.900,-- DM) nur geringfügig betroffen, die\nTransport- und Nebenkosten dagegen möglicherweise im größeren\nUmfang. Eine weitere und genaue Aufklärung ist nicht\ndurchführbar.\n\n311\n\n##blob##nbsp;\n\n312\n\nEs verbleiben brutto 7.141,10 DM.\n\n313\n\n##blob##nbsp;\n\n314\n\nII.1.bis 6. und 9. sowie XXVIII.:\n\n315\n\n##blob##nbsp;\n\n316\n\nBegründet sind 29.810,92 DM,\nunbegründet 24.575,23 DM.\n\n317\n\n##blob##nbsp;\n\n318\n\nDie Überprüfung der Beträge wegen der\nDacheindek-kung der Häuser 1 bis 8 durch die Firma L. ist\nzu-sammenzufassen.\n\n319\n\n##blob##nbsp;\n\n320\n\nDer Betrag von 24.575,23 DM (XXVIII,\nGutachten An-lage 1 S. 4), der dem vollen Vertragspreis für die\nHäuser 3 und 4 entspricht (B 18), ist unstreitig.\n\n321\n\n##blob##nbsp;\n\n322\n\nDen vom Sachverständigen genannten\nBetrag von 22.760,31 DM (Anlage 2 S. 7), bei dem es sich um den\nvollen Vertragspreis für die anderen 6 Häuser handelt (B 18), macht\ndie Beklagte dagegen nicht geltend. Sie bringt vielmehr zusätzlich\nzu dem Werklohn von 24.575,23 DM unter II.1. bis 6. und 9.\nTeilbeträge von insgesamt 29.810,92 DM (B 19 bis 24 und B 27) in\nAnsatz.\n\n323\n\n##blob##nbsp;\n\n324\n\nDiese Summe kann jedoch nicht\nzusätzlich zu dem Betrag von 24.575,23 DM berücksichtigt werden,\nsondern es kommt nur der Mehrbetrag hinzu.\n\n325\n\n##blob##nbsp;\n\n326\n\nAbschlagszahlungen und die auf den\nWerklohn an-zurechnenden Beträge für Material können nicht\nzusätzlich zum vollen Werklohn gefordert werden, sondern sind auf\nihn anzurechnen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist es\nauch nicht etwa ersichtlich, daß die Abschlagszahlungen nur die\nHäuser 1, 2 und 5 bis 8 betreffen und nicht 3 und 4. Offenbar ist\nbei den Abschlagsforderungen und -zahlungen gerade nicht zwischen\nden beiden Grup-pen unterschieden worden.\n\n327\n\n##blob##nbsp;\n\n328\n\nFür die Beklagte ist es dabei nicht\nnachteilig, daß nur Abschlagsrechnungen vorgelegt werden.\nUnstreitig hat die Firma L. wegen ihres Zusammen-bruchs keine\nSchlußrechnungen mehr erteilt.\n\n329\n\n##blob##nbsp;\n\n330\n\nDie Beklagte hat nur belegt, auf\nVertragspreise von zusammen 47.335,54 DM insgesamt 29.810,92 DM\nbezahlt zu haben. Sie trägt überdies selbst vor, die Firma L. habe\nihre Arbeiten nicht vollständig erledigt; sie hätten von der Firma\nM. zu Ende ge-führt werden müssen.\n\n331\n\n##blob##nbsp;\n\n332\n\nDie unter B 27 zusammengefaßten\nRechnungen der Firma G. betreffen offensichtlich die Dachdek-ker-\nund nicht die Abklebearbeiten, wie die Beklagte inzwischen auch\nselbst klargestellt hat (Bl. 756 GA).\n\n333\n\n##blob##nbsp;\n\n334\n\nDas Vorbringen der Beklagten im\nSchriftsatz vom 20. September 1993 und die Anlagen Bk 18 bis 21\nführen zu keiner anderen Beurteilung, sondern machen die\nDarstellung der Beklagten nur undurch-sichtiger.\n\n335\n\n##blob##nbsp;\n\n336\n\nDabei fällt es noch gar nicht einmal\nerheblich ins Gewicht, daß sie in der Anlage Bk 18 die Anlage B 19\nder Nr. 13 und nicht der Nr. 6 zuordnet, daß sie nicht\nberücksichtigt, daß die Summe zu Nr. 40 gemäß B 130 und die\nRechnung 55.213 (Bk 20) gemäß B 131 schon geltend gemacht werden\nund daß der Betrag zu Nr. 14 in Höhe von 444,82 DM anscheinend in\ndem zu Nr. 16 (Bk 20) enthalten ist.\n\n337\n\n##blob##nbsp;\n\n338\n\nVor allem ist darauf hinzuweisen, daß\nnicht er-kennbar wird, wofür die neuen Beträge (Nr. 1 bis 4, 8, 11\n(Bk 19), 12 bis 15, 16 (Bk 20), 17, 18 (Bk 21), 21 und 34) gezahlt\nworden sein sollen. Immerhin war die Firma L. auch mit Arbeiten an\nden Garagen und zur Isolierung der Keller beauftragt.\n\n339\n\n##blob##nbsp;\n\n340\n\nInsbesondere kann die Beklagte nicht\nForderungen in derselben Angelegenheit gleichzeitig auf\nVer-tragsurkunden, Rechnungen und Zahlungsbelege stüt-zen. In der\nRegel sind die jeweiligen Beträge identisch.\n\n341\n\n##blob##nbsp;\n\n342\n\nAndererseits ist das obige Ergebnis\nauch nicht aufgrund des Vorbringens der Klägerin im Schrift-satz\nvom 22. Oktober 1993 zu ändern, das zumindest hinsichtlich der\nDachdeckerarbeiten auch nicht die Wiedereröffnung der mündlichen\nVerhandlung er-fordert.\n\n343\n\n##blob##nbsp;\n\n344\n\nDie Klägerin nimmt nicht dazu Stellung,\ndaß die hier maßgeblichen Abschlagszahlungen sämtlich von dem\nDachdecker L. quittiert worden sind.\n\n345\n\n##blob##nbsp;\n\n346\n\nAußerdem ist davon auszugehen, daß ein\nBetrag von etwa 29.800,-- DM allein schon als eigener\nWerklohnanteil von C. vom Vertragspreis abzuset-zen ist. Immerhin\nhat C. in der Schlußrechnung die Dachdeckerarbeiten bei den Häusern\n3 und 4 - offenbar unter Übernahme der entsprechenden\nAbschlagsraten - mit insgesamt 24.000,-- DM bewer-tet. Es ist\nunstreitig, daß auch bei den anderen Häusern der anteilige Werklohn\nnoch nicht voll verdient war.\n\n347\n\n##blob##nbsp;\n\n348\n\nII. 7. und 8.:\n\n349\n\n##blob##nbsp;\n\n350\n\nDie Beträge von zusammen 18.750,44 DM\nsind unbe-gründet.\n\n351\n\n##blob##nbsp;\n\n352\n\nDas Vorbringen der Beklagten zur\nKellerisolierung bleibt so fraglich, daß von einem Vorhandensein\nvon Mängeln nicht ausgegangen werden kann.\n\n353\n\n##blob##nbsp;\n\n354\n\nDie Arbeiten von C. sind vielleicht\nnicht abgenom-men worden, sind aber während der Durchführung und\nbis zum Verfüllen der Arbeitsräume auch nicht be-anstandet\nworden.\n\n355\n\n##blob##nbsp;\n\n356\n\nDer Sachverständige P. hat gemäß\nGutachten vom 25. Januar 1988 (B 1) bei seinen Besichtigungen im\nSeptember 1987 nur Feuchtigkeit festgestellt, de-ren Ursache er in\ndem Eindringen von Oberflächen-wasser durch die Fensteröffnungen\noder Treppenhäu-ser gesehen hat, und zwar bei den Häusern 1, 2, 4\nbis 8 (Bl. 31, 35, 39, 41, 44, 46 und 47), bei Haus 8 ohne\nUrsachenangabe.\n\n357\n\n##blob##nbsp;\n\n358\n\nDer Architekt D. hat in seine\nBestandsaufnahme (B 6) ebenfalls Isolierschäden nicht\naufgenommen.\n\n359\n\n##blob##nbsp;\n\n360\n\nSchließlich haben auch die\nZeugenvernehmungen im Rechtsstreit keine Anhaltspunkte dafür\nergeben, daß die Arbeiten von C. mangelhaft waren. Aus den Aussagen\nder Zeugen S. und D. kann nicht hergelei-tet werden, daß der\nVerdacht, die Isolierung der Kelleraußenwände sei unzulänglich und\nführe zum Eindringen von Feuchtigkeit durch Nachprüfungen erhärtet\nworden ist oder aufgrund von Besichtigun-gen nach dem Aufgraben\neine Bestätigung gefunden hat. Nach den Angaben des Zeugen D. war\nder Bitu-menanstrich infolge der mechanischen Einwirkungen beim\nAufgraben so stark beschädigt, daß die Iso-lierung unabhängig von\nihrem vorherigen Zustand schon aus diesem Grunde erneuert werden\nmußte.\n\n361\n\n##blob##nbsp;\n\n362\n\nDer im Beweisbeschluß vom 13. August\n1993 eben-falls aufgeführte Zeuge L. ist nicht zu vernehmen. Er ist\nnur dazu benannt, daß die Rechnungen B 25 und B 26 die\nKellerisolierungen betreffen, was nach dem sonstigen Ergebnis der\nBeweiserhebungen ohnehin nicht zweifelhaft ist. Es wird nicht\nbehauptet, daß er Wahrnehmungen zum Zustand des Bitumenanstrichs\ngemacht hat. Vielmehr trägt die Beklagte vor, die Aufgrabungen\nseien von der Firma F. vorgenommen worden und sie habe sodann die\nKel-leraußenwände mit H.ith-Dichtungsschlämme behan-delt, ehe die\nFirma L. die Flächen abgeklebt habe.\n\n363\n\n##blob##nbsp;\n\n364\n\nEs hat sich überdies herausgestellt,\ndaß ein Abkleben zunächst nicht vorgesehen war, so daß die\nMehrkosten ohnehin nicht zu Lasten von C. gehen.\n\n365\n\n##blob##nbsp;\n\n366\n\nIII.\n\n367\n\n##blob##nbsp;\n\n368\n\n11.211,04 DM sind begründet; es\nentfallen weitere 3.385,80 DM.\n\n369\n\n##blob##nbsp;\n\n370\n\nVon der Rechnung über 24.335,56 DM (B\n30) hat die Beklagte wegen anderweitig ersparter Kosten 9.738,72 DM\nund nunmehr wegen eines Vergleichs noch weitere 3.385,-- DM\nabgesetzt.\n\n371\n\n##blob##nbsp;\n\n372\n\nDer verbleibende Betrag von 11.211,04\nDM ist gerechtfertigt. Von der Klägerin wird die gesamte Rechnung\nmit der aus dem Gutachten (Anlage 1 S. 10) übernommenen Begründung\nzurückgewiesen, die erforderliche Simsverkleidung habe nicht zum\nAuf-trag von C. gehört. Das wird auch von der Beklag-ten gar nicht\nbehauptet. Sie macht vielmehr gel-tend, wegen der Unebenheit der\nvon C. am Dachge-sims angebrachten Heraklitplatten habe der an sich\nvorgesehene Edelkratzputz (B 28 Ziff. 2.2) nicht aufgetragen werden\nkönnen und sei statt dessen von der Firma Libuda eine\nHolzverkleidung angebracht worden.\n\n373\n\n##blob##nbsp;\n\n374\n\nDiesen Ausführungen sowie den sonstigen\nErläu-terungen der Rechnung (Bl. 101 f. GA) tritt die Klägerin\nnicht entgegen. Insbesondere behauptet sie nicht, die Leistungen\nvon C. seien mangelfrei gewesen. Entgegen ihrer Darstellung hat der\nSach-verständige nicht erklärt, es sei eine Verkleidung mit\nBrettern erforderlich und vorgesehen gewesen.\n\n375\n\n##blob##nbsp;\n\n376\n\nIV. 1. bis 4.:\n\n377\n\n##blob##nbsp;\n\n378\n\nBegründet sind 13.126,22 DM,\nunbegründet 3.228,08 DM.\n\n379\n\n##blob##nbsp;\n\n380\n\nDie nachgewiesenen Kosten des\nTrockenheizens gehen zu Lasten von C.. Zu der ihr obliegenden\nvertrags-gemäßen Herstellung der Häuser gehörte es, daß deren\nNutzung bzw. weiterer Ausbau nicht durch Feuchtigkeit\nbeeinträchtigt wurde. Dazu war es erforderlich, daß die Erdarbeiten\nin einer Weise ausgeführt wurden, daß nicht Oberflächenwasser durch\ndie tiefen Fenster der Hobbyräume oder durch sonstige Öffnungen\neindrang und daß trotzdem vor-handene Feuchtigkeit beseitigt\nwurde.