{"status":"available","doknr":"OLD313946","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1993:1110.11U101.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1993-11-10","aktenzeichen":"11 U 101/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten\nist begründet und führt zur Abweisung der Klage.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nVertragliche Ansprüche des Klägers sind\ngemäß § 68 Steuerberatungsgesetz verjährt, ohne daß es darauf\nankommt, ob zwischen den Parteien unmittel-bare Rechtsbeziehungen\nbegründet worden sind oder ob die Rechte aus Vereinbarungen\nzwischen der Ge-sellschaft und dem Beklagten herzuleiten sind.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n§ 68 Steuerberatungsgesetz, wonach\nAnsprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Steuerberater in drei\nJahren von dem Zeitpunkt an verjähren, in dem der Anspruch\nentstanden ist, ist im vorliegenden Fall anzuwenden.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Tätigkeit als\nMittelverwendungskontrolleur mit den Aufgaben, wie sie im\nBeteiligungsprospekt und insbesondere in § 4 des Treuhandvertrages\nbeschrieben sind, war für den Beklagten eine Ange-legenheit seiner\nBerufsausübung als Steuerberater. Über die Hilfeleistung in\nSteuersachen (§ 33 Steu-erberatungsgesetz) hinaus ist eine\ntreuhänderi-sche Tätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters nicht\nnur vereinbar (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 Steuerbera-tungsgesetz), sondern\ngehört sie ohnehin zu sei-nem Berufsbild (vgl. Gehre,\nSteuerberatungsgesetz 2. Aufl., § 33 Randziffer 4, § 57 Randziffer\n112, 117, 120). Aus dem Beteiligungsprospekt, dem\nGe-sellschaftsvertrag und der Beitrittserklärung geht hervor, daß\nder Beklagte gerade in seiner Eigen-schaft als Steuerberater mit\nder Kontrolle über die Verwendung der Mittel betraut worden ist. Er\nhatte in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob die allgemeinen\nVoraussetzungen für die Freigabe der Einlagen erfüllt waren, hatte\ndie Verwendung der Mittel entsprechend dem Investitionsplan zu\nüberwachen und hatte auch die steuerlichen Inter-essen der Anleger\nzu beachten, soweit sie durch die Freigabe oder deren Verweigerung\nberührt wurden.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDer Hinweis von Schlund (BB 1984, 1437,\n1440), es handele sich bei der Kontrolle um eine nicht\nberufsspezifische Aufgabe, die auch von jedem son-stigen\nGewerbetreibenden übernommen werden könnte, führt zu keinem anderen\nErgebnis. Richtig ist nur, daß die Kontrolltätigkeit nicht\nbestimmten Berufsgruppen vorbehalten ist. Für die Beurteilung der\nmaßgeblichen Vorgänge und die zu treffenden Entscheidungen sind\njedoch rechtliche und steu-errechtliche Kentnisse erforderlich, und\nes ist anerkannt, daß für den Fall, daß die Aufgabe eines\nTreuhänders von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder\nWirtschaftsprüfer übernommen wird, für sie die besonderen\nRegelungen ihres Berufsrechts gel-ten (vgl. BGH NJW 1993/199 mit\nNachweisen).\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie Verjährungsfrist von drei Jahren\nwar bei Ein-reichung der Klage am 10. Juni 1992 schon abgelau-fen,\ndenn bei Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers ist der Schaden\nim Dezember 1988 eingetre-ten, als seine Einlage vom Treuhandkonto\nabgebucht worden ist.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDa der Kläger in der in Frage stehenden\nAngelegen-heit zumindest schon im April 1991 anwaltlich be-raten\nwar, stand ihm gegen den Beklagten kein so-genannter\nSekundäranspruch auf Belehrung über eine mögliche Ersatzforderung\nund deren Verjährung zu (vgl. BGH NJW 1990/326, 327).\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nAufgrund des Vorbringens des Klägers\nkann ferner nicht festgestellt werden, daß ihm der Beklagte wegen\nUntreue schadensersatzpflichtig ist (§§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB).\nDie Untreue ist eine Vor-satztat, bei der sich der Vorsatz auf die\nPficht-verletzung und die dem Treugeber entstehenden Nachteile\nerstrecken muß.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie Sachlage war im Dezember 1988 nicht\neindeutig. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 des\nTreuhand-vertrages waren insofern erfüllt, als eine\nFinan-zierungszusage der H. vom 15. August 1988, eine\nPlazierungsgarantie der W. vom 1. Dezember 1987 und ein\nVerkaufsangebot der Herren B. und G. wegen des Teileigentums, auf\ndas sich die Vermögensanla-ge beziehen sollte, vom 29. Dezember\n1987 mit ei-ner Verlängerung der Annahmefrist bis zum 31. De-zember\n1988 vorlagen.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nSicherlich ist hierbei allerdings nicht\neine rein formale Betrachtungsweise sachgerecht. Der Beklag-te\nmußte die Unterlagen wertend beurteilen.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nFür den Vorwurf einer vorsätzlichen\nPflichtver-letzung genügt es aber nicht, daß Anhaltspunkte dafür\nbestehen, daß die Verwirklichung des Gesell-schaftszwecks noch sehr\nfraglich war. Das besagt nicht, daß der Beklagte sich bewußt über\nErkennt-nisse und Bedenken hinweggesetzt hat. Sein Auftrag war\nohnehin nicht darauf gerichtet, jegliche Risi-ken von den Anlegern\nfernzuhalten. So waren die allgemeinen Voraussetzungen für die\nFreigabe der Mittel schon erfüllt, wenn eine \"grundsätzliche\"\nFinanzierungszusage vorlag. Es kam nicht darauf an, daß schon\nsämtliche Auflagen erfüllt waren. Insoweit sähe es nur anders aus,\nwenn für den Be-klagten schon festgestanden hätte, daß die\nAnfor-derungen nicht erfüllbar waren. Das ist aber nicht\nersichtlich.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nGerade wenn einige Bedenken bestanden,\nwar eine schwierige Abwägung vorzunehmen. Einerseits durfte der\nBeklagte die Mittel der Anleger nicht vorzei-tig freigeben.\nAndererseits mußte er aber auch ihr Interesse an der Erlangung von\nSteuervorteilen für 1988 beachten, die nach dem Bauherrenerlaß vom\n13. August 1981 davon abhängen, daß der Zahlungs-empfänger bereits\nüber die Beträge verfügen kann, und durfte er auch dem\nGesellschaftszweck nicht ohne gewichtige Gründe durch ein\nBlockieren der für die Erfüllung von Verbindlichkeiten benötigten\nMittel vereiteln.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDer Kläger beruft sich hauptsächlich\nauf Vermö-gensübersichten und sonstige Unterlagen, die nach dem\nZusammenbruch der W.-Gruppe erstellt worden sind, aus denen jedoch\nnichts Entscheidendes für den Kenntnisstand und die Wertungen des\nBeklagten nach dem Stande von Dezember 1988 hergeleitet wer-den\nkann.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nEs läßt sich aufgrund der Darlegungen\ndes Klägers auch nicht feststellen, daß der Beklagte sich bei der\nihm ebenfalls obliegenden Überwachung der be-stimmungsgemäßen\nVerwendung der Einlagen einer Un-treue schuldig gemacht hat. Der W,\nan die unstrei-tig beträchtliche Summen geflossen sind, standen\nentgegen den Ausführungen des Klägers nach § 10 des\nGesellschaftsvertrages und dem Investitions-plan habe\nVergütungsforderungen zu. Ob es hierbei zu Fehlern gekommen ist,\ndie auf ein vorsätzliches Handeln des Beklagten schließen lassen,\nkönnte nur aufgrund einer umfassenden Darstellung aller\nZahlungsvorgänge beurteilt werden. Daran fehlt es, denn der Kläger\nträgt nur einige Einzeltatsachen vor, ohne sie in den\nGesamtzusammenhang einzufü-gen. Im übrigen stützt er sich offenbar\nweitgehend auf Mutmaßungen; sein anfängliches Vorbringen zur\nDarlehenszusage, zur Plazierungsgarantie und zum Kaufvertrag über\ndas Teileigentum hat sich weitge-hend als unrichtig erwiesen und\nzeigt, daß er über die maßgeblichen Tatsachen nicht informiert\nist.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDie obigen Ausführungen bedeuten nicht,\ndaß fest-gestellt wird, daß der Beklagte seine Vertrags-pflichten\nordnungsgemäß erfüllt hat, und auch nicht, daß sämtliche\nVerdachtsgründe für vorsätz-liche Pflichtverletzungen ausgeräumt\nsind. Die verbleibenden Unklarheiten gehen jedoch zu Lasten des\nbeweispflichtigen Klägers.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91\nZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und\nBeschwer des Klägers: 31.500,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-10/11-u-101-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-11-10/11-u-101-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313946","retrieved":"2026-07-09 03:45:38.741925+00:00"}}