\n\n381\n\n##blob##nbsp;\n\n382\n\nEs ist nicht hinreichend dargetan, daß\nVersäumnis-se der Beklagten für die Nässe ursächlich geworden\nsind.\n\n383\n\n##blob##nbsp;\n\n384\n\nDie Tatsache, daß gemäß den obigen\nAusführungen kein Anhaltspunkt dafür vorhanden ist, daß Wasser\ndurch die Kellerwände sickern konnte und gesickert ist, kommt keine\nbesondere Bedeutung zu. Wenn Feuchtigkeit in dieser Weise in die\nKeller gelangt sein sollte, so wäre C. dafür ebenfalls\nverant-wortlich.\n\n385\n\n##blob##nbsp;\n\n386\n\n1.\n\n387\n\n##blob##nbsp;\n\n388\n\nZur Höhe werden gegen die von den\nZeugen S. und D. geprüfte und auch vom Sachverständigen P.\naner-kannte (Anlage 2 S. 11) Rechnung vom 31. Dezember 1987 (B 33)\nüber 12.154,62 DM keine Einwendungen erhoben.\n\n389\n\n##blob##nbsp;\n\n390\n\n2.\n\n391\n\n##blob##nbsp;\n\n392\n\nDagegen ist die Beklagte auf die\nRechnung vom 2. Februar 1988 über 3.228,08 DM (B 34) nach Ein-gang\ndes Gutachtens im Schriftsatz vom 5. Oktober 1990 nicht mehr\nzurückgekommen. Sie hat demgemäß auch nicht die vom\nSachverständigen vermißten Unterlagen nachgereicht. Die Rechnung\nweist auch keine Prüfvermerke auf. Unter diesen Umständen kann\nnicht beurteilt werden, welche Ansprüche der Firma H. als begründet\nerfüllt worden sind.\n\n393\n\n##blob##nbsp;\n\n394\n\n3.\n\n395\n\n##blob##nbsp;\n\n396\n\nEin Grund für die Annahme des\nSachverständigen, die Kosten für 25 Gasflaschen gemäß Rechnung der\nFirma K. vom 30. Dezember 1987 (B 35) seien in der Rechnung der\nFirma H. vom 31. Dezember 1987 (B 33) enthalten, ist nicht\nersichtlich. Der Rechnungsbe-trag ist anzuerkennen.\n\n397\n\n##blob##nbsp;\n\n398\n\n4.\n\n399\n\n##blob##nbsp;\n\n400\n\nAuch gegen die Rechnung der Eheleute V.\nvom 8. Ja-nuar 1988 (B 36) über 264,88 DM werden keine be-stimmten\nEinwendungen erhoben.\n\n401\n\n##blob##nbsp;\n\n402\n\nV.1. bis 3.:\n\n403\n\n##blob##nbsp;\n\n404\n\nAnzuerkennen sind 5.617,38 DM,\nunbegründet sind 125,40 DM.\n\n405\n\n##blob##nbsp;\n\n406\n\nFür die Kosten der Elektroinstallation\nund des Stromverbrauchs gilt grundsätzlich dasselbe wie für die\nanderen Aufwendungen zum Zwecke des Trok-kenheizens.\n\n407\n\n##blob##nbsp;\n\n408\n\nDer Sachverständige P. hat sämtliche\nBeträge mit der Begründung nicht berücksichtigt, die Leistun-gen\nseien im Auftrag von C. nicht enthalten. Das ist auch gar nicht\nstreitig. Seiner weiteren Fol-gerung, es gehe um den Stromverbrauch\nder Ausbau-gewerke, tritt die Beklagte ohne Widerspruch der\nKlägerin mit der Begründung entgegen, es seien zum Austrocknen\nelektrisch betriebene Geräte einge-setzt worden.\n\n409\n\n##blob##nbsp;\n\n410\n\nDurch die Gegenüberstellung der nicht\ngeltend ge-machten Rechnung vom 14. Dezember 1987 (B 37) und der\nweiteren Rechnung vom 30. Dezember 1987 (B 38) legt die Beklagte\nüberzeugend dar, daß ein zusätz-licher Stromverteiler installiert\nworden ist. Aus den Anlagen zur Rechnung der Firma H. vom 31.\nDe-zember 1987 (B 33) ergibt sich, daß elektrische Luftentfeuchter\neingesetzt worden sind.\n\n411\n\n##blob##nbsp;\n\n412\n\nDie Anschlußgebühr des R. gemäß\nRechnung vom 30. Dezember 1987 (B 39) in Höhe von 125,40 DM ist\njedoch in die Rechnung der Firma P. vom selben Tage (B 38)\neinbezogen und war bei ihrem Eingang schon quittiert.\n\n413\n\n##blob##nbsp;\n\n414\n\nDer Mehrverbrauch an Strom kann nur\ngeschätzt wer-den, und es ist nicht ersichtlich, daß die von der\nBeklagten vorgenommene Aufteilung verfehlt ist. Immerhin ist der\nVerbrauch bei der Erzeugung von Wärme wesentlich höher als bei\nArbeitsleistungen.\n\n415\n\n##blob##nbsp;\n\n416\n\nVI.1. und 2.:\n\n417\n\n##blob##nbsp;\n\n418\n\nDie Beträge von zusammen 5.400,18 DM\nsind unbe-gründet.\n\n419\n\n##blob##nbsp;\n\n420\n\nDie Beklagte hat sich damit\neinverstanden erklärt, daß die bezüglich der Meterrisse in der\nSache 11 U 203/91 erhobenen Beweise verwertet werden, und auch eine\nerneute Überprüfung ergibt nicht, daß eine Schadensersatzpflicht\nvon C. festgestellt werden kann. Entgegen den Ausführungen der\nBeklag-ten hat der Senat in der Sache 11 U 203/91 nicht etwa nur\nein Aufsichtsverschulden des Architekten D. verneint, sondern hat\ner nicht festzustellen vermocht, daß C. ohne Meterrisse gearbeitet\nhat. Insoweit haben sich keine neuen Gesichtspunkte er-geben. Das\ngilt auch für den unter VII. aufgeführ-ten Estrich auf den\nTreppen.\n\n421\n\n##blob##nbsp;\n\n422\n\nVII.\n\n423\n\n##blob##nbsp;\n\n424\n\nDer Betrag von 6.857,72 DM ist nicht\ngerecht-fertigt.\n\n425\n\n##blob##nbsp;\n\n426\n\nDie Kosten für Estrichmehrstärken in\nHöhe von 170,66 DM + 244,89 DM zuzüglich Mehrwertsteu-er, insgesamt\n473,73 DM, hat der Architekt in der Rechnung der Firma H.\ngestrichen, und es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte sie\ntrotzdem hat be-zahlen müssen und bezahlt hat.\n\n427\n\n##blob##nbsp;\n\n428\n\nAber auch die weiteren Beträge gehen\nnicht zu Lasten von C.. Der Sachverständige P. hat auf S. 12 seines\nGutachtens vom 24. Juli 1990 (B 245) ausgeführt, C. habe\nTreppenstufen nur zur Auflage eines Belages zu liefern gehabt. Der\nEstrich unter Teppichfußboden und Estrich oder Mörtel unter Fliesen\nhätten auf jeden Fall hinzukommen müssen. Dem widerspricht die\nBeklagte nicht. Sie behauptet nicht, der Teppichboden oder die\nFliesen hätten unmittelbar auf den Betonstufen des Rohbaus ver-legt\nwerden sollen oder daß die Estrichzwischen-schicht zum Auftrag von\nC. gehört habe.\n\n429\n\n##blob##nbsp;\n\n430\n\nIhr Vorbringen ergibt aber auch nicht,\ndaß wegen unterschiedlicher Stufenhöhen Estrichmehrstärken und\nentsprechende Mehrkosten angefallen sind. Das Angebot vom 4.\nDezember 1987 (B 46), die Aktenno-tiz des Zeugen S. vom 7. Dezember\n1987 (B 47) und die Rechnung der Firma H. vom 23. Dezember 1987 (B\n48) ergeben, daß für die Einheitspreise allein der jeweils\nvorgesehene Treppenbelag maßgebend war, nicht dagegen etwaige\nunterschiedliche Höhen des Rohbaus. Wenn, wie der Sachverständige\nausge-führt hat, eine zusätzliche Estrichschicht erfor-derlich ist,\ndann hat sie gerade auch den Zweck, gewisse Höhenabweichungen und\nUnebenheiten auszu-gleichen.\n\n431\n\n##blob##nbsp;\n\n432\n\nDas Vorbringen des Beklagten, der\ngesamte Estrich auf den Treppen sei C. anzurechnen, widerspricht\ndem Gutachten, das Vorbringen Höhenunterschiede hätten sich auf die\nKosten ausgewirkt, ist mit dem Inhalt der schriftlichen Unterlagen\nnicht ver-einbar.\n\n433\n\n##blob##nbsp;\n\n434\n\nDas Vorbringen im Schriftsatz vom 20.\nSeptember 1993 führt zu keiner anderen Beurteilung.\n\n435\n\n##blob##nbsp;\n\n436\n\nVIII.1. bis 4.:\n\n437\n\n##blob##nbsp;\n\n438\n\nDie Beträge von zusammen 3.595,56 DM\nsind anzuer-kennen.\n\n439\n\n##blob##nbsp;\n\n440\n\nGegenüber dem durch Rechnungen belegten\nVorbringen der Beklagten, es seien Türstürze abzustemmen gewesen\nund es hätten Rolladenkästen hergerichtet werden müssen, genügt\nnicht das einfache Bestrei-ten der Klägerin, die beweispflichtig\nist für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Leistungen, deren\nBezahlung sie verlangt. Gegen die Höhe der Rechnungen (B 49 bis\n52), die vom Sachverständigen nicht geprüft worden sind, werden\nkeine bestimmten Einwendungen erhoben.\n\n441\n\n##blob##nbsp;\n\n442\n\nIX.1.:\n\n443\n\n##blob##nbsp;\n\n444\n\n2.166,-- DM sind begründet, weitere\n234,-- DM un-begründet.\n\n445\n\n##blob##nbsp;\n\n446\n\nDer Betrag von 2.166,-- DM aus der\nRechnung der Firma F. vom 3. Februar 1988 (B 53) ist unstrei-tig.\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht erhöhend zu\nberücksichtigen, daß im Bauvertrag mit C. ein Betrag von 2.400,--\nDM genannt war. Erspar-nisse bei nunmehr anderweitig ausgeführten\nArbei-ten kommen C. zugute, denn es handelt sich bei den Kosten\njeweils um unselbständige Abrechnungsposten der sich aus § 8 Nr. 3\nAbs. 2 VOB ergebenden Ge-samtforderung.\n\n447\n\n##blob##nbsp;\n\n448\n\nIX.2.:\n\n449\n\n##blob##nbsp;\n\n450\n\nAnzuerkennen sind 12.054,14 DM,\nunbegründet sind 5.025,43 DM.\n\n451\n\n##blob##nbsp;\n\n452\n\nFür die Terrassen sind aus der\nGesamtrechnung vom 14. April 1988 (B 54) 9.767,68 DM unstreitig.\nDie Klägerin legt dabei pro Haus 13/15 von jeweils 1.408,80 DM\nzugrunde. Bei 1.408,87 DM gemäß Gut-achten (Anlage 1 S. 2) ergeben\nsich statt dessen 9.768,16 DM.\n\n453\n\n##blob##nbsp;\n\n454\n\nDiese Kürzung ist im wesentlichen\nbegründet. Wie von der Beklagten jetzt zugestanden wird (Bl. 731\nGA), waren von C. gemäß Ziff. 1 der Anla-ge zum Bauvertrag nur\nTerrassen von etwa 13 qm an-zulegen und nicht von 15 qm. Es kommt\nfür die hier gewählte Abrechnungsweise jedoch die Mehrwertsteu-er\nvon 1.367,54 DM hinzu; der Sachverständige hat eine\nGegenüberstellung der Nettobeträge vorge-nommen.\n\n455\n\n##blob##nbsp;\n\n456\n\nBeträge für über 15 qm hinausgehende\nFlächen werden von der Beklagten nur noch bei Haus 3 geltend\ngemacht, bei dem der volle Mehrbetrag der Rechnung von 805,65 DM +\n112,79 DM Mehrwert-steuer = 918,44 DM gerechtfertigt ist. Hier\nwaren schon im Vertrag mit C. Mehrleistungen für brutto 1.000,-- DM\n(netto 877,19 DM) vorgesehen. Über den anteiligen Rechnungsbetrag\nde Firma F. hinaus sind jedoch Mehrbeträge nicht zu\nberücksichtigen.\n\n457\n\n##blob##nbsp;\n\n458\n\nDaß bei Haus 3 wie auch bei den anderen\nHäusern nicht hinsichtlich jedes einzelnen Teilbetrages der\nRechnung eine Zuordnung zu den Vertragslei-stungen von C. möglich\nist, ist unvermeidlich. Der Sachverständige hat mit\npauschalierenden Schätzun-gen gearbeitet, die gemäß § 287 ZPO zu\nübernehmen sind.\n\n459\n\n##blob##nbsp;\n\n460\n\nInsgesamt ergibt sich dann ein Betrag\nvon 12.054,14 DM.\n\n461\n\n##blob##nbsp;\n\n462\n\nIX.3.:\n\n463\n\n##blob##nbsp;\n\n464\n\nBegründet sind 26.049,90 DM, während\n10.850,24 DM unbegründet sind.\n\n465\n\n##blob##nbsp;\n\n466\n\nFür die Garagen gemäß Rechnung vom 26.\nAugust 1988 (B 55) ist ein Betrag von 26.000,-- DM für die Garagen\nder Häuser 7 und 8 unstreitig. Nach der Rechnung entfallen auf\ndiese beiden Garagen jedoch 22.850,79 DM + 3.199,11 DM\nMehrwertsteu-er = 26.049,90 DM.\n\n467\n\n##blob##nbsp;\n\n468\n\nDer streitige Bruttobetrag von weiteren\n10.850,24 DM für das Haus 6 ist dagegen nicht an-zuerkennen.\n\n469\n\n##blob##nbsp;\n\n470\n\nIn den Plänen des Architekten, die laut\nBauvertrag von 26. März 1987 (B 5) neben einem Angebot von C. vom\n12. März 1987 für den Vertragsinhalt maßgebend sein sollten, ist\nallerdings auch für Haus 6 eine Garage verzeichnet (B 6). Dem\nAngebot haben laut Anlage zum Bauvertrag Ausschreibungsunterlagen,\nBauzeichnungen und die mit den Erwerbern verein-barten\nBaubeschreibungen zugrundegelegen.\n\n471\n\n##blob##nbsp;\n\n472\n\nIn der dem Vertrag der Eheleute V. vom\n12. Septem-ber 1986 als Anlage beigefügten Baubeschreibung (B 28)\nist jedoch nur davon die Rede, die Abstell-plätze würden mit\nRasensteinen befestigt (S. 4). Ebenso ist in ihrem Vertrag (B 164)\nnur ein Stellplatz angegeben (S. 7). Wann statt dessen die\nErrichtung einer Garage vereinbart worden ist, ist nicht\nbekannt.\n\n473\n\n##blob##nbsp;\n\n474\n\nVor allem aber ist es von Bedeutung,\ndaß im Bauvertrag mit C., die ihr Angebot gemäß den\nBau-beschreibungen zusammenstellen sollte, nur 2 Ga-ragen\nausdrücklich erwähnt sind. Dem kommt für die Auslegung des\nVertragsinhalts der Vorrang zu. Wenn die Beklagte eine Vereinbarung\nüber 3 Garagen treffen wollte, dann hätte sie angesichts des\nIn-halts der Baubeschreibung auch dann auf eine Klar-stellung\nhinwirken müssen, wenn sie die Anlage zum Bauvertrag nicht selbst\nabgefaßt haben sollte. Ein Vergleich mit den anderen Verträgen läßt\nes jedoch als naheliegend erscheinen, daß sie selbst die\nVerfasserin gewesen ist.\n\n475\n\n##blob##nbsp;\n\n476\n\nWann und zu welchen Bedingungen\nanderweitig die dritte Garage in den Vertrag einbezogen worden sein\nkönnte, wird nicht deutlich. Das gilt sowohl für das Verhältnis der\nBeklagten zu den Erwerbern V. wie für ihr Verhältnis zu C..\n\n477\n\n##blob##nbsp;\n\n478\n\nDie Vernehmung des Zeugen M. hat nichts\nzugunsten der Beklagten erbracht. Er hat sich auf eine\n\"Gedächtnisstütze\" (Bl. 922 f. GA) berufen, in der nur die Häuser 7\nund 8 erwähnt sind und hat eine anfängliche oder nachträgliche\nErstreckung des Auftrages auf Haus 6 verneint.\n\n479\n\n##blob##nbsp;\n\n480\n\nIX.4.:\n\n481\n\n##blob##nbsp;\n\n482\n\nEs sind 11.894,60 DM begründet und\n4.090,20 DM un-begründet.\n\n483\n\n##blob##nbsp;\n\n484\n\nDie Rechnung vom 16. Mai 1988 über\n15.984,80 DM für die Grundleitungen (B 56) ist zwischen den\nParteien als Abrechnungsposten nicht streitig. Daß die Klägerin\neinen Betrag von 15.184,80 DM angibt, beruht, wie schon die\nBeklagte ausgeführt hat, auf einem Schreibversehen.\n\n485\n\n##blob##nbsp;\n\n486\n\nZutreffend macht die Beklagte jedoch\ngeltend, daß gemäß Zusatzauftrag vom 29. April 1987 (B 5) die dort\nvereinbarte Vergütung gegenzurechnen ist. Die Leitungen waren nicht\nin dem Bauvertrag vom 26. März 1987 enthalten, sondern sollten\nzusätz-lich bezahlt werden. Für Abwasserleitungen waren 46,-- DM\npro Meter und für Setzkästen 65,-- DM zu entrichten.\n\n487\n\n##blob##nbsp;\n\n488\n\nDa die Klägerin keine Abrechnung\nvornimmt, kann der Betrag nur anhand der Rechnung B 56 geschätzt\nwerden:\n\n489\n\n##blob##nbsp;\n\n490\n\n76,2 x 46,-- DM 3.505,20 DM 9 x 65,--\nDM 585,-- DM brutto 4.090,20 DM\n\n491\n\n##blob##nbsp;\n\n492\n\nIX.5.:\n\n493\n\n##blob##nbsp;\n\n494\n\nBegründet sind 15.842,06 DM,\nunbegründet 5.718,34 DM.\n\n495\n\n##blob##nbsp;\n\n496\n\nMit Recht hat der Sachverständige einen\nMehrbe-trag von netto 383,91 DM bei Haus 1 (2.700,-- DM gegenüber\n2.316,09 DM) nicht anerkannt; es fehlen Anhaltspunkte für einen\nentsprechenden Auftrag an C..\n\n497\n\n##blob##nbsp;\n\n498\n\nFerner sind statt 4 Stufen nur 3 zu\nberücksichti-gen, denn aus Gründen, die C. nicht zu vertreten hat\nund die im Angebot noch nicht berücksichtigt werden konnten, ragen\ndie Häuser höher aus dem Bo-den, als es zunächst vorgesehen war.\nAuf die vier-te Stufe entfällt auch nicht nur ein Anteil von\nhöchstens 200,-- DM, denn auch das Fundament und der sonstige\nUnterbau müssen entsprechend größer hergestellt werden. Die\nSchätzung der Klägerin auf 1.737,07 DM ist unter diesen Umständen\nnicht zu gering. Für 8 Häuser sind das 13.896,56 DM.\n\n499\n\n##blob##nbsp;\n\n500\n\nEinschließlich der Mehrwertsteuer, die\nder Sach-verständige entgegen seiner sonstigen Handhabung und\noffenbar versehentlich nicht berücksichtigt hat, ergeben sich dann\n15.842,06 DM.\n\n501\n\n##blob##nbsp;\n\n502\n\nIX.6.:\n\n503\n\n##blob##nbsp;\n\n504\n\nDer Betrag von 3.471,87 DM ist\nbegründet.\n\n505\n\n##blob##nbsp;\n\n506\n\nDie Rechnung vom 16. Mai 1988 über\n3.471,87 DM für einen Kamin in Haus 1 (B 59) ist in\nÜberein-stimmung mit dem Sachverständigen (Anlage 1 S. 3)\nanzuerkennen. Der Kaminzug ist in der dem Kaufver-trag der Eheleute\nW. vom 29. Dezember 1986 als An-lage beigefügten Baubeschreibung\n(Bk 17 = Bl. 830, 834 GA) aufgeführt und ist in die Pläne des\nArchi-tekten für Kellergeschoß, Erdgeschoß und Oberge-schoß\neingezeichnet (B 6). Der Sachverständige hat im Gutachten vom 25.\nJanuar 1988 (B 1) das Fehlen des Kaminblocks festgehalten (S. 30\nund Bild 28).\n\n507\n\n##blob##nbsp;\n\n508\n\nIX.7.:\n\n509\n\n##blob##nbsp;\n\n510\n\nDer Betrag von 1.719,98 DM\nentfällt.\n\n511\n\n##blob##nbsp;\n\n512\n\nDie Rechnung vom 17. Mai 1988 über\n1.719,98 DM für L-Steine bei Haus 8 (B 60) wird gemäß Schriftsatz\nvom 5. Oktober 1990 nicht mehr geltend gemacht, nachdem der\nSachverständige sie nicht anerkannt hatte (Anlage 1 S. 3).\n\n513\n\n##blob##nbsp;\n\n514\n\nIX.8. bis 24.:\n\n515\n\n##blob##nbsp;\n\n516\n\nBegründet sind 40.843,89 DM,\nunbegründet oder ent-fallen 19.623,56 DM.\n\n517\n\n##blob##nbsp;\n\n518\n\nDie Rechnungen B 61 bis 76 belaufen\nsich auf zusammen 60.854,77 DM. Aus B 68 hat die Beklag-te zunächst\n387,32 DM nicht geltend gemacht (Bl. 152 GA). Daß das im Anschluß\nan das Gutachten dann doch geschehen ist (Bl. 333 GA), beruht\ner-sichtlich auf einem Versehen, wovon auch das Land-gericht schon\nbei der Abfassung seines Tatbestan-des ausgegangen ist.\n\n519\n\n##blob##nbsp;\n\n520\n\nDer Sachverständige hat nur 47.290,48\nDM aner-kannt, was die Beklagte in Höhe von 1.773,63 DM (B 73, 75\nund 76) hingenommen hat. Insgesamt ermä-ßigen sich ihre\nKostenbeträge damit um 2.160,68 DM auf 58.694,09 DM.\n\n521\n\n##blob##nbsp;\n\n522\n\nIm übrigen sind die Beträge für\nRohbauarbeiten bis auf die Abzüge des Sachverständigen nicht\nbe-stritten, die wegen des Wassers im Keller wie bei IV. 1. bis 4.\ngrundsätzlich anzuerkennen und die wegen der Außenisolierung wie\nbei II. 7. und 8. nicht zu berücksichtigen.\n\n523\n\n##blob##nbsp;\n\n524\n\nEs ergibt sich folgende Übersicht:\n\n525\n\n##blob##nbsp;\n\n526\n\nRechnung begründet unbegründet\n\n527\n\n##blob##nbsp;\n\n528\n\nB 61 11.281,16 DM -------- B 62\n4.096,61 DM -------- B 63 ---------- 7.241,85 DM B 64 2.530,86 DM\n-------- B 65 ---------- 1.858,20 DM B 66 3.649,43 DM -------- B 67\n---------- 3.182,88 DM B 68 1.146,44 DM 714,49 DM B 69 ----------\n2.305,94 DM B 70 2.414,77 DM -------- B 71 214,32 DM -------- B 71\na ---------- 1.489,98 DM B 72 3.205,79 DM 1.056,86 DM B 73 5.084,63\nDM -------- B 74 5.973,76 DM -------- B 75 1.246,12 DM -------- B\n76 ---------- -------- 40.843,89 DM 17.850,20 DM\n\n529\n\n##blob##nbsp;\n\n530\n\nZu B 61, 62 und 66 ist anzumerken, daß\ndie auf den Stundenzetteln zusätzlich zu den Rohbauarbeiten\nvermerkten Erdarbeiten in andere Rechnungen aufge-nommen worden\nsind.\n\n531\n\n##blob##nbsp;\n\n532\n\nBei B 61 ist aus denselben Gründen wie\nbei I. 1. kein Abschlag wegen der Abrechnung nach Stunden statt\nnach Massen und Einheitspreisen zu machen.\n\n533\n\n##blob##nbsp;\n\n534\n\nB 63, 65, 67, 69 und 71 a (Rechnung\n76/87) betref-fen Erdarbeiten, so daß es auf die Kürzung durch den\nSachverständigen nicht ankommt. Bezüglich der vom Sachverständigen\nangezweifelten Transporte von größeren Erdmengen mag es fraglich\nsein, ob sie tatsächlich mit dem Aufgraben für das Nachisolie-ren\nder Kellerwände zusammenhängen. Es fehlt aber auch eine\nanderweitige Begründung dafür, daß der Abtransport erforderlich war\nund zu Lasten von C. geht.\n\n535\n\n##blob##nbsp;\n\n536\n\nAus B 68 sind über die vom\nSachverständigen ange-setzten 793,32 DM hinaus insgesamt 1.146,44\nDM zu berücksichtigen (Nachweis Nr. 5 und Teilbetrag aus Nr. 3),\nnicht dagegen die Arbeiten an den Fallroh-ren und die\nReinigung.\n\n537\n\n##blob##nbsp;\n\n538\n\nZu B 72 befinden sich die vom\nSachverständigen vermißten Stundenzettel unter B 71. Jedoch enthält\ndie Rechnung Überstundenzuschläge, deren Abwälzung auf C. nicht\nbegründet ist, ferner Arbeiten an den Dachrinnen.\n\n539\n\n##blob##nbsp;\n\n540\n\nDie nicht mehr geltend gemachten\nBeträge von zusammen 1.773,76 DM und die unbegründeten in Höhe von\ninsgesamt 17.850,20 DM ergeben zusammen 19.623,56 DM.\n\n541\n\n##blob##nbsp;\n\n542\n\nX.\n\n543\n\n##blob##nbsp;\n\n544\n\nBegründet sind 2.956,02 DM, unbegründet\n726,18 DM.\n\n545\n\n##blob##nbsp;\n\n546\n\nAuf der Rechnung vom 21. April 1988\nüber 3.682,20 DM (B 77) für Garagentore sind 2.956,02 DM für das\ngroße und ein einfaches Tor unstreitig. Die Klägerin hat fälschlich\nnur 75 % des Endbetrages der Rechnung angesetzt; das ist zu\nberichtigen.\n\n547\n\n##blob##nbsp;\n\n548\n\nHinsichtlich des dritten Tores für\n726,18 DM gilt dasselbe wie oben zu IX. 3. Die Einbeziehung der\ndritten Garage in den Vertrag ist nicht nachge-wiesen.\n\n549\n\n##blob##nbsp;\n\n550\n\nXI.\n\n551\n\n##blob##nbsp;\n\n552\n\nBegründet sind 385,32 DM. Ein Betrag\nvon insgesamt 290,68 DM ist entfallen oder unbegründet.\n\n553\n\n##blob##nbsp;\n\n554\n\nBei den feuerhemmenden Türen laut\nRechnung vom 23. Februar 1988 (B 78) nimmt die Beklagte es gemäß\nSchriftsatz vom 5. Oktober 1990 hin, daß der Sachverständige statt\n4 Türen nur 3 berück-sichtigt hat; die vierte hätte sie gemäß\nAuftrag vom 29. April 1987 (B 5) an C. zusätzlich bezahlen müssen.\nDa die Beklagte andererseits nunmehr die zuvor versehentlich nicht\neinbezogene Mehrwert-steuer geltend macht, belaufen sich die Kosten\nfür 3 Türen auf brutto 577,98 DM.\n\n555\n\n##blob##nbsp;\n\n556\n\nDer Anteil für die beiden unstreitigen\nGaragen beträgt 385,32 DM, der für die streitig gebliebene 192,66\nDM.\n\n557\n\n##blob##nbsp;\n\n558\n\nXII.\n\n559\n\n##blob##nbsp;\n\n560\n\nDie Position 1 der Rechnung der Firma\nM. vom 12. Oktober 1987 (B 81) in Höhe von 14.440,08 DM ist\nunstreitig, nachdem C. in der Schlußrech-nung selbst wegen der\nbeiden Dachstühle schon 14.000,-- DM abgesetzt hatte.\n\n561\n\n##blob##nbsp;\n\n562\n\nXII. a):\n\n563\n\n##blob##nbsp;\n\n564\n\nFür die Gauben kommen 998,92 DM\nhinzu.\n\n565\n\n##blob##nbsp;\n\n566\n\nDer von der Beklagten im Anschluß an\ndas Gutachten (Anlage 1 S. 1) geltend gemachte Betrag gemäß\nPo-sition 2 der Rechnung vom 12. Oktober 1987 (B 81) in Höhe von\n998,92 DM (Dachgauben von Haus 4 und 7, laut Vertrag vom 29.\nSeptember 1987 (B 80) je-doch von 2 und 7) ist ebenfalls begründet.\nEs ist nicht streitig, daß die Gauben vorgesehen waren, und die\nKlägerin trägt nicht vor, daß C. sie ent-gegen den Vermerken des\nArchitekten in den Plänen (B 6) fertiggestellt hatte.\n\n567\n\n##blob##nbsp;\n\n568\n\nXIII.\n\n569\n\n##blob##nbsp;\n\n570\n\nDie Rechnung der Firma K. vom 24.\nOktober 1987 (B 82) über 2.120,40 DM ist unstreitig.\n\n571\n\n##blob##nbsp;\n\n572\n\nXIV. 1.:\n\n573\n\n##blob##nbsp;\n\n574\n\n3.420,-- DM sind begründet, 1.710,-- DM\nunbe-gründet.\n\n575\n\n##blob##nbsp;\n\n576\n\nDie Rechnung der Firma M. vom 5.\nFebruar 1988 (B 83) ist zu Lasten von C. zu berücksichtigen, jedoch\nnicht in voller Höhe.\n\n577\n\n##blob##nbsp;\n\n578\n\nNach der Anlage zum Bauvertrag (B 5)\nsollte C. eine Trennungsmauer beseitigen und im Bereich der ehemals\naufstehenden Halle noch existente Reste von Baumaterialien und\nBauschutt ausbaggern. Der Bauschutt sollte in erster Linie als\nUnterbau für Terrassen und Zufahrten benutzt und im übrigen\nabgefahren werden. Es wird auch von der Klägerin nicht behauptet,\ndaß C. diese Arbeiten bei Kündi-gung des Vertrages bereits\nausgeführt hatte.\n\n579\n\n##blob##nbsp;\n\n580\n\nDemgegenüber hat die Beklagte belegt,\ndaß die Firma M. am 18. Januar 1988 ein Angebot (B 240) für den\nAbbruch einer Decke sowie ei-nes \"Teil-Beton-Bodens\" einschließlich\nAbfuhr ein-gereicht und durch Schreiben vom 28. Januar 1988 (Bk 7 =\nBl. 770 GA) mit diesen Arbeiten beauftragt worden ist.\n\n581\n\n##blob##nbsp;\n\n582\n\nZwar läßt sich aus dem Wortlaut der\nSchriftstücke nicht ganz eindeutig entnehmen, ob der\nAuftragsin-halt der Firma M. mit dem von C. identisch war. Nach der\nAussage des Zeugen P. war das jedoch der Fall, und es kommt hinzu,\ndaß keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß C. etwa nur\neinen Teil der erforderlichen Abbrucharbeiten übernommen hatte.\n\n583\n\n##blob##nbsp;\n\n584\n\nVon der Rechnungssumme von 5.130,-- DM\nist jedoch ein auf 1/3 = 1.710,-- DM geschätzter Betrag\nabzu-ziehen, da laut Anlage zum Bauvertrag die Kosten des\nAbtransports von der Beklagten getragen werden sollten. Ihre\nAusführungen, daß das nicht für die hier in Frage stehenden\nAbbrucharbeiten habe gelten sollen, vermögen gegenüber dem\neindeutigen Wortlaut des Vertrages nicht zu überzeugen. Es ist\nnicht ersichtlich, auf welchen anderen \"ausgebag-gerten Bauschutt\"\nsich die Kostenübernahme durch die Beklagte beschränkt haben\nkönnte.\n\n585\n\n##blob##nbsp;\n\n586\n\nXIV. 2.:\n\n587\n\n##blob##nbsp;\n\n588\n\nDer Betrag von 12.304,48 DM ist\nunbegründet.\n\n589\n\n##blob##nbsp;\n\n590\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß\ndie Rech-nung der Firma Z. vom 28. Juni 1988 (B 84) Lei-stungen zum\nGegenstand hat, die zum Auftrag von C. gehörten. Insbesondere ist\nnicht ersichtlich, daß die Firma Z. mit Abbrucharbeiten befaßt\ngewesen ist.\n\n591\n\n##blob##nbsp;\n\n592\n\nDer Sachverständige hat die Rechnung in\nvollem Umfang der Herstellung der Außenanlagen zugeordnet (Anlage 1\nS. 11), und zumindest folgende Posi-tionen betreffen eindeutig\nnicht einen Abbruch, sondern Transporte oder sonstige andersartige\nLei-stungen:\n\n593\n\n##blob##nbsp;\n\n594\n\nContainer 237,50 DM Hublader 1.834,47\nDM Container 1.522,50 DM LKW 152,25 DM Deponiegebühren 522,50 DM\nMutterboden 1.320,-- DM Rollkies 134,10 DM 5.723,32 DM\nMehrwertsteuer 801,26 DM 6.524,58 DM\n\n595\n\n##blob##nbsp;\n\n596\n\nVon den verbleibenden Beträgen, bei\ndenen es sich um Lohnkosten und die Vergütung für den Einsatz einer\nRaupe handelt, entfällt mit Sicherheit ein nicht unbeträchtlicher\nAnteil auf die oben genann-ten Leistungen, zum Beispiel auf die\nLieferung und das Verteilen von Rollkies und Mutterboden. An\nei-nigen Tagen sind überhaupt nur derartige Arbeiten\naufgeführt.\n\n597\n\n##blob##nbsp;\n\n598\n\nWenn die Rechnung überhaupt auch\nAbbrucharbeiten zum Gegenstand haben sollte, so ist jedenfalls ohne\ndie Tagelohnberichte, auf die Bezug genommen wird, eine Abgrenzung\nnicht möglich. Es ist auch nicht erkennbar, welche Abbrucharbeiten\nnach Erle-digung der Arbeiten der Firma M. überhaupt noch übrig\ngewesen sein könnten.\n\n599\n\n##blob##nbsp;\n\n600\n\nXV. 1. bis 4.:\n\n601\n\n##blob##nbsp;\n\n602\n\nDie Beträge von zusammen 11.526,65 DM\nsind be-gründet.\n\n603\n\n##blob##nbsp;\n\n604\n\nWie schon im Tatbestand klargestellt\nworden ist, belaufen sich die Rechnungen der Firma M.\nein-schließlich der Materialkosten (B 97 bis 91) auf den oben\ngenannten Betrag; die Materialrechnung (B 90) lautet richtig auf\n514,55 DM.\n\n605\n\n##blob##nbsp;\n\n606\n\nDer Sachverständige hat die Rechnungen\nder Firma M. mit der Begründung nicht anerkannt, die Arbei-ten\nseien bereits im Verhältnis zur Firma L. abge-rechnet (Anlage 1 S.\n12). Das war folgerichtig, da er die vollen Vertragspreise von L.\nfür sämtliche Restarbeiten in Ansatz gebracht hatte (Anlage 1 S. 4\nund Anlage 2 S. 7).\n\n607\n\n##blob##nbsp;\n\n608\n\nDie Sache sieht jetzt anders aus, da\nunstreitig ist, daß die Firma L. wegen ihres wirtschaftlichen\nZusammenbruchs den Auftrag nicht voll ausgeführt hat und bei ihr\nunter II. 1. bis 6. und 9. auch nur ein Teilbetrag des Werklohns\nvon 29.810,92 DM berücksichtigt worden ist. Nach dem Inhalt der\nRechnungen der Firma M. besteht auch sonst kein ernstlicher Zweifel\ndaran, daß sie sich auf das Bauobjekt S. beziehen.\n\n609\n\n##blob##nbsp;\n\n610\n\nXVI.\n\n611\n\n##blob##nbsp;\n\n612\n\nDer Betrag von 718,20 DM ist\nunbegründet.\n\n613\n\n##blob##nbsp;\n\n614\n\nEs kommt nicht darauf an, daß die\nBeklagte unter Beweis stellt, daß die vom Sachverständigen\nange-zweifelten (Anlage 2 S. 11) Kosten gemäß Rechnung vom 13.\nOktober 1988 (B 92) für ein Beheizen des Hauses 7 in der Zeit vom\n3. August bis 12. Oktober 1988 angefallen sind. Es bleibt nämlich\nunklar, ob der Betrag zu Lasten von C. geht.\n\n615\n\n##blob##nbsp;\n\n616\n\nDie Beklagte trägt dazu vor, unterhalb\ndes Fensters im Hobbykeller sei Feuchtigkeit einge-drungen und das\nMauerwerk sei isoliert worden (Bl. 181 GA). Sie macht jedoch keine\nnäheren Anga-ben zum Zustand der Isolierung, legt auch keine\nRechnung für derartige Reparaturarbeiten vor und äußert sich nicht\neindeutig dazu, aus welchen Gründen der Schadensfall nicht den\nIsolierarbeiten von Herbst 1987 zuzurechnen sein soll. Es wird\nnicht in bestimmter Weise abgegrenzt, daß die Flä-che unterhalb des\ngenannten Fensters beim Nachiso-lieren ausgespart worden sein\nkönnte.\n\n617\n\n##blob##nbsp;\n\n618\n\nXVII. 1. und 2.:\n\n619\n\n##blob##nbsp;\n\n620\n\nBegründet sind 1.119,33 DM; 1.680,67 DM\nsind unbe-gründet oder entfallen oder unbegründet.\n\n621\n\n##blob##nbsp;\n\n622\n\n1.\n\n623\n\n##blob##nbsp;\n\n624\n\nFür die Hauszugangsflächen, die C.\nunstreitig nicht hergestellt hat, waren im Vertrag brutto 1.800,--\nDM angesetzt. An die Stelle dieses Betra-ges treten Gutschriften\nvon 1.119,33 DM, die die Beklagte, wie sie unwidersprochen geltend\nmacht (Bl. 755 f. GA), den Hauseigentümern erteilt hat.\n\n625\n\n##blob##nbsp;\n\n626\n\n2.\n\n627\n\n##blob##nbsp;\n\n628\n\nDer Betrag von 1.000,-- DM für die\nTerrasse von Haus 3 wird, da er schon unter IX. 2. berücksich-tigt\nworden ist, nicht mehr in Ansatz gebracht.\n\n629\n\n##blob##nbsp;\n\n630\n\nXVIII. 1.:\n\n631\n\n##blob##nbsp;\n\n632\n\nDer Betrag von 4.600,-- DM ist\nanzuerkennen.\n\n633\n\n##blob##nbsp;\n\n634\n\nAus der Schlußrechnung der Firma S. vom\n21. Ja-nuar 1988 (B 279), die fast vollkommen identisch ist mit der\nvierten Abschlagsrechnung vom selben Tage (B 93), macht die\nBeklagte einen Teilbetrag von 4.600,-- DM geltend. Die Firma S. hat\neiner-seits in die Rechnung eine Pauschalangebotssumme von\n143.500,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer aufge-nommen und\nandererseits wegen \"Restausbau-Stell-platz\" 60 % von 11.500,-- DM =\n6.900,-- DM zuzüg-lich Mehrwertsteuer abgesetzt. Der hiernach schon\nverdiente Nettobetrag von 4.600,-- DM wird von der Beklagten in die\nAbrechnung mit der Klägerin ein-gestellt.\n\n635\n\n##blob##nbsp;\n\n636\n\nDagegen bestehen keine Bedenken.\nUnstreitig hat C. die Abstellplätze nicht hergestellt. Es waren\nda-für brutto 3.800,-- DM vorgesehen.\n\n637\n\n##blob##nbsp;\n\n638\n\nXVIII. 2.:\n\n639\n\n##blob##nbsp;\n\n640\n\nDer Betrag von 5.224,94 DM ist\nebenfalls be-gründet.\n\n641\n\n##blob##nbsp;\n\n642\n\nDie Firma Z. hat es gemäß Vertrag vom\n24. August 1988 (B 94) übernommen, ca. 100 qm Abstellplätze für\n45,20 DM pro qm fertigzustellen. Dieser Ver-trag hat anscheinend\ndem Sachverständigen vorgele-gen und ist von ihm versehentlich der\nFirma S. zu-geordnet worden (Anlage 1 S. 6). Die Firma Z. hat über\n101,4 qm mit 4.583,23 DM zuzüglich Mehrwert-steuer, insgesamt\n5.224,94 DM, abgerechnet (B 280, S. 3).\n\n643\n\n##blob##nbsp;\n\n644\n\nDamit hat die Beklagte belegt, daß\ninsgesamt der zunächst mit der Firma S. vereinbarte Betrag noch\nnicht einmal voll erreicht worden ist.\n\n645\n\n##blob##nbsp;\n\n646\n\nXIX.\n\n647\n\n##blob##nbsp;\n\n648\n\nDie Kosten von 11.000,-- DM sind\nanzuerkennen.\n\n649\n\n##blob##nbsp;\n\n650\n\nGemäß Ziff. 2 der Anlage zum Bauvertrag\ngehörten die Zuleitungen für Wasser und Abwasser vom Haus bis zur\nStraße zum Auftrag von C., ohne daß die Klägerin vorträgt, diese\nhabe die Arbeiten ausge-führt. Durch die Aussage des Zeugen J. und\ndie von ihm überreichten Unterlagen (Bl. 924 ff. GA) ist erwiesen,\ndaß die anderweitige Herstellung 11.000,-- DM gekostet hat (B 95).\nDieser Betrag betrifft die Hausanschlüsse und nicht die\nWeiter-führung im Bereich der öffentlichen Straße.\n\n651\n\n##blob##nbsp;\n\n652\n\nXX. 1. bis 4.:\n\n653\n\n##blob##nbsp;\n\n654\n\nDie geltend gemachten Beträge in Höhe\nvon insge-samt 1.393,19 DM sind begründet.\n\n655\n\n##blob##nbsp;\n\n656\n\nDie 4 Rechnungen sind in demjenigen\nUmfang, in dem sie im vorliegenden Rechtsstreit C. angelastet\nwerden, schon vom Sachverständigen anerkannt wor-den (Anlage 2 S.\n8). Die Rechnungen vom 1. Septem-ber 1987 über 445,74 DM (B 96) und\nüber 314,64 DM (B 97) sind auch nicht streitig.\n\n657\n\n##blob##nbsp;\n\n658\n\nDie 384,29 DM, die aus der Rechnung vom\n1. De-zember 1987 (B 98) geltend gemacht werden, und der\nGesamtbetrag von 248,52 DM der Rechnung vom 14. Dezember 1987 (B\n99) betreffen das Trocken-heizen.\n\n659\n\n##blob##nbsp;\n\n660\n\nXXI. 1. und 2.:\n\n661\n\n##blob##nbsp;\n\n662\n\nDie Beträge in Höhe von netto 3.720,--\nDM = brutto 4.240,80 DM sind vom Sachverständigen anerkannt worden\n(Anlage 2 S. 6) und sind unstreitig.\n\n663\n\n##blob##nbsp;\n\n664\n\nDie Beklagte, die aus den Rechnungen\nder Firma Meffert vom 10. März 1988 (B 100 bis 103) zunächst nur\nNettobeträge in Höhe von 3.720,-- DM in Ansatz gebracht hat, hat im\nVerlaufe des Rechtsstreits noch die Mehrwertsteuer in Höhe von\n520,80 DM gel-tend gemacht.\n\n665\n\n##blob##nbsp;\n\n666\n\nXXII. 1. bis 7.:\n\n667\n\n##blob##nbsp;\n\n668\n\n6.963,31 DM sind anzuerkennen; 805,93\nDM sind ent-fallen.\n\n669\n\n##blob##nbsp;\n\n670\n\nDie Rechnungen der Firma W. vom 20.\nSeptember 1987 bis 12. Januar 1988 (B 107 bis 113) in Höhe von\ninsgesamt 7.769,24 DM sind vom Sachverständigen in Höhe von\nzusammen 6.963,31 DM gebilligt worden (Anlage 2 S. 4) und sind\ninsoweit unstreitig. Ins-besondere wendet sich die Klägerin nicht\ngegen die Aufzählung der Mängel der Vorarbeiten vom 21. Juli 1987\n(B 104), die zum Vertragsbestandteil gemacht worden ist (B 105).\nAndererseits ist die Beklagte den Kürzungen durch den\nSachverständigen nicht entgegengetreten. Er hat netto 245,83 DM =\nbrutto 280,25 DM für die Kellerdecke von Haus 4 (B 110) mit der\nBegründung abgezogen, ein Deckenputz sei laut Leistungsverzeichnis\nnicht erforderlich gewe-sen und es seien bis zu 1,5 cm Abweichung\nzu tole-rieren. Weitere netto 461,12 DM = brutto 525,68 DM (B 107,\n108, 110 bis 112) hat er nicht anerkannt, weil sich Mehrstärken bis\nzu 0,5 cm im Toleranzbe-reich hielten.\n\n671\n\n##blob##nbsp;\n\n672\n\nDie Ausführungen der Beklagten im\nSchriftsatz vom 5. Oktober 1990 unter Ziff. 14 (Bl. 335 GA)\nbe-treffen unstreitig eine andere Angelegenheit.\n\n673\n\n##blob##nbsp;\n\n674\n\nXXIII. 1. bis 6.:\n\n675\n\n##blob##nbsp;\n\n676\n\nUnstreitig sind 9.553,39 DM. 1.211,25\nDM sind ent-fallen. 3.798,72 DM bleiben zunächst offen.\n\n677\n\n##blob##nbsp;\n\n678\n\nVon den Rechnungen der Firma W. vom 20.\nSeptember 1987 bis 12. Januar 1988 wegen der Begradigung von\nDachstühlen für insgesamt 14.563,36 DM (B 114 bis 119) hat der\nSachverständige 9.553,39 DM anerkannt (Anlage 2 S. 5), die\nunstreitig sind.\n\n679\n\n##blob##nbsp;\n\n680\n\nGemäß Schriftsatz vom 5. Oktober 1990\nnimmt die Beklagte die Kürzung von B 115 bis 119 um zusammen\n1.211,25 DM hin.\n\n681\n\n##blob##nbsp;\n\n682\n\nBei B 114 hat der Sachverständige\nversehentlich statt des vollen Rechnungsbetrages von 3.798,72 DM\nnur die Restsumme von 697,82 DM bewertet und angenommen, sie sei in\nB 115 enthalten. B 114 be-trifft jedoch die Zeit bis zum 3.\nSeptember 1987, B 115 die Zeit ab 16. September 1987. Soweit der\nSachverständige darüber hinaus das Fehlen von Ta-gelohnzetteln\nbeanstandet hat, tritt die Beklagte Zeugenbeweis an (Bl. 670\nGA).\n\n683\n\n##blob##nbsp;\n\n684\n\nXXIV. bis XXVI.:\n\n685\n\n##blob##nbsp;\n\n686\n\nDie Ersatzbeträge von zusammen 2.400,--\nDM sind begründet.\n\n687\n\n##blob##nbsp;\n\n688\n\nDurch die Schiedsgutachten ist belegt,\ndaß der Sachverständige P. wegen Mängeln der Rohbauten folgende\nAusgleichsbeträge festgesetzt hat:\n\n689\n\n##blob##nbsp;\n\n690\n\nHaus 6 (V.)\n\n691\n\n##blob##nbsp;\n\n692\n\nBadezimmerwand (B 122 S. 9) 1.500,-- DM\nHaus 5 (S.)\n\n693\n\n##blob##nbsp;\n\n694\n\nDeckenunebenheit (B 123 S. 12) 400,--\nDM Haus 1 (W.)\n\n695\n\n##blob##nbsp;\n\n696\n\nBleiblechabdeckung (B 127 S. 12) 500,--\nDM\n\n697\n\n##blob##nbsp;\n\n698\n\nTrotz des Bestreitens der Klägerin ist\nes nicht zweifelhaft, daß die Erwerber die Ansprüche auch\ndurchgesetzt haben (§ 286 ZPO); sonst wäre die Beauftragung eines\nSchiedsgutachters sinnlos ge-wesen.\n\n699\n\n##blob##nbsp;\n\n700\n\nBei Haus 5 handelte es sich um die\nungefähren Nachbesserungskosten, bei den beiden anderen Häu-sern um\nAbgeltungsbeträge für das Bestehenlassen der Mängel. Diese Kosten\ngehen gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 2 VOB zu Lasten von C.. Daß die\nBeklagte von einer Behebung der Mängel abgesehen hat, lag aus\nKostengründen in ihrem Interesse und dann ebenso im Interesse von\nC..\n\n701\n\n##blob##nbsp;\n\n702\n\nEs bestehen auch keine durchgreifenden\nBedenken dagegen, daß die Beklagte den Betrag für Haus 5 in Ansatz\nbringt, obwohl nicht sie die Vertragspart-nerin der Eheleute S.\nist, sondern das Vertrags-verhältnis zwischen ihnen und dem\nGeschäftsführer H. W. besteht. Dabei kommt es allerdings nicht auf\ndie nunmehr seitens H. W. erklärte Abtretung vom 7. Oktober 1992\n(Bk 11-= Bl. 777 GA) an, denn er steht nicht in Vertragsbeziehungen\nzu C.. Nach Sachlage ist vielmehr davon auszugehen, das Gebäu-de,\ndas er für die Eheleute S. herzustellen hatte, durch C. und deren\nNachfolgefirmen hat errichten lassen. In dem Umfang, in dem der\nGeschäftsführer W. den Eheleuten S. ersatzpflichtig geworden ist,\nliegt grundsätzlich auch ein Schaden der Beklagten vor, die ihm die\nBeträge zu erstatten hat.\n\n703\n\n##blob##nbsp;\n\n704\n\nDiese eigenen Ansprüche der Beklagten\nsind nicht verjährt.\n\n705\n\n##blob##nbsp;\n\n706\n\nXXVII.\n\n707\n\n##blob##nbsp;\n\n708\n\nDie Herausnahme der Dämmarbeiten aus\ndem Vertrag ist schon bei der Berechnung des Werklohns\nberück-sichtigt.\n\n709\n\n##blob##nbsp;\n\n710\n\nXXVIII.\n\n711\n\n##blob##nbsp;\n\n712\n\nDer Vertragspreis aus der Vereinbarung\nvom 18. September 1987 mit der Firma L. über die Dacheindeckung der\nHäuser 3 und 4 (B 18) ist oben schon im Zusammenhang mit II. 1. bis\n6. und 9. be-handelt worden.\n\n713\n\n##blob##nbsp;\n\n714\n\nXXIX. 1.:\n\n715\n\n##blob##nbsp;\n\n716\n\nDer Betrag von 2.540,-- DM ist nicht\nanzuerkennen.\n\n717\n\n##blob##nbsp;\n\n718\n\nDaß es sich bei der Rechnung der Firma\nL. vom 16. Januar 1988 (B 129) um eine Abschlagsrechnung handelt,\nsteht ihrer Berücksichtigung nicht entge-gen, da diese Firma\nunstreitig ihre Arbeiten nicht zu Ende geführt und keine\nSchlußrechnung erteilt hat.\n\n719\n\n##blob##nbsp;\n\n720\n\nZu Unrecht beanstandet die Beklagte,\ndaß der Sachverständige darüber hinaus die Rechnung nicht anerkannt\nhat, weil die Stundenlohnzettel nicht abgezeichnet sind (Anlage 1\nS. 4), denn er hatte keine sonstigen Überprüfungsmöglichkeiten.\n\n721\n\n##blob##nbsp;\n\n722\n\nEs ist jedoch auch der von der\nBeklagten für die Ausführung der Arbeiten angebotene Zeugenbeweis\nnicht zu erheben, denn es ist nicht dargetan, daß die Rechnung\nbezahlt ist. Die Klägerin hat auf diesen Gesichtspunkt zwar erst\nnach Schluß der mündlichen Verhandlung hingewiesen; die Be-denken\nergeben sich aber schon aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten,\ndie in ihrer Aufstellung der behaupteten Zahlungen (Bk 18 = Bl. 884\nf. GA) weder irgendwelche Rechnungen aus dem Jahre 1988 noch\nsonstwie einen Betrag von 2.540,-- DM aufge-nommen hat. Wegen des\nZusammenbruchs der Firma L. ist es auch gar nicht fernliegend, daß\nrestliche Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt worden\nsind.\n\n723\n\n##blob##nbsp;\n\n724\n\nIm übrigen wäre von dem Rechnungsbetrag\nohnehin ein in Anlehnung an die Kosten der Rohbauarbeiten (B 55)\nauf 30 % geschätzter Abzug vorzunehmen, da nicht festgestellt\nwerden kann, daß die Garage von Haus 6 zum Auftrag von C. gehört\nhat.\n\n725\n\n##blob##nbsp;\n\n726\n\nXXIX. 2.:\n\n727\n\n##blob##nbsp;\n\n728\n\nBegründet sind 2.800,-- DM, unbegründet\n5.194,15 DM.\n\n729\n\n##blob##nbsp;\n\n730\n\nAuch von der Materialrechnung der Firma\nG. vom 31. Dezember 1987 (B 130) über 7.994,15 DM sind zunächst\neinmal 30 % des Anteils der Garage von Haus 6 abzuziehen.\n\n731\n\n##blob##nbsp;\n\n732\n\nAber auch der verbleibende Betrag ist\nnur etwa zur Hälfte zu berücksichtigen.\n\n733\n\n##blob##nbsp;\n\n734\n\nGegenüber dem Einwand des\nSachverständigen, Mate-rial für ca. 180 qm Dacheindeckung könne\nnicht für Garagen mit einer Fläche von ca. 85 qm bestimmt gewesen\nsein, macht die Beklagte nur geltend, die Firma L. habe einen\ndoppellagigen Einbau vorgenom-men. Das ist keine ausreichende\nErläuterung für alle Rechnungsbeträge.\n\n735\n\n##blob##nbsp;\n\n736\n\nDa jedoch unstreitig die Garagen\neingedeckt worden sind und dafür Material bezogen worden sein muß,\nist es nicht gerechtfertigt, die Kosten vollstän-dig\nunberücksichtigt zu lassen. Von dem Anteil von 70 % wird etwa die\nHälfte anerkannt.\n\n737\n\n##blob##nbsp;\n\n738\n\nXXX. 1. bis 7.:\n\n739\n\n##blob##nbsp;\n\n740\n\nBegründet sind 3.275,64 DM; 2.067,40 DM\nsind ent-fallen; 207,70 DM bleiben offen.\n\n741\n\n##blob##nbsp;\n\n742\n\nDie Beklagte hat zunächst Rechnungen\nvom 10. No-vember 1987 bis zum 16. März 1988 über insgesamt\n5.550,74 DM (B 131 bis 137) geltend gemacht.\n\n743\n\n##blob##nbsp;\n\n744\n\nDie Anlage B 136 mit einem Betrag von\n207,70 DM ist hier auszuklammern. Sie betrifft die Baustelle G. und\nhat offenbar aus diesem Grund dem Sachver-ständigen nicht\nvorgelegen.\n\n745\n\n##blob##nbsp;\n\n746\n\nVon den verbleibenden 5.343,04 DM hat\nder Sachver-ständige mit der Begründung, der Materialverbrauch sei\nüberhöht, nur 3.275,64 DM anerkannt (Anlage 1 S. 5). Auf den\nMehrbetrag ist die Beklagte danach nicht mehr zurückgekommen, und\ndie Klägerin erhebt gegen die Berechnung des Sachverständigen\neben-falls keine bestimmten Einwendungen.\n\n747\n\n##blob##nbsp;\n\n748\n\nXXXI. 1. und 2.:\n\n749\n\n##blob##nbsp;\n\n750\n\nDie Beträge von zusammen 155,04 DM (B\n138 und 139), die der Sachverständige nicht gebilligt hat (Anlage 2\nS. 13), macht die Beklagte gemäß Schriftsatz vom 5. Oktober 1990\nnicht mehr geltend.\n\n751\n\n##blob##nbsp;\n\n752\n\nXXXII. 1. bis 4.:\n\n753\n\n##blob##nbsp;\n\n754\n\nDer Betrag von 2.691,59 DM bleibt\noffen.\n\n755\n\n##blob##nbsp;\n\n756\n\nDie Beklagte beruft sich auf\nContainerrechnungen aus der Zeit vom 6. April 1987 bis 3.\nSeptem-ber 1987 über insgesamt 4.184,26 DM (B 140 bis 150) und\nbelastet C. mit Beträgen von zusammen 2.691,59 DM.\n\n757\n\n##blob##nbsp;\n\n758\n\nDie Rechnungen haben dem\nSachverständigen bis auf die vom 20. Juli 1987 (B 145) vorgelegen\nund sind von ihm aus verschiedenen Gründen (Art der Abfäl-le,\nZweifel bezüglich der Baustelle) beanstandet worden (Anlage 2 S.\n12).\n\n759\n\n##blob##nbsp;\n\n760\n\nDurch die danach von der Beklagten\nbeigebrachten Unterlagen zu B 150, 146 und 140 (B 241 bis 243) ist\nzumindest klargestellt worden, daß von den beiden Containern aus B\n146 einer für Abfälle aus der G. bestimmt war (Lieferschein 27857)\nund nur der andere für die Baustelle I., später S. (Lie-ferschein\n27727). Auf den Komplex G. wird später eingegangen werden. Die\nKosten für diesen Contai-ner nebst Inhalt belaufen sich anscheinend\nauf 275,33 DM, wovon 50 % = 137,67 DM von der Beklag-ten in die\nAbrechnung mit der Klägerin einbezogen werden.\n\n761\n\n##blob##nbsp;\n\n762\n\nIm übrigen ist die Sache noch ziemlich\nun-klar. Die Beklagte tritt umfassend Beweis an (Bl. 220 ff.\nGA).\n\n763\n\n##blob##nbsp;\n\n764\n\nXXXIII. 1. bis 3.:\n\n765\n\n##blob##nbsp;\n\n766\n\nBegründet sind 445,03 DM; 330,10 DM\nsind ent-fallen.\n\n767\n\n##blob##nbsp;\n\n768\n\nVon den \"Repro-Kosten\" (B 151 bis 153)\nhat der Sachverständige 445,03 DM (B 151) anerkannt (Anlage 2 S.\n10), die nicht streitig sind. Die Streichung der beiden anderen\nBeträge von zusammen 330,10 DM (B 152 und 153) nimmt die Beklagte\ngemäß Schriftsatz vom 5. Oktober 1990 hin.\n\n769\n\n##blob##nbsp;\n\n770\n\nXXXIV. bis XL.:\n\n771\n\n##blob##nbsp;\n\n772\n\nBegründet sind 32.572,82 DM,\nunbegründet 3.960,-- DM.\n\n773\n\n##blob##nbsp;\n\n774\n\nC. ist der Beklagten\nschadensersatzpflichtig we-gen Verzuges. Die Fertigstellungsfristen\n(15. Juli 1987 für die Häuser 1, 3 und 5 bis 8 sowie 15. Au-gust\n1987 für die Häuser 2 und 4) sind unstreitig nicht eingehalten\nworden. Ferner ist es nicht streitig, daß die mit den Erwerbern der\nHäuser 1, 2, 4 und 5 in den jeweiligen Verträgen (B 159, 160, 162\nund 163) vereinbarten Termine überschrit-ten worden sind.\n\n775\n\n##blob##nbsp;\n\n776\n\nBei den Häusern 3, 6 und 7 gilt das für\ndie nachträglich zugesagten Fertigstellungszeitpunkte (Bk 12 und 13\nsowie B 164 und 165).\n\n777\n\n##blob##nbsp;\n\n778\n\nIm einzelnen ergibt sich folgende\nÜbersicht:\n\n779\n\n##blob##nbsp;\n\n780\n\nNr. Vertrag Termin Übergabe B 159 bis\n165 B 167 bis 173\n\n781\n\n##blob##nbsp;\n\n782\n\n1 29.12.1986 31.12.1987 6.2.1988\n24.3.1987 31.12.1987 29.2.1988 31.10.1986 31.12.1987 27.2.1988\n24.3.1987 31.12.1987 22.1.1988 27.5.1987 15.11.1987 25.1.1988\n12.9.1986 31.12.1987 27.1.1988 20.10.1986 31.12.1987 23.1.1988\n\n783\n\n##blob##nbsp;\n\n784\n\nDer Kausalzusammenhang zwischen dem\nVerzug von C. und der verspäteten Übergabe ist nicht zwei-felhaft,\ndenn der Rückstand von C. überschritt unter Berücksichtigung des\nZeitverlustes durch die Beauftragung anderer Unternehmen die\nZeitspanne von 3 bis 8 1/2 Wochen. Es werden keine bestimm-ten\nAnhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, daß ein\nTeil der Verzögerungen zu Lasten anderer Gewerke geht, deren\nzeitliche Planung durch die Verspätungen bei den Vorarbeiten\nbeeinträchtigt worden sein dürfte. Wie die bei der Übergabe\ngefertigten Mängellisten (B 177 f.) und die Handwerkerrechnungen\nfür Arbeiten aus der Zeit nach Februar 1988 ergeben, haben die\nErwerber einiges Entgegenkommen gezeigt und noch unfertige Häuser\nbezogen.\n\n785\n\n##blob##nbsp;\n\n786\n\nDie Beklagte hat belegt, daß die\nErwerber gegen sie wegen der Verzögerungen Forderungen geltend\ngemacht haben (B 175 bis 192). Dabei handelt es sich um\nAufwendungen, die erforderlich geworden sein sollen, weil\nEigenarbeiten entgegen der ursprünglichen Planung nicht während des\nUrlaubs der Erwerber durchgeführt werden konnten, sondern\ngewerbliche Unternehmen beauftragt werden mußten, um Mietezahlungen\noder Kosten anderweitiger Unter-bringungen und um Mehrkosten durch\ndoppelten Umzug und Einlagerung von Möbeln.\n\n787\n\n##blob##nbsp;\n\n788\n\nWie oben schon ausgeführt worden ist,\nentfallen Ersatzansprüche der Beklagten bei den Häusern 2 und 5\nnicht deshalb, weil unmittelbarer Vertrags-partner der Erwerber ihr\nGeschäftsführer H. W. ist.\n\n789\n\n##blob##nbsp;\n\n790\n\nErsatzansprüche auf Erstattung von\nMietkosten wer-den nicht durch den Hinweis der Klägerin in Frage\ngestellt, die Erwerber hätten ohnehin nicht am Tage der\nzugesicherten Bezugsfertigkeit umziehen können. Für den Zeitpunkt\nder tatsächlichen Über-gabe gilt nichts anderes.\n\n791\n\n##blob##nbsp;\n\n792\n\nDie Beklagte hat ausreichend belegt,\ndaß für Eigenleistungen, die nicht bis zum ursprünglich\nvorgesehenen Zeitpunkt der Fertigstellung erbracht werden konnten,\nAbgeltungsbeträge geleistet worden sind.\n\n793\n\n##blob##nbsp;\n\n794\n\nFerner ist es nicht fraglich und auch\nnicht strei-tig, daß für den Zeitraum zwischen der vorgesehe-nen\nund der tatsächlichen Bezugsfertigkeit zusätz-liche Kosten für die\nUnterbringung und die Einla-gerung von Möbeln angefallen sind.\n\n795\n\n##blob##nbsp;\n\n796\n\nAuch wenn im Grundsatz die geltend\ngemachten Er-satzforderungen anzuerkennen sind, so sind doch im\neinzelnen Kürzungen vorzunehmen.\n\n797\n\n##blob##nbsp;\n\n798\n\nAus der Umzugskostenrechnung der\nEheleute V. vom 30. Dezember 1987 (B 185) sind die Kosten für das\nEinpacken des Umzugsguts am 29. Dezember 1987 in Höhe von etwa\n1.200,-- DM nicht verzugsbedingt. Es ist nicht dargetan, daß sich\nohne die vorüberge-hende Einlagerung ein derartiges Einpacken\nerüb-rigt hätte.\n\n799\n\n##blob##nbsp;\n\n800\n\nDasselbe gilt für die Rechnung vom 11.\nJanuar 1988 (B 189) für das Einpacken des Umzugsguts der Eheleute\nD. am 7. Januar 1988 mit Kosten von etwa 2.680,-- DM.\n\n801\n\n##blob##nbsp;\n\n802\n\nEntgegen den Ausführungen der Beklagten\nim Schriftsatz vom 20. September 1993 (Bl. 871 f. GA) ist bei den\nEheleuten D. nicht zusätzlich ein Betrag von 2.782,30 DM gemäß\nHotelrechnung vom 24. Januar 1988 (B 192) zu berücksichtigen. Diese\nRechnungssumme hat die Beklagte schon im ersten Rechtszug gar nicht\ngesondert geltend gemacht. Sie hat die Ersatzforderung der Eheleute\nD. folgender-maßen beziffert:\n\n803\n\n##blob##nbsp;\n\n804\n\nUmzugskosten (B 189) 7.734,30 DM\nAuslagerungsgebühr (B 190) 290,70 DM Hotelkosten und\nVerpflegung\n\n805\n\n##blob##nbsp;\n\n806\n\n(B 191) 2.992,80 DM Hotelkosten (B 193)\n1.015,-- DM 12.032,80 DM\n\n807\n\n##blob##nbsp;\n\n808\n\nDie Übernachtungskosten gemäß Rechnung\nvom 24. Ja-nuar 1988 (B 192) sind in diesem Betrag enthalten. Die\nRechnung umfaßt den Zeitraum vom 8. bis 25. Januar 1988, während\nsich B 191 auf die Zeit vom 8. bis 18. Januar 1988 und (B 193) auf\ndie folgende Woche bezieht.\n\n809\n\n##blob##nbsp;\n\n810\n\nDarüber hinaus ergibt sich aus der\nGesamtrechnung vom 24. Januar 1988 (B 192), daß im Endergebnis der\nZimmerpreis, der zunächst für 4 Tage mit 190,-- DM in Ansatz\ngebracht worden war, für diesen Zeitraum auf 170,-- DM ermäßigt\nworden ist, woraus sich ein Abzug von insgesamt 80,-- DM\nergibt.\n\n811\n\n##blob##nbsp;\n\n812\n\nGegenüber den Tagessätzen von 170,-- DM\nbzw. 145,-- DM hätte die Beklagte nicht mit hinreichen-der Aussicht\nauf Erfolg geltend machen können, die Eheleute D. hätten ein\nbilligeres Hotel beziehen können.\n\n813\n\n##blob##nbsp;\n\n814\n\nXLI.:\n\n815\n\n##blob##nbsp;\n\n816\n\nDer Betrag von 6.000,-- DM ist\ngerechtfertigt.\n\n817\n\n##blob##nbsp;\n\n818\n\nDie Kosten des Gutachtens des\nSachverständigen P. vom 25. Januar 1988 (B 1) gehen zumindest in\nHöhe der Vorschußzahlung von 6.000,-- DM (B 195) zu Lasten von C..\nSie sind eine Folge der Vertrags-verletzung, die zu der\nAuftragsentziehung geführt hat.\n\n819\n\n##blob##nbsp;\n\n820\n\nEs fällt nicht ins Gewicht, daß es sich\nbei dem Betrag von 6.000,-- DM nur um einen Vorschuß han-delt. Der\nSachverständige hat die Kosten am 2. Ok-tober 1987 auf insgesamt\n8.500,-- DM geschätzt, und es ist angesichts des Inhalts des\nGutachtens nicht zweifelhaft, daß sie sich im Endergebnis nicht auf\nweniger als 6.000,-- DM belaufen haben. Es ist dabei auch ohne\nBedeutung, daß der Sachver-ständige einige Bemerkungen zu den\nArbeiten ande-rer Unternehmer gemacht hat.\n\n821\n\n##blob##nbsp;\n\n822\n\nXLII.:\n\n823\n\n##blob##nbsp;\n\n824\n\nAnzuerkennen sind 2.000,-- DM,\nunbegründet sind 9.724,04 DM.\n\n825\n\n##blob##nbsp;\n\n826\n\nDer Anteil der Beklagten an den Kosten\nder Schiedsgutachten (B 196 bis 203) beläuft sich auf 11.467,14 DM\nund nicht auf 11.724,04 DM. Die Beklagte hat offenbar den\nEigenanteil der Eheleute S. von 256,89 DM (B 202) zu ihren Kosten\nhinzuge-rechnet.\n\n827\n\n##blob##nbsp;\n\n828\n\nFerner betreffen die Beanstandungen und\ndamit auch die Vergütungen für den Gutachter zu einem erheb-lichen\nTeil nicht die Gewerke von C.. Dieser sind allenfalls folgende vom\nSachverständigen bejahten Mängelrügen zuzurechnen:\n\n829\n\n##blob##nbsp;\n\n830\n\nHaus 1 (B 127) c und f Haus 2 (B 126)\n------- Haus 3 (B 72) c Haus 4 (B 71) c und d Haus 5 (B 70) d und g\nHaus 6 (B 69) c und f Haus 7 (B 67) c und g Haus 8 (B 68)\nvollständig - nur eine Frage.\n\n831\n\n##blob##nbsp;\n\n832\n\nZu 4 c, 6 f und 7 c (Treppen) betrifft\nnur ein ge-ringer Anteil die Leistungen von C..\n\n833\n\n##blob##nbsp;\n\n834\n\nZu 1 c, 3 c, 4 d und 5 g (Entlüftung\nder Hausan-schlußräume) war die Fehlerhaftigkeit zu eindeu-tig, daß\ndie Beklagte es nicht zu einer Begutach-tung hätte kommen lassen\ndürfen (§ 254 BGB).\n\n835\n\n##blob##nbsp;\n\n836\n\nEs bleiben dann neben einem Teilbetrag\ngemäß 6 f nur noch 1 f, 5 d, 6 c, 7 g und das Gutachten zu 8\nübrig.\n\n837\n\n##blob##nbsp;\n\n838\n\nXLIII.:\n\n839\n\n##blob##nbsp;\n\n840\n\nDer Betrag von 50.000,-- DM ist nicht\ngerecht-fertigt.\n\n841\n\n##blob##nbsp;\n\n842\n\nEin Anspruch auf 50.000,-- DM für die\nBeseitigung von Schallbrücken steht der Beklagten nicht zu. Auf § 8\nNr. 3 Abs. 2 S. 1 VOB kann die Forderung nicht gestützt werden, da\ndie Beklagte die Arbei-ten nicht durch einen Dritten hat ausführen\nlassen und offensichtlich auch nicht ausführen lassen will. Sie\nmacht die 50.000,-- DM nicht etwa als Vorschuß geltend.\n\n843\n\n##blob##nbsp;\n\n844\n\nEs bestand auch nicht ein davon\nunabhängiger Schadensersatzanspruch. § 8 Nr. 3 Abs. 2 begründet\nkeinen derartigen Ersatzanspruch, sondern stellt klar, daß\nanderweitig in Betracht kommende Forde-rungen bestehen bleiben.\nZuvor waren wegen Mängeln jedoch nur der Erfüllungsanspruch und der\nAnspruch auf Ersatz eines weitergehenden Schadens gegeben (§ 4 Nr.\n7 VOB).\n\n845\n\n##blob##nbsp;\n\n846\n\nXLIV.:\n\n847\n\n##blob##nbsp;\n\n848\n\nDer Betrag von 2.398,56 DM ist\ngerechtfertigt.\n\n849\n\n##blob##nbsp;\n\n850\n\nDie Kosten gemäß Rechnung des\nSachverständigen Graner vom 24. November 1987 (B 206) in Höhe von\n2.398,56 DM für sein Gutachten vom 30. Oktober 1987 (B 2) sind zu\nerstatten.\n\n851\n\n##blob##nbsp;\n\n852\n\nEs sprechen überwiegende Gründe dafür,\ndaß die bei 2 Doppelhauspaaren festgestellten Schallbrücken in der\nTrennfuge auf die Rohbauarbeiten zurückzufüh-ren sind, bei denen\ndie Fugen herzustellen waren. Es bestand dann auch hinreichende\nVeranlassung, die beiden anderen Doppelhäuser ebenfalls zu\nüberprüfen, zumal der Sachverständige P. in seinem Gutachten vom\n25. Januar 1988 (B 1) nachträglich noch auf die Möglichkeit\nweiterer Schallbrücken hingewiesen hat (z.B. S. 38 und S. 47).\n\n853\n\n##blob##nbsp;\n\n854\n\nXLV.:\n\n855\n\n##blob##nbsp;\n\n856\n\nDie Forderung von 1.241,46 DM ist nicht\nbegründet.\n\n857\n\n##blob##nbsp;\n\n858\n\nDer Betrag der Rechnung des\nSachverständigen Fi-nette vom 29. September 1987 (B 207) in Höhe\nvon 1.241,46 DM für sein Mörtelgutachten vom selben Tage ist\ndagegen nicht auf C. abzuwälzen. Das Gutachten hat unstreitig nicht\nzu Beanstandungen geführt, und es ist nicht dargetan, daß seitens\nC. eine bereits als Vertragsverletzung zu wertende Ungewißheit in\ndas Rechtsverhältnis hineingetragen worden ist, die sie\nverpflichtete, für eine Klä-rung zu sorgen. Der Sachverständige P.\nhat zwar nachträglich auf Aussandungen hingewiesen; es kann aber\nnicht beurteilt werden, ob diese eine Begut-achtung erforderlich\nmachten.\n\n859\n\n##blob##nbsp;\n\n860\n\nXLVI.:\n\n861\n\n##blob##nbsp;\n\n862\n\nBegründet sind 4.556,54 DM, unbegründet\n2.000,-- DM.\n\n863\n\n##blob##nbsp;\n\n864\n\nVon dem seitens der Beklagten\nerrechneten Zins-schaden in Höhe von 6.556,54 DM wegen der\nRohbau-raten ist ein auf 2.000,-- DM geschätzter Teil-betrag nicht\nanzuerkennen. Der Tatsache, daß die Rohbauraten der Erwerber in\nHöhe von insgesamt et-wa 741.000,-- DM (B 208 bis 215) später als\nvorge-sehen fällig geworden sind, steht der Umstand ge-genüber, daß\ndie Beklagte auch die Abschlagsrech-nungen für die Rohbauarbeiten\nvon C. in Höhe von 8 x 49.000,-- DM = 392.000,-- DM teilweise erst\nspäter aufzubringen und zu finanzieren brauchte. Die Höhe läßt sich\nnicht genau abgrenzen.\n\n865\n\n##blob##nbsp;\n\n866\n\nXLVII.:\n\n867\n\n##blob##nbsp;\n\n868\n\nDer Sicherheitseinbehalt von 40.000,--\nDM wird nicht mehr geltend gemacht (Bl. 676 GA).\n\n869\n\n##blob##nbsp;\n\n870\n\nXLVIII.:\n\n871\n\n##blob##nbsp;\n\n872\n\nEs sind 52.760,-- DM anzuerkennen,\nnicht dagegen die weiteren 41.370,50 DM.\n\n873\n\n##blob##nbsp;\n\n874\n\nDie Vereinbarungen bezüglich des Hauses\nG. 1 füh-ren zu einer Herabsetzung der auf das Bauvorhaben S.\nentfallenen Vergütung um 52.760,-- DM, nicht aber zur\nBerücksichtigung der von der Beklag-ten geltend gemachten\nweitergehenden Kosten und Schäden.\n\n875\n\n##blob##nbsp;\n\n876\n\nSoweit die Klägerin aus abgetretenem\nRecht klagt, muß sie Absprachen, die C. vor der Abtretung über den\nWerklohn getroffen hat, gegen sich gelten las-sen. Die ergänzende\nVereinbarung vom 26. März 1987 besagt, daß von der im Bauvertrag an\nsich ausge-wiesenen Summe von 784.749,92 DM in Wahrheit nur\n731.989,92 DM auf die 4 Doppelhäuser am S. entfie-len. Diese\nRegelung hat der Geschäftsführer der Beklagten nicht nur im eigenen\nNamen getroffen, sondern auch für die Beklagte, die bei\nDurchfüh-rung der Bauarbeiten 52.760,-- DM abzüglich schon\ngezahlter 6.000,-- DM als Entnahme des Geschäfts-führers für das zu\nseinem Privatvermögen gehörende Haus zu verbuchen hatte.\n\n877\n\n##blob##nbsp;\n\n878\n\nDie Klägerin ist auch nicht aufgrund\neigener Rech-te seitens der Beklagten so zu stellen, als belau-fe\nsich der Werklohn allein für den S. auf etwa 785.000,-- DM.\n\n879\n\n##blob##nbsp;\n\n880\n\nEine Haftung der Beklagten wegen\nVerletzung von Aufklärungspflichten ist allerdings nicht schon\ndeshalb zu verneinen, weil die Abtretung ein Vertrag zwischen C.\nund der Klägerin war. Da die Beklagte sich zur Wahrung ihrer\nInteressen in die Abtretungsangelegenheit eingeschaltet hat, wurden\nvertragsartige Beziehungen begründet und mußten die Angaben die sie\nüber den Inhalt des Werkver-trages machte, zutreffend sein.\n\n881\n\n##blob##nbsp;\n\n882\n\nNach Sachlage waren unrichtige\nVorstellungen der Klägerin aber nicht ursächlich für die\nEntschei-dung zur Abtretung und zur Lieferung von Materia-lien. Sie\nhat durch ihr Verhalten gezeigt, daß ihren Belangen Genüge getan\nwar, wenn sie aus dem Werklohn nur einen Anteil von 146.000,-- DM\nzu erwarten hatte. Das galt in wirtschaftlicher und rechtlicher\nHinsicht. Die Klägerin hat erkannt, daß sie nur dann mit\nUmsatzgeschäften durch den Verkauf von Baumaterialien rechnen\nkonnte, wenn C. imstande war, den Vertrag zu erfüllen, was\nvoraus-setzte, daß auch die Arbeitskräfte bezahlt wurden. Im\nEndergebnis sollten der Klägerin schließlich 50 % von 392.000,-- DM\nverbleiben, also auch nicht ein erstrangiger Betrag, sondern\njeweils nur die Hälfte der fälligen Abschlagsraten. Das\nwirtschaftliche Interesse der Klägerin war nicht etwa auf einen\nerstrangigen Betrag von zunächst 728.000,-- DM und später\n600.000,-- DM gerichtet.\n\n883\n\n##blob##nbsp;\n\n884\n\nDurch die Herabsetzung auf schließlich\n50 % von 392.000,-- DM hat die Klägerin auch den rechtli-chen\nBedenken Rechnung getragen, die unter dem Ge-sichtspunkt einer\nsittenwidrigen Knebelung gegen-über der Abtretung erstrangiger\nForderungsanteile von 728.000,-- DM bzw. 600.000,-- DM bestanden.\nDiese ging weit über das Sicherungsbedürfnis der Klägerin hinaus\nund wäre rechtlich nur bei einer angemessenen Berücksichtigung der\nInteressen bei-der Parteien des Werkvertrages haltbar gewesen.\n\n885\n\n##blob##nbsp;\n\n886\n\nIm übrigen hatte die Klägerin es noch\nin der Hand, Materiallieferungen von der sofortigen Bezahlung\nabhängig zu machen, wenn aufgrund der Abtretungen keine\nausreichenden Zahlungen eingingen.\n\n887\n\n##blob##nbsp;\n\n888\n\nBei der Festlegung der endgültigen Höhe\nder Abtre-tung haben sich die Beteiligten an den\nAbschlags-zahlungen orientiert, auf die die Einbeziehung des\nWerklohns für das Haus G. keinen Einfluß hatte.\n\n889\n\n##blob##nbsp;\n\n890\n\nDie Klägerin hat auch sonst gezeigt,\ndaß es für sie nicht von ausschlaggebender Bedeutung war, in\nwelchem Verhältnis der Werklohn zu den von C. übernommenen\nLeistungsverpflichtungen stand. Sie hat keine eigene Überprüfung\nvorgenommen, ob ein Preis von 785.000,-- DM für C. günstig war oder\nnicht, und trägt auch sonst keine bestimmten Tat-sachen vor, aus\ndenen sich ergeben könnte, daß sie eine Beurteilung vorgenommen\nhat, bei der einem Unterschiedsbetrag von 52.760,-- DM ein\nentschei-dendes Gewicht zukam.\n\n891\n\n##blob##nbsp;\n\n892\n\nNeben dem vereinbarten anteiligen\nWerklohn für das Haus G. sind die hierauf geleisteten Zahlungen\nschon deshalb nicht zusätzlich in Ansatz zu brin-gen, weil das zu\neiner doppelten Berücksichtigung führen würde.\n\n893\n\n##blob##nbsp;\n\n894\n\nDarüber hinaus kann die Beklagte auch\nnicht mit demjenigen Betrag aufrechnen der sich ergibt, wenn man\ndie Zahlungen sowie die sonstigen Kosten und die Schäden dem\nVertragspreis gegenüberstellt. Es fehlt an der für eine\nAufrechnungslage erforderli-chen Gegenseitigkeit (§ 387 BGB), denn\nInhaber et-waiger Ersatzansprüche ist der Geschäftsführer der\nBeklagten persönlich. Durch die Zusatzvereinbarung von März 1987\nist die Beklagte nicht insgesamt in die zuvor mit ihrem\nGeschäftsführer und bezüglich seines Privatvermögens mit C.\nabgeschlossenen Ver-träge eingetreten. Sie hat sich nur\nverpflichtet, für den Geschäftsführer bestimmte Zahlungen zu\nleisten.\n\n895\n\n##blob##nbsp;\n\n896\n\nWenn der Geltendmachung der behaupteten\nErsatzan-sprüche eine Abtretung seitens des Geschäftsfüh-rers an\ndie Beklagte zugrundeliegen sollte, so könnte diese gemäß § 406 BGB\nder Klägerin nicht entgegengehalten werden.\n\n897\n\n##blob##nbsp;\n\n898\n\nDie Summe der Positionen I. bis XLVIII.\nergibt 403.099,97 DM.\n\n899\n\n##blob##nbsp;\n\n900\n\nD.\n\n901\n\n##blob##nbsp;\n\n902\n\nZu Gunsten der Klägerin verbleibt auch\ndann kein Guthaben, wenn man bezüglich der Mehrwertsteuer den\nAusführungen des Senats im Schlußurteil vom 13. August 1993 in der\nSache 11 U 203/91 folgt, wegen einer Berechtigung der Beklagten zum\nVorsteuerabzug gehöre die jeweilige Umsatz-steuer nicht zu den\nMehrkosten im Sinne von § 8 Nr. 3 VOB. Der Senat hat eine\nBerechtigung der Beklagten zum Vorsteuerabzug bejaht und hat dabei\nvor allem darauf abgestellt, daß die Verträge über die Errichtung\nder Häuser Am S. im vollen Umfang der Umsatzsteuerpflicht\nunterlägen. Der ersicht-lich allein in Erwägung zu ziehende\nAusnahmetatbe-stand des § 4 Nr. 9 a Umsatzsteuergesetz, wonach ein\nUmsatz, der unter das Grunderwerbssteuergesetz falle, nicht\nzugleich der Umsatzsteuer unterliege, sei nicht erfüllt. Die\nzwischen der Beklagten und den Erwerbern abgeschlossenen Verträge\nbeträfen allein die Herstellung des Bauwerkes, und es werde auch\nnichts darüber vorgetragen, daß auf die ver-einbarte Vergütung\nGrunderwerbssteuer erhoben und bezahlt worden sei. Vielmehr\nenthielten sämtliche Verträge den Hinweis, im Bauherstellungspreis\nsei die gesetzliche Umsatzsteuer von zur Zeit 14 % enthalten. Für\nden Fall einer Änderung des Steu-ersatzes sei eine Preisanpassung\nvorgesehen. Das Grundstück habe der Geschäftsführer der Beklagten\npersönlich erworben und nach Parzellierung an die 8 Erwerberpaare\nweiterveräußert. Daß es sich aus deren Sicht im wirtschaftlichen\nSinne um ein ein-heitliches Geschäft gehandelt haben dürfte, führe\nnicht zu einer anderen Beurteilung (vgl. BFH BStBl 1991 Teil II,\nSeite 737). Die Bescheinigung der Steuerberaterfirma vom 21. Juli\n1992 hat der Senat angesichts der Erörterung der bestehenden\nBedenken in der mündlichen Verhandlung und des Fehlens von\nBescheiden oder Stellungnahmen des Finanzamtes als nicht\nüberzeugend bezeichnet.\n\n903\n\n##blob##nbsp;\n\n904\n\nErst mit dem nicht nachgelassenen\nSchriftsatz vom 29. Oktober 1993 behauptet die Beklagte nunmehr\nunter Beweisantritt, die von den Erwerbern abge-schlossenen\nVerträge seien von der Grunderwerbs-steuerpflicht mit umfaßt\ngewesen.\n\n905\n\n##blob##nbsp;\n\n906\n\nIm vorliegenden Fall braucht die\naufgeworfene Fra-ge jedoch nicht abschließend beantwortet zu\nwer-den, da die Berufung der Beklagten auch dann Er-folg hat, wenn\nvon einer Berechtigung zum Vorsteu-erabzug ausgegangen wird.\n\n907\n\n##blob##nbsp;\n\n908\n\nIn den Beträgen zu I. - XLV. sind\nMehrwertsteu-eranteile in einer Größenordnung von 25.000,-- -\n30.000,-- DM enthalten. Die Überlegungen zum Vorsteuerabzug kommen\njedoch nur insoweit zum Tragen, als es sich um Mehrkosten und\nSchadens-ersatzleistungen handelt, nicht dagegen bei\nWerk-lohnanteilen, die C., weil die Leistungen nicht erbracht\nworden sind, gar nicht verdient hatte. Demgemäß hat C. bereits in\nder Schlußrechnung vom 3. Dezember 1987 nicht die Mehrwertsteuer\nauf den Unterschiedsbetrag von 86.513,74 DM zwischen einem auf\nNetto 703.516,62 DM bezifferten Vertragspreis und einem mit\n617.002,88 DM angegebenen Leistungs-umfang gefordert. Das waren\n12.111,92 DM. Dieser Betrag, der aufgrund der Überprüfung der\neinzelnen Abrechnungspositionen noch zu erhöhen ist, ist aufgrund\nder \"Substraktionsmethode\" in den oben bezeichneten einzelnen\nKosten enthalten, auch wenn es unmöglich ist, die genaue Höhe zu\nermitteln. Dabei wirkt es sich aus, daß seitens der Parteien in\nzahlreichen Fällen nicht unterschieden worden ist zwischen dem\nnicht verdienten Werklohn und den darüber hinausgehenden\nMehrkosten.\n\n909\n\n##blob##nbsp;\n\n910\n\nEs kann aber jedenfalls festgestellt\nwerden, daß die errechneten Kosten und Schäden in Höhe von etwa\n403.000,-- DM nicht auf weniger als 377.000,-- DM herabzusetzen\nsind.\n\n911\n\n##blob##nbsp;\n\n912\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§\n91, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n913\n\n##blob##nbsp;\n\n914\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und\nBeschwer der Klägerin und des Nebenintervenienten:\n\n915\n\n##blob##nbsp;\n\n916\n\n60.935,07 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-10/11-u-181-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-10/11-u-181-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313947","retrieved":"2026-07-09 03:45:38.860897+00:00"}}